Entscheid vom 28. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2018.233
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen entsprach dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Konstanz (Deutschland) vom 16. Mai 2018 mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2018. Im deutschen Strafverfahren wird A. vorgeworfen, Gelder von etwa 50 Kunden der Bank B. für sich vereinnahmt und sich damit der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 des deutschen StGB) schuldig gemacht zu haben (act. 1.1).
B. Gegen die Schlussverfügung erhob A. am 2. August 2018 Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Berlin (act. 1, Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. August 2018). Er beantragt die Verweigerung der Rechtshilfe und bezeichnete zugleich ein Zustelldomizil in der Schweiz. Am 14. August 2018 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten. Gleichentags wurden bei der Vorinstanz die Akten angefordert (act. 4, 5).
C. A. erklärte am 22. August 2018, die Beschwerde aufgrund des hohen Kostenvorschusses zurückzuziehen (act. 7, Eingang: 27. August 2018).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Nachdem die Beschwerde mit Schreiben vom 22. August 2018 zurückgezogen wurde, ist das Verfahren entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Mangels relevanten Aufwands ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 29. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, mit separater Rücksendung der eingereichten Akten - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).