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Bundesstrafgericht 25.05.2022 RR.2021.43

25. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,389 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 25. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Zwangsmassnahmen (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.43 + RR.2021.44 Nebenverfahren: RP.2021.9 + RP.2021.10

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Sachverhalt:

A. Das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein führt unter anderen gegen den österreichischen Staatsangehörigen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In diesem Zusammenhang ist das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Juli 2020 an das Kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Staatsanwaltschaft») gelangt und hat um Bewilligung und Durchführung der mit der Landespolizei Liechtenstein koordinierten (grenzüberschreitenden) Observation von A. sowie der verdeckten Ermittlung betreffend A. ersucht (Verfahrensakten SG RH.2020.412 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1).

B. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen ein und verfügte unter anderem, dass die erbetene Genehmigung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers auf schweizerischem Hoheitsgebiet dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens unterbreitet werde (Verfahrensakten, Urk. 7).

C. Mit separater Verfügung vom 16. Juli 2020 bewilligte die Staatsanwaltschaft zudem die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Observation von A. bis zum 15. Oktober 2020 und beauftragte die Kantonspolizei St. Gallen, den Einsatz der liechtensteinischen Polizeibeamten auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen zu leiten und der Staatsanwaltschaft einen Untersuchungsbericht einzureichen (Verfahrensakten, Urk. 8).

D. Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die verdeckte Ermittlung für die Zeit vom 16. Juli bis 15. Oktober 2020 (Verfahrensakten, Urk. 10).

E. Die Staatsanwaltschaft teilte den liechtensteinischen Behörden am 21. Juli 2020 den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit und informierte diese, dass sie die Bewilligung der Teilnahme der liechtensteinischen Polizeibeamten an der Observation von A. erteilt habe (Verfahrensakten, Urk. 11).

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F. Am 13. Oktober 2020 ersuchten die liechtensteinischen Behörden um Verlängerung der Observation und der verdeckten Ermittlung um weitere drei Monate (Verfahrensakten, Urk. 14).

G. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Unterbreitung des Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht, soweit es die Verlängerung des Gesuchs um verdeckte Ermittlung betraf (Verfahrensakten, Urk. 19).

H. Die Staatsanwaltschaft bewilligte ferner mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 die Teilnahme von liechtensteinischen Polizeibeamten an der Observation von A. bis zum 13. Januar 2021 (Verfahrensakten SG, Urk. 20).

I. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der verdeckten Ermittlung von A. bis zum 13. Januar 2021 (Verfahrensakten, Urk. 21).

J. Die liechtensteinischen Behörden wurden von der Staatsanwaltschaft am 15. Oktober 2020 über die genehmigten Verlängerungen (vgl. supra lit. H. und I.) informiert (Verfahrensakten, Urk. 22).

K. Am 18. Dezember 2020 teilten die liechtensteinischen Behörden der Staatsanwaltschaft mit, dass A. am 17. Dezember 2020 verhaftet worden sei, weshalb eine weitere Observation nicht mehr notwendig sei (Verfahrensakten, Urk. 24).

L. Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft unter anderem Folgendes (Verfahrensakten, Urk. 25):

«1. Dem Rechtshilfeersuchen wird […] vollumfänglich entsprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Erkenntnisse aus den vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein beantragten und von der Staatsanwaltschaft St. Gallen genehmigten grenzüberschreitenden Observationen nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben

- 4 wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse daraus verwendet werden dürfen.

3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein angeordneten und innerstaatliche genehmigten verdeckten Ermittlung nach schweizerischem Recht rechtmässig erworben wurden, sodass die auf schweizerischem Hoheitsgebiet gewonnen Erkenntnisse daraus verwendet werden dürfen.

4. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Gemäss Art. 298 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mit, dass gegen sie verdeckt ermittelt worden ist.

Die überwachten Personen und Personen, gegen die verdeckt ermittelt wurde, können gegen die verfügten Massnahmen Beschwerde nach den Artikel[n] 393-397 StPO erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.

Das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein wird deshalb dazu angehalten, den Beschuldigten sobald es der Stand der Ermittlungen erlaubt, schriftlich über Grund, Art und Dauer der Überwachung zu informieren und ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, innert 10 Tagen seit der Zustellung der Mitteilung oder der mündlichen Eröffnung der Überwachung Beschwerde beim Präsidium der Anklagekammer, […], zu erheben.

[5] …».

M. Mit E-Mail vom 29. Dezember 2020 teilte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») der Staatsanwaltschaft mit, dass auf eine Beschwerde gegen die Schlussverfügung verzichtet werde (Verfahrensakten, Urk. 26).

N. Die Kantonspolizei St. Gallen erliess am 30. Dezember 2020 ein Vollzugsprotokoll, welchem unter anderem zu entnehmen ist, dass während der ganzen Dauer auf schweizerischem Hoheitsgebiet weder Observationen

- 5 noch verdeckte Ermittlungen stattgefunden hätten (Verfahrensakten, Urk. 27).

O. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Fürstlichen Landgericht unter anderem mit, dass die Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sei und dass die Erkenntnisse aus den Observationen und verdeckten Ermittlungen verwendet werden dürften (Verfahrensakten, Urk. 28).

P. Die liechtensteinischen Behörden stellten A. am 7. Januar 2021 die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli, 15. Oktober und 30. Dezember 2020 (vgl. supra lit. D, J und O) zu. Sie wiesen ferner explizit auf S. 2 des Schreibens vom 30. Dezember 2020 hin, wonach innert 10 Tagen ab Zustellung des betreffenden Schreibens hinsichtlich der erfolgten Überwachung beim Präsidium der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.4).

Q. Mit Eingaben vom 19. Januar 2021 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (nachfolgend «Anklagekammer») gegen die Eintretens- und Zwischenverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli und 13. Oktober 2020 je separat Beschwerden erheben. Er beantragte, dass die Verfügungen dergestalt abzuändern seien, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichts vom 15. Juli und 13. Oktober 2020 abgewiesen werde bzw. dass festgestellt werde, dass die inzwischen durchgeführte Observation/verdeckte Ermittlung widerrechtlich und ungesetzlich gewesen sei (act. 1 und RR.2021.44 act. 1).

R. Nach durchgeführtem einfachen Schriftenwechsel übermittelte die Anklagekammer am 16. Januar 2021 A. die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem vollständigen Verzeichnis der Akten der Staatsanwaltschaft (act. 1.8). Mit Entscheid vom 10. März 2021 überwies die Anklagekammer die Beschwerden zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht (act. 2 und RR.2021.44 act. 2).

S. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts forderte die Staatsanwaltschaft und das BJ mit Schreiben vom 23. März 2021 zur Einreichung einer

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Beschwerdeantwort auf (act. 3). Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragten mit Eingaben vom 25. und 26. März 2021 die Abweisung der Beschwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei, und verzichteten je auf eine weitergehende Begründung (act. 4 und 5, RR.2021.44 act. 4 und 5). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 29. März 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 6 und RR.2021.44 act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Da beide Beschwerden von derselben Person erhoben wurden, ihnen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZP II EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEXNr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) zur Anwendung. Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR).

2.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

- 7 dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 ; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht, mithin die StPO.

3. 3.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen innert 30 Tagen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 und 80k IRSG selbstständig innert 10 Tagen angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die vom IRSG vorgesehene Rechtsmittelordnung auch in einem kantonalen Verfahren betreffend Zwangsmassnahmen, sobald es ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft (BGE 126 II 495). Zur Beschwerde ist sodann berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h Abs. lit. b IRSG). Gemäss Rechtsprechung ist dies bei Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden, zu bejahen (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b).

3.2 Der Beschwerdeführer ficht die «Verfügung des kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 16.07.2020» sowie die «Verfügung des kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu RH.2020.412 v. 14.10.2020» an. Es handelt sich hierbei um die Verfügungen der Staatsanwaltschaft mit welcher sie die Observation des Beschwerdeführers unter Teilnahme von

- 8 liechtensteinischen Polizeibeamten bewilligt bzw. die entsprechende Bewilligung verlängert hat. Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerdebegründung zudem gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juli und 14. Oktober 2020, mit welchem dieses die verdeckte Ermittlung bzw. deren Verlängerung bewilligt hat. Die angefochtenen Verfügungen und Entscheide dienen der Ausführung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens und gelten daher als Zwischenentscheide bzw. –verfügungen. Als solche sind sie grundsätzlich – entgegen der expliziten Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 und im Schreiben an die liechtensteinischen Behörden vom 30. Dezember 2020 – zusammen mit der Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechtbar. Dass der Beschwerdeführer die Schlussverfügung vom 28. Dezember 2020 – von deren Existenz er erst nach Beschwerdeerhebung überhaupt Kenntnis erhalten haben dürfte – nicht (mit-)angefochten hat, vermag in casu am Vorliegen von gültigen Anfechtungsobjekten nichts zu ändern. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass ein dringender Tatverdacht, der die Anordnung einer verdeckten Massnahme rechtfertige, nicht vorliege. Seiner Ansicht nach seien die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht klar, auf welchen Ermittlungsergebnissen die Annahme begründen würde, dass der Beschwerdeführer mit illegalen Substanzen handle und dass dessen Namen in der Vergangenheit immer wieder im Drogenmilieu aufgetaucht sei (act. 1 S. 3 ff.).

4.2 4.2.1 Art. 63 Abs. 2 IRSG zählt beispielhaft die in Betracht kommenden Rechtshilfemassnahmen auf. Darunter fällt unter anderem auch die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen (Abs. 2 lit. b). Daneben sehen das ZP II EUeR und das SDÜ weitere Zwangsmassnahmen vor: So sind namentlich gestützt auf 17 Ziff. 1 ZP II EUeR und Art. 40 Ziff.1 SDÜ grenzüberschreitenden Observationen einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein (oder bei der ernsthaft anzunehmen ist, dass sie der Identifizierung oder Auffindung der vorgenannten Person herbeiführen kann), durch Beamte des ersuchenden Staates nach Bewilligung eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens zulässig. Ebenso sind nach Art. 19 ZP II

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EUeR verdeckte Ermittlungen zwischen Vertragsstaaten zulässig. Dabei hält Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR fest, dass die Entscheidung über das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und ihrer innerstaatlichen Verfahren getroffen wird.

4.2.2 Bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen im Rechtshilfeverfahren ist anders als im Strafverfahren der hinreichende Tatverdacht nicht zu überprüfen. Vielmehr ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfeersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit dieser nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Die ersuchte Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2). Es ist einzig zu prüfen, ob aus der Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 IRSG und den Vorbehalt der Schweiz zu Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, welcher im gleichen Sinne auszulegen ist [BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 3.2; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2]).

4.3 Aus dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit illegalen Substanzen, konkret Kokain, handle, und mit gewerbsmässigem Drogenhandel viele Personen ins Verderben bringe und sich als Drogenpatron in Liechtenstein sehe. Er verkaufe Kokain und andere illegale Drogen, wie Heroin, Effedrin, Cannabis und Amphetamin an Drittpersonen. Auch in der Vergangenheit sei der Name des Beschwerdeführers immer wieder im Drogenmilieu aufgetaucht, er sei einschlägig vorbestraft wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer stehe zudem in Verdacht, selbst Substanzen zu konsumieren. Auch B. stehe im Verdacht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem sie die illegalen Substanzen in Form von Kokain besessen und konsumiert habe, wobei das Kokain vom Beschwerdeführer gestammt habe. Der Verdacht ergebe sich unter anderem aus Angaben des Ex-Ehemannes von B., wonach seine Ex-Frau zwischenzeitlich drogenabhängig gewesen sei und dies aufgrund des Einflusses des Beschwerdeführers. In der Folge seien B. und der Beschwerdeführer einem Betäubungsmittel-Vortest unterzogen worden, der zwar negativ ausgefallen sei. Dies sei jedoch nicht weiter erstaunlich, zumal sich beide im

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Sommer 2019 die Haare abrasiert und diese mehrfach gefärbt hätten, damit ein Drogennachweis über längere Zeit nicht mehr möglich sei. Offenbar verkaufe der Beschwerdeführer das Kokain in Grössenordnungen von 50-100 Gramm und verwende dabei nie seine eigenen Fahrzeuge, weil diese polizeilich bekannt seien. Vielmehr benütze er Fahrzeuge von Kunden seiner Autogarage in Z. Der Beschwerdeführer habe offenbar auch von einem Albaner, der mit höchster Wahrscheinlichkeit C. heisse, in Y. ca. 100-200 Gramm Kokain sowie von einem Spanier in X. Kokain bezogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem im Ausland grosse Mangen von unterschiedlichen Drogen gekauft. So habe er in den letzten Monaten und Jahren Haschisch, Speed und auch Kokain im Kilobereich organisiert und dies nach Liechtenstein geschmuggelt, wobei der Beschwerdeführer nur an wenige Abnehmer verkauft hätte und dies in Mengen zwischen 50 und 100 Gramm. Er beziehe auch in Zürich Kokain, dies in Einzelmengen von 400 Gramm.

4.4 Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Sachverhaltsschilderung sind nicht auszumachen. Es kann daher für die Subsumtion des Sachverhalts unter einen Schweizerischen Tatbestand ohne Weiteres auf die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen abgestellt werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind blosse Gegendarstellungen und Bestreitungen, die die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht sofort zu entkräften vermögen und daher im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007 E. 3.2.; BGE 142 IV 250 E. 6.3). Der Sachverhalt lässt sich denn auch prima facie unter den Tatbestand des Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG subsumieren. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die in Art. 286 Abs. 2 lit. f StPO aufgeführt ist, womit auch dem innerstaatlichen Recht gemäss Art. 19 Ziff. 2 ZP II EUeR Rechnung getragen wird.

4.5 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2021.9 und RP.2021.10).

5.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 11 sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).

5.3 Anhand des oben Ausgeführten muss die Beschwerde als aussichtslos i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen, weshalb auf die Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse verzichtet wird.

5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2021.43 und RR.2021.44 sowie RP.2021.9 und RP.2021.10 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 25. Mai 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Antonius Falkner - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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