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Bundesstrafgericht 18.06.2020 RR.2019.231

18. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,943 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 18. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2019.231

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz (Deutschland) führt gegen B. und C. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gemäss § 370 der deutschen Abgabeordnung.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 und Nachtrag vom 31. August 2018 ersuchte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «StA SG») um Durchsuchung der Geschäftsräume der A. AG und der Privaträume von D. sowie um Vernehmung von D. Zudem wurde um Teilnahme zweier Beamten der Steuerfahndung des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der Beweisaufnahmen (Hausdurchsuchungen und Befragung) ersucht (Verfahrensakten StA SG, RH/1 und RH/7). In einer von der StA SG verlangten Stellungnahme zum Rechtshilfeersuchen kam die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 11. Juni 2018 zusammengefasst zum Schluss, die Gewährung der ersuchten Rechtshilfe sei zulässig (Verfahrensakten StA SG, RH/2 und RH/3).

C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 und ordnete eine Hausdurchsuchung am Domizil der A. AG, die Sicherstellung der Geschäftsunterlagen der A. AG und die Einvernahme von D. an. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwesenheit von Vertretern des Finanzamtes Chemnitz-Süd bei der Durchführung der im Rechtshilfeersuchen beantragten Hausdurchsuchung und Einvernahme (Verfahrensakten StA SG, RH/5). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 verfügte die StA SG, dass mittels separatem Hausdurchsuchungsbefehl die Durchsuchung der Wohnung von D. und die Sicherstellung der im Hausdurchsuchungsbefehl bezeichneten Datenträger angeordnet wird (Verfahrensakten StA SG, RH/8).

D. Im Rahmen der am 18. September 2018 in den Geschäftsräumlichkeiten der A. AG durchgeführten Hausdurchsuchung wurden verschiedene Beweismittel sichergestellt (Verfahrensakten StA SG, PE/5).

E. Am 28. Februar 2019 gab die StA SG der A. AG Gelegenheit zur Stellungnahme zu den voraussichtlich mit Schlussverfügung zu beschlagnahmenden

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Unterlagen und Daten (Verfahrensakten StA SG, RA1/1). Davon machte die A. AG am 14. Juni 2019 Gebrauch (Verfahrensakten StA SG, RA1/6).

F. Mit Schlussverfügung vom 22. August 2019 entsprach die StA SG dem Rechtshilfeersuchen im Sinne ihrer Erwägungen, wobei betreffend die Einvernahme von D. eine separate Verfügung ergehe, und ordnete die Herausgabe diverser bei der A. AG sichergestellten Dokumente, Daten und Beweismittel an die ersuchende Behörde an (act. 1.B; Verfahrensakten StA SG, RH/13).

G. Mit Beschwerde vom 23. September 2019 gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel J. Senn, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, vom 22. August 2019 sei (mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. III 1. Satz 2 [separate Verfügung betreffend Einvernahme von D.]) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Gewährung der Rechtshilfe zu verweigern. 2. Die von der Vorinstanz sichergestellten Dokumente, Daten und Beweismittel seien der Beschwerdeführerin unverzüglich vollständig wieder herauszugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

H. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgen «BJ») beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 (Poststempel: 18. Oktober 2019) beantragt die StA SG, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 8).

I. Nach gewährter Einsicht der der Beschwerdekammer vorliegenden Akten verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine ergänzende Stellungnahme (act. 13, 16), was sowohl der StA SG als auch dem BJ mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (SR0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Im Verhältnis zu Deutschland sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Abs. 2 BBA).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

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2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung umfasst verschiedene Dokumente und elektronische Daten, welche anlässlich der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2 4.2.1 Sie macht einmal geltend, die Beschwerdegegnerin habe (zumindest auch) auf eine (angeblich) vorliegende Einschätzung durch die ESTV abgestellt. Schon im Entsiegelungsverfahren habe die Beschwerdeführerin explizit gerügt, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, diese (angebliche) Einschätzung der ESTV offenzulegen. Trotz dieser Rüge sei diese für das vorliegende Rechtshilfeverfahren (angeblich) massgebliche Rechtseinschätzung durch die ESTV der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden (act. 1 S. 10).

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4.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Teilgehalt namentlich das Recht auf Akteneinsicht (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391 mit Hinweisen; Urteil 8C_292/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.4). Damit sie dieses Recht wahrnehmen können, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 S. 389; 115 V 302 E. 2e; 112 Ia 198 E. 2a S. 202).

4.2.3 Bereits die Eintretensverfügung vom 13. Juni 2018, die D. als einzigem Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil der Beschwerdeführerin am 18. September 2018 ausgehändigt wurde, verwies auf die Einschätzung der ESTV. Die Beschwerdeführerin manifestierte ihre Kenntnis der Einschätzung der ESTV sodann während des Entsiegelungsverfahrens (vgl. hierzu Verfahrensakten StA SG, Dossier Z). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ist ersichtlich, dass sie bezüglich der Stellungnahme der ESTV erfolglos um Akteneinsicht ersucht hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht auszumachen.

4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Begründung der Schlussverfügung sei nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend dicht, namentlich, weil das Arglistmerkmal nicht geprüft worden sei (act. 1 S. 7 und 9).

4.3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 V 496 E. 5.1 S. 504; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).

4.3.3 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Schlussverfügung nicht explizit zum Arglistmerkmal geäussert hat. Aufgrund der Begründung der angefochtenen Schlussverfügung, insbesondere der Nennung des Art. 14 Abs. 2 VStrR und der Verweisung auf die Eintretensund Zwischenverfügung vom 13. Juni 2018, war der Beschwerdeführerin

- 7 eine sachgerechte Anfechtung der Schlussverfügung aber dennoch möglich, weshalb nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann.

4.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184

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E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfeersuchen abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.– (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435; 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.). Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen (TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur

- 9 mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staats ebenfalls als Abgabetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; vgl. zum Ganzen auch TPF 2015 110 E. 5.2.3 m.w.H.).

5.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die Schweizer Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen und dessen allfällige Beilagen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 646; vgl. zum Ganzen TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.).

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6. 6.1 Dem deutschen Ersuchen liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin mit Sitz in der Schweiz habe seit 2005 an die E. GmbH Lieferungen für Rohstahl abgerechnet. B. und C. seien Geschäftsführer und seien im betreffenden Zeitraum beherrschende Gesellschafter der E. GmbH gewesen. Die Beschwerdeführerin sei umsatzsteuerlich im Finanzamt Konstanz geführt worden. Unterschriftsleistungen unter den vorliegenden relevanten Verträgen seien augenscheinlich von D. erfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei zwar eine Bescheinigung der schweizerischen Finanzverwaltung vorgelegt worden, nach der es sich um keine steuerprivilegierte Gesellschaft und um keine Domizilgesellschaft handle. Nach Mitteilung einer Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts Konstanz sowie Ermittlungen der Informationszentrale Ausland beim Bundeszentralamt für Steuern hätten sich dem entgegen Anhaltspunkte für die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft ergeben: D. sei der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, er sei von Beruf Treuhänder und betreibe ein entsprechendes Büro. Die Beschwerdeführerin habe unter der Adresse dieses Büros firmiert und damit keine eigenen Geschäftsräume und kein eigenes Personal unterhalten. D. habe im Zeitpunkt der Abfrage 18 bzw. 19 Mandate (Director, President, Verwaltungsrat) für verschiedene Gesellschaften ausgeübt, eigene Fachkenntnisse für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin seien daher nicht zu erwarten. Es gebe keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr – Eintragungen Telefon, Website u.ä. Auch die Anschrift in Zürich habe sich unter einer Wohnadresse befunden. Aus den vorliegenden Belegen zu den Umsatzsteuervoranmeldungen der Beschwerdeführerin sei dabei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich an die E. GmbH Stahl abgerechnet und versichert habe. Die Beschwerdeführerin versichere dabei laut Vertrag vom 13. November 2006 die rechtzeitige Anlieferung des Rohstahles und die Lieferung fehlerfreien Materials. Die Prämie solle maximal 10 % des Warenwerts betragen. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin enthalte dabei keine klaren Vereinbarungen, insbesondere seien auch keine Haftungsvereinbarungen erkennbar. Nach Auskunft von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber der Betriebsprüfung seien dabei die Abrechnungen im Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 mit einem Preisaufschlag für eine Versicherungsgarantie in der Höhe von ca. 5 % des gelieferten Warenwerts erfolgt, was genau der Gewinnmarge der Beschwerdeführerin entsprechen solle. Es sollen bei der E. GmbH keine Versicherungsschäden festgestellt und auch keine Entschädigungsleistungen von der Beschwerdeführerin an die E. GmbH gezahlt worden sein. Neben den Wareneinkäufen bei

- 11 der Beschwerdeführerin sei der Stahl von der E. GmbH hauptsächlich von der F. GmbH bezogen worden, wobei der Wareneinkauf von der F. GmbH überwiege. Im Rahmen der Vorermittlungen sei festgestellt worden, dass der über die Beschwerdeführerin dargestellte Wareneinkauf ebenfalls ausschliesslich bei der F. GmbH erfolgt sein solle. Aus vorliegenden Unterlagen sei dabei zu erkennen, dass diese über die Beschwerdeführerin abgerechneten Lieferungen dabei von einer Mitarbeiterin der E. GmbH direkt bei der F. GmbH bestellt und dann von der F. GmbH direkt an die E. GmbH geliefert worden seien. Es sei kein eigener Transport bzw. keine eigene Lagerung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei demnach lediglich in die Lieferkette zwischengeschaltet worden. Dabei sollen von ihr speziell die Risiken der rechtzeitigen Lieferung von Stahl abgedeckt worden sein, obwohl die F. GmbH von Haus aus die pünktliche Lieferung von einwandfreiem Rohstahl garantiere. Der Versicherungsvertrag zwischen der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sei erst nach den ersten festgestellten Lieferungen Ende 2005 und Anfang 2006 festgestellt worden. In der bisher vorgetragenen Argumentation von Seiten der Steuerpflichtigen habe diese Versicherung von Risiken eine Rolle gespielt. Für die festgestellten Lieferungen im 2005 und Anfang 2006 könne dies keine Rolle gespielt haben. Ein wirtschaftlicher Grund dieses Geschäftsgebahrens sei nicht nachvollziehbar. Wirtschaftliche Vorteile, wie von Seiten der Steuerpflichtigen vorgetragen, seien nicht erkennbar. Dem entgegen entstünden wirtschaftliche Nachteile für die E. GmbH, da ohne Mehrwert ein höherer Preis für den Wareneinkauf gezahlt worden sei. Der tatsächliche Abgleich des Wareneinkaufs der E. GmbH und der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin von der F. GmbH anhand vorliegender Unterlagen ergebe für die Zeiträume 2010 bis 2015 eine Gesamtmarge in der Höhe von EUR 528'695.–. Die Beschwerdeführerin sei steuerlich vom selben steuerlichen Berater wie die E. GmbH vertreten worden. Von dessen Steuerbüro in Stuttgart seien für jeden Voranmeldungszeitraum Kontenblätter der Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin sowie die Rechnungsbelege beim Finanzamt Konstanz eingereicht worden. Die beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer B. und C. hätten aufgrund ihrer gemeinsamen Anteilsmehrheit die E. GmbH beherrschen können. Nur die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer hätten die Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin und die damit verbundene Vermögensminderung bei der E. GmbH steuern können. Es sei daher auch naheliegend, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer an den Vermögensminderungen bei der E. GmbH partizipiert hätten. Bezugnehmend auf die bisherigen Feststellungen zur E. GmbH im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin indiziere der Sachverhalt, dass über die Beschwerdeführerin Gelder von der E. GmbH generiert worden seien, die dann aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses

- 12 weitergeleitet wurden. Dies bestätige zum einen die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der E. GmbH und zum anderen die Verantwortlichkeit der Beschuldigten B. und C. Die bisher getroffenen Feststellungen würden nahelegen, dass die dargestellten Lieferungen über die Beschwerdeführerin nur zum Schein erfolgt seien und die Lieferungen tatsächlich direkt von der F. GmbH an die E. GmbH ausgeführt worden seien. Demnach seien durch unrichtige Belege, nämlich Abrechnungspapiere der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2010 bis 2015 zu Unrecht Betriebsausgaben bei der E. GmbH in Höhe der festgestellten Differenzen von gesamt EUR 528'695.– beansprucht und durch unrichtige buchhalterische Darstellung in den Büchern dokumentiert worden. Hieraus würden sich schlussendlich unrichtige Bilanzansätze in der E. GmbH ergeben. Aus weiteren Feststellungen zu einer anderen Gesellschaft, an der die betroffenen B. und C. ebenfalls als Gesellschafter beteiligt seien, ergebe sich u.a. der Verdacht, dass die aus den Abrechnungen der Beschwerdeführerin resultierende Vermögensminderung bei der E. GmbH unmittelbar jedoch zumindest mittelbar den vorgenannten Gesellschaftern zu Gute gekommen seien und damit ein Vermögenszufluss zu verzeichnen sei. Die in die Verantwortung der Geschäftsführer der E. GmbH, B. und C. fallenden Taten seien strafbar als Steuerhinterziehung gemäss §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 der Abgabenordnung; 27 und 53 Strafgesetzbuch.

6.2 Die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Ihr können hinreichende Elemente für die Annahme eines Abgabebetrugs entnommen werden. Den Beschuldigten B. und C. wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich über die wirtschaftlich inaktive Beschwerdeführerin Gewinne der E. GmbH ausgeschüttet zu haben. Aufgrund der Darstellung ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zum Zweck zwischengeschaltet wurde, Einkommen bei B. und C. zu verschleiern. Aufgrund der Darstellung im Rechtshilfeersuchen ist auch davon auszugehen, dass sich B. und C. dabei einer Reihe von besonderen Machenschaften bedient haben. Ebenso naheliegend ist, dass mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt wurde, Einkommenssteuern zu verkürzen.

6.3 6.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern:

6.3.2 Soweit sie die Darstellung im Rechtshilfeersuchen pauschal bestreitet, ist sie damit nicht zu hören (act. 1 S. 7; vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1; TPF 2011 194

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E. 2.1 S. 196). Dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rechtshilfeersuchen nicht im Ansatz erwähnt werde (act. 1 S. 7), ist unerheblich. Das Rechtshilfeersuchen hat in erster Linie den Sachverhalt darzustellen, nicht die Subsumtion unter den schweizerischen Straftatbestand. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dem Rechtshilfeersuchen seien keinerlei Beweismittel beigelegt worden (act. 1 S. 8 f.), stösst sie damit ins Leere. Es genügt, wenn Beweismittel bezeichnet und deren Existenz glaubhaft gemacht wird. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Existenz der von der Staatsanwaltschaft Chemnitz bezeichneten Beweismitteln zu zweifeln.

6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen leide an einem Formmangel, geht sie auch damit fehl. Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft Chemnitz wolle sich in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 9. Mai 2018 auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30. April 2018 stützen. Dem mit act. 1 nummerierten Rechtshilfegesuch sei jedoch lediglich eine erste Seite von einem Beschluss vom 10. April 2018 beigeheftet. Die weiteren Seiten des Beschlusses (offenbar eines Ermittelungsrichters am Amtsgericht Chemnitz) fehlten dagegen. Insbesondere fehle auch eine Unterschrift des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Chemnitz. Damit fehle dem Rechtshilfeersuchen aber die notwendige rechtliche Grundlage. Das Rechtshilfegesuch sei daher fundamental unvollständig und damit nichtig (act. 1 S. 3). Art. 14 EUeR sieht im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht vor. Allfällige Mängel an der Beilage wären deshalb unerheblich. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin mit Recht darauf hin, dass dem mit act. 1 bezeichneten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 9. Mai 2018 der vollständige, doppelseitig gedruckte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz, bearbeitet durch Amtsrichter G. vom 10. April 2018 beiliegt. Lediglich dem Abdruck des Rechtshilfeersuchens vom 9. Mai 2018 fehlt die zweite Seite des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der nicht übereinstimmenden Datumsangabe im Rechtshilfeersuchen (30. April 2018 und nicht 10. April 2018 des beigefügten Beschlusses) lediglich um ein (unerhebliches) Versehen handelt.

6.3.4 Fehl geht auch die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, das Rechtshilfeersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ersuchende Behörde unterdrücke wider besseres Wissen komplett,

- 14 dass über genau denselben Lebensvorgang vor dem Sächsischen Finanzgericht in Leipzig ein Klageverfahren im Gang sei. Ausserdem habe das zuständige Finanzamt Hohenstein-Ernstthal sowohl im Vorverfahren als auch im Gerichtsverfahren vor dem Sächsischen Finanzgericht auf Antrag hin die Vollziehung der angegriffenen Steuerbescheide ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmässigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestünden. Die Vorgehensweise der deutschen Finanzbehörden müsse als ein unzulässiges (grobes) venire contra factum proprium und jedenfalls als völlig unverhältnismässig bezeichnet werden. Es sei völlig unverständlich, weshalb der deutsche Staat parallel auf dem strafrechtlichen Weg gegen die Beschuldigten B. und C. vorgehe, wenn gleichzeitig und schon seit Längerem beim Sächsischen Finanzgericht in Leipzig über exakt denselben Sachverhalt ein gerichtliches Verfahren anhängig sei. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein paralleles verwaltungsrechtliches Verfahren im ersuchenden Staat die Rechtshilfe in Strafsachen geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse. Im Übrigen liegt es im Ermessen des ersuchenden Staats, ob er ein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat richtet.

6.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

7. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 19. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel J. Senn (unter Beilage der im Original eingereichten Schlussverfügung vom 22. August 2019) - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2019.231 — Bundesstrafgericht 18.06.2020 RR.2019.231 — Swissrulings