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Bundesstrafgericht 16.09.2015 RR.2015.258

16. September 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·686 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Beschwerde gegen Vorladung im Rechtshilfeverfahren. Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Beschwerde gegen Vorladung im Rechtshilfeverfahren. Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Beschwerde gegen Vorladung im Rechtshilfeverfahren. Zwischenverfügung;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland. Beschwerde gegen Vorladung im Rechtshilfeverfahren. Zwischenverfügung

Volltext

Entscheid vom 16. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lettland

Beschwerde gegen Vorladung im Rechtshilfeverfahren; Zwischenverfügung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.258

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Regionalgericht Riga am 18. Mai 2015 in einem Strafverfahren gegen B. an die Schweiz gelangt ist und unter anderem um Einvernahme von A. als Zeuge ersucht hat (act. 1.1);

- die Bundesanwaltschaft mit Vorladung vom 4. September 2015 A. aufgefordert hat, am 19., 20., 22. und 26. Oktober 2015 als Zeuge im Einvernahmezentrum […] persönlich zur Einvernahme zu erscheinen (act. 1.2);

- A. gegen die Vorladung mit Beschwerde vom 15. September 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und beantragt, ihn als Zeuge in diesem Rechtshilfeverfahren zu streichen, da er nichts beitragen könne (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Lettland sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1 und dem zweiten Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12), richtet; das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, a) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder b) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;

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- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495 E. 5);

- die Rechtsmittelordnung von Art. 80e IRSG abschliessend für alle Anordnungen der ausführenden Behörden in Rechtshilfeverfahren gilt; darunter auch Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen in Rechtshilfeverfahren fallen;

- die Vorladung zur Zeugeneinvernahme eine nichtselbständig anfechtbare Zwischenverfügung darstellt (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario);

- demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 8 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft, unter Beilage eines Doppels der Beschwerde - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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