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Bundesstrafgericht 22.05.2023 RR.2022.79

22. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,139 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 22. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Rusch, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slowakei Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.79 Nebenverfahren: RP.2022.17

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Sachverhalt:

A. Die Bezirksstaatsanwaltschaft […] führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Erpressung nach § 189 des slowakischen Strafgesetzbuchs zum Nachteil von B. Die slowakische Strafverfolgungsbehörde untersucht den Vorwurf, wonach ein unbekannter Täter, welcher sich «A. » genannt habe, in den auf einen Schönheitswettbewerb in der Slowakei folgenden Tagen im Jahre 2020, an welchem B. teilgenommen habe, über Instagram kontaktiert und in der Folge u.a. über die Telefonnummer +41 […] kommuniziert haben soll. B. habe dabei die Telefonnummer +42 […] benutzt. Vom 28. September 2020 bis 20. Oktober 2020 habe der Täter B. ab dem von der Bank C. geführten Konto IBAN CH[…] Geld im Gesamtbetrag von EUR 1'550.-- überwiesen und sie im Gegenzug um intime Bilder gebeten. B. habe dem Täter in der Folge intime Bilder einer Drittperson gesendet. Als B. dem Täter mitgeteilt habe, sie wolle die Beziehung abbrechen, habe dieser sie aufgefordert, ihm den Betrag von EUR 1'550.-- zurückzuzahlen sowie weitere erhaltene Geschenke zurückzugeben und mit ihm einen Videoanruf mit sexuellem Inhalt zu führen. Diesen Aufforderungen sei B. nachgekommen. Ab November 2020 bis 28. Februar 2021 habe der Täter B. aufgefordert, mit ihm zu kommunizieren und weitere Videoanrufe mit sexuellem Inhalt zu führen, und ihr mehrmals bis Ende Januar angedroht, er werde sonst die intimen Fotos sowie Fotos von dem Videoanruf mit sexuellem Inhalt veröffentlichen, um ihren Ruf zu schädigen. Er werde das Bildmaterial an slowakische Medien senden und diesen mitteilen, sie sei eine Lügnerin und eine Goldgräberin, welche für Geld alles mache, und die mit mehreren Männern gleichzeitig eine Beziehung eingehe (s. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1 und 2).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Bezirksstaatsanwaltschaft [...] die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») mit Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2021 um Ermittlung der fraglichen Telefonnummer beim Fernmeldedienstanbieter und Bankenermittlungen bei der Bank C. hinsichtlich des fraglichen Kontos (Verfahrensakten, Urk. 1 und 2). Im Einzelnen lauteten die beantragten Rechtshilfemassnahmen wie folgt (Verfahrensakten, Urk. 2 S. 3 f.): «1/ Bezüglich der Telefonnummer +41 […] ersuchen wir Sie:

- 3 a. bei den in der Schweiz tätigen Mobilfunk-Anbieter den Besitzer bzw. Nutzer der Telefonnummer +41 […] inkl. seiner Personendaten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitz) zu ermitteln;

b. um Sicherstellung der Kopie des Handyvertrags zur Telefonnummer +41 […] von dem entsprechenden Mobilfunk-Anbieter, zusammen mit allen beiliegenden schriftlichen Dokumenten,

c. um Sicherstellung der Betriebsdaten – vor allem IP Adresse, entsprechende Portnummer, Identifizierung des Nutzers der gegenständlichen IP Adresse, Liste aller empfangenen sowie gemachten Anrufe aus der Telefonnummer +41 […] im Bezug zu Telefonnummer +42 […] inkl. Datum und Zeit jedes Anrufs, für die Zeit vom 13. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021,

d. um Sicherstellung der Betriebsdaten – vor allem IP Adresse, entsprechende Portnummer, Identifizierung des Nutzers der gegenständlichen IP Adresse, Liste aller empfangenen sowie abgesendeten SMS und MMS aus der der Telefonnummer +41 […] im Bezug zu Telefonnummer +42 […] inkl. Datum und Zeit jeder SMS oder MMS, für die Zeit vom 13. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021;

2/ Bezüglich des Bankkontos IBAN CH[…] geführt in Bank C., Zürich ersuchen wir Sie um folgende Informationen: a. den Kontoinhaber des folgenden Bankkontos zu identifizieren IBAN CH[…], b. zu ermitteln, wer das folgende Bankkonto eröffnet hat: IBAN CH[…], welche Dokumente dabei vorgelegt wurden – wir bitten um Herstellung von Kopien der entsprechenden Dokumente, c. zu ermitteln, welche Kontaktdaten die Bank zur Kommunikation mit dem Kontoinhaber IBAN CH[…] (E-Mail-Adresse, Telefonnummer u.a.) benutzt, d. ob weitere Personen über das Bankkonto IBAN CH[…] verfügungsberechtigt sind oder sonst Zugang zum Konto haben, e. zu ermitteln, ob zu dem Bankkonto IBAN CH[…] entsprechende Zahlungskarten bzw. Kreditkarten erstellt wurden und wenn ja, von wem diese benutzt werden, c. zu ermitteln, an welche Anschrift die Kontoauszüge zum Bankkonto gesendet werden».

C. Mit Eintretensverfügung vom 25. Oktober 2021 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechthilfeersuchen ein und ordnete diverse Rechtshilfemassnahmen an (Verfahrensakten, Urk. 3):

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Zunächst ordnete sie die Abklärung des Inhabers der fraglichen Telefonnummer und die Einholung des betreffenden Mobiltelefonvertrags an. In einem nächsten Punkt verpflichtete sie die Bank C. in Zürich, die Eröffnungsunterlagen und Unterlagen, aus welchen Bevollmächtigungen, wirtschaftliche Berechtigungen und Zeichnungsberechtigungen und gegebenenfalls die Bezeichnung als Zustelladresse hervorgehen, betreffend das fragliche Konto einzureichen. In einem letzten Punkt verpflichtete sie die Bank folgende Fragen zu beantworten: «Unter Verwendung welcher Kontaktdaten kommuniziert die Bank mit dem Kontoinhaber IBAN CH[…]? Sind für das Konto IBAN CH[…] Zahlungskarten bzw. Kreditkarten ausgestellt worden? Wenn ja auf wen? An welche Adresse werden die Kontoauszüge betreffend das Konto IBAN CH[…] geschickt?». Den IRC-Report (Information Request Component) und den Mobiltelefonvertrag holte die Staatsanwaltschaft noch am 25. Oktober 2021 ein. Gemäss diesen Unterlagen war ein Mann namens A. Inhaber der im Rechtshilfeersuchen erwähnten Telefonnummer (Verfahrensakten, Urk. 6). Die Bank C. übermittelte mit Schreiben vom 5. November 2021 die angeforderten Bankunterlagen und Auskünfte. Gemäss diesen Unterlagen war A. Inhaber des im Rechtshilfeersuchen erwähnten Kontos (Verfahrensakten, Urk. 7).

D. Die Staatsanwaltschaft informierte mit E-Mail vom 25. Oktober 2021 die Bezirksstaatsanwaltschaft […], dass der Inhaber der fraglichen Telefonnummer habe identifiziert werden können, dass aber die rückwirkende Erhebung von Daten, welche älter als sechs Monate seien, in der Schweiz nicht mehr möglich sei. Sie wies gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung hin zwecks Sicherstellung des fraglichen Mobiltelefons und der darin enthaltenen Daten (Verfahrensakten, Urk. 4).

E. Mit E-Mail vom 8. November 2021 teilte die Bezirksstaatsanwaltschaft […] der Staatsanwaltschaft mit, dass nach slowakischem Recht die Voraussetzungen für die Durchführung einer Hausdurchsuchung im konkreten Fall erfüllt seien, und beantragte die Sicherstellung des Mobiltelefons mit der fraglichen Telefonnummer und Herausgabe des sichergestellten Mobiltelefons zwecks Auswertung der enthaltenen Daten (Verfahrensakten, Urk. 8).

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F. Die Staatsanwaltschaft beauftragte mit Eintretensverfügung vom 15. November 2021 die Kantonspolizei Zürich, eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. durchzuführen, das mit der fraglichen Telefonnummer verwendete Mobiltelefon sicherzustellen und die auf diesem Mobiltelefon vorhandenen Daten betreffend Kommunikation mit B. auszuwerten (Verfahrensakten, Urk. 9 und 10). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 24. November 2021 wurde das fragliche Mobiltelefon von A. sichergestellt und ausgewertet. Der Chatverlauf mit B. und eine Liste der telefonischen Kontakte mit B. wurden auf eine CD-ROM abgespeichert (Verfahrensakten, Urk. 11).

G. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 teilte A. der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Anfrage mit, er sei mit einer Herausgabe der Beweismittel an die slowakischen Behörden nicht einverstanden (Verfahrensakten, Urk. 12).

H. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Schlussverfügung vom 21. März 2022 Disp. Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe an die slowakischen Behörden folgender Unterlagen und Beweismittel an: «a) IRC-Report betreffend +41 […], lautend auf A., vom 25. Oktober 2021 b) Vertrag zwischen A. und Telekommunikationsanbieter D. vom 2. Dezember 2019 c) Bankunterlagen betreffend Konto IBAN CH[…], lautend auf A., von der Bank C. in Zürich wie folgt. - Schreiben der Bank vom 5. November 2021 - Kontoeröffnungsunterlagen betreffend Konto IBAN CH[…], lautend auf A. d) Rapport der Kantonspolizei Zürich betreffend Hausdurchsuchung bei A. vom 24. November 2021 e) Sicherstellungsliste vom 24. November 2021 f) Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Dezember 2021 g) Bericht – Datensicherung mobile Geräte der Kantonspolizei Zürich vom 1. Dezember 2021 h) Chat zwischen +41 […] und +42 […] im Zeitraum vom 22. Dezember 2020 bis 7. März 2021 i) Extraction Report betreffend telefonische Kontakte via +41 […] im Zeitraum vom 14. Januar 2021 bis 23. Februar 2021».

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I. Dagegen lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verweigerung der Datenherausgabe an den ersuchenden Staat und die Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei die Herausgabe der Telefon-Daten ausschliesslich auf den angefragten Zeitraum vom 13. Januar bis 28. Februar 2021 und auf die Angaben von Datum und Zeit (ohne Angabe von Inhalten) zu beschränken (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2022.17, act. 1).

J. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») verzichtete mit Schreiben vom 7. Juni 2022 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern auf diese einzutreten sei (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8, 8.1). Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 reichte die Staatsanwaltschaft das Ergänzungsersuchen der slowakischen Behörden vom 3. Juni 2022 (act. 9.1) nach (act. 9). Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 10. August 2022 seine Replik einreichen (act. 17). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 16. August 2022 (act. 20) und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. August 2022 (act. 21) auf eine weitere Stellungnahme. Beide Eingaben wurden allen Parteien mit Schreiben vom 25. August 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.

2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e

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Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG).

2.2 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6). Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht namentlich die Auskünfte über Fernmeldedienste gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016 (BÜPF; SR 780.1) zu erteilen (Art. 32 Abs. 1 BÜPF; Art. 18 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 [VÜPF; SR 780.11]). Auskünfte über Fernmeldedienste (heute IRC Auszug [Information Re quest Component]; bis März 2019 CCIS Auszug [Call Center Informationssystem]; Art. 15 und 21 BÜPF i.V.m. Art. 17, 26 und 40 ff. VÜPF) betreffen Bestandes- bzw. Kundendaten (so Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers), welche – im Unterschied zu Verbindungsdaten – nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen (HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, S. 416, Art. 15 BÜPF N. 1518). Die Auskunftserteilung unterliegt nicht dem Vorbehalt einer richterlichen Genehmigung und erfolgt ohne Anwendung prozessualen Zwanges im Grundsatz automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF (Art. 18 Abs. 2 VÜPF). Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b BÜPF können auch das Bundesamt für Polizei und die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden Auskünfte zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben verlangen. Materiell stellt daher die

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Herausgabe solcher Informationen an einen Drittstaat eine polizeiliche Kooperation (s. Art. 75a IRSG) und keine Rechtshilfehandlung dar, welche der Beschwerde unterliegen würde (BGE 133 IV 271 E. 2.4 – 2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.40 vom 18. Juni 2007 E. 2.3; BOMIO/GLASSEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire internationale en matière pénale, in: Jusletter 13. Dezember 2010, Rz 76; s. auch Entscheid des Bundestrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.4.2). Entsprechend besteht gegen die Herausgabe solcher Auskünfte auch keine Beschwerdelegitimation auf Seiten des betreffenden Teilnehmers.

2.2.2 Als Inhaber des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos ist der Beschwerdeführer legitimiert, die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen (Disp. Ziff. 2 lit. c) anzufechten. Bezüglich aller Unterlagen und Beweismittel, welche auf das anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellte Mobiltelefon bzw. der darin enthaltenen Daten zurückzuführen sind (Disp. Ziff. 2 lit. d bis i), gilt der Beschwerdeführer ebenfalls als beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV. Hingegen ist die Herausgabe des IRC-Reports (Auskunftstyp IR_4_NA gemäss Art. 35 VÜPF) und der Kopie seines Vertrags mit dem Telekommunikationsanbieter D. vom 2. Dezember 2019 (Auskunftstyp IR_ 20 Contract: Vertragskopie gemäss Art. 47 VÜPF) nicht anfechtbar. Da demnach die Beschwerde überhaupt nicht offen steht, ist auch der Beschwerdeführer nicht berechtigt, dagegen Beschwerde zu erheben.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe seines beschlagnahmten Mobiltelefons beantragt, bleibt festzuhalten, dass in der Schlussverfügung nicht dessen Herausgabe angeordnet wurde, weshalb in diesem Punkt auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Überdies ist er auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zu verweisen, wonach das fragliche Mobiltelefon nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens auf erste Ansprache ausgehändigt werde (act. 8.1 S. 7), weshalb sich Weiterungen ohnehin erübrigen. Dies gilt auch dann, wenn der Rückgabeantrag des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner allfälligen Anfechtung der Beschlagnahme des Mobiltelefons an sich stehen sollte.

2.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit Ausnahme der vorgenannten Punkte ist demnach auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

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3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5)

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das E-Mail der slowakischen Behörden vom 8. November 2021 nicht als formelles Ersuchen um Durchführung einer Hausdurchsuchung mit Beschlagnahme des Handys interpretiert werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe dabei ihr Ermessen überschritten. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch dadurch überschritten habe, dass sie der ersuchenden Behörde eine über das Rechtshilfeersuchen hinausgehende Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorgeschlagen habe (act. 1 S. 4). Das formelle Ergänzungsersuchen sei erst im Juni 2023 nachgereicht worden. Die rechtswidrig erfolgte Hausdurchsuchung und Beschlagnahme lasse sich damit nicht heilen (act. 17 S. 3).

4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt (act. 8.1 S. 3), ersuchten die slowakischen Behörden bereits mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 27. September 2021 um Sicherstellung aller Anrufe sowie Nachrichten von der fraglichen Nummer aus an die Geschädigte und umgekehrt (Verfahrensakten, Urk. 2 S. 4 Ziff. 1/c. und d.; s. auch supra lit. B). Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung des Mobiltelefons mit der fraglichen Nummer und dessen Auswertung nach diesen Anrufen und Nachrichten erfüllen damit offensichtlich den Zweck der beantragten Rechtshilfemassnahme. Von einer Ermessensüberscheitung kann bereits im Ansatz keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Herausgabe der Daten und Unterlagen gehe zu weit. Die ersuchende Behörde habe nur die Angaben zum Inhaber des Kontos bei der Bank C. sowie der Telefonnummer vom 13. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 verlangt. Insbesondere habe sie nicht um die Bekanntgabe des Inhalts der Telekommunikation ersucht (act. 1 S. 4 f.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort, dass die Herausgabe von Nachrichten für einen Zeitraum bereits ab dem 22. Dezember 2020 vorgesehen worden sei, weil die erste Nachricht im Zeitraum ab dem 13. Januar 2021 erst am 22. Januar 2021 versendet worden sei und daher ohne Mitlieferung der Nachricht vom 22. Dezember 2020 nicht klar ersichtlich gewesen wäre, dass alle gewünschten Nachrichte geliefert worden seien. Die Herausgabe der Nachricht vom 22. Dezember 2021 diene dazu, Rückfragen bzw. ein erneutes Rechtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde zu vermeiden. Ausserdem stelle die Herausgabe dieser Nachricht gegenüber der Herausgabe des Mobiltelefons bzw. aller Daten auf dem Mobiltelefon, die mit E-Mail vom 8. November 2021 gefordert worden sei, die mildere Massnahme dar (act. 8.1 S. 7).

5.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1).

5.4 Die zu übermittelnden Bankunterlagen entsprechen im Einzelnen dem slowakischen Rechtshilfeersuchen (s. supra lit. B). Es liegt weiter auf der Hand, dass die slowakischen Strafverfolgungsbehörden nicht nur an Datums- und Zeitangaben, sondern auch am Inhalt der Nachrichten zwischen dem

- 12 mutmasslichen Täter mit B. ein erhebliches Untersuchungsinteresse haben. Das gilt selbstredend auch für den Nachrichtenaustausch vom 22. Dezember 2020. Der Beschwerdeführer argumentiert somit gegen offenkundige Tatsachen, weshalb sich seine Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen und Daten steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist zusammen mit dem Eventualantrag abzuweisen, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (s. supra E. 2.2 ff.).

7. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch RP.2022.17 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Norbert Rusch - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2022.79 — Bundesstrafgericht 22.05.2023 RR.2022.79 — Swissrulings