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Bundesstrafgericht 28.11.2017 RR.2017.257

28. November 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,701 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 28. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.257 + RP.2017.52

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 10. Februar 2016 ersuchte Deutschland um Fahndung und Verhaftung des irakischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung wegen Betäubungsmitteldelikten (act. 4.1).

B. Das BJ ordnete am 27. Mai 2017 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. an (act. 4.2). Tags darauf sei es zur Verhaftung von A. gekommen (act. 4.12, Ziff. I 2.). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. Mai 2017 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland (act. 4.3).

C. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 31. Mai 2017 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.4).

D. Das Bayerische Staatsministerium ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 8. Juni 2017 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 (act. 4.6). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

E. Am 14. Juni 2017 wurde A. zum formellen Auslieferungsersuchen einvernommen, wobei er erneut erklärte, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.7). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 liess A. durch seinen Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 4.11 und act. 4.11a).

F. Das BJ erliess am 10. August 2017 den Auslieferungsentscheid (act. 4.12). Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten.

G. A. gelangt mit Beschwerde vom 11. September 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

„1. Der Auslieferungsentscheid vom 10. August 2017 sei in Ziff. 1 aufzuheben, es sei die Auslieferung nach Deutschland nicht zu bewilligen und A. sei aus der Haft zu entlassen.

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2. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Entscheidung an das beschwerdegegnerische Amt zurückzuweisen.

3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei A. die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende beschwerdeführerische Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.“

H. In seiner Beschwerdeantwort vom 21. September 2017 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in seiner Replik vom 4. Oktober 2017 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5), was dem BJ am 5. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26- 31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Ver-

- 4 ordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).

3. 3.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

3.2 Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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4. 4.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate (Art. 2 Ziff. 1 EAUe) bzw. 3 Monate gemäss Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag betragen. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes (Urteil des Bundesgerichts 1A.103/1988 vom 8. August 1988, E. 1b mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Dauer von 938 Tagen Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 nicht. Er ist jedoch der Ansicht, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, weshalb diese nicht vollzogen werden müsse. Es liege kein Entscheid vor, der unter ordentlicher Beteiligung des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK, zustande gekommen sei, wonach der Strafrest zu vollziehen sei. Die Auslieferung sei in analoger Anwendung von Art. 37 IRSG und Art. 3 Ziff. 1 2. ZP abzulehnen (act. 1 S. 4 ff.).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vorangehenden Strafverhandlungen anwesend und anwaltlich vertreten war (Beilagen 6B zu act. 4.6). Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben gemäss nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe nach Holland „weggelaufen“ (act. 4.7, S. 3). Dem Vollstreckungshaftbefehl ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer flüchtig sei. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die von den deutschen Behörden angeordneten Bewährungsauflagen verstossen hat.

4.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“

- 6 entschieden wird. Entscheidungen, welche erst nach Rechtskraft der Verurteilung anfallen, betreffen nicht mehr die Stichhaltigkeit der Anklage. Dies gilt etwa für Verfahren, welche den Widerruf der Strafaussetzung oder die Strafvollstreckung zum Gegenstand haben (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 41 m.w.H.). Auch Art. 3 Ziff. 1 ZPII EAUe bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.264 vom 28. April 2017, E. 3.7; RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2; RR.2008.64 vom 22. Mai 2008, E. 4.5; RR.2007.172 vom 29. November 2007, E. 3.4). Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde grundsätzlich keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im betreffenden deutschen Vollzugsverfahren allenfalls prozessuale Rechte des Beschwerdeführers nach deutscher StPO missachtet worden sein könnten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2004, E. 3.2 und den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.208 vom 8. November 2011, E. 5.2 m.w.H.).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Auslieferungsersuchen sei unvollständig, weil aus der Begründung mit keinem Wort zu entnehmen sei, welche Behörde, wann und unter welchen Umständen den Widerruf der ausgesetzten Restfreiheitsstrafe verfügt habe (act. 1 S. 8 ff.).

5.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).

5.3 Zusammen mit dem Auslieferungsersuchen vom 8. Juni 2017 reichten die deutschen Behörden eine beglaubigte Ablichtung des Urteils des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 8. April 2013 ein. Ebenso liegt dem Auslieferungsersuchen eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 2015 bei, wonach der Beschwerdeführer aus dem genannten Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

- 7 eine Restfreiheitsstrafe von 938 Tagen aus der erwähnten Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten zu verbüssen habe (Beilage 6A zu act. 4.6). Sowohl das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. April 2013 wie auch der Vollstreckungshaftbefehl vom 21. Dezember 2015 seien rechtskräftig (Beilage 6C zu act. 4.6). Zwar liegt dem Auslieferungsersuchen ein gerichtlicher Widerrufsbeschluss nicht bei. Der Beschwerdeführer war aber anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 ohne Weiteres in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszumachen. Es besteht daher kein Anlass, an den Ausführungen der deutschen Behörden zu zweifeln. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an eine genügende Substantiierung gerecht und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.

6. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (act. 1 S. 2 und 9).

7.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers kann gewährt werden (vgl. oben E. 6), weshalb das akzessorische Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

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8. 8.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

8.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Vorbringen, mit welchen sich der Beschwerdegegner im Rahmen seines Entscheides in überzeugender Weise auseinandergesetzt hat, ohne zu jeglicher Kritik Anlass zu geben. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt

Bellinzona, 29. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Schlatter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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