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Bundesstrafgericht 16.11.2017 RR.2017.296

16. November 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,009 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 16. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.296 RP.2017.66

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 9. August 2017 ersuchten die tschechischen Behörden um Festnahme zwecks Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A. (act. 5.1).

B. Am 17. August 2017 wurde A. anlässlich einer Ausreisekontrolle in Basel festgenommen (act. 5.2). Kurz darauf ordnete das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die provisorische Auslieferungshaft von A. an (act. 5.3). Im Rahmen seiner Einvernahme vom gleichen Tag widersetzte sich A. der vereinfachten Auslieferung an die Tschechische Republik und verzichtete dabei auf den Beizug eines Rechtsbeistands (act. 5.4). Am 18. August 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.5), der unangefochten geblieben ist.

C. Mit Schreiben vom 7. September 2017 ersuchte das tschechische Justizministerium die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten aus dem Urteil des Stadtbezirksgerichts Prag 3 vom 21. März 2016 i.V.m. dem Urteil des Stadtgerichts Prag vom 14. September 2016 (act. 5.6). A. war schuldig gesprochen worden, am 2. April 2015 mit der Unterstützung von zwei Mittätern den Geschädigten B. in der Wohnung […] in Prag eingeschlossen und von ihm – unter Androhung von Gewalt – die Herausgabe von Geld, Bankkarten, Passwörtern etc. verlangt zu haben.

D. Anlässlich seiner Befragung vom 18. September 2017 widersetzte sich A. erneut einer Auslieferung an die Tschechische Republik (act. 5.7).

E. Mit Schreiben vom 26. September 2017 reichte er seine schriftliche Stellungnahme zum tschechischen Auslieferungsersuchen ein. Gegen seine Auslieferung brachte er zur Hauptsache vor, ihm sei der tschechische Strafantrittsbefehl nicht zugestellt worden. Er verlangte von den tschechischen Behörden dessen ordnungsgemässe Zustellung unter Verzicht der Auslieferung. Er erklärte, er würde in der Folge freiwillig die Haft antreten (act. 5.8).

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F. Mit Auslieferungsentscheid vom 4. Oktober 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Tschechische Republik für die dem Auslieferungsersuchen vom 7. September 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 5.9).

G. Dagegen erhebt A. mit Eingabe vom 30. Oktober 2017, versandt am 3. und eingegangen am 7. November 2017, Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids. In der Beschwerde machte er neu geltend, er sei unschuldig und sei aufgrund von willkürlicher Beweiswürdigung schuldig gesprochen worden (act. 1). In der Beschwerde stellt A. auch ein Asylgesuch, welches zuständigkeitshalber dem Staatssekretariat für Migration weitergeleitet wurde (act. 4).

Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurden die Akten vom BJ eingefordert (act. 3), welche mit Schreiben vom 10. November 2017 hierorts eingingen (act. 5). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die

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Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71).

2.2 Der angefochtene Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 eröffnet (act. 5.9). Die vorliegende Beschwerde mit Postaufgabe am 3. November 2017 erging somit innert Frist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Tatbegehung, für welche er in erster und zweiter Instanz in der Tschechischen Republik verurteilt wurde. Er macht geltend, die tschechischen Gerichte hätten die Beweismittel in willkürlicher http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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Weise ausgewählt. Sie hätten sämtliche (entlastenden) Beweismittel ignoriert und die Aussagen des Geschädigten als glaubwürdig bezeichnet, obwohl dieser zur fraglichen Zeit unter dem Einfluss von Rauschmittel in unbekannter Menge gestanden habe. Er bereite den Antrag auf die Wiederaufnahme des Verfahrens vor und werde bei dessen Abweisung zuerst Beschwerde beim Verfassungsgericht der Tschechischen Republik und gegebenenfalls Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben (act. 1). 4.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend – bereits ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Strafurteil der Justizbehörden des ersuchenden Staates vorliegt.

4.3 Mit seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass das Auslieferungsverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient. In der im Urteil des Stadtbezirksgerichts Prag 3 vom 21. März 2016 bzw. des Stadtgerichts Prag vom 14. September 2016 wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung (act. 5.6A; Zusammenfassung s. unter supra lit. C) finden sich sodann keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen sofort im Sinne der Rechtsprechung entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer weder mit seinen pauschalen Bestreitungen noch mit seinen übrigen Argumenten auf. Dass das tschechische Strafverfahren den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprochen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht im Ansatz glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Unter dem geprüften Gesichtspunkt erweist sich nach dem Gesagten die Rüge als offensichtlich unbegründet.

5. Andere Auslieferungshindernisse wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik ist daher zulässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in

- 6 allen Punkten als unbegründet abzuweisen. Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt zu bewilligen, dass das Asylgesuch abgewiesen wird (s. BGE 133 IV 76 E. 4.9).

6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2017.66, act. 1).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 6.3 Den vorstehenden Erwägungen (E. 4 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist folglich aus diesem Grund abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- Rechnung zu tragen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Tschechische Republik wird für die dem Auslieferungsersuchen des tschechischen Justizministeriums vom 7. September 2017 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheides.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Staatssekretariat für Migration

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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