Entscheid vom 9. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A., 2. B. SA, 3. C. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Alain Le Fort,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2020.232-234
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die brasilianischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderem gegen A., D., E., F., G. und H. wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung sowie der Geldwäscherei. Diese Untersuchung ist Teil einer umfangreichen und komplexen Untersuchung «Operation Lava-Jato» im Zusammenhang mit der Gesellschaft Petróleo Brasileiro S.A. (Petrobras). In diesem Zusammenhang gelangte die Bundesanwaltschaft des Bundesstaates Paraná mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Herausgabe von Bankunterlagen zu darin genannten Konten und um deren Sperrung (Verfahrensakten BA, pag. 1 0001 ff., 1 0036).
B. Mit Eintretensverfügung vom 2. Mai 2019 entsprach die (schweizerische) Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») dem Ersuchen (Verfahrensakten BA, pag. 4 0001 ff.). Mit gleichtägiger Zwischenverfügung ordnete die BA den Beizug der bereits im Verfahren SV.15.0100-GUT erhobenen Kontounterlagen an (Verfahrensakten BA, pag. 4 0022 ff.).
C. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 forderte die BA die Bank I. auf, ihr Auskunft über Kundenbeziehungen zu geben, bei welchen A. als wirtschaftlich Berechtigter erfasst sei. Des Weiteren forderte die BA die Bank I. zur Edition von Unterlagen zu den auf A., die C. SA und die B. SA lautenden Konten auf (Verfahrensakten BA, pag. 4 0006 ff.). Die Bank I. kam der Aufforderung der BA am 13. Mai, 29. Mai sowie 4. Oktober 2019 nach (Verfahrensakten BA, pag. 5.2.1 0018 ff.; 5.2.1 0046 f.).
D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 verweigerten A., die C. SA und die B. SA gegenüber der BA ihre Zustimmung zur vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG und nahmen zum Ersuchen schriftlich Stellung (Verfahrensakten BA, pag. 15.1 0020 ff.).
E. Mit Schlussverfügung vom 13. August 2020 verfügte die BA die Herausgabe der darin genannten Unterlagen zu den Konten Nrn. 1, 2 und 3 (alle geführt bei der Bank I.) an die ersuchende Behörde (act. 1.B).
F. Dagegen liessen A., die C. SA und die B. SA am 14. September 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie
- 3 beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung (act. 1).
G. Da die B. SA und die C. SA ihren Sitz in Panama haben, wurden sie am 15. September 2020 aufgefordert, dem Gericht bis zum 28. September 2020 diverse Unterlagen einzureichen, welche Aufschluss geben über die Existenz der Gesellschaften und die Identität der Personen, welche die eingereichten Anwaltsvollmachten unterzeichneten sowie über deren Berechtigung, die Gesellschaften zu vertreten. Diese Aufforderung erfolgte unter dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3). Die B. SA und die C. SA reichten dem Gericht die angeforderten Unterlagen innert angesetzter Frist nicht ein.
H. Mit Schreiben vom 14. resp. 23. Oktober 2020 nahmen die BA und das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zur Beschwerde Stellung und beantragen deren kostenfällige Abweisung (act. 7, 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer sowie die BA an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Begehren fest (act. 13, 16). Das BJ teilte dem Gericht mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 mit, dass es auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, auch wenn die Beschwerde in Französisch verfasst ist.
2. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Brasilien ist primär der Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen
- 4 -
(SR 0.351.919.81; nachfolgend «RV-BRA») massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, das Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) sowie die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 32 Ziff. 1 RV-BRA; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
2.2 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 273).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
http://links.weblaw.ch/1C_763/2013
- 5 -
4. 4.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524-535).
4.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde und wurde sowohl frist- als auch formgerecht erhoben. Als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos Nr. 1 ist der Beschwerdeführer 1 zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Zwar lauten die anderen beiden Konten Nrn. 2 und 3 auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und sie wären daher als Kontoinhaberinnen grundsätzlich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Indes sind sie der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen und reichten die angeforderten Unterlagen zum Nachweis ihrer Existenz sowie der Identität und Unterschriftsberechtigung der Personen, welche die eingereichten Anwaltsvollmachten unterzeichneten, nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 betrifft (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2).
5. 5.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 RV-BRA haben Rechtshilfeersuchen nebst anderem folgende Angaben zu enthalten: die Behörde, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die im ersuchenden Staat für das Strafverfahren zuständige Behörde (lit. a); den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b); soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und die Adressen derjenigen Personen, gegen die sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des Ersuchens richtet (lit. c); den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt. Art. 46
- 6 -
Abs. 15 UNCAC, Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG sowie Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.2). Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann (Art. 25 Ziff. 1 RV-BRA).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).
5.2 Dem brasilianischen Rechtshilfeersuchen vom 27. Februar 2019 lässt sich zusammenfassend folgender Sachverhalt entnehmen (Verfahrensakten BA, pag. 1 0031 ff.):
Der Beschwerdeführer 1 soll zwischen 2006 und 2014 als Eigentümer der Gruppe K. für die Gruppe L. Gelder in grossem Umfang gewaschen und via Kompensationsgeschäfte über die K. Gelder für die Bestechung von brasilianischen Amtsträgern zur Verfügung gestellt haben. M. habe als Vertreter der Werft der südkoreanischen N. Co. illegale Zahlungen an O., den Direktor der Abteilung […] bei Petrobras, zwecks Bestechung geleistet. O. habe einen Betrag von rund USD 18,3 Mio. erhalten und diesen mit weiteren Funktionären seiner Abteilung sowie einigen Politikern geteilt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Bestechungszahlungen von diversen, teilweise Schweizer Konten aus erfolgt seien, die zwar auf Offshore-Gesellschaften lauteten, jedoch M. zuzurechnen seien. Unter anderem sei in den Jahren 2006 und 2007 vom Konto von M. auf das Schweizer Konto der P. Limited ein Betrag von USD 3 Mio. überwiesen worden. Q., der mutmasslich an den Bestechungshandlungen beteiligt gewesen sein soll, habe zugegeben, dass http://links.weblaw.ch/1C_126/2014
- 7 die auf das Konto von P. Limited transferierten Gelder für die brasilianischen Politiker bestimmt gewesen seien. Die Analyse der Bankunterlagen des auf die P. Limited lautenden Kontos habe ergeben, dass G. der Bevollmächtigte, H. der Vertreter und der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte der P. Limited gewesen seien. Weiter habe die Analyse ergeben, dass die vom Konto der P. Limited getätigten Zahlungen mutmasslich in einem deliktischen Zusammenhang zur K. stünden. Zudem stünden weitere Konten im Ausland in Verbindung zur K., beispielsweise dasjenige der R. Company. Die Analyse der Kontoverbindungen von Q. habe gezeigt, dass im Zusammenhang mit dem von N. Co. für Petrobras realisierten Projekt mehrere Bestechungszahlungen erfolgt seien. Zudem sei dabei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer 1 über das K. zur Verfügung gestandene Netzwerk von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag mit N. Co. mindestens einen Betrag von USD 3'433'103.-- erhalten habe.
Im Verlauf der Ermittlungen der Operation Lava Jato sei zudem festgestellt worden, dass L. für die Erbringung von illegalen Zahlungen über eine Abteilung und eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt habe, um die Rückverfolgung von Werten und die Aufdeckung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Die K. sei eine der Gesellschaften gewesen, die von L. gegründet worden sei, um illegale Werte zu verschieben, die hauptsächlich zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte von Petrobras und Mitglieder der öffentlichen Verwaltung in Brasilien verwendet worden seien. Hierfür seien zum einen in Brasilien Real gegen Dollar auf ausländischen Konten getauscht und zum anderen Bestechungsgelder geleistet worden, die den Anschein erweckten sollten, Spenden der K. zur Finanzierung der Wahlkampagnen der politischen Parteien zu sein. L. habe in den Jahren 2007 und 2008 auf das Konto der S. Inc. USD 88'420'065.-- überwiesen, wobei die S. Inc. dem Beschwerdeführer 1, D. sowie E. zuzurechnen sei. Gemäss den Angaben der Mitarbeiter von L. sei dieses Konto der S. Inc. für direkte Zahlungen auf Konten von brasilianischen Amtsträgern verwendet worden. Die brasilianischen Behörden hätten weitere Zahlungen seitens der L. gehörenden Gesellschaften an den Beschwerdeführer 1 festgestellt. Die Zahlungen seien an Konten verschiedener Gesellschaften (bspw. T. Corporation, AA. SA, R. Company und BB. LLP) erfolgt, die dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen seien.
Das Gesellschaftsnetzwerk der K. sei von immensem Ausmass gewesen und habe aus ausländischen und Offshore-Gesellschaften bestanden. Mithilfe dieses Netzwerkes habe der Beschwerdeführer 1 die Vermögenswerte unter dem Vorwand von rechtmässigen Geschäften der K. verschoben und
- 8 deren Herkunft verschleiert. Dazu seien unter anderem die auf die K. lautenden Bankkonten in der Schweiz verwendet worden. Hierzu habe der Beschwerdeführer 1 mithilfe der weiteren Beschuldigten ein Netzwerk von Bankkonten und Offshore-Gesellschaften betrieben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Schweizer Bankkonten, lautend auf den Beschwerdeführer 1, die übrigen Beschuldigten oder auf die weiteren im Ersuchen genannten Personen, für Kompensationszahlungen und zur Geldwäscherei verwendet worden seien.
5.3 Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen vermag den oben erwähnten gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch Lücken behaftet. Insbesondere wird darin ausführlich dargelegt, in welchem Zeitraum und unter Beteiligung welcher Personen bzw. Konten Gelder zwecks Bestechungshandlungen von brasilianischen Funktionären geflossen seien. Ebenso sind im Ersuchen keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Hinweise, dass die dem Beschwerdeführer 1 und den übrigen Beschuldigten vorgeworfenen Widerhandlungen fiskalischer Natur seien, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe leistet (s. E. 9.2 hiernach), lassen sich dem Ersuchen nicht entnehmen. Nach dem Gesagten ist der im brasilianischen Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
6. 6.1 Zunächst ist auf das Vorbingen einzugehen, wonach die ersuchende Behörde für das Stellen des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht zuständig sei. Dabei bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht die Zuständigkeit von Brasilien als ersuchendem Staat an sich. Vielmehr bringt er vor, dass die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba für die Verfolgung der ihm in Brasilien vorgeworfenen Taten nicht zuständig und damit nicht befugt sei, die Schweiz um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Zuständigkeit liege ausschliesslich in São Paolo (act. 1, S. 10 ff., act. 13, S. 2 ff.).
6.2 Das Ersuchen vom 27. Februar 2019 wurde von der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba gestellt. Wie vorgängig dargelegt (supra E. 5.3), weist das Ersuchen vom 27. Februar 2019 weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Widersprüche auf, weshalb der darin dargestellte Sachverhalt für den Schweizer Rechtshilferichter grundsätzlich bindend ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der ersuchenden Behörde. Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe
- 9 darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb S. 216; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; 113 Ib 157 E. 4 S. 164; TPF 2013 97 E. 5.2 S. 99 f. m.w.H.). Die offensichtliche Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba ergibt sich aus dem Ersuchen nicht. Insbesondere wurde dem Ersuchen der Beschluss des 13. Bundesgerichts von Curitiba vom 18. Februar 2019 beigelegt, der die ersuchende Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba ermächtigt, Beweiserhebungen zu den Konten der Beschwerdeführer 1-3 vorzunehmen. Gestützt auf die Ausführungen im Ersuchen vom 27. Februar 2019 sowie auf den Beschluss vom 18. Februar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin keinen Grund, an der örtlichen Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zu zweifeln.
6.3 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Aktenstücke nichts zu ändern. Das in Portugiesisch und Englisch eingereichte Dokument des Tribunal Regional Federal da 4a Região vom 6. Juli 2020 trägt die Überschrift «Voto» bzw. «Opinion» und wurde vom «Relator» bzw. «Reporting judge» verfasst (act. 1.4a und 1.4b). Es ist davon auszugehen, dass dieses Dokument vom referierenden Richter des anhängigen Falles verfasst wurde. Indes ist unklar, ob es sich bei diesem Dokument um ein Urteil, wie dies vom Beschwerdeführer 1 behauptet wird, oder lediglich um eine vorläufige Einschätzung bzw. einen Urteilsvorschlag handelt. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert das Dokument vom 6. Juli 2020 lediglich als ein Votum des referierenden Richters (act. 8, S. 2). Unabhängig von der Frage, ob die Eingabe vom 6. Juli 2020 als ein Urteil oder Votum zu qualifizieren ist, vermag der Beschwerdeführer 1 daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen betrifft dieses Dokument lediglich CC. und nicht auch den Beschwerdeführer 1. Selbst wenn die darin enthaltenen Ausführungen die Zuständigkeit der ermittelnden Behörde umfassen und die Geltung dessen Inhalts auch in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ausgeweitet werden sollte, wie dies von ihm behauptet wird, obliegt es nicht dem Schweizer Rechtshilferichter nach Eingang eines Ersuchens im Ausland ergangene Entscheide zu interpretieren. Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es grundsätzlich zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.291 vom 3. Juli 2014 E. 6.2; je m.w.H.). Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich http://links.weblaw.ch/1A.218/2003
- 10 nicht abschliessend beurteilen, ob über die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Unzuständigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba in Brasilien rechtskräftig entschieden wurde. Ebensowenig obliegt es dem Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen, welche Konsequenzen eine allfällige örtliche Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde in Bezug auf die Verwertbarkeit ihrer bisherigen Handlungen nach dem ausländischen Recht nach sich zieht. Die Einwände betreffend die Unverwertbarkeit der unter anderem auf dem Rechtshilfeweg erlangten Beweismittel wird der Beschwerdeführer 1 im brasilianischen Verfahren vor dem Sachrichter geltend machen können. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf das «Certificate of subject matter and phase of proceeding» des Tribunal Regional Federal da 4a Região vom 27. Oktober 2020 (act. 13.1).
Zwar handelt es sich beim in Portugiesisch und Englisch eingereichten Dokument vom 29. September 2020 um ein Gerichtsurteil, das unter anderen den Beschwerdeführer 1 betrifft (act. 13.2). Wie jedoch bereits ausgeführt, hat der Schweizer Rechtshilferichter die inzwischen im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass die Bundesstaatsanwaltschaft Paraná/Curitiba jedenfalls zum Zeitpunkt des Einreichens des hier zu beurteilenden Ersuchens nicht offensichtlich unzuständig war. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6.4 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird dem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder dem UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen. Dies ist von besonderer Bedeutung im Auslieferungsverfahren, gilt aber grundsätzlich auch für andere Formen von Rechtshilfe (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 270 f.; TPF 2017 132 E. 7.3.2 S. 134; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 ist davon auszugehen, dass er bzw. die Mitbeschuldigten die Unzuständigkeit der bisher ermittelnden Behörde erfolgreich (möglicherweise jedoch noch nicht rechtskräftig) feststellen liessen und die ihnen zur Last gelegten Straftatbestände nicht von den Strafverfolgungsbehörden von Paraná/Curitiba, sondern von denjenigen in São Paolo zu verfolgen seien. Damit konnte der Beschwerdeführer bzw. die Mitbeschuldigten die ihnen zustehenden Rechte ausreichend geltend
- 11 machen. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG nicht zu erkennen.
6.5 6.5.1 Unbegründet ist auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Schlussverfügung mit dem Argument der Unzuständigkeit der ersuchenden Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin legte die Gründe, weshalb sie den diesbezüglichen Einwand nicht gelten liess und von gegebener Zuständigkeit der ersuchenden Behörde ausging unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dar (act. 1B, S. 7 f.). Diese Ausführungen erlaubten dem Beschwerdeführer 1 die vorliegende Beschwerde einzureichen und zu begründen. Ausserdem ging die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf dieses Argument näher ein und präzisierte ihre Ausführungen. Zu diesen nahm der Beschwerdeführer 1 in seiner Replikschrift ausführlich Stellung. Eine Gehörsverletzung ist daher nicht auszumachen. 6.5.2 Nicht einzutreten ist auf die erstmals in der Replikschrift (act. 13, S. 13 ff.) geltend gemachte Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Zustellung weiterer von der Beschwerdegegnerin erlassener Schlussverfügungen. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Da es sich um eine neue Rüge handelt, zu welcher die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin keinen Anlass gab, hätte diese Rüge bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden müssen. Auf dieses Vorbringen ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht einzugehen, zumal der Beschwerdeführer 1 mit diesem Vorbringen unzulässigerweise Rechte Dritter geltend macht. Seinen Ausführungen zufolge sollen die hier nicht angefochtenen Schlussverfügungen Konten anderer Gesellschaften betreffen, an denen der Beschwerdeführer 1 lediglich wirtschaftlich berechtigt sein soll. Dass die durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten auf den Beschwerdeführer 1 lauten würden und er die entsprechenden Schlussverfügungen nicht erhalten habe, behauptet er nicht. Das diesbezügliche Vorbringen wäre daher auch bei rechtzeitiger Geltendmachung nicht näher zu prüfen gewesen.
7. 7.1 Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen der beidseitigen Strafbarkeit und bringt vor, das Strafverfahren wegen Bestechung und https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-135-I-19 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-132-I-42
- 12 -
Geldwäscherei sei lediglich ein Vorwand, um allfällige Fiskaldelikte zu untersuchen. Gegen ihn werde in Brasilien nicht mehr wegen Bestechung ermittelt. Daher sei es unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit Bestechung annehme (act. 1, S. 12 ff.; act. 13, S. 5 ff., 9 ff.).
7.2 Gestützt auf die für den Rechtshilferichter verbindliche Darstellung im Ersuchen lässt sich auch die doppelte Strafbarkeit beurteilen. Namentlich geht aus dem Ersuchen ausreichend hervor, dass L. unter anderem mithilfe von M. und Q. über zahlreiche Konten in der Schweiz, lautend unter anderem auf die S. Inc. und die P. Limited, Beträge in Millionenhöhe überwiesen habe, die für Bestechung von brasilianischen Funktionären bestimmt gewesen seien. An diesen Konten soll jedoch der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt sein. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, namentlich die zur Verfügungstellung der auf ihn lautenden bzw. der K. zurechenbaren Bankkonten zwecks Leistung von Bestechungsgeldern, erfüllt prima facie den Tatbestand der Bestechung eigener bzw. fremder Amtsträger i.S.v. Art. 322ter bzw. Art. 322septies StGB. Des Weiteren werden dem Beschwerdeführer 1 und den weiteren im Ersuchen bezeichneten Beschuldigten Geldwäschereihandlungen vorgeworfen. Namentlich wird der Beschwerdeführer 1 verdächtigt, über das der K. zur Verfügung gestandene Netzwerk von Offshore-Gesellschaften und aufgrund von Korruption aus dem Vertrag mit N. Co. auf Schweizer Konten einen Betrag von mindestens USD 3'433'103.-- erhalten zu haben. Mithilfe dieses Netzwerkes habe der Beschwerdeführer 1 Vermögenswerte unter dem Vorwand von rechtmässigen Geschäften der K. verschoben und deren Herkunft verschleiert. Zudem sei festgestellt worden, dass L. für die Erbringung von illegalen Zahlungen über eine komplexe Finanzstruktur mit Auslandkonten verfügt habe, um die Rückverfolgung von Werten und die Aufdeckung von Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Dieser Vorwurf kann nach Schweizer Recht prima facie unter den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB subsumiert werden, zumal auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz tatbestandsmässig sein kann, wenn ihr unter anderem Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 322 E. 2.2.4; 128 IV 117 E. 7a, mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PI- ETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff., m.w.H.). Welche Rolle dem Beschwerdeführer 1 sowie den übrigen Beschuldigten an den ihnen vorgeworfenen Bestechungs- und Geldwäschereihandlungen zukam, wird Gegenstand des ausländischen Verfahrens sein. Nicht http://links.weblaw.ch/BGE-129-IV-322 http://links.weblaw.ch/BGE-128-IV-117 http://links.weblaw.ch/BGE-126-IV-255 http://links.weblaw.ch/6B_416/2019
- 13 massgeblich ist in diesem Zusammenhang, von welchem Straftatbestand die Beschwerdegegnerin im Rahmen der spontanen Informationsübermittlung an Brasilien im Oktober 2017 ausging, zumal es sich um eine anfängliche und einseitige Einschätzung der Beschwerdegegnerin handelte, die ohne detaillierte Kenntnis der Ermittlungsergebnisse im Ausland erfolgte. Jedenfalls lassen sich dem hier zu beurteilenden Ersuchen keine Hinweise entnehmen, die darauf deuten würden, dass die brasilianischen Behörden das Ersuchen zwecks Verfolgung von Widerhandlungen fiskalischer Natur gestellt hätten.
7.3 Am Vorliegen der doppelten Strafbarkeit vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach die ihm gegenüber erhobenen Bestechungsvorwürfe fallengelassen worden seien. Gemäss Ersuchen wird dem Beschwerdeführer 1 und den Mitbeschuldigten Geldwäscherei sowie aktive oder passive Bestechung vorgeworfen. Der Beschwerdeführer 1 soll zwecks Leistung von Bestechungsgeldern an Amtsträger mithilfe der Mitbeschuldigten und der K. ein Netzwerk von Bankkonten und Offshore- Gesellschaften betrieben haben (supra E. 5.2). Bis dato wurde das Ersuchen weder zurückgezogen noch hat die ersuchende Behörde der Schweiz mitgeteilt, dass die Bestechungsvorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1 nicht mehr aufrechterhalten werden. Selbst wenn die gegenüber dem Beschwerdeführer 1 erhobenen Bestechungsvorwürfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr verfolgt würden, bliebe der Vorwurf der Geldwäscherei (supra E. 7.2). Diesbezüglich ist unter dem UNCAC nicht vorausgesetzt, dass die Vortat bereits nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates qualifiziert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.133 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3; RR.2020.135 vom 14. Dezember 2020 E. 3.3). Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass sämtliche im Ersuchen dargelegten Bestechungs- und Geldwäschereivorwürfe gegenüber seinen Mitbeschuldigten ebenfalls fallengelassen worden wären und die ersuchende Behörde daher kein Interesse am Vollzug des Ersuchens hätte.
8. 8.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (act. 1, S. 20 f.; act. 13, S. 12 f.).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit
- 14 kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
8.3 Gemäss den für den Rechtshilferichter verbindlichen Ausführungen im Ersuchen besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 mithilfe der übrigen Beschuldigten Konten und Offshore-Gesellschaften zwecks Leistung von Bestechungsgeldern zur Verfügung gestellt haben soll. Die Behauptung der brasilianischen Behörden, wonach L. von Konten der ihr gehörenden Gesellschaften an den Beschwerdeführer 1 bzw. an von ihm beherrschten Gesellschaften Geld überwiesen haben soll, lasse sich laut den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung gestützt auf die edierten Kontounterlagen bestätigen. Die Beschwerdegegnerin weist
- 15 diesbezüglich auf die Überweisungen im Zusammenhang mit der BB LLP bzw. DD. LLP BIS sowie den hier gegenständlichen Konten der Beschwerdeführer 1-3 im tatrelevanten Zeitraum hin (act. 1.B, S. 11 f.). Auf diese detaillierten Darlegungen in der Schlussverfügung kann verwiesen werden, mit welchen sich der Beschwerdeführer 1 im Übrigen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht auseinandersetzt. Nach dem Gesagten ist ein Zusammenhang zwischen dem hier gegenständlichen Bankkonto des Beschwerdeführers 1 und dem brasilianischen Verfahren zu bejahen. Die angefochtene Schlussverfügung ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. An dieser Schlussfolgerung vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand, wonach die Bestechungsvorwürfe ihm gegenüber von den brasilianischen Behörden fallengelassen sein sollen, nichts zu ändern. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass die ersuchende Behörde auch die übrigen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, namentlich die Geldwäschereivorwürfe fallengelassen hätte. Zum anderen ermittelt die ersuchende Behörde laut ihrem Ersuchen nebst dem Beschwerdeführer 1 gegen weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der aktiven und passiven Bestechung sowie Geldwäscherei, weshalb die hier erhobenen Beweismittel auch in den gegen die Mitbeschuldigten geführten Strafverfahren von Nutzen sein könnten.
8.4 Zudem handelt es sich bei den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Unterlagen um Kontoeröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Vermögensausweise sowie Kontoauszüge (act. 1.B, S. 10). Als solche sind sie geeignet, der ausländischen Behörde zu ermöglichen, den Fluss von Gelder mutmasslich krimineller Herkunft zu ermitteln. Ob das hier gegenständliche Konto des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich zu legalen Zwecken verwendet wurde, wird der ausländische Sachrichter zu beurteilen haben. Die Prüfung der Tatund Schuldfrage obliegt nicht dem Schweizer Rechtshilferichter (s. E. 5.1 hiervor). Die von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen des auf den Beschwerdeführer 1 lautenden Kontos umfassen den Zeitraum von 2010 bis 2019. Die ersuchende Behörde geht von einem Deliktszeitraum von 2006 bis 2014 aus. Da die ersuchende Behörde versucht, den Geldfluss von allfälligen Bestechungsgeldern zu ermitteln, ist die angefochtene Verfügung daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in der Schlussverfügung genannten Unterlagen für das ausländische Strafverfahren von Bedeutung sein können und der ersuchenden Behörde deshalb herauszugeben sind.
- 16 -
9. 9.1 Des Weiteren befürchtet der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Spezialitätsprinzips i.S.v. Art. 67 IRSG seitens der ersuchenden Behörde. Es bestünden Hinweise, dass sich die brasilianischen Behörden nicht an das Spezialitätsprinzip gehalten und die im Schweizer Rechtshilfeverfahren RH.15.0087-BON erhaltenen Informationen anderweitig verwendet hätten. Deshalb könne die Schweiz den brasilianischen Behörden nicht vertrauen. Es sei zu befürchten, dass die ersuchende Behörde die von der Schweiz erhaltenen Unterlagen zur Verfolgung von anderen Delikten verwenden werde, für welche die Schweiz keine Rechtshilfe leiste (act. 1, S. 14 ff.; act. 13, S. 8 f.).
9.2 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 13 RV-BRA; Art. 67 Abs. 1–2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Ziff. 1 lit. c RV-BRA; Art. 3 Abs. 3 IRSG).
9.3 Wie oben festgestellt, richtet sich das hier zu beurteilende Rechtshilfeersuchen nicht auf die Verfolgung von Fiskaldelikten (vgl. E. 5.3). Zudem hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des Rechtshilfevertrags als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3; 121 I 181 E. 2c/aa; 107 Ib 264 E. 4b S. 271; zum Spezialitätsprinzip selbst: BGE 139 IV 137 E. 5.2.3; TPF 2008 68 E. 2.3). Gründe um zu bezweifeln, dass der ersuchende Staat den in der hier angefochtenen Verfügung angebrachten Spezialitätsvorbehalt beachten und die Informationen in einem dem Ersuchen nicht zugrundeliegenden Strafverfahren verwenden wird, sind keine ersichtlich. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer 1 erhobene Einwand nichts zu ändern. Ob die brasilianischen Behörden im hier nicht zu beurteilende Rechtshilfeverfahren RH.15.0087-BON erhaltene Informationen unter Verletzung des Spezialitätsvorbehalts verwendet haben sollen, ist angesichts des vorliegenden Beschwerdegegenstandes nicht zu beurteilen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, wird der Beschwerdeführer 1 allfällige Mängel und insbesondere die Verwertbarkeit von Beweismitteln im brasilianischen Verfahren geltend machen können. In Bezug auf die spontane Informationsübermittlung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den brasilianischen
- 17 -
Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 lediglich Informationen i.S.v. Art. 67a IRSG und Art. 29 RV-BRA und keine Beweismittel übermittelt hat (act. 8.1). Die Übermittlung betraf unter anderem Informationen zu den auf den Beschwerdeführer 1 lautenden bzw. ihm zurechenbare Konten sowie verdächtige Transaktionen. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, enthielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 keine Informationen zum hier gegenständlichen Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers 1 (act. 8.1). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Spezialitätsprinzips zu verneinen.
9.4 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstünden, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alain Le Fort - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).