Entscheid vom 3. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.97
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Sachverhalt:
A. Die Strafbehörden des Fürstentums Liechtenstein führen eine gerichtliche Voruntersuchung unter anderem gegen die Bank B., die Bank C., die D. AG (heute: A. AG), E., F. (alias G.) sowie H. wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach liechtensteinischem Recht. In diesem Zusammenhang gelangte das Fürstliche Landgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019 an die Schweiz und ersuchte nebst anderem um Übermittlung von Bankunterlagen der Bank I. zum Konto 1, lautend auf die D. AG, sowie um Durchsuchung der Räumlichkeiten der D. AG zwecks Beschlagnahme von Unterlagen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 15 f.).
B. Am 26. März 2019 übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das Ersuchen an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zum Vollzug. Mit Eintretensverfügung vom 3. April 2019 entsprach die BA dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Eintretensverfügung vom 3. April 2019) und forderte die Bank I. gleichentags mit separater Verfügung auf, ihr die Unterlagen zur Kundenbeziehung 1, lautend auf die D. AG, einzureichen und das Konto zu sperren (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Editionsverfügung vom 3. April 2019). Die Bank I. kam der Aufforderung der BA am 10. April 2019 nach (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der Bank I. vom 10. April 2019).
C. Die BA gab der D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler (nachfolgend «RA Gontersweiler»), am 4. Juni 2019 die Gelegenheit, sich zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und zum Ersuchen zu äussern (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben BA vom 4. Juni 2019). Mit Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019 verfügte die BA die Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen zu den Konten bei der Bank I. mit den Nrn. 2 und 3, für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. April 2019, an die liechtensteinischen Behörden und hielt zugleich die angeordnete Vermögenssperre aufrecht (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019). Diese Schlussverfügung blieb unangefochten.
D. Mit ergänzender Schlussverfügung vom 9. März 2020 verfügte die BA die Herausgabe der Kontoauszüge und Detailbelege der Konten bei der
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Bank I. mit den Nrn. 2 und 3, für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 21. März 2018 bzw. 4. April 2019, an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Gegen die ergänzende Schlussverfügung vom 9. März 2020 liess die A. AG am 8. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisen des Rechtshilfeersuchens betreffend die in der Schlussverfügung genannten Kontoauszüge und Detailbelege. Des Weiteren sei die BA anzuweisen, keine Unterlagen zu den Konten Nr. 2 und 3 bei der Bank I., lautend auf die D. AG, an die ersuchende Behörde herauszugeben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis die BA das Ersuchen vom 21. März 2019 abschliessend behandelt und eine sämtliche Daten betreffende Schlussverfügung erlassen hat (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 24. April 2020 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer begründeten Stellungnahme und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die BA liess sich mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen und beantragt ebenfalls deren kostenfällige Abweisung (act. 8). Das Schreiben vom 4. Juni 2020, mit welchem die A. AG zu den Beschwerdeantworten Stellung nahm und an den in der Beschwerde gestellten Begehren festhielt, wurde dem BJ und der BA am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) anwendbar. Zur Anwendung kommt vorliegend auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geld-
- 4 wäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53). Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUER; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-337 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
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2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Als Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten bei der Bank I. ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerdeführerin ersucht unter anderem um Anweisung der BA, keine Unterlagen zu den Bank I. Konten Nrn. 2 und 3 an die ersuchende Behörde herauszugeben (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), ohne dabei zu präzisieren, welche Unterlagen an die ersuchende Behörde nicht herausgegeben werden sollen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet lediglich die am 9. März 2020 angeordnete Herausgabe der Kontoauszüge und Detailbelege für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 21. März 2018 bzw. 4. April 2019 (act. 1.2). Die allfällige Herausgabe von anderen, die beiden Konten betreffenden Unterlagen ist vorliegend nicht zu beurteilen. Auch nicht zu prüfen ist die bereits in Rechtskraft erwachsene Schlussverfügung vom 30. Oktober 2019.
2.4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die ergänzende Schlussverfügung vom 9. März 2020 richtet.
3. 3.1 Einleitend ist auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin einzugehen. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr am 25. Februar 2020 einen Datensatz zur Stellungnahme zugestellt, der im Zusammenhang mit den vorliegenden Unterlagen stehe. Deshalb sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin diesbezüglich eine Schlussverfügung erlässt. Anschliessend sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem weiteren allfälligen Beschwerdeverfahren zu vereinigen (act. 1, S. 8 f.).
3.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Verfahren bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das bei der Entscheidbehörde hängige Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist.
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Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (statt vieler vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.).
3.3 Die der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 eingeräumte Frist zur Stellungnahme betrifft – soweit ersichtlich – einen Laptop und keine Unterlagen zu den Konten Nrn. 2 und 3 bei der Bank I. Die vorliegende Beschwerde lässt sich ohne Weiteres unabhängig von den auf dem Laptop befindlichen Daten beurteilen. Ausserdem ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder bekannt, ob und wann die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Schlussverfügung erlassen wird, noch ob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erheben wird. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hingegen seit Anfang Juni 2020 spruchreif und laut dem Ersuchen handelt es sich um eine dringende Angelegenheit (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019). Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren geltende Gebot der raschen Erledigung (vgl. Art. 17a IRSG) ist eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht gerechtfertigt. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG und bringt vor, dass das liechtensteinische Verfahren den Anforderungen von Art. 6 EMRK nicht genüge. Die liechtensteinische Justiz sei weder unabhängig noch unparteiisch. Mit dem Strafverfahren verfolge Liechtenstein politische Interessen und die Judikative handle in Abhängigkeit der Exekutive. Namentlich würden die liechtensteinischen Behörden die Untersuchung gegen die Bank C. wegen den Geschäften mit der Mitbeschuldigten Bank B. führen. Jedoch habe auch die Bank J. die gleichen Geschäfte wie die Bank C. getätigt, ohne hierfür in Liechtenstein strafrechtlich verfolgt zu werden. Ebenso sei die Bank K. in diese Geschäfte involviert, gegen welche ebenfalls kein Strafverfahren geführt werde. Die Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz eigne sich gut, um dem Fokus von den fürstlichen Banken weg zu lenken (act. 1, S. 6 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in den Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rech-
- 7 te festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht (UNO-Pakt II; SR 0.103.2). Die Gewährleistung der EMRK-Garantien in einem Strafverfahren gehört zum «ordre public» der Schweiz. Juristische Personen können sich auf Art. 2 lit. a IRSG berufen, wenn sie sich im Ausland als Beschuldigte einem Strafverfahren unterziehen müssen. Hat die juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, kann sie hierbei aber nur geltend machen, das ausländische Verfahren verletze das Gebot des fair trial nach Art. 6 EMRK (BGE 130 II 217 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_359/2018 vom 4. September 2018 E. 1.2; TPF 2016 138 E. 4 S. 140). Einem Ersuchen wird auch nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 lI 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).
4.3 Massgebliche Verletzungen von fair trial ergeben sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die liechtensteinischen Justizbehörden nicht unabhängig und unparteiisch sein sollen. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Staatsform des Fürstentums Liechtenstein. Ebenso vermochte die Beschwerdeführerin den behaupteten politischen Charakter des gegen sie geführten Strafverfahrens nicht glaubhaft zu machen. Hierfür reicht ihre Behauptung, es gehe den liechtensteinischen Behörden darum, an ihr als einer ausländischen Bank ein Exempel zu statuieren und so dem internationalen politischen Druck nachzukommen, nicht aus. Hinweise, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte strafrechtliche Vorwurf der Geldwäscherei nur vorgeschoben sei und es sich um ein Verfahren mit vorwiegend politischem Charakter handle, sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Beim der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurf der Geldwäscherei handelt es sich um ein gemeinrechtliches Delikt (vgl. TPF 2018 43 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob die Strafuntersuchung auf die Bank J. oder die Bank K. ausgeweitet werden soll, hat nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen. Die diesbezüglichen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im liechtensteinischen Verfahren geltend zu machen.
4.4 Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG und Art. 3 Abs. 1 IRSG nicht glaubhaft darzulegen.
http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-217 http://links.weblaw.ch/TPF_2016_138 http://links.weblaw.ch/1A.210/1999 http://links.weblaw.ch/BSTGER-RR.2016.271
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5. 5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1, S. 3 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
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5.3 Dem Ersuchen vom 21. März 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Rechtshilfeersuchen vom 21. März 2019, S. 3 ff.):
Die Ermittlungen der liechtensteinischen Strafbehörden stehen im Zusammenhang mit den Nahrungsmittelimportverträgen mit der Holdinggesellschaft L. SA, die zu 100% dem Staat Venezuela gehört und von diesem finanziert wird. Die L. SA führt mehrere Aussenhandelsunternehmen, die den Import von Lebensmitteln nach Venezuela organisieren sollen. Laut dem Ersuchen habe die L. SA Lebensmittel im Wert von USD 197,1 Mio. im Ausland eingekauft, wobei der tatsächliche Preis der eingekauften Güter USD 106,7 Mio. betragen habe. Die Differenz von USD 90,4 Mio. soll von korrupten Beamten der venezolanischen Regierung unterschlagen und deren Herkunft über ein Netzwerk von verdächtigen Handels- bzw. Sitz- bzw. Offshore-Gesellschaften verschleiert worden sein. Bislang seien als solche «Handelsgesellschaften» folgende Unternehmen bekannt: M., N., O. (Hongkong), P. (Mexiko), Q. SA (Panama), R. Limited (Hongkong) und S. LLC (Panama). Diese Gesellschaften, die in den Lebensmitteleinkauf bzw. Import der L. SA involviert und über welche Korruptions- bzw. Untreuehandlungen zum Nachteil des venezolanischen Staates erfolgt seien, würden über Konten bei der Bank C. in Vaduz verfügen. Ebenso verfüge die venezolanische staatliche Entwicklungsbank B. bei der Bank C. über ein Konto, über welches insbesondere vom Konto der Bank B. bei der Bank C. grössere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass aus den Untreue- und Bestechungshandlungen stammende Gelder über diese Konten bei der Bank C. geflossen seien bzw. sich noch dort befinden könnten.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird im Ersuchen ausgeführt, dass deren Geschäftsführer F. gegenüber der Bank C. als Zuträger von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zum Venezuela-Geschäft fungiert habe. Obschon angeblich zwischen der Beschwerdeführerin und der Bank C. kein Vertragsverhältnis bestanden und sie über ihre Rolle als Zuträgerin für die Bank C. keine weiteren Dienstleistungen erbracht haben soll, habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Eröffnung der Kundenbeziehungen unter anderem mit Bank B., M., N. und O. sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Überwachung der abgewickelten Transaktionen sowie Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten beigebracht bzw. vorgenommen. Es handle sich um Gesellschaften, die via Bank B. Zahlungen aus Venezuela erhalten hätten, die anschliessend über die Konten in Liechtenstein nach Bulgarien weitertransferiert worden seien. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Verträge, Frachtpapiere und
- 10 sonstigen Unterlagen zur Plausibilisierung der Mittelherkunft seien gemäss den Angaben der Bank C. ausnahmslos von der Beschwerdeführerin beigebracht worden. Des Weiteren gehe aus den Transaktionen hervor, dass teilweise beträchtliche und wirtschaftlich nicht plausibel nachvollziehbare Zahlungen an die Beschwerdeführerin erfolgt seien. Dies namentlich in Form von «Management-Fees» von zwischen 2,5% und 6% der abgewickelten Transaktionsvolumina und auf Basis von Darlehensverträgen zwischen den Gesellschaften.
5.4 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass über die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei der Bank I. Transaktionen abgewickelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen könnten. Die Beschwerdegegnerin weist in der hier angefochtenen Verfügung richtigerweise unter anderem auf die Überweisungen vom 17. Januar 2019 seitens der Bank B. und der M. auf das Konto Nr. 2 im Umfang von EUR 2'750'000.-- bzw. EUR 1'297'176.78 hin, die anschliessend ins Ausland transferiert worden sind (Verfahrensakten BA, MPC1_20190412_001_0018_F). Zudem geht aus den edierten Unterlagen hervor, dass auf das Konto der Beschwerdeführerin Nr. 3 regelmässig Überträge vom Konto Nr. 2 in fünfstelliger Höhe sowie monatlichen Mietzahlungen eingingen, ohne dass diese Zahlungen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin prima vista wirtschaftlich plausibel begründet wären (Verfahrensakten BA, MPC1_20190412_001_0015_F ff.). Eine Erklärung für diese Transaktionen bringt die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht vor. Damit ist ein Zusammenhang zwischen den beiden Konten bei der Bank I. und damit auch zur liechtensteinischen Untersuchung zu bejahen. Überdies handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoauszüge und Detailbelege. Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von allfälligen Geldern deliktischer Herkunft zu ermitteln. Die angefochtene Schlussverfügung ist entsprechend nicht zu beanstanden.
5.5 Was die Beschwerdeführerin weiter gegen die Herausgabe der Unterlagen vorbringt, überzeugt nicht. Das Argument, sie habe den liechtensteinischen Behörden bereits alle relevanten Unterlagen übergeben, sodass die Herausgabe von weiteren Dokumente und Informationen nicht erforderlich sei, greift aus mehreren Gründen nicht. Trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Kooperationsbereitschaft und der angeblich an die ersuchende Behörde bereits herausgegebenen Unterlagen wurde das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist ein Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen, sofern es nicht zurück-
- 11 gezogen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Zudem präzisiert die Beschwerdeführerin nicht, welche Unterlagen sie konkret an die ersuchende Behörde herausgegeben hat. Dass es sich dabei um dieselben Unterlagen handeln soll, die Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung bilden, wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht behauptet. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die ersuchende Behörde habe durch den Nichtrückzug des Ersuchens trotz ihrer Kooperationsbereitschaft gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Mangels einer ausreichenden Begründung lässt sich nicht feststellen, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin der ersuchenden Behörde herausgegeben haben soll. Inwiefern sich die ersuchende Behörde treuwidrig verhalten haben soll, lässt sich entsprechend auch nicht beurteilen.
Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf ihre Kontounterlagen Rückschlüsse auf zwei prominente Kunden möglich seien und sie durch die Herausgabe der Unterlagen einen Imageschaden erleiden könnten, lässt sich mangels einer ausreichenden Begründung nicht beurteilen. Bereits aus diesem Grund braucht auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen zu werden. Der Umstand wäre überdies nicht geeignet, die Rechtshilfe abzulehnen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
http://links.weblaw.ch/1C_559/2009 http://links.weblaw.ch/1A.218/2003
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 3. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).