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Bundesstrafgericht 27.05.2025 RR.2024.157

27. Mai 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·607 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 27. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dudli, Beschwerdeführer

gegen

KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.157

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Sachverhalt:

A. Am 2. Dezember 2024 erliess die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Zentrale Bussgeldstelle, wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäss deutschem Strassenverkehrsgesetz (Verfahren RE.2024.181; act. 1.2).

B. Dagegen liess A. am 23. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesstrafgericht führen. Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 2). Die Beschwerdekammer lud am 7. Januar 2025 zur Beschwerdeantwort ein und ersuchte A. zugleich um Leistung des Kostenvorschusses (act. 3, 4). Am 14. Januar 2025 zog A. seine Beschwerde zurück (act. 5). Das Gericht stellte seine Eingabe den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu und nahm die laufenden Fristen zur Beschwerdeantwort ab (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Andreas Dudli - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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