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Bundesstrafgericht 13.01.2025 RR.2024.117

13. Januar 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,308 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 13. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2024.117

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im SIS-Informationssystem vom 5. März 2024 ersuchte Deutschland um die Verhaftung des deutschen Staatsbürgers A. zur Auslieferung zwecks Verbüssung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. August 2020 wegen Betruges, Missbrauchs von Ausweisdokumenten, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Drogenhandels sowie gemeinsam begangenen Diebstahls (act. 5.1).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ordnete am 14. August 2024 gegen A. provisorisch Auslieferungshaft an (act. 5.2). Die Kantonspolizei Zürich führte am 21. August 2024 die Hafteinvernahme mit A. durch (act. 5.3). Am 22. August 2024 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl (act. 5.4).

C. Am 4. September 2024 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg die Schweiz formell um die Auslieferung von A. nach Deutschland (act. 5.6). Dem Ersuchen beigelegt waren beglaubigte Abschriften der Urteile des Amtsgerichts Konstanz vom 4. August 2020 und des Amtsgerichts Reutlingen vom 6. Dezember 2019, des Beschlusses des Amtsgerichts Konstanz vom 17. Juli 2021 sowie des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Tübingen vom 18. Juli 2023.

Nach Auftrag des BJ vom 5. September 2024 (act. 5.7) vernahm die Kantonspolizei Zürich A. am 10. September 2024 zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.8).

A. persönlich erhob am 1. Oktober 2024 beim BJ «Einspruch» gegen das Auslieferungsverfahren (act. 5.9).

D. Das BJ erliess am 9. Oktober 2024 den Auslieferungsentscheid (act. 5.10). Das Amt bewilligte damit die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.

E. Dagegen erhob A. persönlich am 16. Oktober 2024 Beschwerde (act. 1). Er beantragt sinngemäss, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben.

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Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). Das Amt verweist auf den Auslieferungsentscheid und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Gericht brachte die Eingabe A. am 28. Oktober 2024 zur Kenntnis (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61).

Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 4 darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist).

Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 263–265), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 3.1.1 Gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 4. August 2020 (vgl. act. 5.10 S. 3 f.) habe der Beschwerdeführer am 13. November 2019, gegen 13:00 Uhr, die Geschäftsräume der B. GmbH in Z./DE betreten und

- 5 dort einen Überlassungsvertrag mit Kaufoption über ein E-Bike im Wert von EUR 1'999.-- abgeschlossen. Dabei habe er zur Täuschung über seine Identität einen fremden Personalausweis vorgelegt, in dessen Besitz er im Oktober 2019 gekommen sei. Bereits bei Vertragsabschluss habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, das E-Bike weiterzuverkaufen und den Kaufpreis nicht zu entrichten.

Am 16. November 2019, um 15:40 Uhr, habe der Beschwerdeführer versucht, sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen, indem er danach getrachtet habe, sich durch Winden und Reissen aus dem Griff des Polizeibeamten loszureissen, was ihm aber nicht gelungen sei. Während der Festnahme habe der Beschwerdeführer 14.22 Gramm Haschisch, welches in Plastikfolie verpackt gewesen sei, in Richtung eines Zeugen geworfen. Zehn Plomben gefüllt mit Methadon habe er sich in den Mund gesteckt und sie bis auf zwei heruntergeschluckt. Entsprechend hätten im Mundraum noch 2.69 Gramm Methadon fest- und sichergestellt werden können.

3.1.2 Gemäss Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 6. Dezember 2019 hätten der Beschwerdeführer und eine Komplizin am 8. März 2019 gegen 18 Uhr absprachegemäss in den Geschäftsräumen der C. GmbH in Reutlingen gemeinsam ein Parfüm der Marke Gucci im Wert von EUR 84.99 entwendet, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten (vgl. act. 5.10 S. 4).

3.2 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Abs. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens drei Monate betragen (Art. II ZV EAUe).

3.3 Die gegen den Beschwerdeführer in Deutschland ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten liegt über der Grenze von drei Monaten und die Schweizer Behörden sind grundsätzlich zur Auslieferung des Beschwerdeführers verpflichtet.

3.4 Der Beschwerdeführer legt dar (act. 1, 1.1), sich in der Schweiz aus schwierigen Kindheitstagen sowie dem Kontakt zu seiner Familie gelöst zu haben.

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Hier habe er seine Beziehung zur Tochter erneuert und sich wiederfinden und etwas aufbauen können. Er sei in Deutschland im Bereich Photovoltaikanlagen selbständig tätig gewesen, habe sich in der Schweiz schnell zum Vorarbeiter hochgearbeitet und Fachausbildungen gemacht. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er hier einen Cousin habe. Seine Tochter sei endlich stolz auf ihn gewesen, dass er auf sehr gutem Wege sei.

Er habe zwar in Deutschland gegen seine Bewährungsauflagen verstossen, aber erst seit seinem Arbeitsunfall. Zuvor sei er einmal pro Monat von Y./AG nach Stuttgart zum Bewährungshelfer gefahren, was ihn insgesamt rund 200 Franken pro Besuch gekostet habe. Er habe dies getan, bis er einen Arbeitsunfall gehabt habe und vom Dach gefallen sei. Er sei ca. 1 Jahr arbeitsunfähig gewesen und habe in beiden Beinen eine Thrombose. Teilweise habe er nicht mehr gehen können. In dem Jahr, in dem er krank gewesen sei, sei er dann in der Schweiz straffällig geworden. Er habe eine Geldbusse bekommen und 41 Tage ins Gefängnis […] müssen. Er sei durch die Operation und das Schmerzmittel Morphium wieder rückfällig geworden. So habe er sich nicht mehr in Deutschland gemeldet. Er habe einfach Angst gehabt. Er sei sich bewusst, ein Suchtproblem zu haben, habe es aber in der Schweiz soweit unter Kontrolle. Er bitte um Verständnis und dass sich das Gericht in seine Lage versetze.

Eine Auslieferung nehme ihm alles, was er seit seiner Einreise am 16. August 2021 hier in der Schweiz aufgebaut habe. Die Auslieferung mache ihm Verlustängste und sie gebe ihm Depressionen. Er habe Angst, seinen Halt und seine Verlobte zu verlieren. Seine Tochter werde nächstes Jahr 18 und er wolle ihr nicht erzählen müssen «ja, Papa fängt mit 40 Jahren wieder mit nichts an». Das mache ihn psychisch kaputt. Durch den Stress sei er mit Verdacht auf Herzinfarkt gestürzt. Sein linker Arm inkl. Hand habe er nicht mehr gespürt, sie sei taub gewesen und funktioniere bis heute nicht richtig. Er habe daher noch nicht wie beabsichtigt ein Gnadengesuch in Deutschland stellen können. Er werde das aber bis spätestens 26. Oktober 2024 einreichen. Er bitte darum, ihm eine Chance zu geben, damit er in der Schweiz bleiben könne und nicht wieder alles verliere.

3.5 Der Beschwerdeführer weist auf seine schwierige gesundheitliche Situation sowie seine Banden zur Schweiz hin und darauf, dass eine Strafverbüssung in Deutschland sein ganzes Umfeld und Leben in der Schweiz in Frage stelle. Dem muss nicht so sein, auch wenn es für den Beschwerdeführer heute so aussieht und zweifellos eine schwierige Situation sein mag. Zunächst hatte er bereits Gelegenheit, sein Gnadengesuch zu stellen. Sodann können ihn seine Angehörigen in Süddeutschland besuchen und mit ihm telefonieren.

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Eine solche Situation kann solide Bande noch stärken. Die Zeit im deutschen Gefängnis gibt auch seiner gesundheitlichen Genesung Zeit und seiner Zukunft eine bessere Grundlage. So sei der Beschwerdeführer zurzeit noch methadonabhängig (act. 5.3 S. 2). Schliesslich kann er seiner Tochter auch Stärke zeigen, indem er sich Unangenehmem stellt und Verantwortung für seine Vergangenheit übernimmt. Ergänzend ist auf die Begründung im Auslieferungsentscheid zu verweisen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, steht der Auslieferung nicht entgegen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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