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Bundesstrafgericht 07.07.2016 RR.2016.70

7. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,313 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 7. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwälte Carlo Lombardini und Garen Ucari,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ZENTRALSTELLE USA, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2016.70

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer von amerikanischen Strafbehörden gegen B., C. und weitere Personen geführten Strafuntersuchung wegen Bestechung und Geldwäscherei ersuchte das U.S. Department of Justice (nachfolgend "DOJ") die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 um Gewährung von Rechtshilfe. Nebst anderem verlangte das DOJ die Herausgabe der vollständigen Bankunterlagen betreffend Konten der A. SA bei der Bank D. für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 bis zur Gegenwart (act. 7.1.1 S. 19).

B. Mit Eintretensverfügung vom 18. Mai 2015 entsprach das BJ diesem Rechtshilfeersuchen. Sie betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung, namentlich mit der Edition der angeforderten Bankunterlagen bei den fraglichen Banken, denen die Eintretensverfügung ebenfalls eröffnet wurde. Gleichzeitig auferlegte das BJ den von der Verfügung betroffenen Personen und deren Mitarbeitern ein Mitteilungsverbot (act. 7.2.1).

C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Edition aller Bankunterlagen betreffend die Kundenbeziehungen der A. SA bei der Bank D. in Genf samt Mitteilungsverbot an (act. 7.2.2), wobei die Bank D. mit Schreiben vom 11. Juni 2015 sämtliche Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 der A. SA bereits dem BJ eingereicht hatte (act. 7.2.3).

D. Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2015 ersuchte das DOJ um Verlängerung des Mitteilungsverbotes (act. 7.1.4). Das BJ verlängerte das Notifikationsverbot mit Verfügung vom 24. November 2015 (act. 7.2.4). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte das DOJ den Antrag um Aufhebung des Notifikationsverbots (act. 7.1.5). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 hob das BJ das Notifikationsverbot auf (act. 7.2.5).

E. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2016 verfügte das BJ die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen von fünf Konten, u.a. der A. SA betreffend das Konto Nr. 1 bei der Bank D. (act. 1.2 S. 9).

F. Gegen die Schlussverfügung erhebt die A. SA mit Eingabe vom 22. April 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

- 3 beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. Eventualiter wird der Antrag auf Rückweisung an das BJ zu neuem Entscheid gestellt, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse (act. 1).

Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (act. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln; RVUS; 0.351.933.6) sowie das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG- RVUS; SR 351.93) massgebend.

1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das hierzu erlassene Bundesgesetz bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Ziff. 1 RVUS; BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142; TPF 2011 131 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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2. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS).

2.2 Die angefochtene Schlussverfügung beinhaltet die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen betreffend sechs Konten, welche auf sechs verschiedene Personen lauten. Die Beschwerdeführerin ist von der Erhebung von Informationen lediglich hinsichtlich des auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 17a BG-RVUS persönlich und direkt betroffen (BGE 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2). Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sich diese auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto richtet, welches auf die Beschwerdeführerin lautet.

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Behauptung, wonach ihre Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien, jeglicher Grundlage entbehre und nicht auf Tatsachen beruhen würde (act. 1 S. 3).

3.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über Gegenstand und Art von Untersuchung oder Verfahren und eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (Art. 29 Ziff. 1 lit. a RVUS). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, in denen wie hier Zwangsmassnahmen angewendet werden, die strafbare Handlung bezeichnen (Art. 4 Ziff. 2 RVUS). Soweit notwendig und möglich sind zudem Angaben zu machen zu Zeugen und anderen durch das Ersuchen betroffenen Personen bzw. zum Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte (Art. 29 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 lit. a RVUS; siehe auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist, ob es sich um einen der gemäss Art. 4 Ziff. 2 RVUS gelisteten, rechtshilfeberechtigten Tatbestände handelt, ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische, militärische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 Ziff. 1 RVUS) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122; siehe hierzu auch

- 5 das Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f.; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.199 vom 14. Januar 2014, E. 4.1).

3.3 Dem Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:

Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, E., am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Ausschreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolanische staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnotlage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe das Unternehmen F. SA mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. 767 Mio. USD von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA (nämlich G. LLC, H. und I.) begonnen (act. 7.1.1).

Die US-Behörden ermitteln seit 2012 gegen B. und C. u.a. wegen des Verdachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela aber auch Funktionäre der venezolanischen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma F. SA, um sich Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der F. SA und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Ausrüstung zur Stromerzeugung zu sichern (act. 7.1.1).

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Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die F. SA die Turbinenausrüstung im Wert von ca. 767 Mio. USD nicht direkt von den Originalherstellern der Stromausrüstung gekauft, sondern mit mehreren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich die G. LLC und das Unternehmen H., Verträge abgeschlossen haben, damit diese Unternehmen wiederum die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschaffen würden (act. 7.1.1).

Die G. LLC stehe im Besitz von B. und dessen Sohn, Präsidentin des Unternehmens sei jedoch zum Zeitpunkt der Gründung J. gewesen, die damals 21 Jahre alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie gehabt habe (act. 7.1.1).

Um eine Beteiligung an diversen Geschäften mit der F. SA zu verbergen, habe B. mehrere Unternehmen (u.a. die G. LLC und die K. Ltd) genutzt oder andere Personen vorgeschoben, um der F. SA mehrere Angebote vorzulegen und auf diese Weise den Anschein einer existierenden Konkurrenz zu erwecken. Zeugen hätten ausgesagt, dass B. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an Funktionäre der F. SA gezahlt hätte, angefangen damit, dass er G. LLC auf das genehmigte Lieferantenverzeichnis der F. SA gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleunigt würden (act. 7.1.1).

Nach Angaben mehrerer Zeugen sei C. der Geschäftspartner von B. gewesen. C. habe sein eigenes Netz von Unternehmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit den Unternehmen von B. um Aufträge für die F. SA konkurriert hätten. Gemäss Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten, die von B., seinen Unternehmen und seinen Familienmitgliedern geführt würden und mit den venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, bestehe der Verdacht, dass B. und C. versucht hätten, Zahlungen an Funktionäre der F. SA zu verschleiern, indem sie diese zunächst über Unternehmen geleitet hätten, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt würden. Die US-Behörden haben eine Anzahl von direkten Zahlungen an Funktionäre der F. SA aus Geldmitteln identifiziert, die zwischen verschiedenen von B. geführten Konten hin- und hergeschoben worden seien, nachdem die Zahlungen von der F. SA oder einer Schwestergesellschaft der F. SA eingegangen seien. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass B. und C. Zahlungen auf Schweizer Bankkonten vorgenommen hätten, die auf Geldmittel zurückverfolgt werden können, die von F. SA oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaft eingingen (act. 7.1.1).

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Das Unternehmen H. werde von L. (Mitgründer und Präsident) und M. (Mitgründer und Vizepräsident) geführt. Beide hätten keine einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie und trotzdem sei es dem Unternehmen H. im Jahr 2010 gelungen, als Reaktion auf die Stromnotlage, über ein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen N., Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundenen Dienstleistungen an die F. SA in der Höhe von ca. 209 Mio. USD zu sichern. Venezolanischen Medienberichten zufolge habe die F. SA für die Turbinenausrüstung ungefähr den dreifachen Marktwert bezahlt. Eine Analyse über US-Finanzkonten, die mit den venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe gezeigt, dass das Unternehmen H. an eine Anzahl von Konten in der Schweiz Zahlungen geleistet hätte, von denen sich viele zeitlich mit den von F. SA oder deren Schwesteroder Tochtergesellschaften bei Unternehmen H. eingegangenen Zahlungen decken würden (act. 7.1.1).

Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von Bankkonten von den Beschuldigten und deren Familienangehörigen sowie Bekannten wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften in die Schweiz geflossen seien. So seien gemäss der ersuchenden Behörde bei der Beschwerdeführerin im Juni 2010 auf deren Konto bei der Bank D. von Konten, die von B. geführt werden, insgesamt ungefähr USD 1,2 Mio. eingegangen, die in vollem Umfang direkt auf Geldmittel der F. SA zurück zu verfolgen seien. So habe zum Beispiel das Unternehmen O. am 1. Juni 2012 ungefähr USD 13,7 Mio. an die K. Ltd überwiesen, welche anschliessend auf ein zweites Konto der K. Ltd überwiesen worden seien. Am selben Tag habe die K. Ltd ungefähr USD 766‘000.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D. überwiesen (act. 7.1.1 S. 9). 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Anschuldigungen der ersuchenden Behörde würden nicht auf Tatsachen beruhen, ist ihr entgegen zu halten, dass die ersuchte Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen nicht dazu auszusprechen hat, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (s.o.). Der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsschilderung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche das Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Bestreitungen auch nicht auf. Die ersuchte Behörde ist daher an die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen gebunden. Die Rüge geht fehl.

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4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in einem nächsten Punkt vor, das Rechtshilfeersuchen stelle eine “fishing expedition“ dar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die ersuchende Behörde zeige keinen Zusammenhang auf zwischen den Vorwürfen gegenüber “B.“ und den zu übermittelnden Informationen betreffend die Beschwerdeführerin. Sie liefere auch keine Erklärung bezüglich einer allfälligen Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Vorgängen in Venezuela oder den USA (act. 1 S. 4). Weiter gebe sie keine Erklärung zu den Gründen, weshalb die Bankdokumentation betreffend die Beschwerdeführerin notwendig sei (act. 1 S. 5).

4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 91 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die

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Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

4.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Sachzusammenhang zwischen ihr bzw. ihrem Konto und den Hauptbeschuldigten der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde deutlich zu entnehmen, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Von einer “fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Schlussverfügung sodann aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das ausländische Strafverfahren notwendig sei, damit u.a. der Geldfluss rekonstruiert werden könne (act. 1.2 S. 8). Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden. Die erhobenen Unterlagen erweisen sich für die in den USA geführten Ermittlungen als potentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt vollumfänglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. Juli 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Carlo Lombardini und Garen Ucari - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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