Entscheid vom 13. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. A., 2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2019.130-131 Nebenverfahren: RP.2019.28-29
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2018 und mit Ergänzung vom 1. Februar 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen diverse Beschuldigte wegen unrechtmässiger Wahlkampfspenden die schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Einvernahme von A. als Zeuge und um Gestattung der Anwesenheit des deutschen Ermittlers C. und eines weiteren noch zu bestimmenden Beamten anlässlich des Rechtshilfevollzugs (vgl. act. 1.1 Ziff. 2).
B. Am 27. Mai 2019 verfügte die mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraute Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Folgendes (act. 1.1): 1. […] 2. Die Rechtshilfeakten gehen in Kopie an die Kantonspolizei Zürich, mit dem Auftrag, die Identität der nachfolgend aufgeführten Personen festzustellen: • B. • A. und in Bezug auf diese Personen Abklärungen in den polizeilichen Registern vorzunehmen ([…]).
3. Der Betroffene A. wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als Auskunftsperson befragt werden. Eine Vorladung erfolgt später.
4. Die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 angeordneten Einvernahmen der genannten Personen wird nur durchgeführt, sofern die Staatsanwaltschaft Konstanz der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Fragekatalog in Bezug zu jeder genannten Person einreicht.
5. Die Zulassung der im Ersuchen genannten, nachfolgend aufgeführten ausländischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung an der vorliegend durchzuführenden Rechtshilfemassnahme (Einvernahmen gemäss Dipositiv Ziff. 3 und 4 und Einsicht in diejenigen Akten, über welche die einzuvernehmenden Personen zu befragen sind) wird mit der Auflage erteilt, dass die nachfolgend aufgeführten ausländischen Prozessbeteiligten sich unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfeehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden:
• C., Landeskriminalamt Baden-Württemberg • Ein weiterer noch zu benennender Beamter 6.-7. […]
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C. Dagegen gelangen A. und B. mit Beschwerde vom 7. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, und die ausländischen Prozessbeteiligten C. und ein weiterer noch zu benennender Beamter seien an den durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen nicht zuzulassen. Im prozessualer Hinsicht beantragen A. und B., es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2 f.).
D. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Zudem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR).
1.2 Soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250
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E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).
2.2 Der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter ist in Art. 4 Satz 2 EUeR und in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen. Dieser kann nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen (Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge. Ein solcher Nachteil ist zu bejahen, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005 E. 2.1; TPF 2014 60 E. 3.3; vgl. zuletzt auch den Entscheid
- 5 des Bundesstrafgerichts RR.2018.224-225 vom 10. Oktober 2018 E. 2.4.2). Die Vollzugsbehörde trifft u. a. dann geeignete Vorkehren, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2014 60 E. 3.3; TPF 2010 96 E. 2.3; TPF 2008 116 E. 5.1). Bei Beachtung dieser Grundsätze ist ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG in der Regel zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.291/2005 vom 14. November 2005, E. 2.2.1).
2.3 In der angefochtenen Eintretens- und Zwischenverfügung wurde die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an der durchzuführenden Einvernahme und deren Einsichtnahme in Akten, über welche die einzuvernehmenden Personen zu befragen sind, mit der Auflage erteilt, dass sich diese vorgängig unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechthilfeverfahrens nicht zu verwenden. Diese Garantieerklärung genügt den vorstehenden, durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen.
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamte diese Zusicherung beachten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, die deutschen Beamten seien nicht an eine derartige Verpflichtung gebunden, zumal sie gemäss deutschem Recht sogar die Pflicht hätten, die gewonnenen Erkenntnisse in das deutsche Verfahren einzubringen.
2.4 Die Beschwerdekammer hat in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Anwesenheit von deutschen Beamten an durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen wiederholt festgehalten, dass die schriftliche Erklärung der Beamten, Erkenntnisse aus dem Rechtshilfeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden, eine geeignete Vorkehr darstelle, um die Gefahr einer vorzeitigen oder unzulässigen Verwendung von Informationen genügend zu reduzieren (Entscheide RR.2018.90-92 vom 29. März 2019; RR.2018.281-284 vom 2. Januar 2019 E. 3; RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.7 f.; RR.2014.237-238 vom 17. Dezember 2014 E. 3; RR.2014.299 vom 19. November 2014; RR.2010.9 vom 15. April 10 E. 5). Dies bejahte die Beschwerdekammer selbst in Fällen, bei denen es sich um Untersuchungen mit fiskalischem Hintergrund handelte und gewisse Bedenken bestanden, «ob es sich deutsche Steuerfahnder leisten könnten, steuerrelevante Informationen,
- 6 die sie wegen ihrer Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen allenfalls erhalten, nicht zu verwenden, wenn diese Informationen über den in der Schlussverfügung definierten Umfang der Rechtshilfe hinausgehen würden» (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.310 vom 27. Januar 2016 E. 2.7 f.; RR.2010.9 vom 15. April 2010 E. 5.1 ff.). Vorliegend handelt es sich nicht um eine Untersuchung mit fiskalischem Hintergrund. Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Behörden die schriftlich abzugebende Verpflichtung verletzen werden, bestehen nicht, zumal die Verpflichtung, Informationen nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu verwenden, ein fundamentales Prinzip darstellt, wenn die Anwesenheit von ausländischen Ermittlungsbeamten bewilligt wird. Die pauschale Behauptung, die deutschen Beamten seien verpflichtet, die gewonnenen Erkenntnisse in das deutsche Verfahren einzubringen, vermag jedenfalls nicht das völkerrechtliche Vertrauensprinzip vorliegend in Frage zu stellen und an der Beachtung der abzugebenden Zusicherung durch die deutschen Beamten zu zweifeln.
2.5 Andere konkrete Elemente, welche auf Seiten der Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, werden von diesen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
2.6 Nach dem Gesagten droht den Beschwerdeführern offensichtlich kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer 2 überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert wäre, angesichts des Umstandes, dass er – soweit aus der Eintretens- und Zwischenverfügung ersichtlich – gar nicht rechtshilfeweise einvernommen werden soll.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 13. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Valentin Landmann - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).