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Bundesstrafgericht 22.08.2017 RR.2017.207

22. August 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,265 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich. Herausgabe von Beweismitteln Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 22. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-LAND- SCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.207

Sachverhalt:

A. Der Generalstaatsanwalt beim Appellationsgericht von Colmar (Frankreich) übermittelte am 7. April 2015 der Schweiz (Kanton Jura) das Rechtshilfeersuchen vom 19. März 2015 der Staatsanwaltschaft beim "Tribunal de Grande Instance" von Strassburg. Diese führt ein Strafverfahren gegen B. wegen Herstellens und Gebrauchs von falschen Urkunden sowie unerlaubter Ausübung des Anwaltsberufes. Ersucht wurde um die Einvernahme von B. (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1).

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura trat am 21. April 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von B. durch die Kantonspolizei an. Diese stellte mit Rapport vom 26. Mai 2015 fest, dass B. am 1. März 2015 nach Z. (BL) umgezogen war. Die neue Wohngemeinde meldete der Kantonspolizei, dass er an der Y.-Strasse wohnt (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übermittelte am 8. Juni 2015 das Rechtshilfeersuchen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 2).

C. Die Vorabklärung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") ergab, dass B. am 22. März 2014 heiratete und den Familiennamen A. seiner Ehefrau angenommen hat (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 5).

D. Die Staatsanwaltschaft lud A. né B. zur Einvernahme auf den 15. Dezember 2016, 13:30 Uhr, vor (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 5). Die Einvernahme vom 15. Dezember 2016 dauerte von 13.30 Uhr bis 17.40 Uhr, wobei die Rückübersetzung nicht zu Ende geführt werden konnte: Die Einvernahme wurde um 19.20 Uhr beendet und A. hat die Unterschrift unter das Protokoll verweigert. A. stimmte auch einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens nicht zu (Verfahrensakten BL, Ordner 1, Lasche 6 Einvernahmeprotokoll, S. 8 f.).

E. Rechtsanwalt C. teilte mit Brief vom 16. Dezember 2016 mit, die Interessen von A. im Rechtshilfeverfahren zu vertreten. Er ersuchte um Akteneinsicht und machte darauf aufmerksam, dass sein Mandant sich angesichts der abgebrochenen Einvernahme vorbehalte, Korrekturen / Ergänzungen anzubringen. Die Staatsanwaltschaft stellte ihm die Akten am 22. Dezember 2016 zu. Am 31. März 2017 reichte RA C. ein "ergänztes bzw. teilweise auch abgeändertes Exemplar" des Einvernahmeprotokolls mit der Stellungnahme von A. sowie 62 Beilagen, inkl. Beilagenverzeichnis, ein. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte A., mit einer vereinfachten Ausführung nur einverstanden zu sein, wenn ausschliesslich seine Eingabe vom 31. März 2017 (inkl. Beilagen) der ersuchenden Behörde herausgegeben werde (Verfahrensakten BL, Ordner 2, Lasche 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte RA C. der Staatsanwaltschaft mit, A. nicht mehr zu vertreten (Verfahrensakten BL, Ordner 2, Lasche 1).

F. Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Juni 2017 die Schlussverfügung. Diese entspricht dem Rechtshilfeersuchen und ordnet die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 15. Dezember 2016 an (inkl. Beilagen 1–3 und 5 sowie Einlagen 1–13).

G. Dagegen führt A. mit Eingabe vom 17. Juli 2017 sinngemäss Beschwerde (act. 1).

H. Der Beschwerdeführer überbrachte dem Gericht persönlich ein Schreiben vom 24. Juli 2017 (act. 6), begleitet von diversen Beilagen von der Liste der Beschwerde vom 17. Juli 2017 (insgesamt 2 Ordner Einlegerakten Beschwerdeführer). Die Staatsanwaltschaft reichte, nach Aufforderung des Gerichtes vom 20. Juli 2017, am 26. Juli 2017 die Verfahrensakten ein (vgl. act. 5, 8).

I. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Frankreich sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR. 0351.1), der zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik abgeschlossene Vertrag vom 28. Oktober 1996 zur Ergänzung des EUeR (SR. 0.351.934.92) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Wer in Ausführung eines internationalen Rechtshilfeersuchens als Angeschuldigter einvernommen wird, ist legitimiert, die Schlussverfügung anzufechten, mit welcher das Protokoll seiner Einvernahme herausgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1A.314/2000 vom 5. März 2001, E. 4d; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.173 vom 2. Oktober 2015, E. 1.4.1). 2.2 Verfahrensthema ist die Übermittlung des Einvernahmeprotokolls der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Regeln zur Rechtshilfe beachtet wurden. Auf die anderen Anträge des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden. 2.3 Der Beschwerdeführer ist sodann in der Lage, seine Stellungnahme, die Protokoll-Ausgabe vom 21. März 2017, selbst im französischen Verfahren einzureichen; er ist hierfür, anders als Frankreich es für seine Einvernahme in der Schweiz war, nicht auf den Rechtshilfeweg angewiesen (Verfahrensakten BL, Ordner 2, Lasche 1). 2.4 Im Umfang des Verfahrensthemas ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG i.V. mit Art. 80i IRSG. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG (TPF 2007 57 E. 3.2).

Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfe- und Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichtsbehörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen oder nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231 vom 21. Januar 2016, E. 4, 5; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 43–45; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich auch die Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; BGE 130 II

337 E. 1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.142 vom 5. November 2010, E. 1.3; RR.2007.65 vom 3. September 2007, E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst das Folgende: Das Einvernahmeprotokoll gebe die Sachlage nicht korrekt wieder: Von keinem Menschen könne erwartet werden, spontan achtzehn Fragen, die 410 Wochen zurückgriffen, mit allen Fakten sofort vollständig auswendig zu beantworten. Ihm sei die nötige Zeit zur Ergänzung und Korrektur des Protokolls jedoch verwehrt worden (act. 1 S. 1). 4.2 Art. 3 Abs. 1 EUeR bestimmt nur, dass der ersuchte Staat Rechtshilfeersuchen nach der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigt. Der Vollzug von Rechtshilfemassnahmen richtet sich gemäss der Regelung von Art. 80a Abs. 2 IRSG nach dem eigenen Verfahrensrecht der ausführenden Behörde. Infolge von Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (BGE 138 IV 40 E. 2.2.2; BGE 130 II 193 E. 4.1; vgl. auch Art. 63 Abs. 1 IRSG: Rechtshilfe u.a. durch "nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen"), mithin die Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). 4.3 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern (Art. 157 Abs. 1 und 2 StPO). Die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen werden laufend protokolliert (Art. 78 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt (Art. 79 Abs. 3 StPO). Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO).

4.4 Das Einvernahmeprotokoll hält die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gestellten Fragen fest, wie sie übersetzt und verstanden wurden. Seine Weigerung, das Protokoll zu unterzeichnen, wurde korrekt vermerkt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zu inhaltlichen Ergänzungen geboten und er hat sich dazu auch eines Anwaltes bedient. Das Vorgehen der Behörde ist nicht zu beanstanden und entspricht den obgenannten gesetzlichen Vorgaben. 4.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, das Rechtshilfeersuchen und die begleitenden Urkunden seien in Französisch verfasst und von der ausführenden Behörde verwendet worden, ohne dass sie ihm übersetzt worden seien (act. 1 S. 1). Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Vorbringen nicht auf, dass er dadurch einen Nachteil erlitt. Ohnehin ist er französischer Staatsbürger und lebte in Frankreich. Es sind zudem diverse im Namen des Beschwerdeführers auf Französisch verfasste Schriftstücke in den Akten. Gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG sind ferner ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der ausführenden Behörde nicht zu beanstanden. 4.6 Aus der Beschwerde gehen keine anderen der Rechtshilfe entgegenstehenden Gründe hervor. 4.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG, Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR; Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 6). Dem Beschwerdeführer ist demnach der Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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