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Bundesstrafgericht 11.05.2022 RR.2021.169

11. Mai 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,692 Wörter·~28 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 11. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kinzer, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2021.169

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Sachverhalt:

A. Das Betrugsdezernat der Strafabteilung des U.S. Justizdepartements, die Ermittlungsabteilung der US-Heimatschutzbehörde sowie die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Gerichtsbezirks von New York ermitteln, ob die Firmenverantwortlichen der B. Corporation, eines multinationalen chinesisches Unternehmens mit Sitz in Z. (China), welches Telekommunikationsgeräte und Systeme vertreibt, sowie weiterer Gesellschaften sowie natürliche Personen gegen das Strafrecht der Vereinigten Staaten verstossen haben, indem sie gemäss Annahme der US-amerikanischen Behörden Korruptionszahlungen an venezolanische Regierungsbeamte leisteten, ferner Netzwerkund Postbetrug betrieben, und sich der Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Diese Straftaten seien zum Teil über Transaktionen mit der A. Limited begangen worden, gegen welche wegen Bestechung fremder Amtsträger, Betrugs und Geldwäscherei ebenfalls ermittelt wird. Gemäss den US-Behörden würden Bankunterlagen belegen, dass A. Limited zu Lasten ihres Kontos bei der Bank C. im März 2015 eine Zahlung in Höhe von über USD 20 Millionen zu Gunsten ihres Kontos bei der Bank D. AG getätigt habe, wobei Letztere die Vermögenswerte zuhanden der Endbegünstigten weitertransferiert haben soll.

B. In diesem Zusammenhang ist das U.S. Departement of Justice mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») gelangt und hat unter anderem um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank D. AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen der A. Limited ersucht.

C. Das BJ trat mit Eintretensverfügung vom 8. Oktober 2020 auf das Rechtshilfeersuchen ein und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens. Im Einzelnen verpflichtete es diese, bei der Bank D. AG Unterlagen und Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto (mutmassliche Kontonummer 1), begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato, zu edieren, und auferlegte der betroffenen Bank bzw. deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot.

D. Die Bundesanwaltschaft verpflichtete in der Folge die Bank D. AG mit Editionsverfügung vom 27. Oktober 2020 zur Herausgabe der Unterlagen

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(Eröffnungsunterlagen, KYC-Dokumente und Vermögensauszüge, Kontoauszüge, Auszüge/Übersichten betreffend die Ein-/Auslieferung von Wertschriften, Korrespondenz, Detailbelege zu allen Transaktionen, inklusive allfälliger nachträglicher Anpassungen), für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis dato oder ab Eröffnung bis dato bzw. zu deren Saldierung, betreffend das vorgenannte Konto sowie weitere Konten, bei welchen die A. Limited Vertragspartei ist oder war, als wirtschaftlich Berechtigte erfasst ist oder war, über welche A. Limited eine Vollmacht verfügt oder verfügte, bei welchen die A. Limited Kontrollinhaberin der juristischen Person oder Personengesellschaft ist oder war. Die Bundesanwaltschaft verbot der Bank bzw. deren zuständigen Organe unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bis zum 31. März 2021, den oder die Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en), allfällige Vertreter oder andere Drittpersonen über die vorstehende Zwangsmassnahme zu informieren.

E. Die Bank D. AG übermittelte mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 der Bundesanwaltschaft die angeforderten Unterlagen betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 2, welches am 28. Februar 2015 eröffnet wurde.

F. Die Bundesanwaltschaft liess mit Schreiben vom 19. März 2021 (nicht bei den Rechtshilfeakten [s. PDF Nr. 7]) dem BJ die von der Bank D. AG edierten Kontounterlagen zukommen.

G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter der A. Limited dem BJ seine Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen ein. Im Wesentlichen beantragte die A. Limited die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Im Eventualstandpunkt führte er die einzelnen Bankunterlagen auf, welche auf keinen Fall an die ersuchende Behörde herauszugeben seien.

H. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 entsprach das BJ dem (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher bei der Bank D. AG erhobenen Dokumente betreffend das auf die A. Limited lautende Konto Nr. 2 an die ersuchende Behörde an. Das BJ hielt fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 5 RVUS unterliege.

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I. Dagegen lässt die A. Limited durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. August 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragt zur Hauptsache die Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 17). Eventualiter beantragt sie, dass die rechtshilfeweise Herausgabe sämtlicher Unterlagen zu verweigern sei, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 beziehen. Auf entsprechende Nachfrage hält ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. August 2021 unter Hinweis auf die miteingereichten Beilagen fest, dass E. Gründer und Direktor der A. Limited ist (act. 6.1).

J. Das BJ verzichtet mit Schreiben vom 7. September 2021 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gleichzeitig beantragt es die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung (act. 9). Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer unaufgeforderten Replik vom 20. September 2021 die in der Beschwerde gestellten Anträgen (act. 12). Sie beantragt insbesondere Einsicht in die «vollständigen» Rechtshilfeakten. Mit Schreiben vom Folgetag wurde dem BJ die Replik zur Kenntnis gebracht (act. 13).

K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG;

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SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2).

2. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle USA des BJ, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG- RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Kontos, dessen Unterlagen herausgegeben werden sollen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich

- 6 mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt mit Beschwerde vom 13. August 2021 den Antrag auf Vereinigung mit dem zwei Monate zuvor durch den gemeinsamen Rechtsvertreter im Namen von E. eingeleiteten Beschwerdeverfahren RR.2021.113 (act. 1 S. 4 f.).

4.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2012.42-43 und BP.2012.77-78 vom 6. Februar 2013 E. 1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 103 und 105, mit Hinweis; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, N 260). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13, BV.2014.22, BP.2014.27 vom 15. September 2014 E. 1).

4.3 Im Zeitpunkt der Antragsstellung war das Beschwerdeverfahren RR.2021.113, mit welchem die Vereinigung beantragt wird, bereits spruchreif (s. RR.2021.113, act. 12). Das Beschwerdeverfahren RR.2021.113 bezieht sich auf eine Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2021, welche sich zwar ebenfalls auf das Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 stützt, indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern E. als Kontoinhaber betrifft. Dass in beiden Beschwerdeverfahren in formeller und

- 7 materieller Hinsicht dieselben Fragen zu prüfen wären, hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten drängt sich eine Vereinigung nicht auf, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

5. 5.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde den Antrag, dass der Beschwerdegegner «alle» Rechtshilfeakten einreiche (act. 1 S. 11). Mit seiner unaufgeforderten Replik beantragt er überdies, dass der Beschwerdegegner anzuweisen sei, «alle» Rechtshilfeakten einzureichen, und dass der Beschwerdeführerin in der Folge Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen sei (act. 9). Er hält sodann fest, dass er andernfalls zur Kenntnis nehme, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (act. 12 S. 1 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Rechtsvertreter auf sein Schreiben vom 9. Juni 2021 an den Beschwerdegegner, mit welchem er als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (und nicht von E.) Einsicht in die Rechtshilfeakten und Bankunterlagen betreffend die Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 in Sachen E. verlangt hatte (act. 12.1). Der Rechtsvertreter bringt vor, der Beschwerdegegner sei diesem Gesuch weder mit der Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (in Sachen Beschwerdeführerin) noch mit der Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 nachgekommen (act. 12 S. 1). Insbesondere seien die Unterlagen betreffend die Verwicklung der F. LCC in der Strafuntersuchung relevant, um verfeinerte Argumente gegen die Strafhoheit der ersuchenden Behörde vorbringen zu können (act. 12 S. 1 f.).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472, 487). Art. 9 BG-RVUS und Art. 80b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Gemäss Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen

- 8 zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in Akten verlangt werden, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt. Folglich bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der angefochtene Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.148 vom 20. September 2016 E. 5; je m.w.H.).

5.3 Dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht alle Akten eingereicht hätte, auf welche sich die vorliegend angefochtene Schlussverfügung vom 13. Juli 2021 (und nicht die im Beschwerdeverfahren RR.2021.113 angefochtene Schlussverfügung vom 11. Mai 2021 betreffend E.) stützt, zeigt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geht hervor, dass jener bereits Einsicht in alle – die Beschwerdeführerin direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hat. Entgegen der Annahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin besteht kein darüberhinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend macht, dass er in seiner Funktion als Rechtsvertreter von E. nicht Einsicht in alle – E. direkt und persönlich betreffende – Akten erhalten hätte. Soweit sich die Beschwerdeführerin über einer Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts beschwert, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Damit steht fest, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Sinne stattgegeben werden kann.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Strafkompetenz der untersuchenden Behörden im ersuchenden Staat. Sie bringt namentlich vor, dass die B. Corporation nicht unter den Anwendungsbereich des U.S. Foreign Corrupt Practices Act, FCPA, falle. Die B. Corporation unterstehe nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit (act. 1 S. 5 bis 8).

6.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei aller-

- 9 dings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsangehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staatsangehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.).

6.3 Die ersuchende Behörde legte in ihrem Rechtshilfeersuchen (dt. Übersetzung, S. 10 f.) im Einzelnen dar, gestützt auf welche tatsächliche und rechtliche Grundlage sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit bejaht. Nach deren Darstellung sind in die untersuchten Bestechungsvorwürfe namentlich ein US-Unternehmen, eine US-Person und ein US-«Emittent» beteiligt. Sodann geht sie davon aus, dass Handlungen zur Förderung der Bestechungshandlungen auch in den Vereinigten Staaten vorgenommen wurden. Es bestehen demnach bereits damit genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend erläuterten Sinne zum ersuchenden Staat (s.o.). Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit des ersuchenden Staates zur Strafverfolgung kann keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dagegen vorbringt, wurde vom Beschwerdegegner bereits in der angefochtenen Schlussverfügung im Einzelnen mit zutreffender und ausführlicher Begründung entkräftet (act. 1.1 S. 6 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann integral darauf verwiesen werden. Zusammenfassend geht die Rüge fehl. Soweit die Beschwerdeführerin die Strafhoheit mit dem Argument verneinen will, die Sachdarstellung betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-

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Unternehmen sei ungenügend, wird darauf unter dem nachstehenden Gesichtspunkt einzugehen sein.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen betreffend das in die Bestechungsvorwürfe involvierte US-Unternehmen G. LLC mit Sitz in Miami sei in mehreren Punkten ungenügend. Damit bringt sie sinngemäss vor, die Darstellung des Ersuchens genüge den Anforderungen von Art. 29 RVUS und Art. 10 Abs. 1 BG-RVUS nicht (act. 1 S. 8 bis 10).

7.2 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

7.3 Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gemäss der ersuchenden Behörde sollen die B. Corporation Bestechungsgelder an venezolanische Beamte bezahlt haben, um Verträge zu ihren eigenen Gunsten und zugunsten von Telekommunikationsbetreibern zu erhalten, mit denen sie zusammenarbeiten würden. Den Ermittlungen zufolge sollen die Finanztransaktionen, die sich als Bestechungsgelder herausgestellt haben sollen, zeitweise mit einem chinesischen Begriff bezeichnet

- 11 worden sein, der sich als «ZX» oder «Sonderposten» übersetzen lasse. Gemäss einem Dokument der B. Corporation soll im November 2014 eine «Vorauszahlung» der B. Corporation in der Höhe von USD 13'863'500.-- auf das Konto mit der Nummer 3 bei der Bank C. veranlasst worden sein, welches der Beschwerdeführerin (A. Limited) zuzurechnen sei. Das Dokument der B. Corporation deute darauf hin, dass es sich bei dieser Zahlung um einen «Sonderposten» handle, welche im Zusammenhang mit den Geschäften der B. Corporation in Venezuela, namentlich dem Verkaufsprojekt «H.», gestanden habe. H. sei eine Telekommunikationsmarke, welche im Besitz der I. S.A. mit Hauptgeschäftssitz in Spanien stehe. H. sei in Venezuela als J. CA geschäftstätig. Gemäss der B. Corporation habe sie im Jahr 2014 Geschäfte mit der J. CA durchgeführt. Bisher seien keine Verträge zwischen der Beschwerdeführerin und der B. Corporation aufgefunden worden, welche zeigen würden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die B. Corporation erbrachte hätte. Dennoch habe die B. Corporation im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 2. Dezember 2014 über ihre Tochtergesellschaft in Hongkong, K. Limited USD 13'863'500.-- auf ein Bankkonto bei der Bank C. überwiesen. Die B. Corporation habe ein Dokument eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin eine auf den 8. Januar 2015 datierte Rechnung über den Betrag von USD 13'863'500.-- für «Beratungsgebühren» unterbreitet habe. Die Rechnung habe zudem ausgewiesen, dass sich die Gebühren auf 25 % des «Gesamtauftragswertes» belaufen würden, es habe jedoch keinen spezifischen Hinweis auf die angeblich erbrachten Leistungen enthalten. Die an die Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen würden denn auch aus diversen Gründen verdächtig erscheinen. So scheine es sich bei der Beschwerdefüherin um eine Strohfirma zu handeln. Die Zahlungen seien sodann in hohen und runden Beträgen erfolgt. Weiter erscheine der Prozentsatz der angeblichen Beratungsgebühr mit 25 % als ungewöhnlich hoch. Die 12 Zahlungen an die Beschwerdeführerin in der Höhe von USD 13,8 Mio. seien zudem über einen Zeitraum von nur einer einzigen Woche erfolgt. Die den Zahlungen zugrundeliegende Rechnung enthalte ausserdem keine spezifischen Informationen hinsichtlich der angeblich erbrachten Leistungen. Die Rechnung sei schliesslich erst einen Monat nach der letzten Überweisung ausgestellt worden. Bezüglich der tatsächlichen Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin werde noch ermittelt. Gemäss den erhobenen Bankinformationen habe E. Geldüberweisungen von der Beschwerdeführerin zu seinen eigenen Gunsten mit dem Verwendungszweck «Überweisung auf mein Privatkonto» erhalten. Die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2015 habe

- 12 die Rechnungsnummer «4» enthalten, was auf E. hindeute. E. sei ein venezolanischer Rechtsanwalt und Geschäftsmann. Venezolanischen Medienberichten zufolge sei E. zum einen der «persönliche Finanzdienstleister» von L., dem ehemaligen Finanzminister von Venezuela, und zum anderen sei er der ehemalige stellvertretende Finanzleiter der M. S.A. gewesen. Die M. S.A. sei in einen äussert grossen Korruptionsskandal verwickelt und sei seit Dezember 2015 Gegenstand zahlreicher Rechtshilfeersuche der USA gewesen. Bei L. handle es sich um den Neffen des ehemaligen venezolanischen Präsidenten N. Das in Miami domizilierte Technologie-Beratungsunternehmen G. LLC habe ebenfalls Gelder an die Beschwerdeführerin überwiesen. Beim registrierten Firmenorgan handle es sich um O. O. sei derzeit der Vorstandsvorsitzende (CEO) von P. O. soll von Juni 2006 bis Juli 2007 als Vizepräsident Einkauf & Logistik bei der Q. C.A. verantwortlich gezeichnet haben. Bei der Q. C.A. handle es sich um eine der grössten venezolanischen Telekommunikationsbetreiberinnen. Q. C.A. soll insgesamt USD 10'100'000.-- an G. LLC überwiesen haben. Letztere soll dann 25 % der erhaltenen Vermögenswerte an die Beschwerdeführerin weitertransferiert haben. Die US-Behörden hegen den Verdacht, dass die Zahlungen an die Beschwerdeführerin mit einer Währungsauktion in Venezuela in Verbindung stehen. Das venezolanische Programm «Sistema Complementario de Administración de Divisas» (nachfolgenden «SICAD») habe in Venezuela Währungsauktionen zum Umtausch von venezolanischer Bolivares in US-Dollar festgelegten Kursen angeboten. Am 4. August 2014 habe Venezuela die Gewinner einer SICAD-Auktion bekannt gegeben, darunter die Q. C.A. und die R. Die Q. C.A. habe USD 10'100'000.-- erhalten, also genau den Betrag, den die Q. C.A. am 21. November 2014 an die G. LLC überwiesen habe. Die G. LLC habe anschliessend fast genau 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Die R. habe USD 55'454'000.-- erhalten. Im November und Dezember 2014 habe die Tochtergesellschaft der B. Corporation in Hongkong 25 % dieses Betrages an die Beschwerdeführerin überwiesen. Infolgedessen werde ermittelt, ob die Überweisungen an die Beschwerdeführerin eine Bestechungszahlung in der Höhe von 25 % an L. oder andere venezolanische Regierungsbeamte dargestellt habe, und zwar für die erfolgreiche Teilnahme der Q. C.A. und der R. an dieser Auktion. Die von den US-Behörden erhobenen Bankunterlagen würden belegen, dass die Beschwerdeführerin im März 20015 von ihrem Konto bei der Bank C. USD 20 Mio. auf ihr Konto bei der Bank D. AG in der Schweiz getätigt habe. Weitere Bankunterlagen würden aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2015 USD 3 Mio. von ihrem Konto bei der der Bank C.

- 13 auf das Konto Nr. 5 von E. bei der Bank S. SA getätigt habe. Am 12. Mai 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 120'000.-- von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwiesen. Am 16. Juli 2015 habe die Beschwerdeführerin USD 1,28 Mio. von ihrem schweizerischen Konto auf das Konto der Tochter der Ehefrau von E. bei der Bank D. AG überwiesen. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der der Beschwerdeführerin USD 60'000.-- und am 13. Oktober 2016 USD 100'000.-- jeweils auf dasselbe Konto der Ehefrau von E. bei der Bank S. SA überwiesen worden. Am 5. Februar 2016 seien vom schweizerischen Konto der Beschwerdeführerin USD 800'000.-- und 13. Oktober 2016 USD 1 Mio. auf das Konto von E. bei der Bank S. SA eingegangen.

7.4 Wie aus der vorstehenden Wiedergabe des Sachverhaltsvorwurfs hervorgeht, werden darin im erforderlichen Umfang der Gegenstand beschrieben und die Art der Untersuchung sowie der Verdacht der Bestechung und Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dargelegt. Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen (act. 1 S. 10) hat die Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche aufgezeigt, welche geeignet wären, die Darstellung der ersuchenden Behörde sofort zu entkräften (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Im Wesentlichen handelt es sich bei ihren Argumenten um eine im Rechtshilfeverfahren unbehelfliche Gegendarstellung. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin zielt nach dem Gesagten ins Leere. Der im Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2020 dargestellte Sachverhalt ist für das Rechtshilfegericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.

8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt in einem letzten Punkt die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die rechtshilfeweise Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin angeordnet (act. 1 S. 11 ff., 16). Im Eventualstandpunkt beantragt sie, dass die Kontounterlagen, welche sich auf Kontobewegungen vor dem 15. März 2015 und nach dem 15. Juli 2015 beziehen, nicht herauszugeben seien. Sie führt dabei die einzelnen Kontounterlagen auf, welche von einer allfälligen Herausgabe an die ersuchende Behörde herauszunehmen wären (act. 1 S. 15 f.).

8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der

- 14 verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum schweizerischen Strafverfahren beruft (s. act. 1 S. 12 f.), verkennt sie die im internationalen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen geltenden Grundsätze und vermag aus den angeführten Urteilen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8.3 Gemäss der verbindlichen Sachdarstellung der ersuchenden Behörde (s. supra E. 7.4) sollen über das Konto der Beschwerdeführerin (A. Limited) bei der Bank D. AG die verdächtigen Überweisungen erfolgt sein. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern insbesondere dieses Konto ist in die von den US-Behörden untersuchten Korruptionsvorwürfen um die B. Corporation involviert. Hinter ihr steht gemäss ihren eigenen Angaben im Beschwerdeverfahren E. selber, welcher gemäss den US-Behörden mutmasslich eine Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Finanzminister von Venezuela unterhalten und in führender Stellung bei der in einem äusserst grossen Korruptionsskandal verwickelten M. S.A. tätig gewesen sein soll. Die streitigen Kontounterlagen beziehen sich somit genau auf den im Rechtshilfeersuchen

- 15 geschilderten Sachverhaltsvorwurf. Dass alle Unterlagen dieses Kontos, über welches ein Teil der im Rechtshilfeersuchen als verdächtig umschriebenen Transaktionen erfolgt ist, für die US-Behörden erheblich sind, ist offensichtlich. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (s.o.). Ungeachtet ihres Erstelldatums sind sowohl die Stammdaten einer Bankbeziehung als auch die Kontounterlagen herauszugeben, welche Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen geben können. Für die ersuchende Behörde sind derartige Unterlagen unabhängig der zeitlichen Datierung potentiell relevant. Zutreffend und beispielhaft weist der Beschwerdegegner in der angefochtenen Schlussverfügung (S. 9 f.) ausserdem daraufhin, dass die zu übermittelnden Kontoeröffnungsunterlagen gerade den Verdacht der US-Behörden bestätigen, dass es sich beim wirtschaftlich Berechtigten um E. handle. Der Beschwerdegegner hält in seinen Erwägungen weiter fest, dass es sich gemäss den Eröffnungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin um eine Sitzgesellschaft handle, welche nicht operativ tätig sei. Der Beschwerdegegner hebt in der Schlussverfügung auch diverse auffällige Mittelzuflüsse hervor, welche sich konkret aus den streitigen Kontounterlagen ergeben, so die Gutschriften der T., teilweise mit dem verdächtigen Rechnungsvermerk «Faktura AA.», vom 15. Dezember 2015 bis 22. September 2016 über insgesamt mehr als USD 2 Mio. Er streicht die Rechnung der Beschwerdeführerin an die in Panama domizilierte BB. über USD 2 Mio. unter dem Titel «Fees» zurecht als verdächtig heraus. Der Beschwerdegegner nennt auch die auffälligen Mittelabflüsse zuhanden von E. über mehrere USD Millionen, zuhanden dessen Stieftochter und zuhanden der Ehegattin von E. zwischen dem 12. Mai 2015 und dem 7. Februar 2017 im Gesamtbetrag von über USD 1 Mio. und damit in einem weit grösseren Umfang als bisher von der ersuchenden Behörde angenommen. Diesen Dokumenten kann demnach konkret die Fortsetzung des im Rechtshilfeersuchen dargelegten verdächtigen Geldflusses entnommen werden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend erwägt, können sie der untersuchenden Behörde dazu dienen, den Geldfluss zu rekonstruieren sowie die Tatbeteiligungen abzuklären und die Endbegünstigten der mutmasslichen Bestechungen zu identifizieren. Das Untersuchungsinteresse erstreckt sich daher offensichtlich auch auf die Kontounterlagen ausserhalb des Zeitrahmens, welchen die Beschwerdeführerin als massgebend sieht. Diese Unterlagen können wichtig sein, um die deliktische Herkunft bzw. Surrogatfunktion von Vermögenswerten zu beurteilen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 11 S. 13 bis

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15) sind nicht geeignet, die potentielle Erheblichkeit dieser Beweismittel in Frage zu stellen. Dass sich unter den herauszugebenden Beweismitteln Unterlagen befinden, die für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben und insbesondere mit ihrer Auflistung nicht aufgezeigt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Erklärungen zu diesen Vorgängen werden allenfalls Gegenstand des amerikanischen Strafverfahrens sein und sind nicht vom Rechtshilfegericht zu prüfen. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass für das US-amerikanische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (s.o.). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und namentlich des Übermassverbots liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Verhältnismässigkeitsrüge erweist nach dem Gesagten sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt als unbegründet.

9. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Kinzer - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2021.169 — Bundesstrafgericht 11.05.2022 RR.2021.169 — Swissrulings