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Bundesstrafgericht 30.01.2015 RR.2015.49

30. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·838 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG).

Volltext

Entscheid vom 30. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Detlef Schmedding, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande

Einvernahme per Videokonferenz (Art. 9 ZPII EUeR; Art. 65a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.49

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die niederländischen Behörden ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte führen (s. act. 5);

- in diesem Zusammenhang das Landgericht Amsterdam mit Rechtshilfeersuchen vom 14. Februar 2012 an die Schweiz gelangte; am 28. Februar 2012 das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertrug; die Bundesanwaltschaft mit Eintretensund Zwischenverfügung vom 9. März 2012 darauf eintrat (act. 5);

- die niederländischen Behörden mit Ergänzung vom 8. Mai 2014 und anschliessender Korrespondenz um Einvernahme von A. als Zeugen per Videokonferenz für den Fall ersuchten, dass sich die betreffende Person nicht zu einer Einvernahme in den Niederlanden bereit erklären sollte (act. 6);

- mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 die Bundesanwaltschaft dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 8. Mai 2014 im Sinne der Erwägungen entsprach und die Durchführung der beantragten Einvernahme per Videokonferenz anordnete (act. 6);

- mit Fax-Mitteilung vom 27. Januar 2015 (15.22 Uhr) der in Freiburg i.Br. praktizierende Rechtsanwalt Detlef Schmedding im Namen von A. von seinem Büro in Deutschland aus Beschwerde gegen die vorgenannte Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 erhebt (act. 1) und die angefochtene Zwischenverfügung ebenfalls übermittelt (act. 1.1);

- Rechtsanwalt Schmedding die Aufhebung des "Termins" beantragt, dessen Wahrnehmung ihm aufgrund der Kurzfristigkeit einer terminlichen Kollision zudem sowieso nicht möglich wäre; Rechtsanwalt Schmedding ausführt, dass A. ihn als Zeugenbeistand mandatiert habe und eine Vollmacht nachgereicht werde; auf dem Fax-Deckblatt "Vorab per Telefax" notiert wurde (act. 1);

- im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);

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- gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und Art. 80k IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- die Beschwerde bei der Rechtsmittelbehörde in Schriftform mit Originalunterschrift innerhalb der Rechtsmittelfrist einzureichen ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG); die Fax-Mitteilung von Rechtsanwalt Schmedding (act. 1) diesem Formerfordernis nicht genügt;

- die Beschwerde in Schriftform spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden muss (Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- die angefochtene Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 eröffnet wurde (act. 8 und 10.1); die zehntägige Beschwerdefrist demnach bereits am 26. Januar 2015 endete;

- demnach feststeht, dass die "vorab" mit Fax-Mitteilung vom 27. Januar 2015 angekündigte schriftliche Beschwerde nicht fristgerecht erfolgt ist, selbst wenn diese noch an demselben Tag, d.h. am 27. Januar 2015, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden sein sollte;

- es bei dieser Sachlage nicht erforderlich ist, den Eingang der angekündigten schriftlichen Beschwerde abzuwarten; ebenso wenig die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind; nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzulegen ist (Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Januar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Detlef Schmedding - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

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