Entscheid vom 4. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2023.142 Nebenverfahren: RP.2023.36
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Sachverhalt:
A. Die rumänischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 4. März 2023 um Fahndung und Verhaftung des rumänischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 661 Tagen wegen schweren Raubes aus dem Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022, bestätigt mit Urteil Nr. 848 des Berufungsgerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022 (act. 7.1). Die rumänischen Gerichte erachteten zusammenfassend folgenden Sachverhalt als erstellt (act. 7.12 bzw. 7.12.b): In der Nacht vom 6./7. Dezember 2019 begaben sich der minderjährige B., A. und C. in den Klub D. in Z. (Rumänien), um dort den Geschädigten E. aufzusuchen und von diesem den Betrag von 400 Lei zurückzuerlangen, den B. E. zur Beschaffung von Drogen gegeben hatte. In den Räumlichkeiten des Klubs schlug B. um ca. 01:00 Uhr wiederholt E. mit der Faust ins Gesicht und eignete sich unrechtmässig aus der Hosentasche von E. dessen Brieftasche mit Dokumenten und Schriftstücken an. B. wurde dabei von A. und C. unterstützt: A. hielt E. am Hals fest und schlug ihn ins Kinn. C. hielt sich daneben auf und schränkte die Bewegungsfreiheit von E. ein. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die Aussagen von A., wonach er versucht habe, den Konflikt zu schlichten, und E. nur am Hals gepackt habe, um den Kampf zu beenden, durch die übrigen Beweismittel, insbesondere durch die Videobilder der Überwachungskamera im Klub, als widerlegt (act. 7.12.b S. 8). Das zweitinstanzliche Gericht beurteilte die vom Verteidiger von A. eingelegte Berufung als unbegründet und die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als korrekt (act. 7.12b S. 6 f.). Nach dem Berufungsgericht hat die Vorinstanz ebenso die Hauptstrafe und die Vollstreckungsmodalität (tatsächliche Inhaftierung) ordnungsgemäss festgelegt (act. 7.12b S. 7). Es hielt fest, dass die Straftat von A. ein hohes Mass an sozialer Gefährlichkeit aufweise. A. sei auch nicht zum ersten Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, da er bereits andere Vorstrafen (zwischen 2013 und 2016) habe und sich derzeit in einem Zustand der Rückfälligkeit in Bezug auf die Freiheitsstrafe von 4 Jahren, 6 Monaten und 20 Tagen (aus dem Strafurteil Nr. 1829 vom 27. Juni 2016 des Kreises Giurgiu, rechtskräftig mit Strafbeschluss Nr. 1426 vom 30. September 2016 des Berufungsgerichts Burkarest, am 30. Mai 2018 auf Bewährung entlassen, mit einer noch verbleibenden Reststrafe von 661 Tagen Haft) befinde (act. 7.12b S. 8).
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B. Gestützt auf die vorgenannte Ausschreibung im SIS ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 20. Mai 2023 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 7.2).
C. A. erhob anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 diverse Einwände gegen die Haftanordnung des BJ. Er sagte aus, er sei unschuldig, er habe keinen Raub begangen, er könne sich an diese Schlägerei erinnern, er sei dort aber nur anwesend und nicht beteiligt gewesen, er habe weder ein Portemonnaie noch Geld genommen. Er habe die vorgeworfene Tat nicht begangen (act. 7.3 S. 3). A. erklärte abschliessend, dass er auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichte, er sich noch mit einem Anwalt beraten möchte und eine Bedenkfrist wünsche (act. 7.3 S. 3 f.).
D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 zog A. sein Einverständnis zurück und lehnte seine Auslieferung ab (act. 7.4).
E. In der Folge erliess das BJ am 24. Mai 2023 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 7.6). Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts mit Entscheid RH.2023.9 vom 13. Juni 2023 ab (act. 7.11).
F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 reichte das rumänische Justizministerium das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. samt Unterlagen, namentlich das Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022 und das Urteil Nr. 848 des Berufungsgerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022, ein (act. 7.12.b), zusammen mit der förmlichen Garantierklärung vom 14. Juni 2023 bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte im Strafvollzug (act. 7.12a). Das rumänische Justizministerium hielt in seinem Schreiben vom 7. Juni 2023 fest, der Befehl Nr. 183 des Amtsgerichts des 3. Sektors Bukarest vom 17. Juni 2022 über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe nicht vollstreckt werden können, weil sich A. der Strafvollstreckung entzogen habe (act. 7.12.b S. 2).
Bei der Zusammenfassung des Auslieferungssachverhalts gab das rumänische Justizministerium im vorgenannten Schreiben vom 7. Juni 2023 (fälschlicherweise, s. dazu supra lit. A sowie nachfolgend E. 4.4) an, dass A. – statt
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B. – sich unberechtigterweise den Geldbeutel von E. aus der Hosentasche von E. angeeignet hat.
Das rumänische Justizministerium verschrieb sich (s. dazu nachfolgend E. 4.4) sodann einmal einleitend, indem es angab, die Auslieferung werde gestützt auf das «Strafurteil Nr. 17 vom 7. Januar 2022 des Amtsgerichtes Craivoca, rechtskräftig mit Strafbeschluss Nr. 848/A vom 16. Juli 2022 des Berufungshofes Bukarest» verlangt. In seinen weiteren Ausführungen erwähnte es ausschliesslich das Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022 und das Urteil Nr. 848 des Berufungsgerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022, welche es seinem Ersuchen auch beilegte (act. 7.12.b).
G. A. erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2023 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters (Advokat Alexander Sami), dass er mit einer Auslieferung nicht einverstanden sei (act. 7.14 S. 2 f.). Zur Begründung sagte er aus, er könne mit seinem Telefon nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt in einer anderen Stadt gewesen sei, er habe Fotos darauf, er müsse im Gefängnis in Rumänien vier Jahre Hölle durchstehen, die Verhältnisse seien dort so, dass zu viele Leute in einer Zelle seien und es auch zu Mord und Totschlag komme, die anderen Konditionen seien dort zusätzlich sehr schlecht, er möchte nach Deutschland zurück und wieder arbeiten, er könne ja beweisen, dass er damals nicht dort gewesen sei.
Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 ersuchte Advokat Alexander Sami um Akteneinsicht (act. 7.15), welche ihm gleichentags gewährt wurde (act. 7.16).
H. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (recte: 23. Juni 2023) ernannte das BJ Advokat Alexander Sami auf entsprechendes Gesuch hin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 7.19, act. 7.20).
I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 liess A. durch seinen Rechtsvertreter dem BJ seine Stellungnahme zum rumänischen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 7.21).
J. Mit Auslieferungsentscheid vom 7. August 2023, Dispositiv Ziffer 1, bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen des rumänischen Justizministeriums vom 7. Juni 2023 zugrunde
- 5 liegenden Straftaten. In Dispositiv Ziffer 2 wurde die pauschale Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Fr. 1'500.-- festgelegt (act. 7.22). In Erwägung 4.1 des Auslieferungsentscheides wurde Folgendes festgehalten:
«Rumänien ersucht um Auslieferung des Verfolgten gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Craiova vom 7. Januar 2022, rechtskräftig mit Beschluss des Berufungsgerichts Bukarest vom 16. Juli 2022 im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 661 Tagen. Dem Urteil liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 7. Dezember 2019 um zirka 01:00 Uhr, als sich der Verfolgte in einem Club in Z. befand, machte er das Opfer E. bewegungsunfähig und schlug ihn, während der minderjährige Komplize B. ihn wiederholt ins Gesicht Faustschläge verpasste. Der Verfolgte entnahm den Geldbeutel aus der Hosentasche des Opfers, der Dokumente und Schriftstücke enthielt».
K. Mit zwei Eingaben vom 21. August 2023 erhebt A. sinngemäss Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Zusätzlich stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bzw. um amtliche Verbeiständung mit der Begründung, er könne nicht auf Deutsch schreiben und er habe kein Geld (act. 1).
L. Mit Zwischenentscheid RP.2023.36 vom 24. August 2023 ernannte die Instruktionsrichterin in Bezug auf das Beschwerdeverfahren RR.2023.142 Advokat Alexander Sami zum amtlichen Rechtsbeistand von A. (RP.2023.36, act. 3).
M. Mit Schreiben vom 7. September 2023 ergänzte der amtliche Rechtsbeistand die Beschwerde von A. (act. 5). Er beantragte die Abweisung des Antrags des rumänischen Justizministeriums vom 14. Juni 2023 auf Auslieferung von A. und Aufhebung des Auslieferungsentscheids vom 7. August 2023. Entsprechend sei A. unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihm eine angemessene Entschädigung nach Art. 15 IRSG zu leisten. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und zwischenzeitlich A., subsubeventualiter unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen. A. sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (act. 7 S. 2).
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N. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort (datiert vom 15. September 2023 und mit Postaufgabe vom 14. September 2023) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 7). Darin stellte das BJ klar, dass aus dem Auslieferungsersuchen klar hervorgehe, dass das Urteil des Amtsgerichts des 3. Sektors Bukarest vom 16. Februar 2022 das erstinstanzliche Urteil darstelle. Somit seien alle Unterlagen, auf welche sich das Ersuchen um Auslieferung des Beschwerdeführers stütze, korrekt beigelegt worden.
Die Beschwerdeantwort des BJ wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2023 zur Kenntnis zugestellt (act. 8). Mit Schreiben vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdereplik samt Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Honorarnote ein (act. 10; RP.2023.36, act. 8.1 und 8.2). In der Folge wurde diese Eingabe dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (ZPI EAUe; SR 0.353.11), das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und das am 10. November 2010 ergangene dritte Zusatzprotokoll (ZPIII EAUe; SR 0.353.13).
Überdies anwendbar ist die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) i.V.m. dem Beschluss
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2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1. Juli 2010, S. 17–20).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 7. August 2023 ist dem Beschwerdeführer am 8. August 2023 zugestellt worden (act. 7.23), womit die vorliegende Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen,
- 8 die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Auslieferungsunterlagen würden aus einem Ort stammen, wo er niemals gewesen sei. Die Daten in den Auslieferungsunterlagen seien sodann falsch (act. 1 S. 1). Er bringt weiter vor, er sei für Delikte verurteilt worden, die er nicht begangen habe (act. 1). In diesem Zusammenhang macht sein Rechtsvertreter geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Juni 2022 dargetan, dass er auf seinem Handy bzw. in der Cloud Fotos habe, die dartun würden, dass er zur fraglichen Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen sei, sondern sich in einer anderen Stadt aufgehalten habe. Trotz der offensichtlichen Beweisliquidität habe es das BJ unterlassen, die gebotenen Abklärungen zu tätigen (act. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer wendet auch ein, der Sachverhalt sei widersprüchlich, so werde einmal vorgebracht, er habe das Opfer geschlagen und ausgeraubt, ein anderes Mal soll B. das Opfer geschlagen und ausgeraubt haben (act. 1 S. 2). Sein Rechtsvertreter zweifelt sodann daran, dass die richtige Person festgenommen wurde und zur Auslieferung gebracht werden soll (act. 1 S. 7). Weiter ergänzt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das rumänische Justizministerium halte in seinem Schreiben vom 7. Juni 2023 fest, der Beschwerdeführer sei mit Strafurteil Nr. 17 vom 7. Januar 2022 durch das Amtsgericht Craiova zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 661 Tagen verurteilt worden und dieses Urteil sei mit Strafbeschluss des Berufungshofes Bukarest Nr. 848/A vom 16. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsvertreter kritisiert, diese Entscheide seien dem Auslieferungsersuchen nicht beigelegt. Der Strafbeschluss Nr. 848/A des Berufungshofes Burkarest datiere vom 17. Juni 2022 und nicht vom 16. Juli 2022, was offensichtlich kein Redaktionsfehler sein könne, da weder das Datum noch der Monat zutreffe. Der Rechtsvertreter rügt, die Vorinstanz gehe ohne weitere Überprüfung
- 9 davon aus, dass es sich lediglich um einen Redaktionsfehler handle. Dem dürfe aber nicht gefolgt werden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass am 16. Juli 2022 ein weiteres, anderslautendes Urteil erfolgt sei, das dem ersten Urteil widerspreche. Jedenfalls sei das Auslieferungsersuchen offensichtlich widersprüchlich (act. 5 S. 4).
4.2 Das Auslieferungsersuchen hat gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist.
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007 E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1, je m.w.H.).
4.3 Dem Auslieferungsersuchen ist gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe eine Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.
4.4 Vorliegend bestehen keine Zweifel, für welche Straftaten die rumänischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangen. Die Auslieferung wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 661 Tagen wegen schweren Raubes aus dem Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022, bestätigt mit Urteil Nr. 848 des Berufungsgerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022, beantragt. Dem Auslieferungsersuchen sind das Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022 und das Urteil Nr. 848
- 10 des Berufungsgerichts von Bukarest vom 17. Juni 2022 beigefügt. Ebenso liegt den Auslieferungsunterlagen der Befehl Nr. 183/22 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest, Strafvollzugsamt, vom 17. Juni 2022 betreffend die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Strafurteil Nr. 96 des Amtsgerichts des Bezirks 3 Bukarest vom 16. Februar 2022, rechtskräftig mit dem Strafbeschluss Nr. 848/A des Berufungsgerichts Bukarest vom 17. Juni 2022, bei (act. 7.12.b). Genau diese vorgenannten Strafurteile wurden sowohl in der Ausschreibung im SIS (act. 7.1 S. 2; s. supra lit. A) als auch in den Vollstreckungsbefehlen des rumänischen Gerichts sowie im Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 7. Juni 2023 (act. 7.12.b) aufgeführt. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters hat sich die ersuchende Behörde in ihrem Schreiben vom 7. Juni 2023 bei der Wiedergabe der Strafurteile lediglich einmal einleitend verschrieben und den Auslieferungssachverhalt in einem Punkt nicht präzise wiedergegeben (s. supra lit. F), was auch dem BJ im Auslieferungsentscheid widerfahren ist (s. supra lit. J). Von einem offensichtlich widersprüchlichen Auslieferungsersuchen kann keine Rede sein. Das rumänische Auslieferungsersuchen erfüllt ohne weiteres die formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Dass der Beschwerdeführer mit der im Rechtshilfeersuchen bzw. in den rumänischen Strafurteilen erwähnten Person identisch ist, hat der Beschwerdeführer selber von Beginn weg bejaht (act. 7.3 S. 2). Es liegen entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte vor, welche berechtigte Zweifel daran begründen würden.
Mit den vorgenannten Strafurteilen wurde der Beschwerdeführer (zusammen mit B. und C.) des schweren Raubes zum Nachteil von E. schuldig gesprochen, weil er am 7. Dezember 2019 gegen ca. 01:00 Uhr im Klub D. in Z. (Rumänien) E. am Hals festgehalten und ihn ins Kinn geschlagen hatte, während B. E. wiederholt mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sich unrechtmässig aus der Hosentasche von E. dessen Brieftasche mit Dokumenten und Schriftstücken angeeignet hatte (s. supra lit. A; act. 7.12.b). Was der Beschwerdeführer als Widerspruch bezeichnet, ist keiner. Aus dem Umstand, dass das rumänische Justizministerium und in der Folge auch das BJ in einem Punkt den Auslieferungssachverhalt ungenau wiedergegeben und die Wegnahme der Brieftasche von E. fälschlicherweise ihm statt B. zugeschrieben haben (s. supra lit. F und J), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den beigelegten Urteilen erster und zweiter Instanz sind gerade keine Widersprüche zu entnehmen (s. supra lit. A; act. 7.12.b). Weder mit seinen Bestreitungen noch mit seinem Hinweis auf Fotos auf seinem Handy hat der Beschwerdeführer einen Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG erbracht. Im Übrigen widerspricht die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen, durchgehend
- 11 seinen früheren Aussagen im rumänischen Strafverfahren (act. 7.12.b; s. auch supra lit. A) und seiner ersten Befragung im Auslieferungsverfahren (act. 7.3 S. 3; s. supra lit. C). Entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung ausserdem nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Qualifikation seiner Taten durch die rumänischen Gerichte kritisiert, verkennt er ebenso, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch das Rechtshilfegericht dient (s. supra E. 4.2). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass der rechtskräftig erstellte, zweitinstanzlich bestätigte Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten würde, welche diesen sofort entkräftet würden. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.
5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, das Strafurteil Nr. 96 des Gerichtshofs des Bezirks 3 Burkarest vom 16. Februar 2022 leide an zahlreichen wesentlichen formellen und inhaltlichen Mängeln, die sich nach der schweizerischen Strafprozessordnung verbieten und letztlich auch gegen den Ordre Public verstossen würden (act. 5 S. 5).
So sei der Beschwerdeführer in demselben Strafverfahren wie auch der minderjährige B. beurteilt worden (act. 5 S. 5 f.). Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO (recte: JStPO) seien Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche getrennt zu führen und Ausnahmen seien gemäss Abs. 2 nur dann möglich, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zusammenführung der Verfahren gerechtfertigt gewesen wäre und gerade auch unter schweizerischem Blickwinkel Ordre Public-konform gewesen sein solle. Hinzu komme, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten offensichtlich im Rahmen eines anlässlich der Hauptverhandlung eingegangenen abgekürzten Verfahrens erfolgt seien, mit Aussicht auf eine erhebliche Strafreduktion. Diese Tatsache schmälere einerseits die Glaubwürdigkeit der Mitbeschuldigten, andererseits aber auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten (act. 1 S. 6).
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5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (Art. 2 lit. a IRSG) oder andere schwere Mängel aufweist (lit. d). Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO- Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).
Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die vom Verfolgten geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwerdeverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverletzungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.282 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 m.w.H.).
5.3 Weshalb das rumänische Strafverfahren nach den Grundsätzen der schweizerischen Jugendstrafprozessordnung hätte durchgeführt werden sollen, erläutert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht. Ebenso wenig wird dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund darüber hinaus
- 13 sich der erwachsene Beschwerdeführer darauf hätte berufen können. In den rumänischen Strafurteilen finden sich im Einzelnen Ausführungen zum Verlauf des Untersuchungsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens und insbesondere zum Beweisverfahren (act. 7.12.b S. 2 ff.). Weiter ist den Urteilserwägungen zu entnehmen, welche Beweismittel, namentlich die Aussagen von B., C. und des Beschwerdeführers, wie gewürdigt wurden. Inwiefern in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer die in der EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt worden sein sollen oder der internationale Ordre public verletzt worden sein soll, zeigt der Rechtsvertreter mit seinen allgemein gehaltenen Einwendungen nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich werden auch nicht andere schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG dargelegt. Nach dem Gesagten geht die Rüge fehl.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, Rumänien halte die Menschenrechtskonvention nicht ein. Die Haftbedingungen in Bukarest («marode Haftanstalt, welche 5 Häftlinge auf 10 m2 unterbringt, korrupte Vollzugsbeamte, Ungeziefer und Ratten, kein sauberes Trinkwasser, extrem ausgelebte Gewalt auch unter Insassen etc.») seien bekannt (act. 1).
Sein Rechtsvertreter ergänzt, dass der Beschwerdeführer an Herzproblemen leide und Asthmatiker sei. Seine Beschwerden würden eine engmaschige medizinische Betreuung erfordern. Aufgrund der Gesundheit des Beschwerdeführers sei unklar, ob dieser reisefähig und ob er hafterstehungsfähig sei, zumal sich sein Zustand jederzeit ändern könnte (act. 5 S. 7). Er fügt an, Rumänien habe mit Schreiben vom 14. Juni 2023 bestätigt, dass die medizinische Versorgung auch in Haft gewährleistet sei. Es müsse jedoch angenommen werden, dass es sich dabei um verfahrensmotivierte und standardisierte Garantien handle, welche seitens des rumänischen Staates angegeben worden seien, zumal nicht daraus ersichtlich werde, dass im konkreten Fall die nötige medizinische Versorgung gewährleistet werden könne (act. 5 S. 7).
6.2 Wie unter E. 5.2 festgehalten, prüft die Schweiz die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch
- 14 und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
6.3 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Auslieferung aufgrund gesundheitlicher Probleme einer verfolgten Person zu verweigern. Die Schweiz und Rumänien haben auch keinen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Nach ständiger Rechtsprechung kann daher ein Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht wegen des Gesundheitszustands der auszuliefernden Person abgelehnt werden (vgl. dazu z. B. das Urteil des Bundesgerichts 1C_433/2019 vom 2. September 2019 E. 2). Es ist Sache des ersuchenden Staates dafür zu sorgen, dass diese eine angemessene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähigkeit, aus der Haft entlassen wird (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2).
6.4 Das Bundesstrafgericht hat sich bereits im Entscheid RR.2019.222 vom 9. Oktober 2019 einlässlich mit den vom Beschwerdeführer gerügten Haftbedingungen auseinandergesetzt hat. In diesem Entscheid nahm das Bundesstrafgericht eine umfassende Analyse der aktuellen Haftbedingungen in Rumänien und damit eine einlässliche Überprüfung der bisherigen Auslieferungspraxis der Schweiz an Rumänien vor. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Auslieferungen nach Rumänien regelmässig ohne spezielle Garantien durchgeführt (E. 4.3.1-4.3.3). Es verwies weiter auf die Feststellungen der Organe des Europarats und anderer Organisationen und Behörden, wonach es im Strafvollzug in Rumänien zu vielfachen und systematischen Verstössen gegen Art. 3 EMRK komme und hielt fest, im konkreten Fall sei objektiv und ernsthaft zu befürchten, dass dem Verfolgten in Rumänien eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte drohe (E. 4). Dementsprechend formulierte es eine Reihe von Garantien, welche die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Verfolgten ausreichend einschränken könne
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(E. 5.2). Das Bundesgericht ist auf die vom Verfolgten gegen den erwähnten Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2019 vom 1. November 2019). Diese Praxis bestätigte das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid RR.2020.191 vom 19. November 2020.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 gab die ersuchende Behörde die erforderlichen Garantien ab (act. 7.12a). Namentlich erklärte sie, dass die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers gewahrt, dessen Gesundheit sichergestellt und der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insbesondere zu notwendigen Medikamenten gewährleistet werde. Neue, konkrete Gründe, welche ein Zurückkommen auf die im Jahr 2019 angepasste und 2020 bestätigte Praxis bei Auslieferungen an Rumänien aufdrängen würden (vgl. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.31 vom 6. April 2023 E. 7.2), werden weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Rechtsvertreter vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesen Punkten als unbegründet.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Mutter sei an Krebs erkrankt und für eine medizinisch adäquate Unterstützung finanziell dringend auf ihn angewiesen, da sein Vater bereits verstorben sei (act. 1 S. 2).
7.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Mai 2023 sagte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe in Rumänien und er in Deutschland mit seinem Cousin, mit welchem er auch zusammenarbeite (RH.2023.9, act. 5.3 S. 2). Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde vom 21. August 2023 lebt er in Deutschland, spricht kein Deutsch und hat weder eine Arbeit noch Geld (act. 1). Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdeführer am 14. September 2023 als Beruf Chemieingenieur sowie als Wohnort eine Adresse in Rumänien an, machte aber darüber hinaus weder Angaben zu seinen Einnahmen vor seiner Inhaftierung in der Schweiz am 20. Mai 2023 noch zu seinen Ausgaben und erklärte pauschal, über kein Vermögen zu verfügen (RP.2023.36, act. 8.1).
7.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher von Deutschland aus seine Mutter in Rumänien finanziell unterstützt haben mag, sind die von ihm geltend gemachten Nachteile finanzieller bzw. familiärer Art gesetzliche Folgen der Straftat, derer er in seinem Heimatstaat schuldig gesprochen wurde, und stellen kein Auslieferungshindernis dar (vgl. ferner Urteile des
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Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006 E.2.3; 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E.3.1 f., mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d).
8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2023.36, act. 1).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren formulierten Rügen des Beschwerdeführers entsprechen im Wesentlichen den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und vom Beschwerdegegner mit Hinweis auf die einschlägige Praxis verworfenen Argumenten. Sie erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Anhand des Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
10. Rechtsanwalt Alexander Sami wurde mit Zwischenentscheid vom 24. August 2023 zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (RP.2023.36, act. 3). Der Rechtsvertreter hat mit der Beschwerdereplik vom 21. September 2023 seine Honorarnote über Fr. 1‘320.-- (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht (RP.2023.36, act. 8.2). Das geforderte Honorar erscheint als angemessen und die Entschädigung ist entsprechend festzulegen. Der
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Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Honorar an die Gerichtskasse zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Advokat Alexander Sami wird mit Fr. 1'320.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, das Honorar der Gerichtskasse zu vergüten, wenn er später zu hinreichenden Mitteln gelangt.
Bellinzona, 4. Oktober 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Alexander Sami - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt
- 19 massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).