Entscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Aufschub (Art. 58 Abs. 1 IRSG); vereinfachte Auslieferung (Art. 54 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2016.201 + RP.2016.57
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Sachverhalt:
Der serbische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2001 unter anderem wegen vorsätzlicher Tötung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe abzüglich 3‘212 Tage Haft verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Verwahrungsmassnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufgeschoben wurde (act. 1.2).
Mit Schreiben vom 1. September 2004 ersuchte das Hessische Ministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1‘416 Tagen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 1990 wegen Totschlags (act. 5.1-5.3).
B. Am 9. September 2004 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 5.4).
C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 teilten die deutschen Behörden dem BJ mit, dass sie nach Rücksprache mit dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend „Amt für Justizvollzug“) das Auslieferungsbegehren zurückzustellen würden, um die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere die Verwahrung von A. in der Schweiz zu nutzen, um diesen einer Therapie zu unterziehen und die Therapie abzuschliessen (act. 5.6). Daraufhin sistierte das BJ das hängige Auslieferungsverfahren am 1. November 2004 vorläufig (act. 5.7). Auf entsprechende Anfragen des Hessischen Ministeriums der Justiz im Jahre 2008 sowie jährlich von 2010-2015 teilte das BJ diesem jeweils mit, dass sich A. nach wie vor im Verwahrungsvollzug befinde (act. 5.10, 5.14, 5.18, 5.22, 5.26, 5.30, 5.34).
D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 ersuchte das Hessische Ministerium der Justiz um Wiederaufnahme des bis anhin sistierten Auslieferungsverfahrens (act. 5.38). Das Amt für Justizvollzug teilte den deutschen Behörden im Auftrag des BJ mit Schreiben vom 2. März 2016 mit, dass sich A. nach wie vor in einer zeitlich unbefristeten Verwahrungsmassnahme befinde, und seine bedingte Entlassung durch die Vollzugsbehörde letztmals mit Verfügung vom 22. September 2015 abgewiesen worden sei (act. 5.40). Daraufhin ersuchte das BJ das Hessische Ministerium der Justiz mit Schreiben vom 25. April 2016 um Mitteilung, ob unter diesen Umständen an der Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens festgehalten werde (act. 5.43). Dies wurde von
- 3 den deutschen Behörden mit Schreiben vom 3. August 2016 bejaht. Zudem teilte das Hessische Ministerium der Justiz dem BJ mit, dass die Verjährung nach deutschem Recht nicht eingetreten sei (act. 5.45 und 5.46).
E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2016 erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland einverstanden (act. 5.48). Das BJ teilte gleichentags den deutschen Behörden mit, dass es die Auslieferung von A. bewillige, der Vollzug jedoch erst erfolge, wenn dieser der schweizerischen Justiz Genüge getan habe (act. 5.49).
F. Mit Schreiben vom 26. August 2016 beantragte A., er sei nach Deutschland auszuliefern, eventuell unter der Bedingung, den deutschen Strafvollzug im Haftregime einer Sicherungsverwahrung zu verbüssen (act. 5.50).
G. Das BJ forderte mit Schreiben vom 16. September 2016 das Amt für Justizvollzug auf, sich dazu zu äussern, wann mit einem Ende des Massnahmenvollzugs zu rechnen sei (act. 5.52).
H. Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhebt A. gegen die Schreiben des BJ vom 25. August sowie vom 16. September 2016 (vgl. supra lit. E und G) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragt Folgendes (act. 1):
„1. Das Bundesamt für Justiz sei anzuweisen, den Entscheid vom 25. August 2016 resp. 16. September 2016 über den Aufschub der Auslieferung mit einer ausreichenden Begründung zu versehen.
2. Es sei das Bundesamt für Justiz anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers, die Auslieferung unter Bedingungen zu gewähren, zu entscheiden und ausreichend zu begründen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.“
Weiter stellt A. ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Knodel als amtliche Rechtsbeiständin.
I. In seiner Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
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(act. 5). A. und das BJ halten in der Replik vom 3. November 2016 bzw. der Duplik vom 16. November 2016 an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 8 und 10), was den Parteien am 17. November 2016 wechselseitig zur Kenntnis gebracht wird (act. 11).
J. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reicht das BJ dem Gericht die Stellungnahme des Amts für Justizvollzug vom 7. Dezember 2016 ein, in welcher sich dieses zur Frage, wann mit einem allfälligen Ende der Verwahrungsmassnahme zu rechnen sei, zu äussern hatte (vgl. supra lit. G; act. 12.1). Die Stellungnahme wurde A. am 27. Dezember 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3;
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123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 21 Abs. 3 IRSG. Demnach können Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung haben.
2.2 2.2.1 Vorliegend richtet sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 1 gegen die beiden Schreiben des Beschwerdegegners an das Hessische Ministerium der Justiz vom 25. August 2016 und an das Amt für Justizvollzug vom 16. September 2016. Inhalt des ersten Schreibens ist die Mitteilung, dass die vereinfachte Auslieferung des Beschwerdeführers bewilligt, diese aber erst vollzogen werde, sobald der Beschwerdeführer der schweizerischen Justiz Genüge getan habe. Im zweiten Schreiben erkundigt sich der Beschwerdegegner über den Zeitpunkt eines allfälligen Endes der Verwahrungsmassnahme (act. 1, S. 2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich seiner Einvernahme vom 25. August 2016 in Beisein seiner anwaltlichen Vertreterin ausdrücklich und vorbehaltslos auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet (act. 1.9). Wird auf die Durchführung eines ordentlichen Auslieferungsverfahrens verzichtet, ergeht kein formeller Auslieferungsentscheid. Dies weil das Bundesamt in diesem Fall die Auslieferung lediglich bewilligt und nicht anordnet. Eine bewilligte Auslieferung kann mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer nicht mit Beschwerde angefochten werden. Bis zur Bewilligung der Auslieferung durch das Bundesamt kann die Verzichtserklärung widerrufen werden (Art. 54 Abs. 2 IRSG). Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anfechtung des Verzichts auf die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) in Frage kommen (vgl. TPF 2007 136). Vorliegend hat http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
- 6 der Beschwerdeführer weder seine Verzichtserklärung widerrufen noch macht er das Vorliegen von Willensmängeln geltend. Vielmehr führt er aus, dass er sich gegen den Aufschub der Auslieferung wehre und eine sofortige Auslieferung wünsche (act. 1 S. 6).
Streitgegenstand ist somit der mit Schreiben vom 25. August 2016 angeordnete Aufschub des Auslieferungsvollzugs und nicht die bewilligte Auslieferung an sich.
2.2.3 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Aufschubs des Auslieferungsvollzugs hat und somit zur Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer äussert sich erst in der Replik und äusserst knapp zum Vorliegen des schutzwürdigen Interesses. Er führt aus, mit der Auslieferung an Deutschland erhielte er die Möglichkeit, die in Deutschland zu verbüssende Reststrafe vollziehen zu können, mit der Folge, dass anschliessend bei einer positiven Beurteilung der Legalprognose tatsächlich eine Entlassung in die Freiheit möglich wäre (act. 8, S. 6). Die Ausführungen zur positiven Beurteilung der Legalprognose sind rein hypothetischer Natur und genügen nicht zur Darlegung eines schutzwürdigen Interesses. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner dem grundsätzlichen Begehren des Beschwerdeführers, die Auslieferung nach Deutschland zu bewilligen, nachgekommen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unmittelbaren Vollzug seiner Auslieferung. Ein Anspruch auf Gewährung von Rechtshilfe besteht höchstens gestützt auf zwischenstaatliche Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsverträge und gilt nur zwischen den Vertragsstaaten (FIOLKA, in: Niggli/Heimgartner [Hrsg.], Internationales Strafrecht, Basel 2015, N 47 f. zu Art. 1 IRSG). Damit ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Aufschubs der Vollstreckung seiner Auslieferung zu verneinen. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (RP.2016.57, act. 1).
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von den Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
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Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 3.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Der vermutungsweise schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 29. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).