Skip to content

Bundesstrafgericht 27.12.2017 RR.2017.16

27. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,011 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 27. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt und/oder Rechtsanwältin Milena Reutlinger, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Georgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.16

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die georgische Generalstaatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen das Unternehmen B. LLC wegen Steuerbetrugs, Geldwäscherei und Verstosses gegen das Umweltschutzgesetz. In diesem Zusammenhang gelangten die georgischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 an die Schweiz. Sie ersuchten unter anderem um die Herausgabe von Dokumenten als Beweismittel im Zusammenhang mit der A. AG einer in der Schweiz domizilierten Gesellschaft (Verfahrensakten S. 8 ff.).

B. Mit Eintretensverfügung vom 2. November 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „StA ZG“) dem obgenannten Ersuchen und ordnete einen Aktenbeizug beim Handelsregister des Kantons Zug betreffend die A. AG, eine Hausdurchsuchung bei der A. AG sowie die Befragung von C. an (Verfahrensakten S. 65 ff.). In der Folge wurde C. am 1. Dezember 2015 von der Zuger Polizei einvernommen. Die angeordnete Hausdurchsuchung wurde gleichentags vollzogen (Verfahrensakten S. 75 ff.). Das Handelsregisteramt des Kantons Zug reichte am 2. Dezember 2015 die beantragten Akten ein (Verfahrensakten S. 97).

C. Mit Schlussverfügung vom 31. März 2016 verfügte die StA ZG die Herausgabe der obgenannten Unterlagen (Verfahrensakten S. 95 ff.). Dagegen gelangten die A. AG sowie die B. LLC mit Beschwerde vom 4. Mai 2016 an das hiesige Gericht. Mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde der B. LLC nicht ein, hiess jedoch die Beschwerde der A. AG gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Schlussverfügung vom 31. März 2016 wurde im Sinne der Erwägungen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die StA ZG zurückgewiesen.

D. Am 28. September 2016 gelangte die A. AG an die StA ZG und ersuchte sie um Bestätigung, dass bis zur rechtskräftige Feststellung, ob in casu überhaupt ein rechtshilfefähiger Sachverhalt vorläge, keine Dokumente an die ersuchende Behörde herausgegeben werde (act. 1.1). Am 29. September 2016 informierte die StA ZG die A. AG via Email, dass sie „vorerst nichts an die ersuchende Behörde“ senden würde (act. 1.2).

- 3 -

E. Am 5. Januar 2017 erliess die StA ZG eine neue Schlussverfügung. In Ziff. 7 dieser Verfügung führte sie aus, dass sie das Protokoll der Einvernahme von C. samt Beilage am 3. Januar 2017 an die georgischen Behörden übergeben hätte (act. 1.3).

F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 äusserte sich die A. AG zu dieser Herausgabe und ersuchte die StA ZG, die gelieferten Unterlagen umgehend von den georgischen Behörden zurückzuverlangen sowie eine entsprechende Bestätigung bei derselben Behörde einzuholen, dass weder diese Unterlagen noch die darin enthaltenen Informationen auf irgendeine Art verwendet werden dürfen und allfällige Kopien dieser Unterlagen umgehend aus den Akten entfernt und vernichtet werden müssen. Sollte dem Antrag der A. AG nicht entsprochen werden können, so bat sie um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 1.4).

G. Gleichentags lehnte die StA ZG diesen Antrag ab mit der Begründung, dass die Schlussverfügung betreffend das Einvernahmeprotokoll (i.e. Ziff. 2.3) in Rechtskraft erwachsen sei und die Herausgabe verfügt und entsprechend vollzogen worden sei (act. 1.5).

H. Gegen die Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 der StA ZG sowie gegen das Schreiben der StA ZG vom 16. Januar 2017 gelangt die A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt und/oder Rechtsanwältin Milena Reutlinger mit Beschwerde vom 27. Januar 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge:

„1. Die Schlussverfügung 1 der Beschwerdegegnerin im Verfahren RHI 2015 101 vom 5.01.2017 sei aufzuheben.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

2. Die Schlussverfügung 2 der Beschwerdegegnerin im Verfahren RHI 2015 101 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das herausgegebene Einvernahmeprotokoll von der ersuchenden Behörde zurückzufordern sowie eine Bestätigung einzuholen, dass die ersuchende Behörde weder das Protokoll noch daraus hervorgehende Informationen verwendet.

- 4 -

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

I. Die StA ZG beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 die Beschwerde betreffend das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 abzuweisen, auf die Beschwerde betreffend das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien der A. AG aufzuerlegen (act. 7, S. 2). Das Bundesamt für Justiz gelangt mit Email vom 6. März 2017 an das hiesige Gericht und erklärt, dass es aufgrund eines internen Fehlers die Frist bis zum 28. Februar 2017 verpasst habe und sich somit nicht vernehmen lasse (act. 8). Die Beschwerdeführerin repliziert am 17. März 2017 und hält an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest (act. 10). Die StA ZG sowie das BJ verzichten auf eine Duplik (act. 12 und 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Georgien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1;

- 5 -

128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff., je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. Die Beschwerdeführerin ficht in der vorliegenden Beschwerde zwei verschiedene Verfügungen an, die von der Beschwerdegegnerin erlassen wurden. Diese werden nachfolgend separat geprüft, vorerst die Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 zur Herausgabe der edierten Unterlagen (E. 3-6 nachfolgend), anschliessend die „Verfügung“ vom 16. Januar 2017 (E. 7-8).

3. 3.1 Beim in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerde (vgl. supra, lit. H) angefochtenen Entscheid „Schlussverfügung 1“ vom 5. Januar 2017 handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff 1 StBOG).

3.2 Diese Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 wurde mit Eingabe vom 27. Januar 2017 fristgerecht angefochten. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gilt namentlich bei Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Umso mehr muss der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80h IRSG gelten, wenn das Guthaben selbst infrage steht (BUSSMANN, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 80h IRSG N. 31; vgl. BGE 131 II 169

- 6 -

E. 2.2.1; anstatt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.31 vom 13. Juli 2017, E. 2.2).

3.3 In der Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 geht es unter anderem um die rechtshilfeweise Herausgabe von Unterlagen der Beschwerdeführerin, die bei der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. Damit ist die Beschwerdeführerin persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. dazu die Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84-85 vom 20. September 2016, E. 2.5-2.8 m.w.H.). Soweit davon bei Behörden (Handelsregister) erhobene Unterlagen betroffen sind, fehlt es an einer Beschwerdelegitimation. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin keinen Zwangsmassnahmen unterziehen müssen.

3.4 Auf die Beschwerde ist mithin insofern einzutreten, als sie die Herausgabe von bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Unterlagen beschlägt.

4. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017, E. 4; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich die Beschwerdekammer sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn sie wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 mit Hinweisen).

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, dass weder die von der Beschwerdeführerin in der Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 nachgebesserte Wiedergabe des Sachverhalts noch die vorgenommene Subsumtion die Anforderungen an die Begründung

- 7 eines Rechtshilfeentscheids erfülle. Überdies enthalte das georgische Rechtshilfeersuchen keine Angaben zu den Tatbestandselementen der vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände. Es sei daher auch nach der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Neubeurteilung nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Tatbestände des Steuerbetrugs und der Geldwäscherei erfüllt haben soll. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden weder die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit noch eine Ausnahme bezüglich Rechtshilfe bei Verkürzung fiskalischer Abgaben vorliegen. Die Rechtshilfe sei deshalb nicht zu gewähren (act. 1, S. 16 f.).

5.2 Mit Entscheid RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter anderem die Schlussverfügung vom 31. März 2016 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Sie hatte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Dabei erwog die Beschwerdekammer in E. 5.8 Folgendes:

„Aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Wiedergabe des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens gehen nicht sämtliche Tatbestandselemente der obgenannten Straftatbestände hervor (beim Abgabebetrug fehlen insbesondere Arglistmerkmale). Da auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter einen dieser Straftatbestände erfolgt, fehlen die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, von denen sie sich bei ihrem Entscheid über die doppelte Strafbarkeit leiten liess. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erstaunt umso mehr, als vorliegend Abgabebetrug zur Diskussion steht, weshalb es die doppelte Strafbarkeit stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen gilt. Überdies ist in den Erwägungen zu klären, ob die ausländische Behörde im Sachverhaltsbeschrieb und unter Darlegung der Verdachtsmomente die Umstände dargelegt hat, aus welchen sich ergibt, dass die Beschuldigte Person arglistig gehandelt hat (BGE 125 II 250 E. 5b). Dadurch war es der Beschwerdeführerin 1 auch nicht möglich, die Schlussverfügung sachgerecht anzufechten. Mithin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.“

5.3 Wie bereits in der Schlussverfügung vom 31. März 2016, wurde der Sachverhaltskomplex des Rechtshilfeersuchens aus der Eintretensverfügung vom 2. November 2015 identisch übernommen (act. 1.3; vgl. Verfahrensakten S. 95 f.). Die Beschwerdegegnerin macht zunächst Ausführungen zum Unternehmen B. LLC. Danach gibt sie den von den georgischen Behörden untersuchten Sachverhalt wie folgt wieder (act. 1.3):

- 8 -

„Untersuchungen der georgischen Behörden haben ergeben, dass die B. LLC auch Gewinne ausserhalb des Mangan-Abbaus – und somit ausserhalb der legalen Tätigkeit – erzielt und diese nicht versteuert hat. Damit gingen dem Georgischen Staat 78‘305‘122.00 GEL vorbei, was rund CHF 32‘350‘000 entspricht.

Die Untersuchungen haben des Weiteren ergeben, dass B. LLC von ihrer zypriotischen Muttergesellschaft D. Limited einen Kredit von rund 70 Mio. USD erhalten hat und die B. LLC diese immer als Schulden ausgewiesen hat. Des Weiteren konnte am 27. Juli 2015 ein Steuerabkommen zwischen der B. LLC und dem Georgischen Staat aus dem Jahre 2011 beschlagnahmt werden, welches über eine Summe von rund 70 Mio. USD befindet. Gleichzeitig konnte ein Bankauszug sichergestellt werden, welcher belegt, dass die E. LTD mit Sitz in Belize auf ein Bankkonto in Zypern zu Gunsten der B. LLC 70 Mio. USD überwiesen hatte.“

Anschliessend hält die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 (wie in der Verfügung vom 31. März 2016) erneut pauschal fest, dass:

“ (…) auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist, und zwar sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht, da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf den ersten Blick unter die Straftatbestände des Steuerbetrugs und der Geldwäscherei fallen und demzufolge auch in der Schweiz strafbar sind, womit grundsätzlich auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen zulässig ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG).“

5.4 Anders als in der zurückgewiesenen Schlussverfügung vom 31. März 2016 führt die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung vom 5. Januar 2017 den Tatbestand des Abgabebetrugs aus und nimmt folgende Subsumtion vor: „Vorliegend besteht aufgrund des geschilderten Sachverhaltes der Verdacht, dass seitens der beschuldigten Gesellschaft ausserhalb des staatlich bewilligten Manganabbaus Gewinne erzielt, diese aber weder in der Steuererklärung noch in der dem Staat eingereichten Buchhaltung ausgewiesen wurden. Somit ist sowohl die Steuererklärung als auch die Buchhaltung und deren Bestandteile wie Bilanzen und Erfolgsrechnungen als unwahre Urkunden zu taxieren. Die Verwendung von unwahren Urkunden gilt als arglistig, weshalb vorliegend von einem Abgabebetrug auszugehen ist.“

- 9 -

5.5 Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass vorliegend die ersuchende Behörde geltend mache, die B. LLC habe den Staat mittels arglistigen Machenschaften um (direkte) Steuereinnahmen betrogen. Arglistig sei das Verhalten insofern, als nicht nur falsche Steuererklärungen eingereicht wurden, sondern diese auch mit einer unwahren Buchhaltung belegt wurden. Dies wird nun etwas konkretisiert, indem falsch platzierte Beträge (bei der Muttergesellschaft) und fiktive Verträge erwähnt werden, namentlich einen fiktiven Kreditvertrag über 70 Millionen USD. Da Buchhaltung, Erfolgsrechnung und Bilanzen als Urkunden gelten, und solche gemäss Sachverhalt verfälscht worden seien, sei von einer Urkundenfälschung und entsprechend von arglistigem Handeln auszugehen (act. 7, S. 3).

5.6 An dieser Stelle ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdekammer bereits bei der Rückweisung der ersten Schlussverfügung an die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt hatte. Dabei ging es unter anderem um den in der Schlussverfügung zusammengefassten und wiedergegebenen Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen vom 17. September 2015 zu Grunde liegt. Die Beschwerdekammer hatte festgehalten, dass aus der von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Wiedergabe des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens nicht sämtliche Tatbestandselemente der obgenannten Straftatbestände hervorgehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84-85 vom 20. September 2016, E. 5.8). Dabei wurde die Beschwerdegegnerin explizit darauf hingewiesen, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Abgabebetrug stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen ist sei (a.a.O.).

5.7 Zwar erläutert die Beschwerdegegnerin den Tatbestand sowie Rechtsprechung und Lehre zum Abgabebetrug in der neuen Schlussverfügung, ihre Erwägungen zum vorliegenden Sachverhalt aber fallen erneut kurz und pauschal aus (vgl. die vollständig zitierte Subsumption supra in E. 5.4).

5.8 Zu prüfen ist deshalb, ob sämtliche Tatbestandselemente der in Frage stehenden Straftatbestände aus von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Widergabe des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens hervorgehen und die Subsumtion des Sachverhalts auch unter einen dieser Straftatbestände erfolgt oder die Ausführungen und Erwägungen der Beschwerdegegnerin dergestalt sind, dass (erneut) eine Gehörsverletzung vorliegt.

5.9 Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin – anders als im Verfahren RR.2016.84-85 – in ihrer Beschwerdeantwort nochmals Stellung zum Vorwurf des Abgabebetrugs nimmt und diesen weiter ausführt

- 10 -

(supra E. 5.5; act. 7, S. 3). Grundsätzlich lieferte sie damit eine Begründung nach. So räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin damit versucht hat, die Sachverhaltselemente mit mehr Substanz zu versehen, auch wenn sie behauptet, die Beschwerdegegnerin habe dies in unzulässiger Weise vorgenommen (act. 10, S. 3).

5.10 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1). Verletzt die ausführende Behörde den Anspruch auf rechtliches Gehör, so kann dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts grundsätzlich geheilt werden (TPF 2009 49, E. 4.3).

5.11 Die Begründung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 ist damit grundsätzlich miteinzubeziehen.

5.12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 V 351 E. 4.2 S. 355; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).

5.13 Vorliegend begründet die Beschwerdegegnerin die beidseitige Strafbarkeit im Zusammenhang mit einem möglichen Abgabebetrug indem sie ausführt, dass seitens der beschuldigten Gesellschaft ausserhalb des staatlich bewilligten Manganabbaus Gewinne erzielt worden seien, diese aber weder in der Steuererklärung noch in der dem Staat eingereichten Buchhaltung ausgewiesen worden seien. Durch die Verwendung von unwahren Urkunden sei die Arglist zu bejahen und von einem Abgabebetrug auszugehen (act. 1.3, S. 3). Wie bereits festgestellt, begründet die Beschwerdegegnerin ihre Überlegungen zu der doppelten Strafbarkeit nur kurz und grösstenteils pauschal.

- 11 -

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) insbesondere verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Sie übersieht jedoch, dass sich der Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich be- oder widerlegen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72). Zentral ist hier, dass es dem Beschwerdelegitimierten möglich sein muss, den Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den obgenannten verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011, E. 2.2).

5.14 Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im vorherigen Verfahren zur Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin in gleicher Sache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, irritiert die Vorgehensweise, Substanz erst in der Beschwerdeantwort nachzuliefern.

5.15 Nichtsdestotrotz stellt die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in ihrer Schlussverfügung vom 5. Januar 2016 kurz dar und nennt die Überlegungen, weshalb sie dem Rechtshilfeersuchen entspricht. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, bezeichnet sie die strafbaren Handlungen: Die B. LLC habe Gewinne ausserhalb des Mangan-Abbaus – und damit illegal – erzielt und diese nicht versteuert. Sie habe ausserdem einen fiktiven Kredit in Millionenhöhe als Schuld gegenüber ihrer zypriotischen Muttergesellschaft D. Limited ausgewiesen (vgl. dazu supra, E. 5.3 und 5.4).

6. 6.1 Insofern als dass die Beschwerdeführerin weiter rügt, dass das georgische Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (act. 1, S. 10), ist Folgendes zu beachten: 6.2 Das Ersuchen muss die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-83%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page83

- 12 ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.). 6.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen im Regelfall keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). 6.4 Liegt einem Rechtshilfeersuchen jedoch der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs im Bereich der direkten Steuern schuldig gemacht, gelten erhöhte Anforderungen bezüglich des geltend zu machenden Tatverdachts. Zwar haben sich die Schweizer Behörden auch in diesen Fällen nicht darüber auszusprechen, ob die im Sachverhalt aufgeführten Tatsachen zutreffen oder nicht, jedoch verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2C_269/2013 vom 5. Juli 2013, E. 9.5; TPF 2007 150 E. 3.2.4 S. 152 f.; vgl. dazu TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 115 m.w.H.). 6.5 Gemäss Art. 24 Abs. 1 IRSV bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3 Abs. 3 IRSG nach Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0). Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheb-

- 13 lichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts. Es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder ob es als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2003 vom 16. Mai 2003, E. 4.1). 6.6 Der Arglistbegriff von Art. 14 Abs. 2 VStrR orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung zum gemeinrechtlichen Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB (vgl. BGE 125 II 250 E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 76 f.; s. auch BGE 122 II 422 E. 3a/cc S. 429). Nach der bundesgerichtlichen Praxis setzt Abgabebetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden voraus. Zwar seien für die Annahme von Arglist immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erforderlich. Unter gewissen Umständen könnten aber auch blosse Falschangaben oder sogar blosses Schweigen arglistig sein, wenn der Täuschende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3b S. 252, E. 5a S. 257; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen). 6.7 Arglistig handelt unter anderem, wer die Steuerbehörden täuscht, indem er seiner Steuererklärung unrichtige oder unvollständige Unterlagen beilegt, welche nach Art. 110 Abs. 4 StGB als Urkunden gelten (BGE 125 II 250 E. 3.c S. 253). Die Bestandteile der Buchhaltung, namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen, sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (BGE 129 IV 130 E. 2.2 S. 135), mit denen eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann, wenn ihr Inhalt unwahr ist (sogenannte verfälschte Buchhaltung) und sie der Steuererklärung beigelegt werden. Die Buchhaltung wird verfälscht, wenn fingierte Aufwendungen verbucht werden. Werden demgegenüber zwar tatsächliche Vorgänge im sachangemessenen Konto verbucht, sind die Verbuchungen jedoch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und ist demnach von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, hat das Bundesgericht allerdings bisher offen gelassen, ob eine Verfälschung der Buchhaltung gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 5.5, mit weiteren Hinweisen). 6.8 Der im Rechtshilfeersuchen der georgischen Behörden dargelegte Sachverhalt vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG sowie der diesbezüglichen oben

- 14 erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 5.3; 5.4.1 f.) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. 6.9 Auch bei einem vermuteten Abgabebetrug kann von der ersuchenden Behörde nicht ein strikter Beweis des Tatbestandes verlangt werden, wäre diese doch hierzu oftmals gar nicht in der Lage, da sie wichtiges die Beschuldigten belastendes oder auch entlastendes Beweismaterial erst auf dem Rechtshilfeweg erlangen kann (vgl. BGE 116 lb 96 E. 4c S. 103). Der Sachverhalt vermag auch den gemäss Rechtsprechung erhöhten Anforderungen an den Verdachtsmoment zu genügen. Denn das Rechtshilfeersuchen enthält genaue Verweise, welche Ermittlungen die ersuchten Unterlagen unterstützen sollen und worauf die ausländische Behörde ihre Verdachtsmomente stützt. Diese möchte die Überweisung von USD 70‘000‘000.-- der E. LTD an die B. LLC vom 30. März 2011 untersuchen. Zu dieser Überweisung liegt der georgischen Behörde laut Ersuchen der Bankauszug der betroffenen Bank vor. Sie beabsichtigt die vertiefte Untersuchung, welche Rolle die Beschwerdeführerin bei dieser Überweisung spielte. Dies, weil die Beschwerdeführerin, zusammen mit der F. in den USA, für die B. LLC Mangan exportieren soll (Verfahrensakten pag. 9 ff.). Die Angaben im Ersuchen begründen einen hinreichenden Verdacht der der B. LLC angelasteten Straftaten; der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt legt dar, inwiefern ein arglistiges Handeln der Beschuldigten Gesellschaft vorliegt. Damit erlaubt er eine Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Abgabebetrugs. Vermutungsweise hat die B. LLC als Steuerpflichtige mit dem Einreichen von wahrheitswidrigen Buchhaltungsund anderer Steuerunterlagen Steuergelder vorenthalten, so dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erfüllt ist. 6.10 Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend eine dürftige Subsumtion in ihrer Schlussverfügung vorlegt, so vermag sie den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Sodann ist die doppelte Strafbarkeit gegeben. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt. 6.11 In diesem Zusammenhang sei noch auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, dass ihr die Stellungnahme der ESTV vom 13. Oktober 2015 nie vorgelegt wurde, bzw. dass sie zu diesem Schriftstück nie Zugang hatte (act. 10, S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass auf dieses Dokument bereits in den Erwägungen des Entscheids RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 hingewiesen wurde, i.e. in E. 4.2. Das Dokument war schon in jenem Be-

- 15 schwerdeverfahren in den Akten vorzufinden, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine Einsicht in diese Akten je verweigert wurde. Diese Rüge ist deshalb haltlos.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Übermittlung des Einvernahmeprotokolls von C. durch die StA ZG an die georgischen Behörden am 3. Januar 2017 vor, dass diese unter Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln, erfolgte. Die Beschwerdeführerin ersucht deshalb um die Aufhebung der „ergänzenden Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017“ (act. 1, S. 2 und 5). Sie ersucht ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das bereits herausgegebene Einvernahmeprotokoll von C. samt Einlagen zurückzufordern sowie eine Bestätigung einzuholen, dass die ersuchende Behörde weder das Protokoll noch Informationen daraus verwendet.

7.2 Hintergrund dieses Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin ist die im Sachverhalt lit. D-G zusammenfasste Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich auf die Bestätigung verlassen hatte, dass „nichts“ an die ausländische Behörde übermittelt würde, solange keine rechtskräftige Schlussverfügung vorläge (act. 1, S. 4). Am 16. Januar 2017 hatte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin aufgefordert, „die gelieferten Unterlagen umgehend von den Georgischen Behörden zurückzuverlangen sowie eine entsprechende Bestätigung bei derselben Behörde einzuholen, dass weder diese Unterlagen noch in diesen Unterlagen enthaltene Informationen auf irgendeine Art verwendet werden dürfen und allfällige Kopien dieser Unterlagen umgehend aus den Akten entfernt und vernichtet werden müssen“ (act. 1.4). Bei der von der Beschwerdeführerin bezeichneten „Schlussverfügung 2“ handelt es sich um das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017, auf welches letztere auf die obzitierte Aufforderung antwortet. Sie lehnt dabei das Ersuchen um Zurückverlangen der gelieferten Unterlagen ab und bringt vor, dass die Schlussverfügung vom 31. März 2016 seitens C. nicht angefochten worden sei und diese deshalb, was ihn bzw. das Protokoll seiner Einvernahme betrifft, in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1.5).

7.3 Art. 5 Abs. 3 BV erhebt den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zum Verfassungsprinzip. Er bindet staatliche Organe sowie Private

- 16 und gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Die Beteiligten dürfen sich nicht widersprüchlich verhalten (EHRENZEL- LER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 5 BV N. 53 ff.). Art. 9 BV statuiert sodann explizit das Recht des Bürgers, vom Staat nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

7.4 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin in der Tat missverständlich ausgedrückt hat (vgl. act. 1.5, die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass es sich „um ein Missverständnis handeln“ muss). Denn die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 28. September 2017 explizit auch die Unterlagen in Ziff. 2.3 der Schlussverfügung, mithin das Einvernahmeprotokoll betreffend C., in ihrer Anfrage erwähnt. Mit Email vom 29. September 2016 antwortete die Beschwerdegegnerin, sie „werde vorerst nichts an die ersuchende Behörde senden“ (act. 1.2). Der Beschwerdeführerin ist damit beizupflichten, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalten hat. Sie verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie verspricht, „nichts“ herauszugeben, und trotz dieser Zusicherung ohne vorgängige Ankündigung Unterlagen an die ausländische Behörde übermittelt.

7.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht verweigert wurde. Dazu räumt sie ein, dass sie als Arbeitgeberin und Gesellschaft, über deren Aktivitäten und Organisation C. befragt wurde, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert wäre. Sie bringt jedoch gleichzeitig vor, dass sie in vorliegendem Fall beschwerdelegitimiert sei, da C. insbesondere zu konzerninternen Geschäftsverhältnissen befragt wurde. Es läge deshalb eine analoge Situation zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Herausgabe von Bankkontoinformationen vor. Laut dieser muss den Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung von Einvernahmeprotokollen zugestanden werden, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (act. 1, S. 8).

7.6 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Beschwerdelegitimation der A. AG in Bezug auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A. bereits rechtskräftig entschieden, in casu verneint worden ist. Im Entscheid RR.2016.84-85 vom 20. September 2016 hat das Bundesstrafgericht in E. 2.6 festgehalten, dass „die Beschwerdeführerinnen [die B. LLC und die

- 17 -

A. AG] betreffend die Herausgabe dieses Einvernahmeprotokolls nicht beschwerdelegitimiert sind.“ Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde insofern nicht eingetreten, als die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von C. beanstandet wurde (a.a.O. E. 2.8). Die Beschwerdeführerin hat darauf verzichtet, gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 26. September 2017, mit welchem die Legitimation mit Bezug auf das Einvernahmeprotokoll A. der damaligen Beschwerdeführerinnen verneint wurde, Beschwerde ans Bundesgericht zu führen. Vertreten durch einen Rechtsanwalt musste sie, unbesehen der Email Mitteilung der Beschwerdegegnerin, wissen, dass der Entscheid der Beschwerdekammer in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen wird, wenn sie keine Beschwerde erhebt. Trotzdem hat sie davon abgesehen, ans Bundesgericht zu gelangen. Sie kann ihre Unterlassung nicht mit der Email Mitteilung begründen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich an ihre Zusage gehalten hätte, die sie wohl als „Pauschalerklärung“ unbedacht abgegeben hat, hat dies nach Rechtskraft des Entscheids der Beschwerdekammer vom 20. September 2016 an der rechtlichen Situation nichts mehr geändert: Das Einvernahmeprotokoll C. konnte ohne Weiteres herausgegeben werden. Der Beschwerdeführerin ist entgegen ihrer Auffassung durch dessen Herausgabe eben gerade kein Rechtsnachteil erwachsen: Sie hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie in Nichtbeachtung der Rechtskraftwirkung des Entscheids der Beschwerdekammer vom 20. September 2016 nicht rechtzeitig Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat.

8. 8.1 Nach dem Obgesagten handelt es sich bei dem Schreiben vom 16. Januar 2017 auch nicht um eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. IRSG. Nach Art. 80e Abs. 1 können Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Beim Schreiben vom 16. Januar 2017 handelt es sich nicht um eine das Rechtshilfeverfahren abschliessende Verfügung. Es handelt sich um eine behördliche Auskunft, welche nochmals festhält, dass das Einvernahmeprotokoll bereits an das Ausland herausgegeben wurde. 8.2 Auf Ziff. 2 des Begehrens der Beschwerde ist deshalb insofern nicht einzutreten, als dass es sich beim Schreiben nicht um eine Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e IRSG handelt und dieses deshalb durch das hiesige Gericht auch nicht aufgehoben werden kann.

- 18 -

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 19 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 27. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrik Odermatt und Milena Reutlinger - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2017.16 — Bundesstrafgericht 27.12.2017 RR.2017.16 — Swissrulings