Entscheid vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bonnant,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.92
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt unter der Geschäftsnummer SV.17.1883 eine Untersuchung wegen Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB gegen Unbekannt. Der unbekannten Täterschaft im Umfeld von B. und/oder noch nicht abschliessend ermittelten Verantwortlichen bei der C. AG wird vorgeworfen, zwischen ca. 2007 und 2017 für die C. AG und für von ihr kontrollierte Tochtergesellschaften ungebührliche vermögenswerte Vorteile in unbestimmter Höhe zumindest teilweise von der Schweiz aus und über Schweizer Bankverbindungen an noch nicht abschliessend ermittelte Amtsträger im Umfeld der staatlichen Minenlizenzverwaltungsgesellschaft D. in der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend «DRK») im Zusammenhang mit der Vergabe von Minenrechten und -lizenzen insbesondere an den Minen E. und F. ausgerichtet zu haben (act. 1.1, S. 2 f.).
B. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Rotterdam (nachfolgend «Schwerpunktstaatsanwaltschaft») führt unter der Geschäftsnummer 10/996606-19 gegen G. Ltd. und C. AG eine Untersuchung wegen Bestechung von Beamten sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Ihnen wird vorgeworfen, sich zwischen dem 1. Januar 2010 und 7. Februar 2017 zusammengetan zu haben, um mittels Zahlungen an kongolesische Beamte Einfluss auf die staatliche Gesellschaft D. zu nehmen und Bergbaukonzessionen unter Wert zu erwerben. Da die BA ebenfalls im Zusammenhang mit der C. AG das Verfahren SV.17.1883 führte, gelangten die niederländischen Behörden am 23. September 2020 an die Schweiz und ersuchten zwecks Koordination der in den beiden Ländern geführten Strafuntersuchungen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe (nachfolgend «GEG»). Am 21. Oktober 2020 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen vom 23. September 2020 an die BA zum Vollzug. Daraufhin eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.20.0247, trat auf das Ersuchen mit Verfügung vom 3. November 2020 ein und schloss mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft eine Vereinbarung über die Bildung einer GEG ab. In der Zwischenverfügung betreffend Einsetzung einer GEG vom 9. Februar 2021 hielt die BA die in der Vereinbarung mit der Schwerpunktstaatsanwaltschaft festgelegten Bedingungen für die Vollstreckung des Rechtshilfeverfahrens fest (act. 1.1, S. 3 f.).
C. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 ersuchte die Schwerpunktstaatsanwaltschaft die Schweiz u.a. um Übermittlung von Unterlagen zu den beiden auf G. Ltd. lautenden Konten mit der Stammnummer 1 bei der
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Bank H., betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2021 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023). Am 22. Dezember 2023 übergab das BJ dieses Rechtshilfeersuchen der BA zum Vollzug (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben des BJ vom 22. Dezember 2023).
D. In der Folge eröffnete die BA das Rechtshilfeverfahren RH.23.0175, trat auf das Ersuchen vom 3. November 2023 mit Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024 ein und zog gleichentags Bankunterlagen von der auf die G. Ltd. lautenden Kundenbeziehung Nr. 1 bei der Bank H. aus dem Strafverfahren SV.17.1883 bei (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 15. Januar 2024). Über den Aktenbeizug setzte die BA die Bank H. mit Schreiben vom 27. März 2024 in Kenntnis (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 27. März 2024).
E. Mit Schreiben vom 11. April 2024 informierte Rechtsanwalt Marc Bonnant (nachfolgend «RA Bonnant») die BA über seine Mandatierung zur Wahrung der Rechte von G. Ltd. und teilte mit, dass seine Mandantin nunmehr unter A. SA firmiere (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 11. April 2024).
F. Am 15. April 2024 gewährte die BA RA Bonnant Akteneinsicht und räumte ihm eine Frist bis zum 7. Mai 2024 ein, um sich zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen zu äussern bzw. eine Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde RA Bonnant aufgefordert, weitere Unterlagen betreffend die Existenz bzw. Namensänderung seiner Klientschaft einzureichen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 15. April 2024).
G. Innert Frist verweigerte RA Bonnant mit Eingabe vom 6. Mai 2024 im Namen der A. SA die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG und nahm zum Ersuchen Stellung. Die angeforderten Unterlagen reichte RA Bonnant der BA am 18. Juni 2024 ein (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben von RA Bonnant vom 6. Mai und 18. Juni 2024).
H. Mit Schlussverfügung vom 8. Juli 2024 ordnete die BA die rechtshilfeweise Herausgabe der darin erwähnten Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank H. an die niederländischen Behörden an (act. 1.1).
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I. Dagegen liess A. SA am 5. August 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Schlussverfügung beantragen (act. 1).
J. Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. August 2024 mit, auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme zu verzichten und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Die BA liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 21. August 2024 vernehmen, worin sie deren Abweisung beantragt (act. 8). Die am 28. August 2024 eingegangene (undatierte) Eingabe von A. SA wurde dem BJ und der BA gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch oder Italienisch. Gemäss Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) und nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer bestimmt die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund. Der vorliegende Entscheid ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerde in Französisch eingereicht wurde.
2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; ZP II EUeR) anwendbar. Zur Anwendung gelangen vorliegend ausserdem, soweit direkt anwendbar, Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff.
- 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) sowie die dazu gehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).
2.2 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).
3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich die Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde vom 8. Juli 2024, die der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2024 eröffnet wurde (act. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankkontos
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(act. 1.2-1.11) beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen).
5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es fehle ein Zusammenhang zwischen den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen und dem zu untersuchenden Sachverhalt. Die Analyse der Bankunterlagen zeige, dass die Transaktionen insbesondere die legale Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffen. Der ihr gegenüber gemachte Vorwurf, sie habe sich mit der C. AG zusammengetan, um zwischen Januar 2010 und 31. Dezember 2011 bei der kongolesische Staatsgesellschaft D. Bergbaukonzessionen für einen Preis zu erwerben, der deutlich unter deren tatsächlichen Wert gelegen habe, sei unberechtigt. Zudem gehe die ersuchende Behörde von falschen Tatsachen aus. Die Beschwerdeführerin habe ihren Sitz zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gehabt und bei der im Ersuchen erwähnten Adresse handle es sich um den Sitz ihrer Treuhänderin. Überdies habe die Beschwerdeführerin entgegen der Ausführungen im Ersuchen in die Minen von E. und F. bereits ab 2006 und nicht erst zwischen 1. Januar 2010 und 31. Dezember 2011 investiert. Die Beschwerdeführerin habe im April und Dezember 2011 Zahlungen geleistet und in diesen seien die hohen Investitionen, die sie in den letzten fünf Jahren in die beiden Konzessionen getätigt habe, sowie die erheblichen Schulden der Bergbaukonzessionen berücksichtigt worden. Aufgrund der schwierigen Finanzlage mit Verbindlichkeiten in Höhe von USD 1,5 Mia. sei die Staatsgesellschaft trotz ihrer Beteiligungen nicht in der Lage gewesen, zu den Investitionen beizutragen. Nach der Wahl des neuen Präsidenten in der DRK habe die kongolesische Regierung mit Akteuren des Bergbaus diverse Vereinbarungen getroffen, darunter auch am 24. Februar 2022 mit der von B. vertretenen Gruppe, insbesondere der Beschwerdeführerin und der Gesellschaft I. Diese Vereinbarung habe alle Gerichtsverfahren, Rechtsstreitigkeiten und Beschwerdepunkte seitens der DRK gegenüber der Beschwerdeführerin und B. definitiv beendet. Im Gegenzug habe die Beschwerdeführerin dem kongolesischen Staat sämtliche Rechte und Lizenzen im Wert rund USD 2 Mia. übergeben. Von der Vereinbarung betroffen sei ausdrücklich auch der Verdacht auf Korruption und
- 7 kriminelle Organisation durch die ersuchende Behörde. Die Widerhandlungen seien in der DRK begangen worden und dort liege die Strafverfolgungskompetenz. Nachdem die DRK auf die Strafverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin definitiv verzichtet habe, erweise sich das Ersuchen in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG als unzulässig (act. 1, S. 6 ff.).
5.2 5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).
5.2.2 Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).
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5.3 5.3.1 Gemäss Ersuchen vom 3. November 2023 ermitteln die niederländischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin und C. AG wegen Bestechung von Beamten und Beteiligung an einer kriminellen Organisation, begangen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 und 7. Februar 2017 in der DRK, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den Vereinigten Staaten und/oder in den Niederlanden, wobei die Beschwerdeführerin ihren Sitz zwischen dem 1. April 2009 und 6. Februar 2017 in den Niederlanden gehabt habe. Die Beschwerdeführerin und C. AG werden verdächtigt, beim Erwerb von Beteiligungen an den Bergwerken in E. und F. u.a. an den ehemaligen kongolesischen Präsidenten und dessen rechte Hand Bestechungsgelder bezahlt zu haben. Der Verdacht gründe v.a. auf den Tatsachen und Umständen betreffend Verkauf der Beteiligungen der staatlichen D. an den Bergwerken E. und F. an die auf den Britischen Jungferninseln domizilierten Gesellschaften J. Limited und K. Corp. Beide Gesellschaften seien Teil der G. Group, die von der Beschwerdeführerin geleitet werde. Die C. AG sei zum Zeitpunkt des Verkaufs dieser Beteiligungen bereits an den Bergwerken E. und F. als Anteilseignerin und Betreiberin beteiligt gewesen und habe die Möglichkeit gehabt, die Anteile als Erste von der staatlichen D. zu erwerben. Sie habe jedoch darauf verzichtet und die Gesellschaften J. Limited und K. Corp. eingesetzt, welche Beträge in Höhe von USD 120 Mio. für eine Beteiligung von 20% am Bergwerk E. und USD 17 Mio. für die Beteiligung von 25% am Bergwerk F. bezahlt hätten. Die niederländischen Behörden vermuten, dass die Beschwerdeführerin und C. AG eine kriminelle Organisation gebildet hätten, um absichtlich Einfluss auf die staatliche Bergbaugesellschaft zu nehmen und wirtschaftlich vorteilhafte Bergbaukonzessionen zu erwerben. Die lokalen Interessen und organisatorischen Massnahmen der G. Group in Kongo würden von der Tochtergesellschaft namens L. verwaltet und durchgeführt. Es sei anzunehmen, dass die G. Group, deren faktischer Eigner B. sei, Beziehungen gehabt habe zu und Bestechungsgelder bezahlt habe an die wichtigen kongolesischen Entscheidungsträger, um die Bergbaukonzessionen zu erwerben. Die C. AG hingegen habe die Tätigkeit der kriminellen Organisation mittels Darlehen an die G. Group finanziert und davon profitiert, indem sie einen Geschäftsanteil von 100% an bestimmten Bergwerken erworben habe (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023).
5.3.2 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen sollen die Beschwerdeführerin und C. AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen der staatlichen Bergbaugesellschaft D. an den Bergminen E. und F. Bestechungsgelder an kongolesische Beamte bezahlt haben. Der Verdacht basiert insbesondere auf dem Umstand, dass die C. AG trotz
- 9 des Besitzes von Anteilen an den Minen E. und F. auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet und den zur von der Beschwerdeführerin geleiteten G. Group gehörenden J. Limited und K. Corp. Vorrang gewährt haben soll. Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt lässt sich prima facie unter den Tatbestand des Bestechens fremder Amtsträger nach Art. 322septies StGB subsumieren, was von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Ob sich dieser Verdacht erhärten lässt oder unberechtigt ist, werden die weiteren Ermittlungen im ausländischen Strafverfahren zeigen. Die ersuchte Behörde hat beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb zwischen den hier gegenständlichen Bankunterlagen und dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt ein Zusammenhang besteht (act. 1.1, S. 10 ff.). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Wie in der Schlussverfügung richtig ausgeführt wird, geht aus den Bankunterlagen u.a. der Sitz der Beschwerdeführerin, die wirtschaftliche Berechtigung am Konto sowie die Gesellschaftsstruktur hervor. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass der Gesellschaftssitz der beschuldigten Beschwerdeführerin zunächst auf den Britischen Jungferninseln und später in Gibraltar war, bevor sie diesen in die DRK verlegte. Diese Bankunterlagen können der ersuchenden Behörde ausserdem Hinweise liefern, weshalb das Konto der Beschwerdeführerin Zahlungen u.a. zulasten von B. aufweist und ob es sich dabei allenfalls um mutmassliche Bestechungsgelder handelt. Ausserdem können die Bankunterlagen auch entlastende Elemente für die Beschwerdeführerin enthalten. Nach dem Gesagten können die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen für die ersuchende Behörde potentiell von Bedeutung sein. An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin zitierten Transaktionen aus mutmasslich legalem Handel nichts zu ändern.
5.3.4 Im Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 wurde um Übermittlung der Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2021 ersucht. Von der Herausgabe sind Unterlagen ab Eröffnung des Bankkontos am 10. Oktober 2010 bis zum Editionsdatum per 12. Juni 2019 betroffen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig.
5.4 5.4.1 Der Grundsatz «ne bis in idem» besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die
- 10 betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 2018 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichts ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Prozessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO). Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiell-rechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe – wie hier – nach dem EUeR richten (supra E. 2.1), nicht anwendbar. Für die Frage, ob der Grundsatz «ne bis in idem» der Rechtshilfe entgegensteht, ist vielmehr allein der schweizerische Vorbehalt zu Art. 2 EUeR massgebend. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.264 vom 12. Mai 2020 E. 6.3).
5.4.2 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Im Zusammenhang mit dem im Ersuchen erwähnten Sachverhalt ist gegen die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Entscheid i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ergangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Entscheid in der DRK gefällt worden wäre. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin auf die zwischen B. und der kongolesischen Regierung getroffene Vereinbarung und reicht Zeitungsartikel ein, ohne einen formellen Entscheid ins Recht zu legen. Folglich ist der konkrete Inhalt der Vereinbarung vom 22. Februar 2022 dem Gericht nicht bekannt, mithin kann die Frage der Identität der Personen und der Tat nicht beurteilt werden. Überdies wird die Untersuchung in den Niederlanden nebst der Beschwerdeführerin auch gegen die C. AG geführt. Es ist nicht ersichtlich und
- 11 wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sich die Vereinbarung vom 22. Februar 2022 auch auf die C. AG erstrecken würde. Ein Fall von «ne bis in idem» liegt somit nicht vor.
5.4.3 Das hier gegenständliche Rechtshilfeersuchen datiert vom 3. November 2023, weshalb davon auszugehen ist, dass es in Kenntnis der im Februar 2022 öffentlich gewordenen Vereinbarung vom 22. Februar 2022 gestellt wurde. Überdies geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Bestechungshandlungen in der DRK, in der Schweiz, im Vereinigten Königreich, in den Vereinigten Staaten und/oder in den Niederlanden, mithin an mehreren Tatorten stattgefunden hätten. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die niederländischen Behörden trotz der am 22. Februar 2022 getroffenen Vereinbarung weiterhin von ihrer Strafverfolgungskompetenz ausgehen. Da bis dato das Ersuchen nicht zurückgezogen wurde, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die niederländischen Behörden sich u.a. gestützt auf die falsche Annahme als zuständig erachten, dass sich der Sitz der Beschwerdeführerin im tatrelevanten Zeitpunkt in Amsterdam befand. Aus den Bankunterlagen geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden hatte, womit sich die gegenteilige Angabe im Ersuchen als unzutreffend erweist. In diesem Zusammenhang sei jedoch angemerkt, dass es von der ersuchenden Behörde nicht verlangt werden kann, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellt. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann (BGE 117 Ib 88 E. 5c). Die Beschwerdeführerin wird diesen Einwand im niederländischen Verfahren vorbringen können, wobei die hier von der Herausgabe betroffenen Unterlagen zur Klärung dieser Frage beitragen werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.5 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 15. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Marc Bonnant - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).