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Bundesstrafgericht 25.06.2025 RR.2024.82

25. Juni 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,637 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 25. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS LUZERN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.82

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Sachverhalt:

A. Die lettischen Behörden führen unter der Verfahrensnummer 11904030222 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und gehen konkret davon aus, dass die Konten der B. Limited, eingetragen in Hongkong und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, und der C. Limited, eingetragen in Kanada und mit «deklarierter effektiver» Adresse in Moskau, bei der Bank D. in Liquidation mutmasslich zur Legalisierung hoher Geldsummen strafbarer Herkunft verwendet worden seien. Sie verdächtigen dabei diverse Gesellschaften und Personen, sich mittels eines Systems von Transaktionen an der Legalisierung von Vermögenswerten, welche mutmasslich durch Straftaten in Russland erlangt worden seien, beteiligt zu haben. Namentlich sei A., welcher auch Geschäftspartner sowie Freund des sanktionierten russischen Oligarchen E. sei, mit den in die Vorwürfe involvierten und auf den Britischen Jungferninseln registrierten Gesellschaften verbunden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

B. In diesem Zusammenhang gelangten die lettischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023, übermittelt mit Schreiben vom 9. Oktober 2023, an die schweizerischen Behörden. Gestützt auf Informationen der schweizerischen Behörden, wonach A. unter anderem in einem Geldwäschereiverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verwickelt gewesen sei und im Kanton Luzern wegen Steuerdelikten verurteilt worden sei, ersuchten sie diesbezüglich um weitergehende Auskünfte und um Herausgabe des erwähnten Urteils gegen A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28).

C. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 28) übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Oberstaatanwaltschaft des Kantons Luzern (nachfolgend «Oberstaatsanwaltschaft»).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer ersten Verfügung vom 24. November 2023 die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf um Übermittlung einer Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als Zeuge im Strafverfahren wegen Geldwäscherei (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 27).

Mit Schreiben vom 29. November 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf eine Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. als

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Zeugen vom 29. August 2017 samt Beilagen im Verfahren P/20342/2016 gegen die französische Staatsangehörige und Rechtsanwältin F. Anlässlich dieser Einvernahme wurde auch G., der Bruder von A., als Zeuge einvernommen. Zudem war die Beschuldigte F. anwesend, welche ebenfalls Aussagen machte (Rechtshilfeakten OSTA LU; Urk. 23).

E. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit einer zweiten Verfügung vom 24. November 2023 das Kantonsgericht Luzern um Übermittlung einer Kopie der Akten des Verfahrens gegen A. wegen Steuervergehen. Sofern die Akten sehr umfangreich seien, genüge es, wenn das Urteil mit Anklageschrift und die vollständigen Personalakten zugestellt würden (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 26).

Das Kantonsgericht Luzern übermittelte der Oberstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 jeweils in Kopie das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2012 betreffend Steuerhinterziehung nach Mehrwertsteuer- und nach Automobilsteuergesetz, einen Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012, das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 sowie die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 22).

Am 13. März 2024 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft einen aktuellen Strafregisterauszug von A. (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 9).

F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 stellte die Oberstaatsanwaltschaft dem gemeinsamen Rechtsvertreter von A. und G. antragsgemäss die Rechtshilfeakten zu. Mit Bezug auf die beabsichtigte Herausgabe des Einvernahmeprotokolls gab sie ihm Gelegenheit zur Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und allfälligen Stellungnahme. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass die Herausgabe des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 1. März 2012 an die lettischen Behörden vorgesehen sei, wobei A. nach der Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zukomme (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 14).

G. Mit zwei Schreiben vom 19. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter von A. und G. deren Stellungnahme zum lettischen Rechtshilfeersuchen bei der Oberstaatsanwaltschaft ein und erklärte, dass diese keine Zustimmung zur

- 4 vereinfachten Ausführung erteilen (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 12 und 13).

H. Mit «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe nachstehender Beweismittel an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7):

«- Urteil des Obergerichts Luzern vom 1. März 2012 - Auszug aus dem Strafregister vom 7. Februar 2012 - Begehren um gerichtliche Beurteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 10. Februar 2011 - Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13. Dezember 2010 - Auszug aus dem Strafregister vom 13. März 2024».

I. Mit «2. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 entsprach die Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 20. September 2023 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe der Kopie des Protokolls der Einvernahme von A. (inklusive G.) im Verfahren P20342/2016 samt Beilagen an die lettischen Behörden an (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 7).

J. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 stellte der Rechtsvertreter von A. bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiedererwägung der Eintretensund Schlussverfügung vom 21. Juni 2024 (Rechtshilfeakten OSTA LU, Urk. 6).

K. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter gegen die «1. Eintretens- und Schlussverfügung» vom 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). A. stellt dabei folgende Anträge:

«1. Es sei die Eintretens- und Schlussverfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juni 2024 aufzuheben; 2. Es sei das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20. September 2023 abzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegner (zzgl. MWST.)».

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L. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).

Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2024 stellt die Oberststaatsanwaltschaft folgende Anträge:

«1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Das Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland vom 20.09.2023 sei gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers».

M. Der Beschwerdeführer hält mit seiner Beschwerdereplik vom 9. September 2024 an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 10).

N. Das BJ verzichtet auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik und wiederholt seinen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 12).

Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtet mit Beschwerdeduplik vom 20. September 2024 auf eine detaillierte Stellungnahme unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen sowie diejenigen des BJ und hält an ihren Anträgen in der Beschwerdeantwort fest (act. 13).

O. Beide Beschwerdedupliken wurden allen Parteien mit Schreiben vom 24. September 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Lettland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar.

Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).

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2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat (BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Die Legitimation der im ausländischen Strafverfahren beschuldigten Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Protokolls ihrer rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme als Beschuldigte wird ohne Einschränkung bejaht (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.81 vom 28. Februar 2023 E. 3.2.4).

2.2.2 Bei Beweismitteln, die sich aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits im Besitz einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde befinden, sind – im Rechtshilfeverfahren – keine Zwangsmassnahmen erforderlich (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF2020 180 E. 4.4.3; 2007 79; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom 20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65). Diesfalls besteht die Rechtshilfemassnahme im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anordnung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde.

Ordnet die ausführende Behörde die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines schweizerischen Strafverfahrens oder Teilen davon an, vermag der Umstand, dass in jenem Verfahren unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet worden waren, per se nicht die Legitimation der von jenen Zwangsmassnahmen betroffenen Person zur Beschwerde im Rahmen der Rechts-

- 8 hilfe zu begründen (Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E. 2.3). Sollen von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden, sind Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffenheit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2021.35 vom 2. November 2022 E.2.4.3; RR.2020.187 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2016.58 vom 2. Juni 2016; RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.3).

2.2.3 Von der angefochtenen Herausgabe des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, der beiden Strafregisterauszüge, des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung an die ersuchende Behörde ist der Beschwerdeführer nach der angeführten Rechtsprechung nicht persönlich und direkt betroffen. Entsprechend ist seine Beschwerdelegitimation zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer eine Gleichstellung zwischen der Herausgabe des Urteils und der Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren herzuleiten versucht mit der Begründung, das Urteil enthalte seine im Verfahren gemachten Aussagen (act. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass alle Urteile in ihren Begründungen in der Regel die wesentlichen im Strafund Gerichtsverfahren gemachten Aussagen der im Verfahren involvierten Personen enthalten. Die Argumentationslinie des Beschwerdeführers greift somit nicht. Unter dem Titel Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer zwar weitere Ausführungen (act. 1 S. 5 f.), welche aber vielmehr seine Einwendungen in der Sache betreffen und dementsprechend nicht geeignet sind, die fehlende Beschwerdelegitimation zu begründen. Dass er ausserdem legitimiert wäre, die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls seiner betreffenden Einvernahme im schweizerischen Strafverfahren anzufechten (vgl. dazu Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.181 vom 1. Februar 2024 E. 2.2), legt er im Übrigen nicht dar.

2.3 Nach dem Gesagten ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und

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Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Restbetrag aus dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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