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Bundesstrafgericht 28.10.2015 RR.2015.252

28. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,178 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 28. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Heiner Graf, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.252 Nebenverfahren: RP.2015.51

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Sachverhalt:

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte die Schweiz am 26. Juni 2015 (act. 4.1) um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Gegen A. ist am 13. Oktober 2014 von der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth ein Vollstreckungshaftbefehl ausgestellt worden zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe wegen Brandstiftung von zwei Jahren minus 2 Tagen (act. 4.2a). A. wurde wegen Brandstiftung mit Strafurteil des Amtsgerichts (Schöffengericht) Nürnberg vom 10. Juli 2013 verurteilt. Die II. Strafkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die dagegen erhobenen Berufungen am 10. Oktober 2013. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Revision von A. am 3. Juni 2014 ab (act. 4.2b–d). Das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 8. Juli 2015 die Auslieferungshaft gegen A. (act. 4.3). Er wurde am 9. Juli 2015 einvernommen (act. 4.4). Am 3. August 2015 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid (act. 4.6).

C. Dagegen erhob A. am 3. September 2015 Beschwerde (act. 1). Er beantragt: "1. Soweit mit dem Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 3. August 2015 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligt wurde (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs), sei dieser Entscheid aufzuheben und sei die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland (gemäss dem diesbezüglichen Auslieferungsersuchen vom 26. Juni 2015) abzulehnen.

2. Eventualiter sei, soweit mit dem Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 3. August 2015 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligt wurde (Ziff. 1 des Entscheiddispositvs), dieser Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Entscheidgründe und / oder zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Bundesamt für Justiz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Der Beschwerdeführer stellt überdies prozessuale Anträge: Beantragt sind die unentgeltliche Rechtspflege und Prozessführung (act. 1 S. 2), der Beizug

- 3 der deutschen Verfahrensakten sowie eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 3 f. Ziff. 6 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Die Replik des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2015 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Sie wurde am 16. Oktober 2015 dem BJ zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1; BGE 132 II 81 E. 3.2.3), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), der Ergänzungsvertrag zum EAUe mit Deutschland vom 13. Dezember 1957 (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) sowie die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62; BGE 136 IV 88 E. 3.1). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben von diesen multilateralen Abkommen unberührt (Art. 28 Abs. 2 EAUe; Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212

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E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer legt dar, dass die deutschen Strafurteile Ungereimtheiten aufweisen würden (act. 1 S. 6–8 Ziff. 20), womit sich die Vorinstanz aber nicht befasst habe. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 6 Ziff. 19). Die vom BJ zitierten Gerichtsentscheide beträfen sodann laufende ausländische Strafverfahren und nicht ausländische Straferkenntnisse (act. 9 S. 4 Ziff. 7). Das deutsche Verfahren habe die Unschuldsvermutung verletzt, was nach einer vertieften Prüfung durch die Schweizer Behörden rufe (act. 9 S. 4 Ziff. 8; vgl. auch act. 4.5 S. 6 Ziff. 12 der Stellungnahme an das BJ). 3.2 Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträgIichen Überprüfung von ausländischen Strafurteilen durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. BGE 132 Il 81 E. 2.1; 125 Il 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht stattgegeben, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bür-

- 5 gerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 132 II 469 E. 2.4; 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 3.3; TPF 2010 56 E. 6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.248 vom 20. März 2013, E. 6.2).

Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen Westeuropas – ist die Gewährleistung eines EMRK-konformen Verfahrens zu vermuten, und diese Vermutung kann nur auf der Basis unbestreitbarer Beweise beseitigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015, E. 1.3 mit Verweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1; 1C_202/2014 vom 26. Mai 2014, E. 1.4). 3.3 Das erstinstanzliche deutsche Strafurteil ist durch zwei gerichtliche Instanzen geschützt worden. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet ist nicht im Ansatz geeignet, die Vermutung eines EMRK-konformen deutschen gerichtlichen Verfahrens zu erschüttern. Dem Beschwerdeführer hätte für seine Rügen im Übrigen der Weg an den EGMR offen gestanden. Das BJ hat die erhobenen Rügen dennoch kurz und korrekt geprüft (act. 1.1 S. 3 f. Ziff. 6) und wahrte damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Ausführungen des BJ sind nicht zu beanstanden. Ob gegen die deutschen Strafurteile noch ein weiterer Alibibeweis offen steht (act. 1 S. 8 Ziff. 21, act. 9 S. 5 Ziff. 9), als dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt, ist fraglich. Denn der Alibibeweis wurde schon vom Sachrichter geprüft oder wäre zumindest in jenem Verfahren geltend zu machen gewesen. Auf jeden Fall sind die Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1 S. 7) nicht geeignet darzutun, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen sein kann. Die prozessualen Anträge – auf Beizug der deutschen Verfahrensakten sowie eine persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren – sind zur Beurteilung der Rechtsfragen nicht erforderlich und gehen über das Verfahrensthema des Auslieferungsverfahrens hinaus. Eine inhaltliche Nachprüfung der deutschen Strafurteile ist, wie dargetan, gerade nicht möglich.

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Dem Verfahrensantrag auf mündliche Anhörung ist überdies aus folgenden Gründen keine Folge zu leisten: Im Rahmen der Beschwerde in Auslieferungssachen ans Bundesstrafgericht sehen weder das VwVG noch das IRSG eine mündliche öffentliche Verhandlung vor. Vielmehr ist das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Grundsatz schriftlich. Eine mündliche Parteiverhandlung kann nach richterlichem Ermessen angeordnet werden (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Dies kann insbesondere nötig sein, wenn Beweiserhebungen durch das Gericht sachlich notwendig erscheinen oder wenn die grundrechtlich garantierten Parteirechte eine öffentliche Anhörung verlangen. Art. 6 Ziff. 1 EMRK schreibt eine öffentliche Parteianhörung bei Verfahren betreffend zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor sowie bei Urteilen über strafrechtliche Anklagen. Bei der Prüfung von Auslieferungsersuchen geht es weder um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine strafrechtliche Anklage. Das Rechtshilfeverfahren stellt kein Strafverfahren dar, bei dem durch den Rechtshilferichter über die allfällige Schuld und Strafe zu entscheiden wäre. Vielmehr werden Rechtshilfeverfahren als verwaltungsrechtliche Streitsachen betrachtet, was auch für Auslieferungsverfahren gilt (Urteile des Bundesgerichtes 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005, E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003, E. 1.5, je m.w.H.; s. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.91 vom 4. Juli 2011, E. 6; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009, E. 2.2; RR.2008.283-284 vom 24. März 2009, E. 15). 3.4 Zusammenfassend gehen die erhobenen Rügen fehl. Die prozessualen Anträge auf Aktenbeizug und Anhörung sind abzuweisen. Einer Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland steht nichts entgegen.

4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahren RP.2015.51). 4.1 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

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4.2 Vorstehende Erwägung 3 macht deutlich, dass das gegen die Auslieferung Vorgebrachte ständiger Rechtsprechung zuwiderläuft. Die Beschwerde war demnach offensichtlich unbegründet und ohne Aussicht auf Erfolg. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1, 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Heiner Graf - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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