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Bundesstrafgericht 06.07.2023 RR.2023.37

6. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,705 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 6. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. AG, 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Merve Or, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2023.37-38

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück (Deutschland) führte ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen gewerbsmässigen Betruges. Sie ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Rechtshilfeersuchen vom 30. Dezember 2022, ihr Bankunterlagen der A. AG sowie Auskünfte zum Pass ihres Geschäftsführers B. herauszugeben. Die A. AG firmierte zuvor als C. AG bzw. D. AG (Akten Zug pag. 17). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug liess sich die Bankunterlagen der A. AG von der Bank E. mit Eintretensverfügung vom 18. Januar 2023 edieren.

B. Am 9. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Schlussverfügung. Sie ordnete die Herausgabe der erhobenen Bankunterlagen an.

C. Dagegen gelangten die A. AG und B. mit Beschwerde vom 11. April 2023 an das Bundesstrafgericht. Sie beantragen in der Sache, die Herausgabe von nicht ersuchten Dokumenten und Beweismitteln sei zu unterlassen und sie bezeichnen eine Reihe von Unterlagen, die nicht oder in einem Fall nur geschwärzt herauszugeben seien. Dafür sei der Erledigungsbericht der Zuger Polizei bezüglich B. herauszugeben, den die Schlussverfügung nicht erwähne. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1 S. 2–4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2023, auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sei nicht einzutreten und diejenige der Beschwerdeführerin 1 sei abzuweisen (act. 6). Das Bundesamt für Justiz beantragt ebenfalls am 20. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Diese Eingaben wurden den Beschwerdeführern am 24. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 8). Am 2. Mai 2023 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik ein (act. 9). Sie wurde den anderen Parteien am 3. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX- Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundes-

- 4 strafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die angefochtene Schlussverfügung erging am 9. März 2023, so dass sich die am 11. April 2023 erhobene Beschwerde als fristgerecht erweist. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 21 Abs. 3 und 80h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste «spezifische Beziehungsnähe» dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3; TPF 2020 180 E. 2.1). So ist für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). 2.3 Der Beschwerdeführer 2 ist nicht legitimiert, Anträge bezüglich des Polizeiberichts vom 7. März 2023 zu stellen (vgl. TPF 2020 180 E. 4.8.3, 4.5.3), da dieser nicht bei ihm sichergestellt, sondern von Behörden angefertigt wurde. Die angeordnete Zwangsmassnahme (Edition der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin 1) trifft ihn ebenso wenig persönlich und direkt. Damit ist auf seine Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin 1 ist sodann nicht legitimiert, die Schwärzung von Namen von Überweisungsempfängern zum Schutz von deren personenbezogenen Daten zu verlangen (vgl. act. S. 9 Ziff. 21; act. 9 S. 2 Ziff. 30), da sie damit kein eigenes schutzwürdiges persönliches Interesse geltend macht (vgl. ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 524 S. 555). 2.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

3. 3.1 Die Schlussverfügung vom 9. März 2023 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug begründet die wesentlichen Punkte. Sie erlaubte es der Beschwerdeführerin, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 10 f.; act. 9 Rz. 28) liegt eine genügende Begründung und damit keine Gehörsverletzung vor.

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3.2 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

4. Das Rechtshilfeersuchen vom 30. Dezember 2022 schildert folgenden Sachverhalt: Eine bislang unbekannte Täterschaft, die unter dem Namen «A. AG/F.» handle, habe über verschiedene Zahlungsdienstleister wie G., H., I. und weitere vom Konto des J. allein zwischen dem 30. Juli 2018 und 29. August 2019 in 40 Fällen unberechtigterweise Beträge zu je EUR 96.– abgebucht. Gemäss Verwendungszweck handle es sich dabei ausschliesslich um Beiträge für Systemlottospiele. Bei 13 Abbuchungen des Zahlungsdienstleisters G. und 3 Abbuchungen des Zahlungsdienstleisters H. handle es sich um Abbuchungen eines Zahlungsdienstleisters mit Sitz in Malta, welcher für die schweizerischen Unternehmungen C. AG und Lottoanbieter K. tätig geworden sei. Aus den Kontounterlagen des Zahlungsdienstleisters H. (der im Juli 2019 zwei Abbuchungen vom Konto des Geschädigten J. erhalten habe) ergebe sich, dass in vier Fällen (Juli–Oktober 2019, je Monatsanfang) erhebliche Beträge zwischen EUR 18'000.– und EUR 57'000.– auf das Konto der A. AG IBAN 1 bei der Bank E. geflossen seien. Es habe zahlreiche Rückbuchungen gegeben, vor allem aufgrund von Lastschriftwidersprüchen. B. sei Käufer und einziges Verwaltungsratsmitglied der C. AG (heute A. AG). Es sei davon auszugehen, dass der Firmenname der C. AG von einer unbekannten Täterschaft missbraucht worden sei. B. sei bezüglich der C. AG auch als wirtschaftlich Berechtigter und Direktor angegeben worden, das Business als «L., Produktname F.». B. soll in seiner Funktion als Geschäftsführer zwei Verträge mit des Zahlungsdienstleisters H.. vom 16. Mai 2019 und vom 28. Mai 2019 unterzeichnet haben. Eine Passkopie von B., Nummer […], liege den Unterlagen bei.

Insgesamt bestehe der Verdacht, dass sich die unter den Firmen A. AG bzw. C. AG handelnden Personen des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht haben könnten, indem sie der Bank des Anzeigeerstatters vorspiegeln liessen, zu den Abbuchungen vertraglich berechtigt zu sein. Sowohl ein

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Missbrauch der Firmendaten und Personaldaten von B. bzw. dessen allfällige Täterschaft seien derzeit nicht auszuschliessen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die ersuchende Behörde habe nur Kontounterlagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 15. Oktober 2019 verlangt. Vor diesem Datum sei das Konto gar nicht involviert. Die Staatsanwaltschaft gebe Dokumente heraus, die gar nicht verlangt worden seien. In den Akten würden zahlreiche weitere Personen erwähnt, die keinerlei Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, hätten. Dass es «unumgänglich» sei, sämtliche Unterlagen zu übermitteln, überzeuge nicht zur Erklärung, weshalb nicht nur die erfragten Unterlagen herauszugeben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass z.B. auch das Übermittlungsschreiben der Bank, Eröffnungsunterlagen oder interne Bankdokumentationen ebenfalls für die Ermittlung des Sachverhalts «unumgänglich» seien. Die ersuchende Behörde interessiere sich primär für Zahlungsflüsse (act. 1 S. 9–12; act. 9). 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1).

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Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1).

5.3 5.3.1 Die deutsche Staatsanwaltschaft ersuchte insbesondere (pag. 178) um die Einholung von Kontoauskünften bezüglich des Bankkontos IBAN 1 für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 15. Oktober 2019. Sie interessiert sich auch für Informationen über Inhaber und Verfügungsberechtigte des genannten Kontos im aufgeführten Zeitraum (insbesondere Name, Adresse, Funktion). 5.3.2 Der erhobene Postenauszug vom 1. Juli bis 15. Oktober 2019 zum rechtshilfebetroffenen Bankkonto (pag. 133 f.) zeigt vier Gutschriften des Zahlungsdienstleisters H. und sechs Gutschriften des Zahlungsdienstleisters I. Sämtliche Gutschriften erfolgten von diesen Zahlungsdienstleistern. Für genau diese Zahlungsdienstleister interessiert sich die ermittelnde deutsche Staatsanwaltschaft (vgl. obige Erwägung 3). Das Bankkonto ist damit in die deutsche Strafuntersuchung verstrickt und die Bankbeziehung dafür potenziell erheblich. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der Herausgabe ohne auf die Dokumente einzeln einzugehen. Die Eröffnungsunterlagen des Bankkontos sind unentbehrlich, um die Verantwortlichen zu eruieren sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge einzuordnen, und sind daher herauszugeben. Wesentlich und herauszugeben sind auch die erhobenen Kontakte zwischen Bank und Kunde, namentlich das Journal der Bankkundenbeziehung (pag. 126–132). Für die deutschen Ermittler ist potenziell erheblich, dass die Bank das Konto der Gesellschaft von sich aus mit Verweis gerade auf die Zahlungsdienstleister kündigte (pag. 128). Das Übermittlungsschreiben der Bank dokumentiert die Herkunft der Unterlagen und ist ebenfalls herauszugeben. Selbstredend ist schliesslich zentral und von Ermittlungsinteresse im deutschen Strafverfahren, wohin die Gelder vom Konto

- 8 abgeflossen sind. Wie die Vorinstanz richtig dartut, hat die ersuchende Behörde die verantwortlichen Personen zu ermitteln (act. 6 S. 3 Ziff. 2.3). 5.4 Damit gehen die erhobenen Rügen fehl. Die Herausgabe der Kontounterlagen erweist sich als verhältnismässig.

6. Insgesamt ist die angefochtene Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 9. März 2023 zu schützen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 6. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Merve Or - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2023.37 — Bundesstrafgericht 06.07.2023 RR.2023.37 — Swissrulings