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Bundesstrafgericht 17.01.2018 RR.2017.323

17. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,513 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 17. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.323 RP.2017.69

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Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden A. wegen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes, räuberischer Erpressung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren (act. 5.1). Eine dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (act. 5.2).

B. Das Staatssekretariat für Migration verfügte am 8. Oktober 2015 gegen A. ein Einreiseverbot, nach welchem es ihm untersagt ist, bis am 14. Oktober 2030 das schweizerische Gebiet zu betreten (act. 5.3). Gleichentags erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungsverfügung (act. 5.4). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017, stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Antrag auf Überstellung von A. an dessen Heimatstaat Serbien (act. 5.5 mitsamt Beilagen).

D. Anlässlich seiner Anhörung vom 12. Januar 2017 wandte A. gegen seine Überstellung an Serbien zur Hauptsache ein, dass seine im Ausland lebende Familie verloren sei, wenn seine finanzielle Unterstützung aus der Schweiz wegfalle (act. 5.9 S. 4).

In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Überstellungsantrag erklärte A. am 15. Januar 2017 demgegenüber, dass sein Lebensmittelpunkt sich in der Republik Kosovo befinde. Er werde demnächst den kosovarischen Pass erhalten. Er müsse, wenn überhaupt, in die Republik Kosovo überstellt werden. Er sei auch mit einer Überstellung an die Republik Kosovo nicht einverstanden, zumal die Haftbedingungen dort nicht den konventions- und menschenrechtlichen Minimalstandards entsprechen würden (act. 5.10).

E. Das BJ forderte mit Schreiben vom 23. Juni 2017 das Amt für Justizvollzug Graubünden auf, Abklärungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von A. zu tätigen (act. 5.11). Mit Schreiben vom 28. August 2017 erklärte A. über sei-

- 3 nen Rechtsvertreter, dass er auf die serbische Staatsangehörigkeit verzichten werde, sobald er die kosovarische erhalten werde (act. 5.15). Mit Schreiben vom 18. September 2017 gab A. an, dass es nur dann möglich sei, die kosovarische Staatsbürgerschaft definitiv zu beantragen, wenn ein persönliches Gespräch im Kosovo stattfinde. Er prüfe daher, ob dieses auch über eine Vertretung der Republik Kosovo in der Schweiz stattfinden könne (act. 5.17).

F. Das Amt für Justizvollzug Graubünden teilte dem BJ mit Schreiben vom 21. September 2017 mit, dass es weiterhin an seinem Antrag auf Überstellung an Serbien festhalte, solange A. ihm keinen Nachweis der kosovarischen Staatsangehörigkeit zukommen lasse (act. 5.18).

G. Am 3. November 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betreffend A. Es verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Serbien der Überstellung definitiv zustimmen (act. 1.2; 5.19).

H. Mit Schreiben vom 20. November 2017 ersuchte das BJ das serbische Justizministerium um Zustimmung zur Überstellung von A. gestützt auf Art. 3 des Zusatzprotokolls (act. 5.21).

I. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 reicht A. gegen den Überstellungsentscheid vom 3. November 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen ein, der Überstellungsentscheid sei aufzuheben und er sei nicht zu überstellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des BJ (act. 1). Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis ein definitiver Entscheid von Serbien betreffend die Überstellung vorliege.

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

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J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Serbien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR. 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71). 2.2 Der Überstellungsentscheid vom 3. November 2017 wurde mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

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3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt seine Überstellung nach Serbien zunächst mit der Begründung ablehnen, dass er sich als kosovarischer Staatsangehöriger fühle. Wenn er im Ausland resozialisiert werden solle, dann im Kosovo und nicht in Serbien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, es spiele keine Rolle, dass Familienangehörige derzeit nicht im Kosovo leben würden, zumal diese nach der Entlassung des Beschwerdeführers allesamt in den Kosovo ziehen würden, sei dies nach Z. (Kosovo), sei dies an einen anderen Ort (act. 1 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer sei nur, aber immerhin ein „Papier-Serbe“. Es sei absolut unverhältnismässig, ihn nach Serbien zu überstellen. Der Rechtsvertreter führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit der Familie zuletzt in Z. (Kosovo) domiziliert gewesen (act. 1 S. 7). 3.2 3.2.1 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Personen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015 E. 5.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom 29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780). 3.2.2 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatzprotokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Einverständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis überstellt

- 6 werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.) 3.3 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe gestützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss (act. 5.3 f.; s. supra lit. B), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vornherein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Resozialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst werden, wo der Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstreckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.

3.4 3.4.1 Anlässlich seiner Einvernahme zum Überstellungsantrag sagte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters aus, dass er Flüchtling aus dem Kosovo und automatisch serbischer Bürger sei. Alle seine Papiere seien vom Kosovo ausgestellt worden. Seine ganze Familie, inkl. Mutter, sei in Serbien (act. 5.9 S. 3). In der Folge erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem BJ am 15. Februar 2017, die Frau des Beschwerdeführers sei derzeit in Y. (Serbien), zumal deren Mutter dort lebe. Sobald der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden werde, würden sie ihren Lebensmittelpunkt wieder in Z. (Kosovo) haben, denn dort sei ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt gewesen und sei es auch jetzt. Mithin sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Serbien überstellt werden solle, da er keinen gelebten Bezug zu Serbien habe (act. 5.10).

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Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017, dass seine Ehefrau mit den gemeinsamen Töchtern in Z. (Kosovo) leben würden (RP.2017.69, act. 3). 3.4.2 Der Beschwerdeführer widerspricht mit seinen letzten nicht weiter belegten Aussagen nicht nur seinen eigenen Erklärungen vom 12. Januar 2017, sondern auch der Darstellung seines Rechtsvertreters, wonach die Familie des Beschwerdeführers aktuell nicht im Kosovo lebe (s.o.). Gleichzeitig widerspricht die durch nichts belegte Behauptung des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit der Familie zuletzt in Z. (Kosovo) domiziliert gewesen sei und keinen gelebten Bezug zu Serbien habe, eindeutig den Feststellungen der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (act. 5.1), wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird. 3.4.3 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hielt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 11. Februar 2014 folgende Tatsachen fest (act. 5.1 S. 3): „A. wurde (am […]) 1968 in X./Kosovo geboren und wuchs dort zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern auf. In X./Kosovo besuchte er acht Jahre die Grund- und vier Jahre die Mittelschule und absolvierte an der Universität ein Studium als Sportlehrer, welches er im Jahre 1996 abschloss. Danach arbeitete er als Sportlehrer an verschiedenen Schulen in X./Kosovo. Bei Beginn des Kosovokrieges im Jahre 1999 musste A. flüchten, er hielt sich danach in Z./Kosovo auf. Ende 1999 kam er als Flüchtling nach Y./Serbien, wo er unter anderem als Bauarbeiter bis 2004 arbeitete.

Im Jahre 2004 heiratete er B. Die gemeinsamen Töchter kamen in den Jahren 2004 und 2008 auf die Welt. Bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 2012 wohnte A. mit seiner Familie in einer Mietwohnung in Y./Serbien und ging Gelegenheitsjobs in Y./Serbien, Belgrad und W./Serbien nach. […].

Am 10. April 2006 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Betäubungsmittelhandel und -herstellung verurteilt. Diese Freiheitsstrafe verbüsste er vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 in der Strafanstalt in Y./Serbien.“

Auf diese Feststellungen ist nachfolgend abzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorgenannten Urteil wegen Raubdelikten in der Schweiz im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis am 9. Februar 2012 verurteilt wurde und er sich seit dem 9. Februar 2012 in der Schweiz in Haft befindet.

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3.5 Im Lichte der vorstehend wiedergegebenen Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seiner schweren Delinquenz und Verhaftung in der Schweiz erweist sich demnach seine Rüge auf der ganzen Linie als haltlos. Der Beschwerdeführer ist zwar im Kosovo aufgewachsen, Serbien stellt aber seit 1999 und damit seit über einem Jahrzehnt sein neues Heimatland dar (s.o.). Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben, mit seiner Familie neu nach Kosovo übersiedeln möchte, steht einer Überstellung an Serbien, dessen Staatsangehöriger er ist und wo er Zuflucht gefunden sowie eine Familie gegründet hat, nicht entgegen (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer RR.2014.297 vom 21. April 2015; RR.2011.210 vom 30. November 2011). Bei der Überstellung geht es darum, dass der Entlassene auf eine Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld seines Heimatlandes vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Eine Überstellung in ein serbisches Gefängnis erscheint in dieser Hinsicht als zweckmässig.

Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verbleibenden Sanktion ist vorliegend unproblematisch. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Gegen seine Überstellung lässt der Beschwerdeführer in einem nächsten Punkt vorbringen, es sei überhaupt nicht klar, ob Serbien ihn für den Strafvollzug übernehmen und unter welchen Konditionen das geschehen würde. Dies sei höchst bedenklich. Es könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht abschliessend überprüft werden, ob die Rechte des Beschwerdeführers eingehalten würden oder nicht. Zu den künftigen Ausführungen des serbischen Justizministeriums würde auch keine Stellung genommen werden könne. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne vor Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (act. 1 S. 5). 4.2 Es entspricht dem im Überstellungsübereinkommen vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid betreffend die Überstellung fällt, welcher beschwerdeweise angefochten werden kann, und alsdann mit einem entsprechenden Ersuchen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Entscheid des Vollstreckungslandes Serbien noch aussteht, wird die Überstellung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die

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Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsentscheides vom 3. November 2017). Das Vorgehen des BJ entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist damit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist auch der prozessuale Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er würde von Mitgliedern des serbischen Staates politisch verfolgt. Er sei ein politischer Aktivist gegen die serbischen Machthaber im Kosovo gewesen und würde als Überläufer unfairer Behandlung im Strafvollzug gewiss sein. Es könnte sogar Folter oder Ähnliches vorkommen, zumal bekanntermassen insbesondere serbische Überläufer stärkste Konsequenzen zu gewärtigen hätten. Wenn er durch die Schweiz in die Fänge der serbischen Behörden überstellt würde, würde er ungewissen Sanktionen und Traktionen im Strafvollzug ausgesetzt werden (act. 1 S. 6).

5.2 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4349 f.). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu überstellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

5.3 Es ist vorliegend auch nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer derzeit aus politischen Gründen eine Diskriminierung durch den serbischen Staat zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht kon-

- 10 kret und glaubhaft auf, welche „Mitglieder des serbischen Staates“ aus welchen Gründen genau ihn verfolgen würden. Insbesondere lassen der blosse Hinweis auf seine nicht weiter belegte politische Aktivität keine Schlüsse auf eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer offensichtlich unbehelligt von 1999 bis 2012 in Y. (Serbien) und verbüsste vom 15. Dezember 2006 bis 12. Mai 2011 bereits eine Freiheitsstrafe in einem serbischen Gefängnis (s.o.). Dass es dabei zu einer Verletzung von Menschenrechten gekommen wäre, machte der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend. Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, dass Serbien dessen Meinung gemäss Art. 3 Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt.

Menschenrechtsverletzungen sind nach diesen Ausführungen nicht begründet geltend gemacht worden, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Serbien zur Vollstreckung der Reststrafe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.

6. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers insgesamt als unbegründet erweisen, sodass seine Beschwerde abzuweisen ist.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2017.69, act. 1). 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.). 7.3 Wie oben dargelegt, bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65

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Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der mutmasslich schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- Rechnung zu tragen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt.

Bellinzona, 17. Januar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Krumm - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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