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Bundesstrafgericht 05.07.2022 RR.2022.114

5. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,214 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Auslieferung an die Republik Kosovo; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an die Republik Kosovo; Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 5. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Republik Kosovo

Annahmebedürftige Auflagen (Art. 80p IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2022.114 Nebenverfahren: RP.2022.28

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Sachverhalt:

A. Die Republik Kosovo stellte am 29. Juni 2021 formell das Auslieferungsersuchen für A., unter Beilage seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Prizren vom 10. April 2006 wegen versuchten und vollendeten Mordes und der Feststellung der kosovarischen Strafvollzugsbehörden betreffend seine Strafverbüssung. Er sei im Jahr 2016 von einem Hafturlaub nicht wieder in die Strafanstalt zurückgekehrt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») bewilligte mit Entscheid vom 2. September 2021 die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo. Dagegen gelangte A. am 6. Oktober 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

B. Mit Entscheid RR.2021.215 vom 21. April 2022 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde von A. bezüglich der Garantieerklärung gut und wies sie im Übrigen ab. Die Auslieferung wurde damit von der Bedingung abhängig gemacht, dass von der zuständigen kosovarischen Behörde eine Erklärung der Garantien Nr. 1–7 vorliegen, die in Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids wiedergegeben sind. Die Republik Kosovo hatte gemäss Entscheid RR.2021.215 E. 4.7 mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 die Garantien Nr. 1 und 4–7 bereits genügend zugesichert. Vor der Auslieferung waren also zusätzlich die folgenden Garantien Nr. 2 und 3 erforderlich:

2. Der Ausgelieferte darf nicht in den Anstalten Z. oder Y. inhaftiert und nicht im Grundregime («basic regime») untergebracht sein. 3. Die Gesundheit des Ausgelieferten wird sichergestellt. Der Zugang zu genügender medizinischer Betreuung, insb. zu notwendigen Medikamenten, wird gewährleistet.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_249/2022 vom 11. Mai 2022 nicht auf die Beschwerde gegen den Entscheid RR.2021.215 ein.

C. Das BJ ersuchte die kosovarischen Behörden, die beiden zusätzlichen Garantien abzugeben (act. 3.20 Schreiben vom 25. April 2022). Das kosovarische Justizministerium gab am 29. April 2022 zusätzliche Garantien ab (act. 3.22), nämlich:

1. The extradited person must not be detained in the Z. or Y. prisons and not be placed in the basic regime. 2. The detained person's health is assured. Access to sufficient medical care, especially to necessary medication, is guaranteed.

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Dem Schreiben vom 25. April 2022 war eine intern-kosovarische Antwort der Zentraldirektion des kosovarischen Strafvollzugs vom 27. April 2022 beigefügt. Danach werde A. im Hochsicherheitsgefängnis untergebracht. Eine Hospitalisierung würde für solche Häftlinge im Gefängnis Z. erfolgen.

Das BJ kontaktierte mit Note vom 6. Mai 2022 die Botschaft der Republik Kosovo in Bern (act. 3.22). Es wies darauf hin, dass gemäss dem Schreiben vom 27. April 2022 im Falle einer Hospitalisierung eine Unterbringung in der Strafanstalt Z. möglich sei. Das BJ bat die kosovarischen Behörden zu garantieren, dass für den Fall einer Hospitalisierung des Verfolgten alternative Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, weshalb keine Verbringung in das Gefängnis in Z. erfolgen wird. Das Justizministerium der Republik Kosovo sicherte der Schweiz am 13. Mai 2022 zu, dass A. in keinem Fall im Gefängnis Z. untergebracht wird, auch nicht im Falle einer Hospitalisation (act. 3.24).

Dazu konnte A. am 24. Mai 2022 Stellung nehmen (act. 3.26).

D. Am 9. Juni 2022 verfügte das BJ, dass die vom kosovarischen Justizministerium abgegebenen Zusicherungen die Bedingung gemäss Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 21. April 2022 erfüllen (Ziff. 2 des Dispositivs i.V.m. E. 4.7; act. 1.1).

E. Dagegen rief A. am 21. Juni 2022 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt (act. 1 S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug der Auslieferung zu verweigern.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, keine Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu tätigen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das BJ reichte am 23. Juni 2022 die Akten ein (act. 3).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.). Im Auslieferungsverkehr sind auch die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu beachten (vgl. auch Art. 2 IRSG).

1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 273).

2. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Auf das Verfahren sind die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG) sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) anwendbar. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingungen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG). Diese Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden (Art. 80p Abs. 4 IRSG). 2.2 Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der ersuchende Staat einer Auslieferung unter Bedingungen zugestimmt hat (Art. 80p Abs. 2 und 3 IRSG; BGE 134 IV 156 E. 6.10 S. 171; TPF 2012 23 E. 3.3 S. 29). Hat die Beschwerdekammer, wie vorliegend, eine Auslieferung unter im Dispositiv festgelegten Bedingungen geschützt, so beschränkt sich die Rolle des Bundesamtes darauf, diese Anforderungen den ausländischen Behörden mitzuteilen, sie über das

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Verfahren aufzuklären und zu prüfen, ob die abgegebenen Zusicherungen, gänzlich und ohne Zweideutigkeiten, den verlangten entsprechen (BGE 124 II 132 E. 3b S. 140/141; Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2004 vom 28. Dezember 2004 E. 2.1). Alleine um diese Prüfung (vgl. Art. 80p Abs. 3 IRSG) geht es im vorliegenden Verfahren. Das von Art. 80p Abs. 4 IRSG vorgesehene Verfahren bezweckt keine erneute Überprüfung des Auslieferungsentscheides in anderem Gewand (BGE 131 II 228 E. 2). 2.3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat im Entscheid RR.2021.215 vom 21. April 2022 die vom BJ angeordnete Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Kosovo geschützt, unter gewissen Bedingungen (Dispositiv Ziffer 2 Garantien). Das BJ stellte in seiner Verfügung vom 9. Juni 2022 fest (act. 1.1), die kosovarischen Behörden hätten die verlangten Garantien abgegeben. Der Beschwerdeführer ist von dieser Feststellung persönlich und direkt betroffen und daher legitimiert, dagegen Beschwerde zu führen. Diese ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten, soweit sie in Frage stellt, dass die abgegebenen Zusicherungen, gänzlich und ohne Zweideutigkeiten, den verlangten entsprechen.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Zusicherungen verletzten Art. 28 Abs. 5 IRSG, indem sie weder in einer Amtssprache abgegeben noch übersetzt worden seien. Das Schreiben des Justizministeriums vom 13. Mai 2022 liege nicht in kosovarischer Sprache vor (act. 1 S. 3–5). Die abgegebenen Garantien seien sodann insoweit immer noch widersprüchlich, als die Republik Kosovo nicht darlege, wo der Beschwerdeführer hospitalisiert werde. Ohne konkrete Unterbringungsorte blieben die Garantieerklärungen toter Buchstabe (act. 1 S. 5 f.).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein. Die Zusammenarbeit in Rechtshilfesachen wird nur abgelehnt, wenn das Fehlen einer Übersetzung verhindert, dass ausländische Ersuchen korrekt behandelt werden können, wenn es die Rechte der auszuliefernden Person beeinträchtigt oder wenn ein missbräuchliches Verhalten des ersuchenden Staates vorliegt. Das Bundesamt lässt das Ersuchen und seine Anhänge übersetzen, wenn weder die auszuliefernde Person noch sein Rechtsvertreter dessen Sprache verstehen. Gerichte wie ausführende Behörden und

- 6 auch Anwälte beherrschen dabei die Landessprache wie auch, zumindest passiv, das Englische (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 291 S. 307 f.). 3.3 Die Republik Kosovo reichte vorliegend ihr Schreiben vom 29. April 2022 in der Originalsprache und in beglaubigter Übersetzung ein. Das Schreiben vom 13. Mai 2022 scheint als Original in Englischer Sprache verfasst zu sein. Beide Dokumente gingen der Schweiz auf diplomatischem Weg zu, über die Botschaft der Republik Kosovo in der Schweiz. Sowohl das BJ wie auch Schweizer Anwälte haben des Englischen genügend mächtig zu sein, um die kosovarischen Zusicherungen zu verstehen und sie korrekt zu behandeln. Auch das Gericht versteht die auf Englisch verfassten Dokumente. Verständlichkeit genügt unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 Abs. 5 IRSG (BGE 110 Ib 173 E. 4a S. 179). Die erhaltenen Garantien entsprechen dabei den verlangten (vgl. vorstehende Erwägungen lit. B und C). Mit dem Schreiben vom 13. Mai 2022 wurde jede Unterbringung in der Anstalt Z. ausgeschlossen und damit jede Zweideutigkeit ausgeräumt. Aus dem im internationalen Auslieferungsverkehr geltenden Vertrauensprinzip (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; SR 0.111) darf das BJ vorliegend von der formellen Richtigkeit der auf diplomatischem Weg übermittelten Garantien ausgehen. Aus dem Vertrauensprinzip ergibt sich auch, dass auf die kosovarischen Zusicherungen vom 29. April 2022 und 13. Mai 2022 abgestellt werden darf. Die Garantien sind wirksam ausgestaltet. Wie im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.215 vom 21. April 2022 E. 4.7 entschieden, sind darüber hinaus keine spezifischen Erweiterungen, wie die genauen Orte allfälliger Hospitalisierungen etc., erforderlich. 3.4 Zusammenfassend hat die Republik Kosovo auch die Garantien Nr. 2 und 3 korrekt abgegeben. Die erhobenen Rügen gehen fehl. Die Beschwerde ist somit abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Damit sind die prozessualen Anträge (aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos geworden.

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4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 4.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (Erwägung 3), war die Beschwerde offensichtlich unbegründet. War sie ohne Aussicht auf Erfolg, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

http://links.weblaw.ch/BGE-129-I-129 http://links.weblaw.ch/BGE-128-I-225 http://links.weblaw.ch/BGE-124-I-304

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerin werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Fäh - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG).

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