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Bundesstrafgericht 26.03.2021 RR.2020.256

26. März 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,087 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).

Volltext

Entscheid vom 26. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2020.256

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Sachverhalt:

A. Das Strafgericht n° 7 in Buenos Aires führt gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Korruption. In diesem Zusammenhang sind die argentinischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Herausgabe von Bankunterlagen und um Beschlagnahme von Vermögenswerten ersucht (Verfahrensakten, nicht paginiert).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») übertrug am 8. November 2018 der Bundesanwaltschaft das Ersuchen vom 24. September 2018 zum Vollzug (vgl. act. 1.1 Ziff. I 3.).

C. Mit Verfügung vom 4. März 2019 trat die Bundesanwaltschaft auf das argentinische Rechtshilfeersuchen ein (Verfahrensakten, nicht paginiert).

D. Die argentinischen Behörden gelangten mit Schreiben vom 25. Juni 2020 erneut an die Schweiz und ersuchten ergänzend zu ihrem Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein auf A. lautendendes Konto (1) bei der Bank C. AG sowie um Sperre des betreffenden Kontos (Verfahrensakten, nicht paginiert).

E. Am 22. Juli 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft bei der Bank C. AG die Herausgabe der Bankunterlagen des obgenannten Kontos sowie dessen Sperre an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.2).

F. Mit Schlussverfügung vom 10. September 2020 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto bei der Bank C. AG (vgl. supra lit. C) sowie die Aufrechterhaltung der Sperre des betreffenden Kontos an (Verfahrensakten, nicht paginiert = act. 1.1).

G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie stellt folgende Anträge (act. 1 S. 2 ff.):

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«En la forme 1. Déclarer recevable le présent recours.

Au fond Préalablement : 2. Ordonner la production du Rapport 529/18 par le MPC. 3. Octroyer un délai à la Recourante pour compléter le présent recours une fois la version originale de la Demande d’entraide complémentaire du 25 juin 2020 reçue.

Principalement : 4. Admettre le présent recours. 5. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’entraide judiciaire du 22 juillet 2020. 6. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 10 septembre 2020. 7. Rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national criminel et correctionnel fédérale de la République Argentine, du 25 juin 2020. 8. Dire qu’aucune pièce demandée ne sera transmise à l’Autorité requérante. 9. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 10. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats dans le cadre de la procédure de recours. 11. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions.

Subsidiairement : 12. Admettre le présent recours. 13. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’entraide judiciaire du 22 juillet 2020. 14. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 10 septembre 2020. 15. Inviter le Ministère public de la Confédération à interpeller l’Autorité requérante sur les manquements figurant dans la demande d’entraide et la Demande d’entraide complémentaire pour qu’elle complète sa demande. 16. Cela fait, autoriser la Recourante à se déterminer sur la demande d’entraide et la Demande d’entraide complémentaire. 17. Rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national criminel et correctionnel fédérale de la République Argentine, du 25 juin 2020. 18. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 19. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats dans le cadre de la procédure de recours.

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20. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions.

Encore plus subsidiairement : 21. Admettre le présent recours. 22. Annuler la décision d’obligation de dépôt et saisie provisoire en matière d’entraide judiciaire du 22 juillet 2020. 23. Annuler la décision de clôture rendue par le Ministère public de la Confédération le 10 septembre 2020. 24. Inviter le Ministère public de la Confédération à octroyer un délai à la Recourante afin qu’elle puisse se déterminer sur la demande d’entraide complémentaire et les pièces à transmettre à l’autorité requérante. 25. Cela fait, rejeter la demande d’entraide complémentaire du Tribunal national criminel et correctionnel fédéral de la République Argentine, du 25 juin 2020. 26. Dire qu’il ne sera pas perçu d’émolument judiciaire et laisser les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération. 27. Allouer à Mme A. une juste indemnité à titre de participation aux frais d’avocats dans le cadre de la procédure de recours. 28. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraire conclusions. »

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Beschwerdeantworten je vom 24. November 2020 die Abweisung der Beschwerde bzw. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 10). In ihrer Replik vom 4. Januar 2021 hält A. an den in der Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gestellten Anträgen fest (act. 16). Das BJ und die Bundesanwaltschaft verzichten mit Schreiben vom 11. und 12. Januar 2021 je auf das Einreichten einer Duplik (act. 18 und 19), was A. am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wird (act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien ist in erster Linie der zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Vertrag vom 10. November 2009 über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.915.4) massgebend (RV-ARG). Ebenso zur Anwendung kommt in concreto Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UN-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.56).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.3–2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit welcher die Herausgabe der Kontounterlagen verfügt und die angeordnete Kontosperre aufrechterhalten wurde. Die

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Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos beschwerdebefugt. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt verschiedene Mängel im argentinischen Rechtshilfeersuchen inklusive seiner Ergänzung geltend.

4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, sie werde im Rahmen des Rechtshilfeersuchens nicht hinreichend identifiziert. Während sie im Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 korrekt als Schwester des Beschuldigten B. bezeichnet werde, erscheine sie im ergänzenden Ersuchen vom 25. Juni 2020 als Tochter des Beschuldigten. Im Bericht Nr. 529/18, auf welchen sich das Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung stützten würden, werde die Beschwerdeführerin als zur Familie von B. gehörend bezeichnet. Dies sei jedoch unzutreffend. Auch wohne die Beschwerdeführerin seit 2012 nicht mehr an der im Ersuchen erwähnten Adresse, die im Übrigen auch nicht mit derjenigen auf den Eröffnungsunterlagen der Bank aus dem Jahre 2014 angegebenen Adresse übereinstimme. Die Nummer der Identitätskarte in der Ergänzung betreffe sodann einen Ausweis der Tochter der Beschwerdeführerin und nicht der Beschwerdeführerin selber (act. 1 S. 6 f., 20 ff.: act. 16 S. 1 f.).

4.1.2 Gemäss Art. 25 Ziff. 1 RV-ARG müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (lit. b). Ausserdem müssen sie soweit möglich, den vollständigen Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. d), enthalten. Erforderlich ist zudem eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung; lit. f). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV (wie auch Art. 46 Ziff. 15 UNCAC)

- 7 stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 6 RV-ARG), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RV-ARG) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. dazu die Rechtsprechung zum EUeR, welche vorliegend analog Anwendung findet: BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1; TPF 2011 194 E. 2.1).

4.1.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1).

4.1.4 Das Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und dessen Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthalten zusammengefasst folgende Sachverhaltsschilderung:

Im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen und Projekten für den Bau der Wasseraufbereitungsanlage «Paraná de las Palmas» und der Kläranlage «Berazategui» sollen argentinische Beamte Bestechungsgelder von Baugesellschaften zur Begünstigung bei der Vergabe der Verträge mit der staatlichen AySA erhalten haben. Insbesondere im Zeitraum von 2007 bis mindestens 2014 sollen die Baugesellschaften, darunter auch solche der Gruppe E., Bestechungsgelder an Vertreter öffentlicher Ämter bezahlt haben. Die Gruppe E. habe diesen Sachverhalt vor den brasilianischen Justizbehörden im Rahmen des Prozesses «Lava jato» und vor den amerikanischen Justizbehörden anerkannt. B., als damaliger Präsident des Bauunternehmens D. SA und Präsident der argentinischen Baukammer («camera argentina de la Construcción»), soll dabei als Intermediär zwischen der Gruppe

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E. und den Beamten fungiert haben. B. habe von der E.-Gruppe Bestechungsgelder erhalten, die er an die Beamten weitergeleitet habe, damit diese im Gegenzug die Aufträge an den Projekten «Paraná de la Palmas» und «Berazategui» an die Unión Transitoria de Empresas (UTE), bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, darunter die F. SA und die D. SA, übertrugen. Untersuchungen im Jahre 2018 hätten gezeigt, dass B. Inhaber zahlreicher Gesellschaften im Ausland, insbesondere auf den Bahamas, den BVI, den Cayman Islands und in Panamá, gewesen sei und dass mutmasslich inkriminierte Transaktionen über eigene Konten bzw. Konten der Familie von B. und Konten dieser Gesellschaften getätigt worden seien. Bei einer dieser Gesellschaft habe es sich um die auf Tortola, BVI, ansässige G. Ltd. gehandelt, an deren Konten bei der Bank H. unter anderem die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen sei. Das Konto bei der Bank H. sei im Januar 2011 eröffnet und am 18. Oktober 2013 wieder geschlossen worden. Die Aktiven seien auf ein ebenfalls bei der Bank H. liegendes Konto, lautend auf die I., transferiert worden. Zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens vom 24. September 2018 hätten sich auf diesem Konto gut USD 8 Mio. befunden. Bei der I. handle es sich ebenfalls um eine auf Tortola ansässige Gesellschaft, die zum J.-Trust gehöre. Die Beschwerdeführerin sei ferner wirtschaftlich Berechtigte an einer sog. «Shell company», der K. SA mit Sitz auf den BVI, deren Präsident die G. Ltd. sei.

4.1.5 Die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 24. September 2018 und in der Ergänzung vom 25. Juni 2020 enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die sie im Sinne der ob zitierten Rechtsprechung sofort entkräfteten. Der Sachverhalt lässt sich denn auch ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB subsumieren. Dass die Beschwerdeführerin im ergänzenden Rechtshilfeersuchen als Tochter und nicht als Schwester von B. bezeichnet wird, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ebensowenig, dass der Bericht Nr. 529/18 der argentinischen Stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen («Unidad de Información Financiera») die Beschwerdeführerin als zur Familie von B. gehörend bezeichnet. Immerhin ist sie unbestrittenermassen dessen Schwester und insofern als enge Verwandte zur weiteren Familie von B. zu zählen. Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht Beschuldigte im argentinischen Strafverfahren, sodass weitergehende Angaben bezüglich der Identität der Beschwerdeführerin, wie sie in Art. 25 Ziff. 1 lit. d RV-ARG für den Beschuldigten vorgeschrieben sind, nicht notwendig sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres ferner der in diesem Zusammenhang gestellte

- 9 prozessuale Antrag auf Beizug des Berichts Nr. 529/18, um die Ungereimtheiten mit Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin zu klären, abzuweisen (vgl. act. 16 S. 5).

4.2 4.2.1 In einem weiteren Punkt rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und habe die Verfügung betreffend Bankedition und Vermögensbeschlagnahme vom 22. Juli 2020 sowie die Schlussverfügung vom 10. September 2020 erlassen, ohne dass sie über die Originalversion des ergänzenden Rechtshilfeersuchens verfügt hätte. Dies, obschon Art. 28 RV-ARG vorsehe, dass das Rechtshilfeersuchen in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet werden müsse. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 mitgeteilt, dass sie am 25. Juni 2020 bei der ersuchenden Behörde die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens in Originalsprache angefordert habe und ihr alsdann eine Kopie davon zustellen werde. Bislang sei das Original jedoch nicht eingetroffen. Ohne dieses sei es nicht möglich, die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Originalversion zu überprüfen (act. 1 S. 22 ff.). In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr zwischenzeitlich von der Beschwerdegegnerin die Originalversion der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen zugestellt worden sei. Sie sieht jedoch ihren in der Beschwerde geäusserten Verdacht, wonach die argentinischen Behörden davon ausgingen, die Beschwerdeführerin sei als Teil der Familie von B. in die gegen ihn erhobenen Vorwürfe involviert, bestätigt (act. 16).

4.2.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die Originalversion des ergänzenden Rechtshilfeersuchens zugestellt worden ist und diese sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dazu hat äussern können, ist grundsätzlich die diesbezüglich erhobene Rüge gegenstandlos geworden.

Davon unabhängig erwiest sich die Rüge ohnehin als unbegründet: Zwar sieht Art. 28 Abs. 1 RV-ARG vor, dass das Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst und von einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates begleitet werden. Nach Art. 28 Abs. 5 IRSG und in Anwendung des Günstigkeitsprinzips genügt es jedoch, wenn das ausländische Ersuchen und seine Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2003 vom 27. Januar 2004 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.273 vom 9. Juli 2013 E. 5.1). Das argentinische Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung, die in französischer Sprache eingereicht worden sind, erfüllen diese Voraussetzung.

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Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen auch nicht Mängel der französischen Übersetzung geltend. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2020 sei der Beschwerdeführerin von der Bank erst am 8. September 2020 zugestellt worden. Bereits zwei Tage später und nur anderthalb Monate nach Erlass der Editions- und Beschlagnahmeverfügung habe die Beschwerdegegnerin die Schlussverfügung vom 10. September 2020 erlassen. Damit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire international en matière pénale, 4. Aufl., 2019, N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig zum Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen

- 11 über das Vorliegen des Rechtshilfeersuchens und alle damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.85 vom 14. Februar 2011 E. 4.2 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall nicht vor. Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als dem Kontoinhaber persönlich zugestellt (BGE 124 II 124 E. 2).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 2.6).

5.3 Mangels schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2020 und schliesslich die Schlussverfügung vom 10. September 2020 der Bank zuzustellen (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Soweit die Bank die Beschwerdeführerin erst am 8. September 2020, mithin zwei Tage vor Erlass der Schlussverfügung, informiert haben soll, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung von der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.322 vom 23. Februar 2018 E. 5.3; RR.2017.233 vom 28. November 2017 E. 2.5.3; RR.2016.165-167 vom 5. Mai 2017 E. 2.5 mit Verweisen und RR.2010.255 + RR.2010.256 vom 8. Juni 2011 E. 4.3). Etwas Anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.11 vom 18. April 2019 hervor. Schliesslich ist auch die gerügte kurze Zeitspanne

- 12 zwischen dem Erlass der Editions- und Beschlagnahmeverfügung vom 22. Juli 2020 und der Schlussverfügung vom 10. September 2020 von gut eineinhalb Monaten in Anbetracht des im Rechtshilfeverfahrens geltenden Beschleunigungsgebotes (Art. 17a IRSG) nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der Beschwerdefrist sämtliche relevanten Akten zugestellt, und die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfassend zur Rechtshilfemassnahme äussern können, sodass eine allfällige Gehörsverletzung nunmehr ohnehin geheilt wäre.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Sie verneint die potentielle Erheblichkeit der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Bankunterlagen. Das Konto sei grösstenteils aus einer Erbschaft ihres verstorbenen Vaters alimentiert worden. Ausser dass sie die Schwester von B. sei, bestehe kein Zusammenhang zwischen dem betreffenden Konto der Beschwerdeführerin und den B. vorgeworfen Delikten. Die verlangte Herausgabe der Bankunterlagen komme einer «fishing expedition» gleich (act. 1 S. 26 ff.; act. 16 S. 6).

Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das

- 13 ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.2 Von vornherein fehl geht der Einwand der unzulässigen Beweisausforschung. Von einer sog. «fishing expedition» sprich man, wenn diese der Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts dienen soll, ohne dass zuvor bereits konkrete Anhaltspunkte hierfür nach Gegenstand und Person bestünden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2; 122 II 367 E. 2). Wie bereits supra unter E. 4.1.5 ausgeführt, bestehen gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinreichende Verdachtsmomente für den deliktischen Vorwurf. Im Unterschied zum inländischen Strafverfahren genügt für die Anordnung rechtshilfeweiser Zwangsmassnahmen, dass aus dem Rechtshilfeersuchen ein inkriminiertes Verhalten hervorgeht, welches auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 64 IRSG). Dies ist, wie dargelegt, vorliegend der Fall.

Gemäss bindender Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hält die ersuchende Behörde es für möglich, dass Teile der mutmasslich auf deliktischem Weg erlangten Gelder auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank C. AG überwiesen worden seien. Die zu übermittelnden Dokumente beziehen sich genau auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt und auf das im Ersuchen genannte Konto, weshalb die Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren als potentiell erheblich einzustufen sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch gestützt auf die herauszugebenden Bankunterlagen feststellen können, dass zwischen dem 21. März 2017 und dem 10. August 2018 dem betreffenden Konto insgesamt USD 5'237'681.80 von einer L. Ltd., Cayman Islands, gutgeschrieben worden seien (act. 1.2 S. 7). Ob es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – um Gelder eines Trusts handelt, der ebenfalls aus der Erb-

- 14 schaft des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin herrühre, kann offenbleiben. Diese Frage ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen; sie wird Gegenstand im argentinischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen. Die Rüge erweist sich damit als unzulässig.

7. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss die Aufhebung der angeordneten Vermögensbeschlagnahme beantragt, ohne diesen Antrag jedoch zu begründen, ist hierzu Folgendes auszuführen:

Da das betreffende Kontovermögen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis zur Mitteilung seitens des ersuchenden Staates, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, grundsätzlich beschlagnahmt bleibt (vgl. Art. 33a IRSV; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.282 vom 16. Januar 2018 E. 4.1; RR.2017.241 vom 7. September 2017 E. 3.5), ist die angeordnete Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten. Aufgrund der verbindlichen Ausführungen im Rechtshilfeersuchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesperrten Vermögenswerten um Bestechungsgelder und damit um Erzeugnis oder Erlös aus einer strafbaren Handlung bzw. um deren Ersatzwert und um einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 RV-ARG und Art. 74a Abs. 2 lit. b IRSG handeln könnte. Somit stellen diese Vermögenswerte prima facie Erzeugnis bzw. Erlös einer strafbaren Handlung dar. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (Art. 12 Ziff. 2 RV- ARG und Art. 33a IRSV). Die argentinischen Ermittlungen werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis dahin ist die angefochtene Beschlagnahme, welche am 22. Juli 2020 angeordnet worden und damit auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist, aufrechtzuerhalten.

8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.

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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 26. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Marc Carnicé - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2020.256 — Bundesstrafgericht 26.03.2021 RR.2020.256 — Swissrulings