Entscheid vom 3. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.80 Nebenverfahren: RP.2024.22
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Sachverhalt:
A. Unter Beilage der Urteile des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 und des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 ersuchten die polnischen Behörden am 26. Januar 2023 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1 Jahr, 6 Monaten und 18 Tagen (act. 4.1-4.1c).
B. Basierend auf entsprechende Rückfragen des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzten die polnischen Behörden ihr Ersuchen mit Schreiben vom 5. Juli und 13. Oktober 2023 (act. 4.2-4.7).
C. Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 14. März 2024 wurde A. am 14. April 2024 in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.8 und 4.9). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.
D. Anlässlich der Einvernahme vom 16. April 2024 sprach sich A. gegen die Auslieferung an Polen aus. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt (act. 4.10). Innert erstreckter Frist liess sich A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, zum Auslieferungsersuchen mit Eingaben vom 21. und 24. Mai 2024 vernehmen (act. 4.16-4.17a).
E. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 26. Januar 2023, ergänzt am 5. Juli und 13. Oktober 2023, zugrunde liegenden Straftaten (act. 1.2).
F. Gegen den Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 liess A. am 25. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und Zusprechung einer Genugtuung wegen ungerechtfertigter Haft von Fr. 200.-pro Tag in Auslieferungshaft (zzgl. 5% Zins). Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung zu gewähren und sämtliche Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu edieren (act. 1).
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G. Die Eingabe vom 7. August 2024, mit welcher sich das BJ zur Beschwerde vernehmen liess und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, stellte das Gericht A. am 9. August 2024 zur Kenntnisnahme zu (act. 4-5). Innert erstreckter Frist reichte A. am 26. August 2024 das Formular betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein (RP.2024.22, act. 3-4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend. Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html
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S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 zugestellt (act. 1.3), womit die Beschwerde am 25. Juli 2024 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus
- 5 der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 EU-Auslieferungsübereinkommen ist wegen Handlungen auszuliefern, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens zwölf Monaten und die nach dem Recht des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Monaten bedroht sind. Ist im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c), wobei die Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 bestätigt wurde (act. 4.1d). Diese Auslieferungsvoraussetzung ist somit gegeben.
5. 5.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, seine Verteidigungsrechte seien in Polen nicht gewahrt worden. Er sei zur zweit-
- 6 instanzlichen Verhandlung nicht gültig vorgeladen worden und sei an der Verhandlung weder anwesend gewesen noch durch einen Verteidiger vertreten worden (act. 1, S. 4 ff.).
5.2 5.2.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.). 5.2.2 Der Angeschuldigte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in Anwesenheit beurteilt zu werden (Art. 6 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 14 UNO-Pakt II). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheits-
- 7 verfahren zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet sind (BGE 127 I 213 E. 3a S. 215 m.w.H.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO Pakt II und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten auch kein bedingungsloses Recht auf eine Neubeurteilung. Eine solche kann von der Einhaltung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner kann eine Neubeurteilung abgelehnt werden, wenn der in Abwesenheit Verurteilte wirksam verteidigt war und auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet, sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selber verschuldet hat (BGE 129 II 56 E. 6.2 S. 60; 127 I 213 E. 3a und 4 S. 215 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 und 4.5; 1A.289/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.3). Für die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils enthält sodann Art. 3 ZPII zum EAUe eine eigene Regelung: Danach kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Auch gemäss Art. 37 Abs. 2 IRSG wird die Auslieferung abgelehnt, wenn dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 ZPII zum EAUe gewahrt, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des
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Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2), bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Diesfalls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einholung einer Zusicherung nach Art. 3 ZPII EAUe beim ersuchenden Staat (Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007 E. 3.2). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005 E. 3.2.2).
5.2.3 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip darf die ersuchte Behörde davon ausgehen, dass die einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2003 vom 25. August 2003 E. 3.2 mit Hinweis). Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 5.2.2; RR.2023.9 vom 3. April 2023 E. 3.2; RR.2022.135 vom 25. August 2022 E. 5.2.5).
5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leszno vom 14. Juni 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt (act. 4.1c). Die Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht Poznan (Berufungsgericht) mit Urteil vom 17. Januar 2020 bestätigt (act. 4.1d). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners gaben die
- 9 polnischen Behörden an, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren anlässlich der Anhörungen vom 7. und 14. Juni 2019 anwesend und von zwei Anwälten seiner Wahl vertreten worden war; ein Pflichtverteidiger wurde ihm nicht zur Seite gestellt. Das Urteil vom 14. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer mündlich vorgelesen und eine Abschrift des Urteils wurde ihm am 19. September 2019 zugestellt. Ferner gaben die polnischen Behörden an, dass gegen das erstinstanzliche Urteil am 4. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Poznan schriftlich Berufung eingelegt und die Vorladung für die Anhörung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2019 an die Adresse «[…], Z./PL» versendet wurde. Anlässlich der (Berufungs-)Verhandlung vom 17. Januar 2020 war der Beschwerdeführer nicht anwesend und er wurde weder durch einen Verteidiger eigener Wahl noch von Amtes wegen vertreten (act. 4.5b). 5.3.2 Im (nicht begründeten) Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020 wurde einleitend ausgeführt, dass die Berufung vom Mitbeschuldigten und vom Verteidiger des Beschwerdeführers erhoben wurde (act. 4.1d). Laut den Angaben der polnischen Behörden wurde die Vorladung für die Berufungsverhandlung jedoch an die Adresse des Beschwerdeführers in «[…], Z./PL» versendet (supra E. 5.3.1). Weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Versands der Vorladung (und später im Laufe des Berufungsverfahrens) nicht mehr anwaltlich vertreten war und die Vorladung nicht an seinen Verteidiger versendet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht. Im Falle eines Abwesenheitsurteils obliegt es der ersuchenden Behörde darzulegen, dass die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden. Die Beweislast dafür darf nicht dem Verfolgten auferlegt werden (GARRÉ, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 37 IRSG N. 3 m.w.H.). Die polnischen Behörden führten indes nicht näher aus, weshalb der Beschwerdeführer zur zweitinstanzlichen Verhandlung gültig vorgeladen wurde und verweisen lediglich allgemein auf die im polnischen Recht vorgesehene Zustellfiktion. Auch ist nicht bekannt, ob die Vorladung an die damals gültige Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden ist, ob er sie je erhalten hat oder ob deren Gültigkeit nur auf der Zustellfiktion beruht und die Voraussetzungen für die Annahme der Zustellfiktion in casu erfüllt waren. Die polnischen Behörden äusserten sich auch nicht zur Frage, ob das im Namen des Beschwerdeführers schriftlich erhobene Rechtsmittel Anträge und eine Begründung enthielt, woraus der Standpunkt des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren hervorging. Ebenso führt die ersuchende Behörde nicht aus, ab welchem Zeitpunkt und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) anwaltlich vertreten war. Bei dieser Ausgangslage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Abwesenheitsverfahren wirksam verteidigt war und infolge einer gültigen Vorladung auf sein Anwesenheitsrecht
- 10 verzichtet hat oder seine Abwesenheit aus anderen Gründen nicht entschuldbar war. Unter diesen Umständen – der Beschwerdeführer war weder anwesend noch anwaltlich vertreten – hätte der Beschwerdegegner bei den polnischen Behörden weitere Abklärungen vornehmen müssen. Dies gilt umso mehr, als Polen nach der Erfahrung des Beschwerdegegners für Abwesenheitsurteile kein Recht auf Neubeurteilung vorsieht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.42 vom 15. Juni 2023 E. 3.7).
5.4 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel, ob das Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 17. Januar 2020, mit welchem die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten bestätigt wurde, unter Wahrung der Mindestrechte der Verteidigung i.S.v. Art. 6 EMRK ergangen ist. Diese Zweifel hätten den Beschwerdegegner dazu veranlassen müssen, vom ersuchenden Staat zusätzliche Informationen zu den in der Erwägung 5.3 erwähnten Punkten einzuholen, um den Auslieferungsentscheid in voller Kenntnis der Sachlage zu erlassen. Somit basiert der angefochtene Entscheid auf einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts i.S.v. Art. 49 lit. b VwVG. Nachdem sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist und der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, kann auf die Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner wird bei der ersuchenden Behörde die in E. 5.3 erwähnten Punkte abzuklären haben. Bis dahin bleibt der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag (vollumfänglich) obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG) und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung zuzusprechen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtspflege gegenstandslos.
7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf-
- 11 gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 26. August 2024 eine Honorarnote eingereicht (RP.2024.22, act. 4.2). Darin wird ein Arbeitsaufwand von 16.54 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen (inkl. Übersetzungskosten) im Umfang von Fr. 457.80.-- zzgl. MwSt. geltend gemacht. Der Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 4'243.60. Der geltend gemachte Stundenaufwand und der in der Kostennote veranschlagte Stundenansatz von Fr. 230.-- erscheinen als angemessen. Indes ist in der Kostennote auch ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden à Fr. 230.-- für die Prüfung und Besprechung des vorliegenden Beschwerdeentscheids mit dem Beschwerdeführer enthalten. Diese Kosten würden nach Beendigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anfallen und sind daher nicht mit vorliegendem Entscheid zu entschädigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Kostennote aufgeführten (geschätzten) Übersetzungskosten des vorliegenden Entscheids im Umfang von Fr. 120.--. Die dem Beschwerdeführer zustehende Entschädigung ist damit um zwei Stunden zu kürzen und die Auslagen um Fr. 120.-- zu reduzieren. Dies ergibt eine zu bezahlende Entschädigung von Fr. 3'980.25 (inkl. Auslagen und MwSt.), welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu entrichten hat.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Auslieferungsentscheid vom 18. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'980.25 zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Bellinzona, 4. September 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt André Kuhn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).