Entscheid vom 27. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegner
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2018.48
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die österreichischen Behörden gegen A. ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Nötigung führen;
- sie in diesem Zusammenhang die schweizerischen Behörden um Einvernahme des in der Schweiz wohnhaften A. ersuchten;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) mit Eintretensverfügung vom 27. Oktober 2017 auf das österreichische Rechtshilfeersuchen eintrat und die Einvernahme von A. anordnete; A. am 15. November 2017 rechtshilfeweise einvernommen wurde;
- die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2018 die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);
- dagegen A. durch eine in Österreich domizilierte Anwaltskanzlei Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und diverse Anträge stellen lässt (act. 1);
- mit Eingabe vom 22. Februar 2018 der Beschwerdeführer durch die vorgenannte Anwaltskanzlei seine Beschwerde zurückziehen liess (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162);
- gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG dieser Entscheid dem in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer und nicht dem im Ausland domizilierten Vertreter zuzustellen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2018.48 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 28. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter Beilage von act. 1 und act. 4 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage von act. 1 und act. 4
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).