Entscheid vom 3. März 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A. GMBH,
2. B. GMBH,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdeführerinnen
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AARGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2016.123-124
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Deutschland) führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach §370 der deutschen Abgabenordnung durch Abgabe inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen gegen die Hauptbeschuldigten C., D. sowie E. Das Verfahren betrifft die Jahre 2011 und 2012. Die Beschuldigten sind Zahnärzte und sollen, unter Vorlage von Scheinrechnungen von ausländischen Domizilgesellschaften, Steuerabzüge geltend gemacht haben. Konkret sei die A. GmbH am 14. August 2012 gegründet worden und habe am 20. Dezember 2012 Rechnungen für "Zahncremeprojekt 2012" und "Werbeetat 2013" über insgesamt CHF 311'500.-- gestellt, wobei der Rechnungsbetrag durch die Beschuldigten gleichentags überwiesen worden sei. Der Rücktransfer der Gelder nach Deutschland sei durch einen fingierten Grundstückskauf erfolgt, welcher jedoch eine Geldwäschereiverdachtsanzeige ausgelöst habe (Rechtshilfeersuchen vom 28. April 2015, S. 2–4).
B. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau ([Aarau]; nachfolgend "Staatsanwaltschaft") trat am 10. Juni 2015 auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete Zwangsmassnahmen an, darunter eine Hausdurchsuchung bei der A. GmbH (act. 1.1; act. 1.2 Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 11. Juni 2015 betreffend A. GmbH in Z.). Die Durchsuchung bei der A. GmbH in Z. fand am 18. Juni 2015 statt. Dort wurde u.a. der Dell Server Poweradge SC420 mit Sicherungsfestplatte iOmega 35GB (nachfolgend "Server") sichergestellt (act. 1.4).
C. Bezüglich dem Server wurde am 21. Juni 2015 von der A. GmbH die Siegelung verlangt, worauf die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2015 vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzustellen verlangte, dass die Siegelung verspätet verlangt worden sei, resp. dass eventualiter zu entsiegeln sei. Das Siegelungsbegehren wurde am 20. August 2015 zurückgezogen und das Verfahren mit Verfügung vom 21. August 2015 abgeschrieben (act. 1.5; ZM.2015.191).
D. Am 24. Juni 2015 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft u.a. den Server (Ordner Verfahrensakten, Lasche 8).
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E. Die Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 ordnete u.a. die Herausgabe der "anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2015 beschlagnahmten, gespiegelten und aufbereiteten Dokumente" des "Server Dell Poweradge SC420" an (act. 1.A S. 6; Ordner Verfahrensakten, Lasche 4).
F. Gegen die Schlussverfügung erhoben die A. GmbH und die B. GmbH am 7. Juli 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): "1) Dispositivziffer 2 der Schlussverfügung sei dahingehend abzuändern, dass folgender Gegenstand nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben wird: – Server Dell "Poweradge SC420"; 2) Der Server Dell "Poweradge SC420" sei an die Beschwerdeführerin 2 zurückzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Das Bundesamt für Justiz beantragte am 29. Juli 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme (act. 6). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5. August 2016, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Die Eingaben wurden den Beschwerdeführerinnen am 9. August 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener
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Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIM- MERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
2. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG; BGE 137 IV 134 E. 5 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Als persönlich und direkt betroffen gelten bei Hausdurchsuchungen namentlich der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 128 II 211 E. 2.3–2.5; 123 II 153 E. 2b). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2/1.3; 123 II 161 E. 1d/bb; 122 II 130 E. 2b). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die Verpflichtung zur Edition, welche den Dritten und nicht ihn trifft, nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b; 116 Ib 106 E. 2a/aa). 2.2 Gemäss Beschwerde wurde der Server anlässlich der Hausdurchsuchung bei der A. GmbH sichergestellt (act. 1 S. 3). Beim Server handle es sich jedoch um das Eigentum der B. GmbH, und er habe sich nur deshalb in den Geschäftsräumen der A. GmbH befunden, weil F., die Geschäftsführerin der A. GmbH, die B. GmbH als Nebenerwerb betreibe (act. 1 S. 4). Die B. GmbH ist mithin aufgrund der zitierten Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. dazu auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.289-290 vom 13. April 2016, E. 2.2.1 – 2.2.4;
- 5 bestätigt in den Entscheiden RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.3.4 und namentlich RR.2016.277 vom 7. Februar 2017, E. 1.5.2 [dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2017 vom 23. Februar 2017: Nichteintreten auf Beschwerde nach Art. 84 BGG]). Hingegen ist die A. GmbH (nachfolgend "Beschwerdeführerin“) durch die in ihren Räumlichkeiten durchgeführte Hausdurchsuchung als persönlich und direkt betroffen anzusehen und daher beschwerdelegitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Der Server gehöre nicht ihr und seine Herausgabe, resp. die seiner Daten sei von der ersuchenden Behörde auch nicht verlangt worden. Zudem verstosse die Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 auch gegen die Begründungspflicht, da sie pauschal festhalte, dass alle edierten und beschlagnahmten Unterlagen ohne weiteres geeignet seien, die Untersuchung der Staatsanwaltschaft Darmstadt voranzutreiben. Dabei habe F. bereits anlässlich der Hausdurchsuchung geltend gemacht, dass der Server der B. GmbH gehöre. Zumindest bezüglich des Servers, der im Eigentum einer Drittgesellschaft ohne Bezug zum untersuchten Sachverhalt stehe, wäre daher eine Begründung der potentiellen Erheblichkeit erforderlich gewesen (act. 1 S. 5 bis 7). 3.2 3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die Teilnahmerechte in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 29 ff. VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472; siehe auch HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 80b IRSG N. 1).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn dem Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.2; siehe u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.216 vom 5. November 2015, E. 5.2). In concreto muss die ausführende Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und
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Art. 9a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2009 49 E. 4.1 S. 51; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016, E. 10.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet ferner das Recht auf eine angemessene Begründung (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 486 f. i.V.m. N. 472). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Entscheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständlich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 320 N. 470). Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Begründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG). Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 3.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2015 darum ersuchte, sich vor einer allfälligen Durchsuchung der sichergestellten und beschlagnahmen Gegenstände zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern zu können (Ordner Verfahrensakten, Lasche 15). Die Beschwerdegegnerin hatte am 19. Juni 2015 der Kantonspolizei den Auftrag erteilt, u.a. den Server zu spiegeln und aufzubereiten. Mit E-Mail vom 11. Januar 2016 teilte sie sodann mit, nach welchen Dokumenten bei den gespiegelten Daten zu suchen sei. Gemäss Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 7. März 2016 fand eine Durchsuchung der Datenträger gemäss den Angaben im E-Mail vom 11. Januar 2016 statt. Weiter kann dem Bericht folgendes entnommen werden: "Da Schreibende nicht abschliessend beurteilen kann, welche Daten fallrelevant sind, wurden sämtliche Dokumente, welche etwas mit den Beschuldigten oder der Firma zu tun haben könnten auf den beiliegenden Datenträger (USB-Stick) exportiert. Ebenso wurde der gesamte Schriftenverkehr (Emails) exportiert“ (Verfahrensakten, Lasche 8).
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3.2.3 Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge eine Schlussverfügung, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zum Ersuchen und den herauszugebenden Unterlagen zu äussern. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
3.3 3.3.1 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2). Das Rechtshilfeersuchen hat den Gegenstand und den Grund des Begehrens zu spezifizieren (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Grundsätzlich muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen eine ausreichende inhaltliche Konnexität, d.h. ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007, E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Sie kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717–726).
3.3.2 Zur potentiellen Erheblichkeit führt die angefochtene Schlussverfügung lediglich aus, dass die beschlagnahmten Unterlagen ohne weiteres geeignet seien, die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt voranzutreiben (act. 1A S. 5). Dabei war der Beschwerdegegnerin der Umstand, dass geltend gemacht wurde, der Server sei Eigentum der B. GmbH, bekannt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 18. Juni 2015, Vollzugsbericht vom 26. Juni 2015, S. 4 [Ordner Verfahrensakten Lasche 8] sowie Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch vom 27. Juli 2015, S. 5 (Ordner Verfahrensakten Lasche 15). Die Schlussverfügung äussert sich nicht über den Sachzusammenhang der Unterlagen der B. GmbH zur deutschen Strafuntersuchung und entspricht insoweit der Begründungspflicht nicht.
Das Rechtshilfeersuchen erwähnt zwar die B. GmbH, jedoch nur im Zusammenhang damit, dass die Geschäftsführerin unter der Adresse der Beschwerdeführerin auch die B. GmbH leite, was den Verdacht verstärke, die Beschwerdeführerin sei nur eine Scheingesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit (Rechtshilfeersuchen, S. 4). In den Akten der Vorinstanz findet sich zudem ein Fax vom 2. September 2015 der Steuerfahndungsstelle des
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Finanzamtes Darmstadt, der neue Erkenntnisse aus den deutschen Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2015 mitteilt (Ordner Verfahrensakten, Lasche 5). Danach sei ein Vertragsentwurf vom 22. November 2014 aufgetaucht, wonach die B. GmbH die Entgegennahme der Post und den Telefonservice für die Beschwerdeführerin erledige. 3.3.3 Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden (Art. 49 VwVG, anwendbar aufgrund des Verweises in Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.94 vom 13. Oktober 2008, E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006, E. 3.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 725). Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage; die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f.). Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132). Eine schwere Verletzung von Verfahrensrechten hat nach ständiger Praxis des Bundesgerichts die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (Art. 61 Abs. 1 VwVG; TPF 2009 49 E. 4.3; PHILIPPE WEIS- SENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 18).
3.3.4 Soweit keine Auseinandersetzung mit und Begründung zu wesentlichen Punkten vorliegt, ist die dargelegte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Dies rechtfertigt sich u.a. bei Fällen, in denen die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Bezug auf die streitige Frage verletzt hat (CAMPRUBI in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich 2008, Art. 61 N. 11). Dies ist vorliegend der Fall, da die ausführende Behörde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Rahmen der Triage verletzt und auch hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsprinzips keine ausreichenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gemacht hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Gelegenheit gibt, unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind und im Anschluss daran allenfalls in einer neuen Schlussverfügung begründet, weshalb die zu übermittelnden Unterlagen / elektronischen Daten einen
- 9 möglichen Bezug zum deutschen Strafverfahren aufweisen (vgl. auch TPF 2009 49 E. 4.4).
3.3.5 Die Beschwerdeführerin verlangt die Rückgabe des Servers. Werden elektronische Datenträger wegen ihrer Daten beschlagnahmt, sind diese so schnell wie möglich zu spiegeln und der Datenträger dem Inhaber zurückzugeben. Auch darüber wird die Beschwerdegegnerin noch zu entscheiden haben.
4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Rügen als gerechtfertigt erweisen. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet allerdings darauf, dass der Server selbst nicht an die ersuchende Behörde heraus-, sondern ihr zurückzugeben sei. Indes ordnet die Schlussverfügung gar nicht die Herausgabe des physischen Servers an. Die Anträge sind zumindest verwirrlich formuliert, wenngleich aus der Begründung klar wird, dass es auch um die Nichtherausgabe der Daten geht. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Schlussverfügung bezüglich der Herausgabe der Daten des Servers aufzuheben. Über den Verbleib des Servers selbst in der Beschlagnahme wird die Vorinstanz ohnehin noch zu befinden haben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die B. GmbH Gerichtskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, davon Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
6. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anrecht auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO und Art. 15 Abs. 1 IRSG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) setzt die Beschwerdekammer das Honorar nach Ermessen fest, wenn der Rechtsanwalt die Kostennote nicht spätestens mit der letzten Eingabe einreicht. Eine Kosten-
- 10 note wurde vorliegend nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-inkl. MwSt. als angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der A. GmbH wird gut geheissen. Dispositivziffer 2a) der Schlussverfügung vom 3. Juni 2016 wird bezüglich «Server Dell "Poweradge SC420"» aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen 3.3.4 und 3.3.5 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der B. GmbH auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die A. GmbH für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 3. März 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).