Entscheid vom 27. September 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2024.101 Nebenverfahren: RP.2024.24
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Auslieferungsentscheid vom 8. August 2024 die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 17. Juni 2024 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. mit «Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 08.08.2024» vom 9. September 2024 (Poststempel: 10. September 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Wesentlichen Folgendes erklärte (act. 1):
Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 08.08.2024. Ich bin nicht mit dem Entscheid einverstanden, da er nicht rechtsstaatlich erfolgt ist. Ich bitte Sie, die Angelegenheit zu überprüfen. Leider habe ich kein Geld, um einen Anwalt oder die Verfahrenskosten zu bezahlen. Ich ersuche Sie somit um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Erlass der Verfahrenskosten. Rechtsanwalt B. hätte hinsichtlich des Verfahrens bereits Aktenkenntnis.
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 12. September 2024 A. mitteilte, seine Beschwerdeschrift vom 9. September 2024 genüge den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht; sie enthalte keine hinreichende Begründung; die Begründung müsse zumindest sachbezogen sein und sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit demselben Schreiben A. eine Nachfrist bis zum 20. September 2024 zur Verbesserung einräumte, damit die Beschwerdeschrift in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt; die Beschwerdekammer diese Nachfrist mit der Androhung verband, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 3);
- das Schreiben der Beschwerdekammer vom 12. September 2024 A. am 13. September 2024 zugestellt wurde (act. 5);
- A. mit Schreiben vom 20. September 2024 (Poststempel: 25. September 2024) an die Beschwerdekammer im Wesentlichen Folgendes erklärte (act. 6):
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[H]iermit ziehe ich meine Beschwerde zurück. Ich bitte freundlichst darum, keine Kosten zu erheben. Etwaige Post senden Sie bitte an meine Adresse in Deutschland. […]
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Auslieferungsentscheid des BJ der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG);
- auf das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- vorliegend das Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1653);
- auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; die Zustellung unterbleiben kann, wenn sie dies unterlassen (Art. 9 IRSV);
- das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil in Deutschland nicht zu berücksichtigen ist;
- der vorliegende Entscheid an das bisherige Zustellungsdomizil in der Schweiz zuzustellen ist (Haftanstalt);
- 4 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren (RR.2024.101) wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (RP.2024.24) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).