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Bundesstrafgericht 06.02.2019 RR.2018.274

6. Februar 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,816 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 6. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt David Bodmer, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.274

Sachverhalt:

A. Die nationale Antikorruptionsbehörde in Rumänien führt gegen B. und C. im Zusammenhang mit der Implementierung des Projekts „D.“ durch die Gesellschaft E. Srl ein Strafverfahren wegen Verdachts von Korruptionsdelikten („Verkehr von Einfluss“) und Geldwäscherei.

B. Vor diesem Hintergrund gelangten die rumänischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 an die Schweiz und ersuchten um Herausgabe von Bankunterlagen (act. 1.3).

C. Mit Verfügungen je vom 7. Mai 2018 trat die Bundesanwaltschaft auf das rumänische Rechtshilfeersuchen ein und ordnete bei der Bank F. die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A. Ltd., an (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, nicht paginiert).

D. Mit Datum vom 26. Juni 2018 zog die Bundesanwaltschaft die im (nationalen) Strafverfahren SV.17.1067 edierten Bankunterlagen der unter lit. C genannten Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, nicht paginiert).

E. Nachdem die A. Ltd. Einsicht in die Akten des Rechtshilfeverfahrens erhalten hatte, nahm diese am 16. Juli 2018 zur beabsichtigten Herausgabe der Bankunterlagen Stellung (vgl. act. 1.2 Ziff. I 8.).

F. Mit Schlussverfügung vom 29. August 2018 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der von der Bank F. edierten bzw. beigezogenen Bankunterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., an (act. 1.2).

G. Dagegen gelangte die A. Ltd. mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Es sei dem Rechtshilfeersuchen der Nationalen Antikorruptionsbehörde Rumäniens vom 3. April 2018 (Nr. 658/2018) nicht zu entsprechen. Demzufolge sei die Eintretensverfügung in Rechtshilfesachen der Bundesanwaltschaft vom

7. Mai 2018 (Verfahren RH.18.0039) und die Schlussverfügung im gleichen Verfahren vom 29. August 2018 aufzuheben.

2. Es seien sämtliche Bankunterlagen zur Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei der Bank F. (vormals […]), lautend auf A. Limited, der ersuchenden Behörde nicht herauszugeben, insbesondere seien nicht zu übermitteln:  Eröffnungsunterlagen (pag. B07-101-001-01-E-0001 bis -0160)  Kundenkorrespondenz und –geschichte (pag. B07-101-001-01-K-0001 bis - 0009 und -0021 bis -0030; pag. B05.001.01.K-0001 bis -0016)  Vermögensausweise (pag. B07-101-001-01-V-0001 bis -0066)  Auszüge für das CHF-Konto (pag. B07-101-001-01-01-0001 bis -0017)  Auszüge und Detailbelege für das EUR-Konto Nr. 2 (pag. B07-101-001-01- 02-0001 bis -0138 und B05-101.001.01.01-0001 bis -0089)  Auszüge Depotkonto (pag. B07-101-001-01-03-0001 bis -0045)  Auszüge für das EUR-Konto-Nr. 2a (pag. B07-101-001-01-04-0001 bis - 0078).

3. Eventualiter seien die in Anhang 2 lit. b bis lit. g erwähnten Unterlagen erst für den Zeitraum ab dem 25. November 2010 zu liefern; die früher datierenden Unterlagen seien von der Datenlieferung auszunehmen bzw. zu schwärzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“

H. Sowohl die Bundesanwaltschaft wie auch das Bundesamt für Justiz beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 19. und 29. Oktober 2018 je die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8), was der A. Ltd. am 30. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen des Übereinkommens vom 8. November 1990

über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaberin der von der Rechtshilfe betroffenen Konten ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussverfügung vom 29. August 2018 sei ihr am 3. September 2018 zugestellt worden (act. 1 S. 2), was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten kann nicht überprüft werden, wann der Beschwerdeführerin die Schlussverfügung

zugestellt worden ist. Die Frage, ob die Beschwerde vom 3. Oktober 2018 (Poststempel) somit fristgerecht erhoben worden ist, kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem ersten Punkt geltend, die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfegesuch sei derart knapp gehalten, dass eine Subsumierung unter einen Straftatbestand nach schweizerischem Recht nicht möglich sei (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt,

der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben oder -offerten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfegericht nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1).

4.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für den Vollzug von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessorische Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu

werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

4.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2018 kann folgender Sachverhalt entnommen werden:

Zwecks Umsetzung des Projekts „D.“ habe das rumänische Ministerium für Kommunikation und Informationsgesellschaft mit der E. Srl einen Vertrag abgeschlossen, demzufolge sich letztere verpflichtet habe, die Hard- und Software zu liefern und die Netzwerkinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 2010 habe es mit dem betreffenden rumänischen Ministerium Schwierigkeiten mit der Durchführung des Vertrags geben. B. habe vom damaligen Geschäftsführer der E. Srl, G., über C. einen Betrag von EUR 3 Mio. verlangt, um die Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags freizugeben. Den Kontakt zu C. habe H. vermittelt. Ein Teil des Betrags von EUR 3 Mio. sei an H., ein anderer Teil über eine von diesem beherrschte Gesellschaft und der Rest in bar ausbezahlt worden. Der gesamte Betrag sei schliesslich in den Jahren 2010-2011 auf das von H. beherrschte Konto der Beschwerdeführerin geflossen. G. habe im Rahmen der Strafuntersuchung fünf Kontoauszüge eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die Firma I. Ltd. in Liechtenstein der Beschwerdeführerin auf ihr Konto Nr. 2 bei der Bank F. in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt EUR 2.68 Mio. überwiesen habe.

4.5 Aktive Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB begeht, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Demgegenüber bildet die passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB das Gegenstück zu Art. 322ter StGB und bezieht sich auf den Amtsträger, der einen nicht gebührenden Vorteil annimmt, sich versprechen lässt oder fordert.

Der Sachverhaltsdarstellung im rumänischen Rechtshilfeersuchen ist zunächst zu entnehmen, gegen wen sich das rumänische Strafverfahren richtet, wie die Beschuldigten vorgegangen sein sollen, in welchem Zeitraum und welche Delikte den Beschuldigten vorgeworfen werden: aktive und passive Bestechung (Art. 322ter und 322quater StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Im Rechtshilfeersuchen wird allerdings weder die Funktion von B. noch diejenige von C. beschrieben. Den Ausführungen in der Schlussverfügung zufolge sei B. zum Tatzeitpunkt Mitglied der rumänischen Regierung gewesen, was gemäss Beschwerdegegnerin notorisch sei (vgl. act. 1.2 I. Ziff. 1). Auch die Beschwerdeführerin scheint diese Tatsache als bekannt vorauszusetzen. Eine einfache Internet-Recherche ergibt denn auch, dass B. zum Tatzeitpunkt die Funktion einer rumänischen Ministerin inne hatte und C. ihr damaliger Ehemann war (vgl. https://[…]). Vor diesem Hintergrund kann diese Lücke in der Sachverhaltsdarstellung aus öffentlichen Quellen auf einfache Weise gefüllt werden. Somit schadet es in concreto nicht, dass im Rechtshilfeersuchen keine Ausführungen zur Funktion von B. und C. gemacht werden. Die Sachverhaltsdarstellung enthält somit keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche welche eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würden.

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als sich das Verhalten von C. nicht unter den Tatbestand der passiven Bestechung subsumieren lässt, da dieser als Privatperson gehandelt haben soll. Allerdings machen sich im Falle einer Drei- oder Mehrparteienbeziehung, da zwischen dem Amtsträger und dem Bestechenden eine Privatperson als Vermittler fungiert, der Bestechende und der Vermittler je der aktiven Bestechung strafbar, wenn der Amtsträger in die Bestechungsabrede eintritt und diese akzeptiert (vgl. BBl 2004 6983, 7014; BBl 2014 3591, 3604 f.; Erläuternder Bericht über die Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Korruptionsstrafrecht] vom 15. Mai 2013, S.13 f.). Genau von einer solchen Konstellation ist vorliegend prima facie auszugehen: gemäss den Ausführungen im Rechtshilfeersuchen soll B. unter Zwischenschaltung von C. die Bestechungszahlungen verlangt haben. Der Umstand, dass B. und C. verheiratet waren, spricht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht gegen eine solche Bestechungsabrede. Im Gegenteil: darf doch gerade in Fällen, da der Vermittler der Ehepartner des Amtsträgers ist, davon ausgegangen werden, diese hätten sich mit Bezug auf die Bestechung abgesprochen.

Der Sachverhalt lässt sich damit ohne Weiteres unter die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im Sinne von Art. 322ter und 322quater StGB subsumieren. Ob sich daneben der Sachverhalt unter den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB subsumieren lässt, muss nicht weiter geprüft werden.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Ihrer Ansicht nach seien die herauszugebenden Bankunterlagen für das laufende Strafverfahren in Rumänien beweisuntauglich. Die Umstände des Geldflusses von I. Ltd. an C. seien den rumänischen Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwieweit die Herausgabe der Bankunterlagen an die rumänischen Behörden die Strafverfolgung der Beschuldigten erleichtern würde. Auf jeden Fall sei die Herausgabe jedoch in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, auf den Zeitraum nach der ersten Überweisung von der I. Ltd. an die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 (act. 1 S. 4 f.).

5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern

präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat bereits im Rahmen der angefochtenen Schlussverfügung mit Hinweis auf in den Bankunterlagen selber enthaltene Buchungsvorgänge überzeugend dargelegt, es bestehe der Verdacht, dass die verschiedenen Geschäftsbeziehungen einen objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten hätten (vgl. Schlussverfügung Ziff. 4 und 5). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere für den Zeitraum vom 25. November 2010 bis 18. November 2011 zahlreiche Zahlungen von der I. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt EUR 3.08 Mio. feststellen können. Als Zahlungsgrund seien „Service Agreements“ angegeben worden, gemäss denen sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, Leistungen in der IT- und Telekombranche sowie im Bereich Sport, Fitness und Freizeit zu erbringen. Gemäss dem gegenwärtigen Ermittlungsstand könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Betrag dem von E. Srl geleisteten Schmiergeld an B. entspreche (vgl. act. 1.2 II Ziff. 4 und 5). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche das Konto der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zu bejahen, und zwar für den ganzen Deliktszeitraum, d.h. von Anfang 2010 bis Ende 2011. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ersuchende Behörde bereits mit einem früheren Rechtshilfeersuchen ein anderes Strafverfahren betreffend die Herausgabe derselben Bankunterlagen verlangt und dass gegen die entsprechende Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erfolgreich Beschwerde erhoben hat (vgl. Entscheid RR.2018.130 vom 19. Juni 2018). So ist es nicht ausgeschlossen, dass die gleichen Bankunterlagen in verschiedenen Strafverfahren potentiell erheblich sein können. Ob schliesslich die von der I. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesenen Beträge tatsächlich nicht deliktischer Herkunft sind – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegenstand im rumänischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist damit nicht auszumachen.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 7. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Bodmer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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