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Bundesstrafgericht 16.02.2017 RR.2016.74

16. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,870 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 16. Februar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwälte Florian Baumann und/oder Omar Abo Youssef, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.74

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Sachverhalt:

A. Mit Ersuchen vom 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice (nachfolgend "DOJ") der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Stromnotlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstungen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie anderen Delikten (act. 10.1.1).

Das DOJ bat um Geheimhaltung (act. 10.1.1 S. 2), ein Begehren, das es am 5. November 2015 erneuerte (act. 10.1.4) und am 17. Dezember 2015 aufhob (act. 10.1.5).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am 18. Mai 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein (act. 10.2.1), verfügte zugleich ein Mitteilungsverbot zur Wahrung der Geheimhaltung und übertrug die Ausführung der Editionen (Bankunterlagen ab 1. Januar 2009) der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA").

Das Mitteilungsverbot wurde vom BJ am 24. November 2014 verlängert (act. 10.2.4) und am 28. Januar 2016 aufgehoben (act. 10.2.5).

C. Das BJ stellte dem DOJ am 5. Februar 2016 drei Fragen zum aktuellen Erkenntnisstand der US-Untersuchung und bat um Beantwortung, soweit dies als möglich erachtet werde (act. 10.1.7). Die Fragen betrafen den Gesamtumfang der über ausländische Konten transferierten deliktischen Gelder (Frage 1), den Betrag der davon auf Schweizer Bankkonten geflossen sei (Frage 2) sowie Art und Höhe der in den USA beschlagnahmten Vermögenswerte (Frage 3). Die Fragen 1 und 2 beantwortete das DOJ am 21. März 2016 (act. 10.1.8).

D. Die Schlussverfügung des BJ vom 22. März 2016 (act. 10.2.6) entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und ordnete namentlich die Herausgabe sämtlicher Dokumente der A. Corp. (Konto Nr. 1 bei der Bank B.) an.

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E. Am 4. April 2016 zeigten die Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef dem BJ per Fax an, u.a. die A. Corp. zu vertreten (act. 10.4.1) und reichten die Vollmachten mit Schreiben vom Folgetag nach (act.10.4.3). Mit E-Mails resp. Brief vom 7. April 2016 gewährte das BJ die Akteneinsicht (act. 10.4.4, 5).

F. Am 25. April 2016 liess die A. Corp. Beschwerde gegen die Schlussverfügung einreichen (act. 1, act. 4 Ergänzung vom 2. Mai 2016). Beantragt ist:

"Prozessuale[r] Antrag: Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Rechtsbegehren: 1. Es sei die Schlussverfügung der Zentralstelle USA, Bundesamt für Justiz, (Verfahren Nr. B 240‘544) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Zentralstelle USA, Bundesamt für Justiz, (Verfahren Nr. B 240‘544) aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Durchführung des Einigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Zentralstelle USA, Bundesamt für Justiz."

Das BJ beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 (act. 10), die Beschwerde sei abzuweisen. Die Replik vom 23. Juni 2016 (act. 13) enthält neu den prozessualen Antrag:

"Es sei von der Bundesanwaltschaft eine Erklärung darüber einzuholen, ob sie die Beschwerdegegnerin über die Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 (Verf. SV 12.0713) informiert hat bzw. aus welchem Grunde dies gegebenenfalls unterlassen wurde."

Der Verzicht des BJ vom 28. Juni 2016 auf eine Duplik (act. 15) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2016 mitgeteilt (act. 16).

Am 28. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (act. 17), die dem BJ am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlägig, insbesondere dessen Art. 46 (BGE 140 IV 123 E. 2).

1.2 Soweit sich Staatsvertrag und Bundesgesetz keine Regelung entnehmen lässt, sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (BGE 124 II 124 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.3). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2. Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-

- 5 fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).

Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.185 vom 26. September 2016, E. 3).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihr rechtliches Gehör sei durch die mangelnde Begründung der Schlussverfügung, die unterlassene Paginierung der herauszugebenden Unterlagen sowie bei der Zustellung von Eintretens- und Schlussverfügung verletzt worden.

4.2 Die Verfügung, mit welcher das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, ist zu begründen (vgl. Art. 80d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur

- 6 möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; TPF 2006 263 E. 2.1, S. 265).

4.3 Die angefochtene Schlussverfügung (act. 10.2.6) genügt diesen Anforderungen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 27 Ziff. 89, 101 f.; act. 13 S. 16 Ziff. 53) legte die Zentralstelle in ihr insbesondere dar, inwiefern die beidseitige Strafbarkeit vorliege (act. 10.2.6 S. 4 f. und mit Verweis auf die Eintretensverfügung, act. 10.2.1 S. 2–7) und inwiefern die herauszugebenden Unterlagen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht potenziell erheblich seien (act. 10.2.6 S. 6–8). Ob diese Ausführungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der angefochtenen Verfügung, welche unten zu beurteilen ist.

4.4 Die Beschwerdeführerin knüpft an die fehlende Paginierung der herauszugebenden Bankunterlagen weitreichende Schlüsse und Folgen (act. 1 S. 27 f. Ziff. 91–93; act. 13 S. 16 f. Ziff. 52, 54), nämlich dass keine Triage erfolgt sei und folglich eine pauschale und unbesehene Herausgabe erfolge. Eine Paginierung belegt indes weder die Durchführung noch das Unterlassen einer Triage. Vorliegend zeigt das BJ auf, dass infolge einer Mittelflussanalyse die potenzielle Erheblichkeit der Unterlagen bejaht wurde (act. 10 S. 5 Ziff. 4.1; act. 10.3.1). Sodann ergibt sich aus dem Übermittlungsschreiben der Bank B. vom 20. Juli 2015 (act. 10.2.3) und der Editionsverfügung der BA vom 29. Juni 2015 (act. 10.2.2) entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl, um welche Unterlagen es geht. Die Beschwerdeführerin konnte sich dessen durch Akteneinsicht vergewissern. Die Schlussverfügung ordnet schliesslich klar an, dass die Unterlagen des Kontos Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank B. herauszugeben sind. Es ist weder ein Anspruch auf Paginierung ersichtlich noch ein Nachteil durch das Unterbleiben. Die Rüge ist unbegründet.

4.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die mangelhafte Zustellung von Eintretens- und Schlussverfügung. Über erstere sei sie gar nicht, über letztere erst durch Schreiben der Bank vom 1. April 2016 informiert worden (act. 1 S. 28 Ziff. 94). Dies habe ihr denn auch verunmöglicht, einen Zustellempfänger zu bezeichnen. Dabei wäre sie gemäss Art. 15a Abs. 2 BG-RVUS als Dritte von

- 7 der Zentralstelle direkt zu informieren gewesen. So habe sie indes am Verfahren gar nicht teilnehmen können, was ihr rechtliches Gehör verletze wie auch die Rechtsweggarantie (act. 1 S. 28 f.).

4.6 Verlangt die zuständige Behörde von einer Bank die Herausgabe der notwendigen Unterlagen zur Erfüllung eines Rechtshilfebegehrens, so hat sie selbstverständlich dem Bankinstitut die Eintretensverfügung zuzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es bei im Ausland domizilierten Kontoinhabern der Bank, ihren Kunden zu informieren, auf dass er ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichne (Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 9 IRSV) und rechtzeitig sein Beschwerderecht gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a lit. a IRSV ausüben kann. Ist die entsprechende Kontobeziehung geschlossen, so ist prinzipiell unbekannt, ob eine Auskunftspflicht der Bank noch besteht. Nichtsdestotrotz sind die Entscheide dem Bankinstitut zuzustellen, welches Inhaber der Unterlagen ist, wobei es diesem obliegt zu entscheiden, ob es von der Möglichkeit Gebrauch machen will, die Art. 80n IRSG ihm einräumt (BGE 136 IV 16 E. 2.2–2.4; 130 II 505 E. 2.3; 124 II 124 E. 2c/d).

4.7 Die Bank B. erhielt die Eintretensverfügung vom 18. Mai 2015 (act. 10.2.1), jedoch mit einem Mitteilungsverbot versehen. Dieses wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2016 aufgehoben, die ebenfalls der Bank mitgeteilt wurde (Ausgangsstempel vom gleichen Tag; act. 10.2.5). Die Schlussverfügung datiert vom 22. März 2016. Dieses zeitliche Vorgehen der Zentralstelle beachtet die Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichtes RR.2016.36 vom 14. Juli 2016, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 319). Kontoinhaber sind weiter auch nicht Dritte (dazu BGE 139 II 451 E. 2.2.2), wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Wenn die Zentralstelle die Eintretens- und Schlussverfügungen der Bank zustellt, so beachtet sie damit die massgebende Rechtsprechung (vgl. obige Erwägung 3.5).

4.8 Zusammenfassend verletzt weder die Begründung der Schlussverfügung noch die fehlende Paginierung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, eben so wenig wie die Zustellung der Eintretens- und Schlussverfügung an die kontoführende Bank.

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens sei ungenügend und die beidseitige Strafbarkeit fehle.

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5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Ziff. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Ziff. 2 RVUS). Soweit notwendig und möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen und anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 lit. a RVUS; siehe auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die beidseitige Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Ziff. 2 RVUS rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Ziff. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016, E. 3.2).

5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 293, 302).

5.4 Das Rechtshilfeersuchen schildert folgenden Sachverhalt (act. 10.1.1 S. 1–6, 11–13):

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Die zuständige Sektion des DOJ ermittle unter anderem gegen die Beschwerdeführerin, namentlich wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger im Zusammenhang mit Stromerzeugungsprojekten für die venezolanische Ölfirma "C. SA", die sich in Staatsbesitz befinde.

In diesem Zusammenhang interessiere, ob Zahlungen über Schweizer Banken an venezolanische Staatsangestellte geflossen seien, um Geschäfte mit C. SA oder Tochterfirmen zu erhalten oder beizubehalten. Dabei gehe es insbesondere um den Kauf von Turbinen und anderen Gerätschaften für die Stromerzeugung. Aufgrund des Stromnotstandes von Ende 2009 habe der damalige Präsident Venezuelas am 2. Februar 2010 eine Notverordnung in Kraft gesetzt, welche u.a. Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens aufgehoben habe. Infolgedessen habe C. SA in einem modifizierten Kaufverfahren begonnen, rund USD 767 Mio. an Turbinenausrüstungen von drei Gesellschaften mit Hauptsitz oder Niederlassung in den Vereinigten Staaten zu kaufen, darunter die Beschwerdeführerin. Die drei Gesellschaften hätten dabei Turbinenausrüstungen bei den Herstellern beschafft.

Die Beschwerdeführerin sei in den Vereinigten Staaten, Venezuela und Lateinamerika nach eigenen Angaben im Energiesektor tätig. D. sei Mitgründer und Präsident, E. sei Mitgründer und Vizepräsident.

Gemäss einer vor einem Gericht in New York erhobenen Klage vom 30. Juli 2013 eines ehemaligen US-Diplomaten gegen die Beschwerdeführerin hätten die Gründer keinerlei Erfahrungen im Energiesektor. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2010 Aufträge für den Verkauf von rund USD 209 Mio. an Turbinenausrüstungen und Dienstleistungen an C. SA erhalten. Der Auftrag sei Dank einer Vertragsbeziehung mit I., einer amerikanischen im Energiesektor tätigen Gesellschaft, zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin habe auch Verträge mit anderen Organisationen im Staatsbesitz erhalten, so mit der F. SA. Die genannte Klage behaupte, die Beschwerdeführerin habe den freihändig vergebenen Auftrag als Folge von Zahlungen an Offizielle der C. SA erhalten, Zahlungen die als Beratungsgebühren verschleiert gewesen seien.

Aus öffentlichen Quellen gehe hervor, darunter venezolanischen Medienberichten, dass die Beschwerdeführerin die Turbinenausrüstungen mit einem substantiellen Aufschlag weiterverkauft hätte. C. SA habe danach rund das Dreifache des Marktpreises bezahlt.

Gemäss Analysen von US-Konten mit Verbindung zu den genannten Energieverträgen scheine die Beschwerdeführerin Zahlungen über Konten in der Schweiz abgewickelt zu haben, wobei viele dieser Zahlungen zeitlich mit dem Eintreffen von Über-

- 10 weisungen von C. SA (und mit C. SA verbundenen Gesellschaften) in Zusammenhang stünden. Zwischen 2009 und 2013 habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Energieverträgen rund USD 1.26 Mia. von C. SA und F. SA erhalten. Es hätten mindestens 42 Überweisungen auf Schweizer Bankkonten stattgefunden, über insgesamt USD 58 Mio. Das Rechtshilfeersuchen nennt eine grössere Zahl einzelner Überweisungen aus den Jahren 2010 bis 2012.

5.5 Der Sachverhalt beschreibt im erforderlichen Umfang den Gegenstand und die Art der Untersuchung wie auch die wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen. Die Sachverhaltsdarstellung enthält keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und die Beschwerdeführerin vermochte solche auch nicht darzutun. Zwar bringt sie vor (act. 1 S. 11 Ziff. 2.4), der ersuchende Staat sei von der Zentralstelle mit Schreiben vom 5. Februar 2016 (act. 10.1.7) um eine Sachverhaltsergänzung gebeten worden, die dieser mit Antwort vom 21. März 2016 (act. 10.1.8) verweigert hätte. Jedoch führt die Zentralstelle überzeugend aus (act. 10 S. 3 Ziff. 2.1), dass die Rückfrage vielmehr zur Abklärung der Verhältnismässigkeit von Vermögenssperren im Verfahren getätigt worden sei. Überzeugend ist dies auch deshalb, weil erforderliche Sachverhaltsergänzungen vor einer Anordnung von Zwangsmassnahmen zu erbeten wären und nach Erfahrung des Gerichtes auch dann erbeten werden.

5.6 Art. 4 Ziff. 2 RVUS setzt für Zwangsmassnahmen voraus, dass die objektiven Merkmale eines Schweizer Tatbestandes erfüllt sind und der Tatbestand auf der Liste im Anhang zum RVUS aufgeführt ist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2; 129 II 462 E. 4.4). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein. Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 139 IV 137 E. 5.1.1; 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 576 ff.)

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5.7 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322septies, Bestechung fremder Amtsträger, vgl. PIETH, Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, Rz. 8-36).

Angestellte einer ausländischen Gesellschaft in Staatsbesitz sind nach der einschlägigen Rechtsprechung Beamte im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.285 vom 27. Juli 2010, E. 6.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 597). Das Erlangen von freihändigen Verträgen mit substantiellen und potenziell überhöhten Margen mittels verschleierter Zahlungen an Offizielle einer staatlichen Organisation (C. SA), die den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts grundsätzlich unterliegt, erfüllt prima facie den Tatbestand des Art. 322septies StGB in der Tatvariante der aktiven Bestechung von Beamten eines fremden Staates. Bestechung steht unter Ziffer 22 im Anhang des RVUS im Katalog der Delikte, für welche Zwangsmassnahmen angewendet werden können. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit gegeben.

5.8 Nicht erforderlich ist, dass bestimmten Personen vorgeworfene Aktivitäten bereits genau dargetan sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 4.2 in fine). Soweit die Beschwerdeführerin den fehlenden Anfangsverdacht rügt (act. 1 S. 19 bis 26; act. 13 S. 5–10), erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung. Mit beidem ist die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 142 IV 250 E. 6.3).

5.9 Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen den gesetzlichen Ansprüchen. Sie erlaubt die Prüfung, ob die beidseitige Strafbarkeit vorliegt oder nicht. In der Schweiz vorgefallen, wäre der geschilderte Sachverhalt strafbar nach Art. 322septies als Bestechung fremder Amtsträger, die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl mit ihrer formellen Kritik am Rechtshilfeersuchen als auch mit ihrem Einwand der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit als unbegründet.

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6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter den Grundsatz von "ne bis idem" als verletzt. Sie weist darauf hin, dass die BA am 30. April 2013 ihr Strafverfahren gegen D., E. und G. wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eingestellt habe (act. 1 S. 15 Ziff. 46). Sie betont, dass der Sachverhalt von Rechtshilfeersuchen und Einstellungsverfügung vollständig übereinstimmen würde, was zur Anwendung von "ne bis in idem" führen müsse. Der Grundsatz habe im Rechtshilferecht Ordre-public-Charakter. Das Verfahren sei in der Schweiz mangels Tatbestandserfüllung, gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, eingestellt worden, mithin aus materiell-rechtlichen Gründen. Dies führe zum Strafklageverbrauch i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG und damit zwingend zur Verweigerung der Rechtshilfe (act. 1 S. 16 Ziff. 50, S. 17–19, act. 4 S. 2 f.).

Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass niemand wegen der gleichen Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf (sog. Doppelverfolgungsverbot). Er ist verletzt, wenn in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, die betroffene Person und die Tat Identität besteht (BGE 120 IV 10 E. 2b). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich aus Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie Art. 14 Abs. 7 UNO- Pakt II (SR 0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1; 128 II 355 E. 5.2). Als Prozessmaxime ist er auch in der Strafprozessordnung verankert (Art. 11 StPO).

6.2 Aus besagter Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 (act. 1.15) geht hervor, dass die Eröffnung der Strafuntersuchung auf Mitteilungen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zurückging. Gemeldet wurden dabei Kontobeziehungen bei anderen Banken als der im vorliegenden Verfahren involvierten Bank B. und keine Kontobeziehung der Beschwerdeführerin. Hinter den Meldungen stand der Verdacht mutmasslicher Bestechungszahlungen in Venezuela an Beamte der C. SA im Rahmen der Auftragserwerbung für das Wiederaufbauprogramm der Elektrizitätsversorgung in Venezuela (act. 1.15 S. 1–3 Ziff. 1, 2.1, 2.3).

Die BA stellte das Verfahren mit folgender Begründung ein (act. 1.15 S. 3 Ziff. 2.4):

"Aufgrund der Ermittlungen und insbesondere aufgrund eines der BA vorliegenden venezolanischen Gerichtsurteils vom 22. Januar 2013 ist davon auszugehen, dass

- 13 die sich auf den vorgenannten Kontobeziehungen befindlichen Vermögenswerte legaler Herkunft sind. Die Ermittlungen der venezolanischen Strafverfolgungsbehörden ergaben, dass die Projekte, an welchen die den vorgenannten Personen gehörenden Gesellschaften beteiligt waren, ordnungsgemäss durchgeführt und anschliessend von den staatlichen Auftraggebern abgenommen wurden. Zudem gab es gemäss dem Urteil keinerlei Indizien für Bestechungszahlungen, die in Zusammenhang mit den besagten Projekten geleistet worden sein sollen. Das Gericht kam zum Schluss, dass keine Straftat erfüllt und das Verfahren der zuständigen Strafverfolgungsbehörde deswegen einzustellen sei. Weiterführenden Strafverfolgungshandlungen im hiesigen Verfahren führen voraussichtlich nicht zu anderslautenden Erkenntnissen. Der hiesige Tatverdacht ist nicht erhärtet, weswegen die Beschlagnahme der in Ziff. 2.1 genannten Kundenbeziehungen bereits mit Verfügung vom 20. März 2013 aufgehoben wurde und das Verfahren einzustellen ist."

Die BA stellte das Verfahren wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies) und Geldwäscherei (Art. 305bis) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein, da kein Straftatbestand erfüllt sei.

6.3 Auf das Prinzip "ne bis in idem" berufen kann sich, wer daran ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Art. 80h lit. b IRSG). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person nicht zumindest in einem Schweizer Strafverfahren beschuldigt war. In der Rechtshilfe gilt das Prinzip der Dualität zwischen Gesellschaft und Anteilsinhaber (Urteile des Bundesgerichts 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 1.2; 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.120 vom 14. März 2013, E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin (act. 1 S. 17–19; act. 13 S. 12–14; act. 17) räumt ein, im eingestellten Verfahren der BA nicht selbst beschuldigt gewesen zu sein. Mangels strafbarer Handlungen von natürlichen Personen sei es gar nicht mehr zur Eröffnung eines Strafverfahrens ihr gegenüber aufgrund Organisationsverschuldens gekommen, da ein solches a priori nicht ersichtlich gewesen sei. Der gleiche Lebenssachverhalt würde heute herangezogen, um die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin zu begründen, eine Strafbarkeit welche jedoch ein strafbares Verhalten der im Unternehmen handelnden natürlichen Personen voraussetze. Diese Voraussetzung habe das Bundesgericht jüngst klargestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016, E. 4.1, 4.2). Es müsse daher gelten, dass Unternehmen nicht nur kumulativ strafbar seien, sondern auch kumulativ am Freispruch teilzuhaben hätten. Ansonsten müssten die in den untersuchten Lebenssachverhalt Involvierten jederzeit damit rechnen, dass die bereits beurteilten Vorwürfe zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gegen die Gesellschaft gemacht würden. Die Untersuchungen in Venezuela und in den USA wiederum

- 14 beträfen ebenfalls den gleichen Lebenssachverhalt. Die Sperrwirkung von "ne bis in idem" würde in der gleichen Sache auch spätere Untersuchungen verhindern.

6.4 Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG will Rechtshilfe dann ausschliessen, wenn sich aus eigener richterlicher materieller Wahrheitsfindung der Schweiz oder des Tatortstaates ergibt, dass kein Strafanspruch mehr besteht, er in den Worten des Randtitels des Artikels "erloschen ist". Die Situation muss klar sein, Tatbestandsmerkmale, Fakten, Personen und Zeitperioden müssen identisch sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014, E. 1.3: "rigoureusement identiques"; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 675 N. 663). Die Kraft der eigenen Feststellung der abgeurteilten Sache erlaubt und fordert, Strafverfahren von anderen Staaten in der gleichen Sache nicht zu unterstützen. Das Bundesgericht hatte "ne bis in idem" auch in einem Auslieferungsfall mit den USA angewandt, obwohl der Auslieferungsvertrag damals noch keine entsprechende Regelung vorsah (zum letzten ZIMMERMANN, a.a.O., S. 674 N. 663 FN 986).

Klar ist, dass die Beschwerdeführerin in der Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 nicht genannt ist, geschweige denn Beschuldigte war. Klar ist jedoch weder, ob in den USA die gleichen Projekte und Bestechungsvorwürfe betroffen sind – dagegen spricht, dass in den USA auch bezüglich der Periode nach der Einstellungsverfügung ermittelt wird –, noch ist klar, dass die von der Schweizer Einstellungsverfügung Direktbetroffenen die einzigen Personen sind, welche eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin in den USA aus den dortigen Projekten begründen könnten. Letzteres wäre wohl Voraussetzung des geltend gemachten umfassenden kumulativen Erlöschens des Strafanspruches auch ihr gegenüber. Es kann hier sodann auf die zutreffenden Ausführungen des BJ (act. 10 S. 4 f. Ziff. 3.3 bis 3.5) verwiesen werden, wonach Zweifel bestehen, dass eine gemäss Art. 3 Ziff. 1 lit. b RVUS "im Wesentlichen entsprechende Straftat" vorliege. Soweit die Identität des Sachverhaltes nicht klar ist, sondern vielmehr noch Zweifel bestehen, kommt "ne bis in idem" jedenfalls nicht zur Anwendung und ist die Rechtshilfe zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts 1A.282/2005 vom 30. April 2007, E. 3.2; 1A.56/2000 vom 17. April 2000, E. 5c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.194 vom 26. September 2014, E. 4.3 in fine; RR.2012.286 vom 6. Mai 2013, E. 4.3). Mit dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin als im eingestellten Verfahren nicht beschuldigte Gesellschaft an einem schützenswerten Interesse, im Rechtshilfeverfahren "ne bis in idem" aus dem eingestellten Strafverfahren gegen ihre Direktoren anzurufen.

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Vielmehr obliegt es den Strafbehörden der USA, allenfalls über eine Identität des Sachverhaltes bezüglich der Vorwürfe der Verletzung von eigenem Recht und der Verletzung von venezolanischem Recht und damit über das Argument der kumulativen Teilhabe an der Sperrwirkung zu entscheiden. Ob der Strafanspruch in den USA erloschen sei, hat der amerikanische Sach-, nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu urteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014, E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 675 N. 663). Auch danach liegt kein schützenswertes eigenes Interesse der Beschwerdeführerin vor, eine Verletzung von "ne bis in idem" im vorliegenden Verfahren zu rügen.

Wie aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin weiter hervorgeht (act. 13 S. 14 Ziff. 46), ist sie in den USA nicht beschuldigt, mithin nicht der aktuellen Gefahr ausgesetzt, überhaupt bestraft zu werden und auch daher nicht legitimiert, "ne bis in idem" geltend zu machen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.5/2007 vom 25. Januar 2008, E. 2.4 und 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.113 vom 17. Juli 2013, E. 2.3; RR.2012.120 vom 14. März 2013, E. 4.2).

6.5 Dazu kommt ein weiteres: Art. 66 Abs. 2 IRSG (Titel "Grundsatz «Ne bis in idem»") erlaubt Rechtshilfe insbesondere, wenn sich das Verfahren im Ausland nicht nur gegen den Verfolgten richtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014, E. 1.2/1.3; 1A.236/2004 vom 11. Februar 2005, E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.113 vom 17. Juli 2013, E. 2.4). Insoweit (in Bezug auf Dritte) könnte denn auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG der Strafanspruch nicht erloschen sein. Vorliegend wird um Rechtshilfe ersucht in Ermittlungen, die sich gegen eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften richten, darunter gegen die H. LLC – gemäss der Beschwerdeführerin ein Konkurrenzunternehmen (act. 1 S. 6 Ziff. 14). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorgesehene Rechtshilfe zulässig.

6.6 Zum gleichen Resultat führte eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Einstellung der BA nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO in einem identischen Sachverhalt zum Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO erfolgte sei, einem freisprechenden Endentscheid gleichkomme und folglich zum Erlöschen des Strafanspruches nach Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG geführt habe.

6.7 Art. 3 Abs. 1 lit. b RVUS erlaubt, Rechtshilfe zu verweigern soweit das Ersuchen Handlungen einer Person betrifft, aufgrund derer sie im ersuchten Staat

- 16 wegen einer im wesentlichen entsprechenden Straftat rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

Unter dem Titel "Erlöschen des Strafanspruchs" wird einem Ersuchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Art. 410 der Strafprozessordnung anführt (Art. 5 Abs. 2 IRSG). Verfolgter ist jede verdächtigte, in Strafuntersuchung gezogene oder von einer Sanktion betroffene Person (Art. 11 Abs. 1 IRSG).

6.8 Art. 5 IRSG will Rechtshilfe nur dann verweigern, wenn der staatliche Strafanspruch von einem Richter in der Schweiz oder im Tatortstaat materiellrechtlich beurteilt wurde, was das Gesetz im mehrsprachlichen Einklang statuiert (le juge a prononcé, statuant au fond; il giudice ha pronunciato nel merito). Gemeint ist damit der Sachrichter (Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003, E. 3.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.117 vom 20. Dezember 2012, E. 4.3). Das Gesetz stellt dies weiter unter den Vorbehalt, dass keine Revisionsgründe (Art. 410 StPO) dargetan seien. Die Wiederaufnahme (Art. 323 StPO) eines (nur) eingestellten staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ist demgegenüber an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (BGE 141 IV 194 E. 2.3).

Die Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 (act. 1.15) stützt sich auf das Urteil eines Drittstaates:

"Aufgrund der Ermittlungen und insbesondere aufgrund eines der BA vorliegenden venezolanischen Gerichtsurteils vom 22. Januar 2013 ist davon auszugehen, dass die sich auf den vorgenannten Kontobeziehungen befindlichen Vermögenswerte legaler Herkunft sind." [W]eiterführende Strafverfolgungshandlungen im hiesigen Verfahren führen voraussichtlich nicht zu anderslautenden Erkenntnissen." (vgl. obige Erwägung 5.2 für den ganzen Absatz).

In der Schweiz hat vorliegend keine materiell-rechtliche Beurteilung stattgefunden und keine Prüfung durch einen unabhängigen Richter. Tatortstaat wiederum ist vorliegend die USA. Beim Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG ("in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtli-

- 17 chen Gründen") kann im Rechtshilferecht der staatsanwaltschaftlichen Einstellung nicht die Wirkung des "Erlöschen(s) des staatlichen Strafanspruches" zukommen, welche Ermittlungen in einem anderen Staat ausschlösse.

6.9 Zusammenfassend fehlt es am schützenswerten Interesse der Beschwerdeführerin, sich aus der Einstellungsverfügung der BA vom 30. April 2013 auf "ne bis in idem" zu berufen. Über die Frage, ob der Strafanspruch in den USA erloschen sei, hat der amerikanische Sach-, nicht der Schweizer Rechtshilferichter zu urteilen. Der Beschwerdeführerin gebricht es sodann am erwähnten schützenswerten Interesse, da sie in den USA selbst nicht beschuldigt ist. Die Rechtshilfe ist sodann zulässig, da sich die Untersuchung in den Vereinigten Staaten auch gegen andere Personen richtet. Damit geht die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, wobei eine materielle Beurteilung zum gleichen Resultat geführt hätte.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Zentralstelle habe das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie keine Erst-Triage durchgeführt habe, sondern gleich sämtliche erhobenen Unterlagen herausgeben wolle, ohne dass das Ergebnis der Triage aufgezeigt worden sei. Die Geldflussanalyse vermöge eine Triage nicht zu ersetzen. Es sei nicht ausgeführt, wie die Herausgabe sämtlicher Unterlagen verhältnismässig sei. Ein objektiver Zusammenhang der Unterlagen zur Strafuntersuchung sei nicht dargetan. Die einzige Bezugnahme sei durch Nennung von insgesamt fünf Kontobewegungen geschehen. In der Schlussverfügung erfolge keine Auseinandersetzung, in welchem Umfang Rechtshilfe zu leisten sei. Der Schlussverfügung könne nicht entnommen werden, welche Bankunterlagen erhoben worden und welche herauszugeben seien (act. 1 S. 31–33; act. 13 S. 14–16).

7.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV / Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln

- 18 sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012, E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 723).

7.3 In der Schlussverfügung wird die Herausgabe sämtlicher erhobener Dokumente betreffend des Kontos der Beschwerdeführerin Nr. 1 bei der Bank B. für den Zeitraum "vom 1. Januar 2009 bis dato" angeordnet (act. 10.2.6 S. 9 Ziff. 2 Dispositiv).

Die Schlussverfügung zeigt auf, wie das Konto der Beschwerdeführerin durch Überweisungen aus dem Dunstkreis der untersuchten Energieverträge/Beschaffungsgeschäfte in das US-Strafverfahren verwickelt ist (act. 10.2.6 S. 7 f.; vgl. schon das Rechtshilfeersuchen, act. 10.1.1 S. 11– 13; act. 10 S. 5 Ziff. 4.1–4.3 Vernehmlassung; obige Erwägung 4.4 letzter Absatz). Die Geldflussanalyse (act. 10.3.1) belegt, dass die Zentralstelle weiter prüfte, ob auch bei den unmittelbar an die Eingänge anschliessenden Buchungen ein Zusammenhang bestehen könnte und diesen bei einer Reihe von Zahlungen bejahte (in der Analyse der Zentralstelle rot eingefärbt).

7.4 Die Replik der Beschwerdeführerin wiederholt dazu im Wesentlichen lediglich, dass Zahlungen rechtmässig gewesen seien (vgl. act. 13 S. 14–16, insbes. Rz. 51), was eine Beweiswürdigung darstellt, welche im Rechtshilfeverfahren unzulässig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.108 vom 12. Dezember 2013, E. 9.3 in fine). Allgemeine Vorbringen, wie dass Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder eine Bonuszahlung vorlägen (act. 1 S. 9 f.), sind nicht geeignet, die potenzielle Erheblichkeit der Transfers für die Strafuntersuchung in Frage zu stellen.

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7.5 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht im Einzelnen mit den zu übermittelnden Kontounterlagen oder der von ihr allgemein kritisierten Geldflussanalyse auseinander. Insoweit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht (dazu BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3; 126 II 258 E. 9b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_307/2016 vom 2. August 2016, E. 1.2) nicht nachgekommen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach einzelnen Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016, E. 8.4).

7.6 Zusammenfassend sind die erhobenen Rügen unbegründet. Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erlaubt, die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe zu beurteilen. Die zu übermittelnden Aktenstücke stehen in einem ausreichenden Sachzusammenhang zur ausländischen Strafuntersuchung. Die Vorinstanz hat eine Triage durchgeführt und diese zureichend begründet. Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist verhältnismässig.

8. Andere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.

9. 9.1 Beantragt ist in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Diese kommt ihr schon von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 80l Abs. 1 IRSG), der prozessuale Antrag ist somit ohne weiteres gegenstandlos.

9.2 In der Replik (act. 13 S. 2) wird der prozessuale Antrag gestellt, von der BA eine Erklärung darüber einzuholen, ob sie die Beschwerdegegnerin über die Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 informiert habe resp. warum nicht. Wie die Beschwerdeführerin jedoch selbst einräumt (act. 13 S. 11 Rz. 35 f.) und auch die obigen Ausführungen zeigen, ist dies vorliegend nicht von Belang. Dies führt zur Abweisung des Antrags.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses (vgl. act. 5) in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73

- 20 -

StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der prozessuale Antrag auf Einholung einer Erklärung der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Florian Baumann und Omar Abo Youssef - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2016.74 — Bundesstrafgericht 16.02.2017 RR.2016.74 — Swissrulings