Entscheid vom 27. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rémi Sacerdote, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2022.113
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Sachverhalt:
A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 gegen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mutmasslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesellschaft B. S.A. Diesbezüglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 2 ff.).
B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die vorgenannte Tätergruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivare umzutauschen. In diesem Zusammenhang sind die US-amerikanischen Behörden bereits mit Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2017 und vom 7. Mai 2018 an die Schweiz gelangt (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5). Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse gehen die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass die teilweise in den USA wohnhafte Tätergruppierung um C., D., E. und A. ab ca. 2009 das Recht erhalten hätte, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse in venezolanische Bolivare umzutauschen. Nachdem die Beschuldigten Zugang zu den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regierung erhalten hätten, hätten sie anschliessend die US-Dollars zum höheren Schwarzmarktpreis in Bolivar gewechselt. Da die Beschuldigten der Regierung Bolivare aber lediglich zum festen Wechselkurs der Regierung (ca. 6 Bolivare : 1 USD) hätten zurückbringen müssen, hätten sie von der Differenz zum Schwarzmarktkurs (1 USD : 60 Bolivare) profitiert und diese Gewinne mit den venezolanischen Amtsträgern geteilt. Schätzungen zufolge belaufe sich der Umfang dieser Transaktionen auf bis zu USD 20 Milliarden pro Jahr. Für den Zugang zu den Geldern der Staatskasse sollen die Beschuldigten Bestechungsgelder insbesondere an die beiden ehemaligen venezolanischen Schatzmeister F. und G. sowie an H., einen Richter am Obersten Gerichtshof Venezuelas bezahlt haben. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein (Rechtshilfeakten, Urk. 4 und 5).
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C. Unter Hinweis auf seine früheren Rechtshilfeersuchen gelangte das U.S. Departement of Justice in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») und ersuchte um Erhebung von Bankunterlagen in Bezug auf das Konto des Beschuldigten A. bei der Bank I., mutmassliche Kontonummer 1 (Rechtshilfeakten, Urk. 1, 2 und 3). Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den bisherigen Ermittlungen zufolge A. ungefähr USD 400 Mio. an Bestechungsgeldern für F. halten soll, welcher sich der Verschwörung zur Geldwäscherei schuldig bekannt habe und 2018 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. A. verwalte einen Grossteil dieser Gelder auf Konten in der Schweiz und habe die Erlöse der Bestechung gewaschen. Zwischen 2014 und 2017 habe A. über USD 363'000.-- auf das in den USA geführte Konto von J., dem Sohn von F., überwiesen. Der Grossteil der Überweisungen von A. an F. sei von einem Konto von A. bei der Bank I. (als Nachfolgerin der Bank K.), Kontonummer 1 erfolgt.
D. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 7. Mai 2021 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank I. sämtliche Unterlagen und Dokumente betreffend das Konto von A. gemäss dem Abschnitt «Additional Assitance Requested» (Seite 6 f. des Ersuchens, englische Version), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017, edieren zu lassen (Rechtshilfeakten, Urk. 6).
E. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank I. mit Editionsverfügung vom 9. Juli 2021 zur Herausgabe der Unterlagen (Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege zu den Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 betreffend das Konto Nr. 1 sowie weitere Konten, bei welchen A. die Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigter erfasst ist oder war, für welche A. über eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen A. Kontrollinhaber der juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war (Rechtshilfeakten, Urk. 7).
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F. Die Bank I. übermittelte mit Schreiben vom 6. August 2021 der Bundesanwaltschaft namentlich die angeforderten Unterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 1 (Rechtshilfeakten, Urk. 8).
G. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 14. September 2021 dem BJ die von der Bank edierten Kontounterlagen samt Begleitschreiben zukommen (Rechtshilfeakten, Urk. 9).
H. Der Rechtsvertreter von A. erklärte mit Schreiben vom 31. Januar 2022 gegenüber dem BJ, mit einer vereinfachten Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 12a BG-RVUS nicht einverstanden zu sein und machte diverse Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe geltend (Anwaltskorrespondenz, Urk. 17).
I. Mit Schlussverfügung vom 19. Mai 2022 entsprach das BJ dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher bei der Bank I. erhobenen Dokumente betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 1 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege.
J. Dagegen lässt die A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juni 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der Eintretensverfügung sowie der Schlussverfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BJ zur Neubeurteilung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1 S. 16).
K. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 19. Juli 2022 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 7). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 9).
L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2) anwendbar.
2. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a
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BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Kontos, dessen Unterlagen herausgegeben werden sollen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Stütze ihres ergänzenden Ersuchens vom 14. April 2021 berufe sich die ersuchende Behörde auf das Rechtshilfeersuchen vom 13. März 2018, in welches er keine Einsicht erhalten habe (act. 1 S. 4 f.).
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss
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Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (vgl. auch Art. 80b IRSG). Berechtigt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS und Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Es sind allein jene Akten offen zu legen, welche diese Person direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).
4.3 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf ihr Antwortschreiben vom 11. Februar 2022 (Anwaltskorrespondenz, Urk. 18), welches mit detaillierter Begründung darlege, weshalb dieser Einwand fehlgehe und sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzutreffend erweise (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 6). Im Einzelnen hatte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben zur Gehörsrüge Folgendes ausgeführt.
«Die Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2017, 7. Mai 2018 sowie 14. April 2021 haben wir Ihnen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zukommen lassen, da Ihr Klient bezüglich dieser Ersuchen und der entsprechenden Rechtshilfemassnahmen betroffen erscheint. Auf die Zusendung des Rechtshilfebegehrens der US-Behörden vom 13. März 2018 haben wir hingegen – trotz des (unzutreffenden) Verweises der ersuchenden Behörde im Rechtshilfebegehren vom 14. April 2021 – aus den nachgenannten Gründen ganz bewusst verzichtet. Wie Sie aufgrund der Verfahrensakten und Ihrer früheren Vertretungsverhältnisse in dem äusserst umfangreichen B.-Verfahrenskomplex bereits wissen, gelangte das U.S. Department of Justice seit Ende 2015 mit einer grossen Anzahl Rechtshilfebegehren an die Schweiz. Das Ersuchen vom 13. März 2018, welches unter der Referenz B-18-1206-1 geführt wurde, betraf denn auch einen völlig anderen Verfahrenskomplex in einem gegen Drittpersonen gerichteten (Teil-)Strafverfahren und beinhaltete das Begehren um Befragung eines Zeugen in der Schweiz. Ihr Mandant und/oder
- 8 ihm zuzurechnenden Bankkonten wurden im Rechtshilfeersuchen und in den Vollzugsakten (Verfügungen, inkl. Zeugenprotokoll) mit keinem einzigen Wort erwähnt. Wir halten fest, dass Ihr Klient in Bezug auf jenes Rechtshilfeersuchen vom 13. März 0218 in keiner Weise als persönlich und direkt betroffen und damit zur Akteneinsicht berechtigt erschien/erscheint. Die gegenüber Ihrem Mandanten bestehenden Vorwürfe ergeben sich ausschliesslich aus den drei Ihnen bereits zugestellten Rechtshilfebegehren, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann».
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz, erläutert indes mit keinem Wort, inwiefern die vorstehend wiedergegebenen Angaben der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, den ersuchenden Behörden käme keine Strafverfolgungszuständigkeit zu. Die vorgeworfenen Sachverhalte hätten, soweit dies zutreffe, ausschliesslich in Venezuela stattgefunden (act. 1 S. 5 ff.).
5.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das
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Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits in der angefochtenen Schlussverfügung im Einzelnen dargelegt, weshalb in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde doch genügend Hinweise für eine Zuständigkeit der US-amerikanischen Behörden enthalten seien. So seien einige der Beschuldigten in den USA wohnhaft, diverse in die Strafuntersuchung involvierten Unternehmen seien in den USA domiziliert und Zahlungen seien über Konten in den USA abgewickelt worden (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 7). Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass nichts darauf hindeute, wonach diese Personen und Unternehmen im Zeitpunkt der untersuchten Vorgänge (2009 bis 2017) Wohnsitz bzw. Sitz in den USA gehabt hätten, bedient er sich dabei einer im Rechtshilfeverfahren unzulässigen Gegendarstellung (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b, je m.w.H.; s. dazu auch nachfolgend E. 6.2). Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, bestehen demnach bereits damit genügende Anknüpfungspunkte zum ersuchenden Staat im vorstehend erläuterten Sinne (s.o.). Was der Beschwerdeführer weiter einwendet (act. 1 S. 5 ff.), ist nicht geeignet, eine offensichtliche Unzuständigkeit zu begründen. Zusammenfassend geht die Rüge fehl und die Beschwerde ist in diesem Punkt samt Eventualantrag abzuweisen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 7 ff.). Zur Begründung bringt er vor, die Sachdarstellung im ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 sei lückenhaft. Die ersuchende Behörde beschränke sich darauf auszuführen, der Beschwerdeführer habe dem Sohn von F. Geldbeträge transferiert. Sie zeige aber nicht den Zusammenhang zwischen J. und den kriminellen Aktivitäten seines Vaters auf, noch einen
- 10 illegalen Zweck dieser Transaktionen auf. Sodann würden die einzelnen Transaktionen nicht genannt. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen J. und den kriminellen Aktivitäten seines Vaters. Das Gegenteil sei weder behauptet noch bewiesen. Das Rechtshilfeersuchen stütze sich ausschliesslich auf die lügenhaften Aussagen von F. Es bestünden keine Beweise, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer kriminellen Aktivität stehe. Aussagen einer wegen Korruption verurteilten Person seien für eine Beweismittelherausgabe nicht ausreichend (act. 1 S. 8). Die Überweisungen auf das Konto von J. seien sodann nicht geeignet, die kriminelle Herkunft der überwiesenen Gelder zu begründen. Es seien weder ein genaues Datum noch ein besonderer Geldbetrag genannt worden. Es könne daher weder ein Delikt noch eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte noch eine Verbindung zu einem Delikt angenommen werden (act. 1 S. 9). Insbesondere erlaube die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen nicht, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu prüfen (act. 1 S. 10). Bereits aufgrund der Lückhaftigkeit des Rechthilfeersuchens sei jeder Sachzusammenhang zur beantragten Rechtshilfemassnahme auszuschliessen (act. 1 S. 11).
6.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
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6.3 Gemäss dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 14. April 2021 werfen die US-amerikanischen Behörden dem Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, mehrere Hundert Millionen US-Dollar an Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit den durch den Erdölverkauf erzielten US-Dollar Devisen der Regierung für den geständigen und verurteilten F., dem ehemaligen venezolanischen Schatzmeister, gehalten und über verschiedene Bankkonten von natürlichen und juristischen Personen gewaschen zu haben. Sie erläuterten im Einzelnen den Bestechungs- und Bereicherungsmechanismus der kriminellen Gruppierung und namentlich den Tatbeitrag des Beschwerdeführers. Sie führten diverse konkrete Beispiele auf, wie der Beschwerdeführer die kriminellen Vermögenswerte für F. gewaschen haben soll. Namentlich sei der Beschwerdeführer Eigentümer der L. Inc. sowie der M. LLC gewesen. Letztere sei die nominelle Eigentümerin der Multi-Millionen-Dollar-Residenzen von F. in Z. (US) gewesen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Eigentümer der panamaischen Gesellschaft N. LLC mit Sitz in Z. (US) gewesen. Die N. LLC sei für die täglichen Ausgaben von F. aufgekommen, so auch für den Unterhalt mehrerer Privathäuser. Zudem sei die Firma in Z. (US), welche die nominelle Eigentümerin der Farm von F. in Z. (US) sei, in Wirklichkeit im Besitz der O. Inc., einem weiteren Unternehmen im Besitz des Beschwerdeführers. Von der Schweiz aus operierend und unter Verwendung von schweizerischen Bankkonten habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft O. Inc., P. Inc., Q. Inc. und R. Inc. benutzt, um Bestechungseinnahmen für F. zu waschen. So habe die O. Inc. zwischen 2011 und 2017 ungefähr USD 1,6 Mio. zugunsten von F. auf in den USA befindliche Konten überwiesen. Die US-amerikanischen Behörden halten ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer keine selbständige Beziehung zum Sohn von F. gehabt und die Überweisung von über USD 363'000.-- an J. zugunsten von F. getätigt habe. Vor diesem Hintergrund gehen die US-amerikanischen Behörden davon aus, dass es sich auch bei den Vermögenswerten auf dem Konto des Beschwerdeführers und den überwiesenen Beträgen um Bestechungsgelder handle (Rechtshilfeakten, Urk. 3 S. 2 bis 5).
6.4 Der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Was der Beschwerdeführer im Einzelnen einwenden lässt, ist auch nicht geeignet, solche Mängel zu begründen. Im Umstand, dass darüber hinaus keine genauen Daten, Orte und weiteren Details aufgeführt wurden, ist kein Mangel zu erblicken. Seine Bestreitungen des Sachverhaltsvorwurfs erschöpfen sich in einer im Rechtshilfeverfahren unzulässige Gegendarstellung. Soweit er das Fehlen von Belegen rügt, verkennt er, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat. Gestützt auf diese verbindliche
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Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs subsumierte die Beschwerdegegnerin die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB (Rechtshilfeakten, Urk. 6 S. 4, Urk. 10 S. 4). Mit seiner pauschalen Bestreitung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der Darstellung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, erlaubt die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sodann auch die Prüfung der weiteren Rechtshilfevoraussetzungen. Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass die Rüge fehl geht.
7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine «fishing expedition» vor und die Herausgabe der Bankunterlagen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip (act. 1 S. 10 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch
- 13 entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer ungeachtet dessen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum schweizerischen Strafverfahren beruft (s. act. 1 S. 12 f.), verkennt er die im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen geltenden Grundsätze und vermag aus den angeführten Urteilen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.3 Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen genau dasjenige Konto, von welchem der Beschwerdeführer – welcher nach der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde die Bestechungseinnahmen für F. über Konten in der Schweiz gewaschen habe – die mutmasslichen Bestechungsgelder auf das Konto des Sohnes von F. überwiesen haben soll. Beispielhaft zeigt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung ausserdem diverse verdächtige Überweisungen in Millionenhöhe von und zu in der US-amerikanischen Strafuntersuchung verwickelten Gesellschaften in den zu übermittelnden Kontounterlagen auf. Namentlich weist sie auf die Zahlungen in der Höhe von je USD 1 Mio. seitens der O. Inc. auf das Konto des Beschwerdeführers und die Überweisung von je USD 1 Mio. von diesem Konto zugunsten der O. Inc. und der L. Inc. hin (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 10 f.). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 11), ist die Herausgabe der Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren notwendig, damit namentlich der Geldfluss rekonstruiert werden kann. Die potentielle Erheblichkeit der streitigen Kontounterlagen ist für die in den USA geführten Ermittlungen zweifelsohne gegeben und die Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ohne weiteres vereinbar. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringen lässt, erschöpft sich in der nochmaligen Bestreitung des Sachverhaltsvorwurfs. Auch diese Rüge geht nach dem Gesagten fehl und der Eventualantrag ist abzuweisen.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 10 Ziff. 2 RVUS geltend, das Bankgeheimnis stehe einer Herausgabe der Kontounterlagen
- 14 entgegen (act 1 S. 12 f.). Wie nachstehend auszuführen ist, zielt seine Rüge ins Leere:
8.2 Soweit ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Herausgabe von Beweismitteln nicht feststeht und Tatsachen, die eine Bank geheim halten muss oder die ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, eine Person betreffen, die nach dem Ersuchen in keiner Weise mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden zu sein scheint, übermittelt die schweizerische Zentralstelle gemäss Art. 10 Ziff. 2 RVUS Beweismittel oder Auskünfte, die solche Tatsachen offenbaren, nur unter den darin genannten Bedingungen. Die zu übermittelnden Kontounterlagen betreffen den Beschwerdeführer als Kontoinhaber und somit eine Person, welche nach dem Ersuchen mit der ihm zugrunde liegenden Straftat verbunden ist. Bereits aus diesem Grund ist die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung somit vorliegend nicht einschlägig.
8.3 Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um eine solche handelt, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 5; vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS und Art. 20 BG-RVUS). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4).
9. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Rechtshilfeersuchen würden auf die währungspolitischen Massnahmen Venezuelas abzielen, weshalb die Rechtshilfe gestützt auf Art. 3 Abs. 3 IRSG zu verweigern sei (act. 1 S. 14). Der Beschwerdeführer macht demnach nicht geltend, dass die Rechtshilfeverträge in diesem Bereich nicht anwendbar seien und eine Zusammenarbeit ausschliessen würden. Da der von den US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden untersuchte Vorwurf auf Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei und nicht auf Verletzung von Vorschriften über währungspolitische Massnahmen Venezuelas lautet, geht der Einwand des Beschwerdeführers bereits im Ansatz fehl.
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10. 10.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Rechtshilfeersuchen würden ein politisches Ziel verfolgen, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1S. 14 ff.). Er beruft sich auf Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS und Art. 3 IRSG. Es sei notorisch, dass die USA seit mehreren Jahren versuchen würden, sich in die venezolanische Politik einzumischen, insbesondere im Machtkampf zwischen S. und T. Das erste Rechtshilfeersuchen sei übermittelt worden, als Präsident AA. an der Macht gewesen sei und die Spannungen zwischen diesem und Präsident T. auf ihrem Höhepunkt gewesen seien. So hätten im Sommer 2017, einige Monate vor dem ersten Rechtshilfeersuchen, die USamerikanischen Behörden Sanktionen gegen mehrere frühere hohe Regierungsverantwortliche von Venezuela angekündigt. Die von den US-amerikanischen Behörden geführten Strafverfahren seien daher aus politischen Gründen eingeleitet worden. Die – im Vergleich zu den geltend gemachten Erlösen in Milliardenhöhe – lächerlichen Beträge, auf welche sich die Rechtshilfeersuchen bezögen, würden dies belegen (act. 1 S. 15).
10.2 Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS ist dieser Vertrag nicht anwendbar auf Ermittlungen oder Verfahren wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird. Diese Bestimmung verweist für den Begriff des politischen Delikts auf das Recht des ersuchten Staates (BGE 113 Ib 175 E. 6; 110 Ib 82 E. 4b/aa). Gemäss Art. 2 lit. b IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG). Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur die beschuldigte Person auf Art. 2 IRSG berufen, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern sie geltend macht, konkret der Gefahr einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 133 IV
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40 E. 7.2 S. 47; 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_783/2013 vom 19. November 2013 E. 2.1; TPF 2010 56 E. 6.2.2 S. 59; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.215 vom 29. März 2012 E. 5.2). Dieselben Überlegungen gelten auch für die Rüge, die Untersuchung habe politischen Charakter (BGE 133 IV 40 E. 7.3 erster Satz).
10.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend in der Schlussverfügung ausgeführt hat (Rechtshilfeakten, Urk. 10 S. 10), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, im ersuchenden Staat wohnhaft zu sein. Er bringt ferner nicht vor, im ersuchenden Staat einer konkreten Gefahr der Verletzung von Verfahrensrechten ausgesetzt zu sein. Er ist demzufolge nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen, weshalb seine Rüge nicht weiter zu prüfen ist. E 11. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Herausgabe der Bankunterlagen ist somit im verfügten Umfang zulässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Rémi Sacerdote - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).