Entscheid vom 30. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2017.232
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
– das Landgericht Athen in einem Strafverfahren u.a. gegen A., B. und weitere Personen rechtshilfeweise um Kontosperren und Editionen verfahrensrelevanter Kontobeziehungen gegen A. ersuchte (vgl. act. 2.1);
– die Bundesanwaltschaft am 24. November 2016 die Akten betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank C. AG, lautend auf A. und D., aus dem Strafverfahren SV.15.0497 beizog und das Konto am 18. Mai 2017 rechtshilfeweise sperrte (Saldo per 17. Mai 2017: USD 394'338.--);
– die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 7. Juli 2017 bezüglich der Stammbeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG anordnete, herauszugeben seien die Eröffnungsunterlagen, 3 Vermögensübersichten sowie Unterlagen zu zehn Konten der Stammbeziehung (in CHF, EUR, USD, GBP und JPY; Dispositiv-Ziffer 2); die Schlussverfügung weiter anordnete, die Sperre des Kontos mit der Stamm- Nr. 1 werde aufrechterhalten (Dispositiv-Ziffer 3);
– A. dagegen am 22. Juli 2017 Beschwerde erhob (act. 1);
– A. mit Schreiben vom 8. August 2017 eingeladen wurde, bis 21. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf hingewiesen wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 5);
– die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);
– der Beschwerdeführer bis dato den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlte;
– auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);
– der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr nach dem Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG; vgl. auch act. 8 Telefonnotiz vom 10. August 2017).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).