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Bundesstrafgericht 23.03.2021 RR.2021.37

23. März 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,229 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Nachtragsersuchen.

Volltext

Entscheid vom 23. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., Justizvollzugsanstalt Deutschland,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.37

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der deutsche Staatsangehörige A. am 5. Mai 2020 – unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes – zur Strafvollstreckung an Deutschland ausgeliefert wurde (act. 2); - A. im Rahmen der richterlichen Anhörung vom 3. Juni 2020 erklärte, auf den Grundsatz der Spezialität in Bezug auf die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 ausgesprochenen Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen nicht zu verzichten (act. 5.1); - das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 30. Juni 2015 (Diebstahl, Hausfriedensbruch und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln) ersuchte (act. 5.1); - das BJ am 14. Januar 2021 die Auslieferung von A. an Deutschland für die im Nachtragsersuchen vom 2. Dezember 2020 zugrundeliegenden Straftaten bewilligte (act. 2); - das BJ das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bat, den Auslieferungsentscheid A. zu eröffnen (act. 5.2); - A. mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 (Postaufgabe: 5. März 2021; Posteingang: 8. März 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungsentscheids des BJ vom 14. Januar 2021 beantragt (act. 1); - das BJ der Beschwerdekammer am 10. März 2021 aufforderungsgemäss die Akten des Auslieferungsverfahrens übermittelte (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des

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EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind; - überdies das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar ist, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ); - soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung findet; - das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte bleibt vorbehalten (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1); - für das Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG) gelten; - gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG); - der Beschwerdeführer als von der Auslieferung Betroffener beschwerdebefugt ist und die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde; - sich das konkrete Datum, an welchem der angefochtene Auslieferungsentscheid dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht aus den vorliegenden Akten ergibt; - da sich die vorliegende Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, dahingestellt bleiben kann, ob sie fristgerecht erhoben wurde;

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- der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde sinngemäss geltend macht, sich seit seiner Auslieferung und Inhaftierung intensiv um einen Therapieplatz bei der «Drogenhilfe Kompass» bemüht zu haben und alle Voraussetzungen für eine positive Therapie zu erfüllen; falls er die Strafe von 153 Tagen noch vor seinem Termin zum Therapieantritt am 23. März 2021 antreten und die Haftstrafe absitzen müsste, seine Bemühungen für ein geordnetes Leben noch vor der Therapie gefährdet wären (act. 1); - sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 25. Februar 2021 im Wesentlichen gegen den Vollzug der Restfreiheitsstrafe von 153 Tagen wehrt; - der Beschwerdeführer damit übersieht, dass die Beurteilung des Vollzugs der (Rest-)Freiheitsstrafe im ersuchenden Staat, zu welcher die von der Auslieferung betroffene Person verurteilt wurde und wegen der um Auslieferung ersucht wird, nicht dem Schweizer Rechtshilferichter obliegt; - der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Vorbringen gegenüber den deutschen Behörden geltend zu machen hat; - sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist und sich aus den vorliegenden Akten auch anderweitig keine Auslieferungshindernisse ergeben; - die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario); - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG); es sich jedoch vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 24. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A., Justizvollzugsanstalt Deutschland (Zustellung via Bayerisches Staatsministerium der Justiz) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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