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Bundesstrafgericht 14.07.2016 RR.2016.97

14. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,021 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 14. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.97 RP.2016.22

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) ein Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung führt (s. act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein am 25. September 2012 um Rechtshilfe ersuchte (s. act. 1.1);

- in Ausführung des Rechtshilfeersuchens die liechtensteinischen Behörden am 5. Dezember 2012 unter anderem sämtliche Unterlagen zum Depot Nr. 1, lautend auf die Gesellschaft C. bei der Bank D., auf welchem sich die 93‘500 Aktien der E. Corp. befinden, der Staatsanwaltschaft übermittelten; die liechtensteinischen Behörden gleichzeitig ein Verfügungsverbot betreffend die vorgenannten Aktien erliessen (s. act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft am 11. Juli 2013 ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein stellte, welchem die liechtensteinischen Behörden in der Folge ebenfalls nachgekommen sind (s. act. 1.1);

- aufgrund der Erkenntnisse aus den beiden Rechtshilfeverfahren und mehreren Verdachtsmeldungen von liechtensteinischen Finanzinstituten das Fürstliche Landgericht ein Strafverfahren gegen A. wegen Geldwäscherei eröffnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1);

- die liechtensteinischen Behörden den Verdacht äussern, dass die in die Kontoverbindung der Gesellschaft C. bei der Bank D. eingebrachten 93‘500 Aktien der E. Corp. aus strafbaren Handlungen in der Schweiz stammen;

- die liechtensteinischen Behörden aus den inzwischen bekannten Verflechtungen namentlich zwischen B., der Gesellschaft F., A., der Gesellschaft C. und der G. AG sowie das Fehlen von Hinweisen auf eine tatsächlich erfolgte Kaufpreiszahlung durch die Gesellschaft C. die Schlussfolgerung ziehen, dass die Weiterleitung der Aktien der E. Corp. an diese Gesellschaft nur deshalb erfolgte, um sie dem Zugriff der effektiv Berechtigten zu entziehen; nach ihrer Annahme dafür auch spreche, dass diese Titel inzwischen sogar an ein anderes Depot, nämlich dasjenige der H. Ltd., übertragen worden seien (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1);

- in diesem Zusammenhang das Fürstliche Landgericht mit Schreiben vom 3. Februar 2016 die Staatsanwaltschaft um Rechtshilfe ersucht und die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. vom 4. September 2015 im

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Strafverfahren gegen B. beantragt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2015 im Strafverfahren gegen B. als Auskunftsperson befragt wurde; er in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und Art. 178 lit. b) bis g) StPO darauf hingewiesen wurde, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei und seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden können (act. 4 S. 2); A. dazu erklärte, diese Belehrungen verstanden zu haben (act. 4. S. 2);

- die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Vorprüfung gemäss Art. 80 IRSG das liechtensteinische Ersuchen als zulässig erachtete und mit Eintretensverfügung vom 25. Februar 2016 die beantragte Massnahme anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11);

- die Eintretensverfügung A. unter Beilage des Rechtshilfeersuchens vom 3. Februar 2016 und Einladung zur Einigungsverhandlung vom 29. Februar 2016 eröffnet wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11, 15 und 16);

- am 8. März 2016 A. der Staatsanwaltschaft mitteilte, mit der Gewährung von Rechtshilfe nicht einverstanden zu sein; er vorbrachte, die Anschuldigungen aus Liechtenstein würden jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und alles aktenkundig sei; er die Einigungsverhandlung ablehnte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19);

- mit Schlussverfügung vom 29. April 2016 die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme von A. im Verfahren gegen B. verfügte (act. 1.1; Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22);

- mit Eingabe vom 27. Mai 2016 A. gegen die Schlussverfügung vom 29. April 2016 Beschwerde erhebt (act. 1);

- A. in erster Linie die Aufhebung der Verfügung verlangt; er dabei die Einsicht in das Rechtshilfeersuchen beantragt; er zudem den Antrag auf Fristansetzung für die „Zustimmung oder allenfalls einen materiell und rechtlich begründeten Rekurs“ nach gewährter Einsicht in das Rechtshilfeersuchen stellt; er in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft (act. 1);

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- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);

- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert sind (Art. 21 Abs. 3 IRSG);

- mit Blick auf die Beschwerdelegitimation bei der rechtshilfeweise Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls zu unterscheiden ist, ob die betreffende Einvernahme bereits im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens (s. hierzu im Einzelnen TPF 2007 79) oder auf Rechtshilfeersuchen hin (als Zeuge: BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 2.2; als Beschuldigter: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009. 243 vom 15. April 2010, E. 2.2; als Auskunftsperson: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.268 vom 2. Mai 2013, E. 2.2) erfolgt ist;

- unter bestimmten Umständen die einvernommene Person zur Beschwerde gegen die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls legitimiert ist, wenn diese Einvernahme im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erfolgt ist (s. Übersicht in Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.285 vom 23. Mai 2011, E. 2.2.5);

- nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer die Legitimation ebenfalls zu bejahen ist, wenn das fragliche Einvernahmeprotokoll in einem direkten Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen steht und soweit die Auskünfte den Beschwerdeführer persönlich betreffen oder wenn er sich auf sein Zeugnisverweigerungs- bzw. Aussageverweigerungsrecht berief (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.29 vom 27. Februar 2014, E. 2) ;

- angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Vorgaben zur Beschwerde legitimiert ist;

- gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG die Beschwerdeschrift die Begründung der Begehren zu enthalten hat;

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- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde darum nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfordert (Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen dem Beschwerdeführer gemäss den Akten mit der Eintretensverfügung bereits zugestellt wurde (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 11, 15 und 16);

- der Beschwerdeführer nach Erhalt der Eintretensverfügung die Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam machte, dass ihm entgegen den Angaben in der Eintretensverfügung das Rechtshilfeersuchen nicht zugestellt worden sei; er auch keine Akteneinsicht verlangt hat;

- gemäss den Akten der Beschwerdeführer damit Gelegenheit hatte oder zumindest gehabt hätte, sich sowohl gegenüber der Vor- als auch der Beschwerdeinstanz zur „Authentizität, Gültigkeit und Zulässigkeit“ des Rechtshilfeersuchens zu äussern;

- der vom Beschwerdeführer gestellte Verfahrensantrag sowie die Rüge der Gehörsverletzung gegen Treu und Glauben verstossen würde, wenn er das Rechtshilfeersuchen mit der Eintretensverfügung tatsächlich nicht erhalten haben sollte und dabei in der Folge eine entsprechende Mitteilung an die Beschwerdegegnerin unterliess (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.105 vom 8. Juli 2008, E. 2.2; RR.2014.182 vom 23. Dezember 2014, E. 2.2);

- in diesem Sinne eine vorinstanzliche Gehörsverletzung nicht auszumachen ist;

- sodann kein Anwendungsfall von Art. 53 VwVG vorliegt (s.o.);

- es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich war oder gewesen wäre, sowohl vor Erhebung der Beschwerde seine allfällige Zustimmung zur Rechtshilfe zu erteilen als auch mit Erhebung der Beschwerde deren Begründung einzureichen;

- bei dieser Ausgangslage seinem Verfahrensantrag auf Fristansetzung für die „Zustimmung oder allenfalls einen materiell und rechtlich begründeten Rekurs“ nicht gefolgt werden kann;

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- der Beschwerdeführer gerade mit der Erhebung der Beschwerde sein rechtliches Gehör mit Bezug auf das Rechtshilfeersuchen hat wahrnehmen können;

- ergänzend festzuhalten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2016 u.a. die Rechtshilfeakten samt Rechtshilfeersuchen zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurden (act. 7);

- eine allfällige vorinstanzliche Gehörsverletzung damit geheilt worden wäre; der Beschwerdeführer sich innerhalb der angesetzten Frist und bis dato nicht vernehmen liess;

- gegen die Herausgabe seines Einvernahmeprotokolls der Beschwerdeführer vorbringt, er habe anlässlich seiner Einvernahme erklärt, er erteile Auskunft nur unter der Voraussetzung, dass das Protokoll an keine fremde Behörde weitergereicht würde; die Herausgabe würde nach seiner Ansicht einen Vertrauensbruch darstellen und illegitim, rechtsmissbräuchlich sowie nicht zielführend sein (act. 1);

- dem Einvernahmeprotokoll ein solcher Vorbehalt nicht zu entnehmen ist (s. act. 4); Ausführungen über dessen allfällige verfahrensrechtliche Bedeutung dementsprechend unterbleiben können;

- der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine Güterabwägung zwischen dem Schutz der Auskunftsperson und der vorsätzlichen Schädigung Letzterer vorzunehmen (act. 1);

- er sich damit sinngemäss auf das Verhältnismässigkeitsprinzip beruft; eine Verletzung dieses Prinzips durch die Beschwerdegegnerin allerdings ebenso wenig ersichtlich ist;

- andere Rechtshilfehindernisse weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind; die Beschwerde sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist und damit in allen Punkten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer

- 7 erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1);

- anhand des oben Ausgeführten sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist; demzufolge das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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