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Bundesstrafgericht 18.11.2015 RR.2015.196

18. November 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,724 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat).

Volltext

Entscheid vom 18. November 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A., als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey), 2. E. F., als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey), 3. H. F., als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey),

vertreten durch Rechtsanwalt Elio Brunetti (als Hauptvertreter) und/oder Rechtsanwältin Patrizia Holenstein und/oder Rechtsanwalt Alexander Glutz,

Beschwerdeführer 1 bis 3

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.196-198

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Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien

Aufhebung der Kontosperre unter Bedingungen (Erlaubnis an die Bank zur Ausführung des Vergütungsauftrags der Kontoinhaberin und damit zur Überweisung von Vermögenswerten in den ersuchenden Staat)

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Sachverhalt:

A. A.a Die Staatsanwaltschaft Mailand führt gegen I. F., J. und K. im Zusammenhang mit deren Geschäftstätigkeit für die italienische F. S.p.A. ein Strafverfahren.

Dieses Strafverfahren wird wegen Geldwäscherei (mit ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Steuerdelikten als Vortaten), Betrug am Staat und betrügerischer Übertragung von Vermögenswerten geführt ("delitto di riciclaggio", "delitto di truffa ai danni dello Stato", "delitto di trasferimento fraudolento di valori"; s. Rechtshilfeakten REC B-4/2013/328 [nachfolgend "REC 2013"], Urk. 16).

I. F. ist zusammen mit seinem 2014 verstorbenen Bruder L. F. Gründer des italienischen Stahlkonzerns F. S.p.A. Beide Brüder bekleideten verschiedene Führungsfunktionen innerhalb der F. S.p.A., wobei gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand die Führung des Konzerns zur Hauptsache in den Händen von L. F. als Familienoberhaupt und Patron der F.-Gruppe lag (s. REC 2013, Urk. 16 S. 5, 7). J. und K waren als Steuerberater und als Mitglieder der Aufsichtsorgane der Gesellschaften der F.-Gruppe tätig (s. REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.b Das Strafverfahren in Mailand entspringt den Ermittlungen der italienischen Kriminalpolizei ("Polizia Giudiziaria") in Zusammenarbeit mit der Finanzpolizei ("Guardia di Finanza") hinsichtlich des Vermögens der Familie F. und namentlich des Familienoberhauptes L. F., gegen welche damals bei der Staatsanwaltschaft Taranto ein Strafverfahren lief (REC 2013, Urk. 16 S. 3), welches aktuell noch hängig ist (s. nachfolgend lit. B). Im Verlaufe ihrer Ermittlungen nahm die Finanzpolizei zunächst an, dass acht unter dem Recht von Jersey errichtete und eingetragene Trusts, namentlich der B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust (nachfolgend auch die "vier Trusts"), und drei treuhänderisch beauftragte Finanzintermediäre, darunter die in Mailand domizilierte UBS Fiduciaria S.p.A. (nachfolgend "UBS Fiduciaria"), zusammen mit der UBS Trustees (Jersey) Ltd. (nachfolgend "UBS Trustees") als Trustee der Trusts, das Vermögen der Familie F. "abschirmen" würden (REC 2013, Urk. 16 S. 3 ff.).

Die Vermögenswerte dieser Trusts waren im Rahmen des Steuerbereinigungsverfahrens 2009 ("Scudo fiscale", Steuerschutzschild) mit ihrer Überschreibung auf die UBS Fiduciaria in Mailand und auf die zwei weiteren italienischen Finanzintermediäre, welche allesamt durch die fraglichen Trusts

- 4 mit der rechtlichen Rückführung der Vermögenswerte beauftragt worden waren, gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer grundsätzlich straffrei rechtlich nach Italien zurückgeführt worden ("rimpatrio giuridico"). Gegenüber der UBS Fiduciaria hatte L. F. erklärt, dass er der tatsächliche Settlor der vier Trusts gewesen sei. Sodann hatte er angegeben, dass die Vermögenswerte der Trusts zum grössten Teil seit 1997 im Wesentlichen auf die Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995), der N. SA (1997) sowie der Ilva S.p.A. (nachfolgend "Ilva") (2003 – 2006) zurückzuführen seien.

Gestützt auf die Auswertung der im Rahmen von Hausdurchsuchungen bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen (REC 2013, Urk. 16 S. 6 ff.) kamen die Finanzpolizei und die Staatsanwaltschaft Mailand 2013 zum Ergebnis, dass zusätzlich zu den Steuerdelikten, welche aufgrund der Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes grundsätzlich straffrei geblieben wären, auch Geldwäschereihandlungen bezüglich der Vermögenswerte dieser Trusts sowie weitere Delikte vorlägen, welche allesamt vom ohnehin zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerschutzschild nicht gedeckt wären (REC 2013, Urk. 16 S. 24 ff., S. 26 ff.). Nach ihren Ermittlungen würden unter anderem die Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts Deliktserlös aus Vermögensdelikten – zur Hauptsache ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung im Zeitraum von 1996 bis 2006 zulasten der F. S.p.A. – und aus weiteren Delikten darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 24 zweiter Absatz; s. auch REC 2013, Urk. 32).

A.c Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Mailand den beschuldigten Personen gestützt auf die bei der UBS Fiduciaria sichergestellten Geschäftsunterlagen vor, mittels komplexer Geschäfte Vermögenswerte der F. S.p.A. abgeführt und direkt in den Verfügungsbereich der Familie F. überführt zu haben (REC 2013, Urk. 16 S. 19, s. auch Urk. 32 S. 4 ff.). So sollen sie bei der Veräusserung von Anteilen an der M. BV, der N. SA sowie der Ilva an im Ausland domizilierte und ihrer Kontrolle unterstehende Gesellschaften zunächst in Italien massiv untersetzte Marktpreise realisiert haben. Diese Anteile sollen anschliessend im Ausland für ein Vielfaches über die in Italien ursprünglich erzielten Kaufpreise an wiederum der Familie F. zuzurechnenden Unternehmen, unter anderem auch in "Offshore"-Gebieten, weiterveräussert worden sein. Nach der Darstellung der italienischen Staatsanwaltschaft seien die vorstehenden Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund erfolgt (REC 2013, Urk. 16 S. 23). Zur Finanzierung der Anteilskäufe soll die italienische Holding Schulden aufgenommen haben. Zu diesem Zweck seien in einigen Fällen auch sog. Zweckgesellschaften gegründet worden, welche unmittelbar nach Vollzug des Geschäfts aufgelöst worden seien (REC 2013,

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Urk. 16 S. 22). Zur nachfolgenden Darstellung der drei Veräusserungsgeschäfte (s. REC 2013, Urk. 16 S. 11 bis 19; REC 2013, Urk. 32), in welcher einfachheitshalber die Zahlen gerundet wurden, ist vorauszuschicken, dass die italienischen Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass bei sämtlichen genannten Gesellschaften die Familie F. die direkte oder indirekte Kontrolle hatte, weshalb Hinweise auf Einsitz in Verwaltungsräten etc. deshalb nicht mehr übernommen werden.

1. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der M. BV (1995) Ausgangslage sei bei diesem Geschäft, dass die F. S.p.A. eine Beteiligung von 42 % an der O. S.r.l. gehalten habe, die in den Büchern der F. S.p.A. mit einem Buchwert von rund ITL 33 Milliarden figuriert habe. Die F. S.p.A. habe in einem ersten Schritt diese 42 % an der O. S.r.l. 1995 an die P. BV und damit ins Ausland zu einem angemessenen, leicht höheren Wert verkauft. Die P. BV habe im gleichen Jahr (2. Schritt) diese 42 % an der O. S.r.l. an die Gruppe Q. verkauft, wobei gegenüber dem Ankaufspreis ein Gewinn von NLG 324 Millionen resultiert habe. In einem 3. Schritt habe die P. BV von der R. NV, NL Antillen rund 100 % der M. BV gekauft, über deren Verhältnisse sonst nichts bekannt sei, insbesondere nicht über die Werthaltigkeit dieser Aktien zum Preis von NLG 550 Millionen. Der Preis sei mit den NLG 324 Millionen aus dem vorhergehenden Geschäft und einer Kreditaufnahme über NLG 234 Millionen bezahlt worden. Die R. NV würde damit über NLG 550 Millionen verfügen. In einem 4. Schritt habe die P. BV mit der M. BV fusioniert und die F. S.p.A. habe sich (proportional zu ihrem bisherigen Anteil) an der Kapitalerhöhung der neuen P. BV beteiligt. Nach Auffassung der italienischen Staatsanwaltschaft sei es bei diesem Geschäft einerseits um das Erzielen von Steuerersparnissen durch Ausnützung von Steuerprivilegien in Steuerspardomizilen (NL Antillen) andererseits darum gegangen, finanzielle Disponibilität bei einer Offshore Gesellschaft von I. F. zu schaffen: Gemeint ist damit die R. NV. Nach den italienischen Strafverfolgungsbehörden ist anzunehmen, dass diese Offshore Gesellschaft in der Folge aufgelöst und der Vermögensertrag in die vier Trusts geflossen sei.

2. Geschäft: Veräusserung von Anteilen an der N. SA (1997) Ausgangslage sei hier, dass die S. SA, Panama rund 100 % Aktien an der T. SA, Luxemburg gehalten habe, welche wiederum rund 100 % Aktien an der N. SA, Luxemburg gehalten habe. Die N. SA habe 1996 6,1 % Aktien der U. S.p.A. für USD 74 Millionen an die V. BV, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, verkauft und dabei einen Verkaufsgewinn von rund USD 39 Millionen erzielt (Anmerkung: Gewinn wäre also bei der N. SA realisiert). 1997 habe die N. SA insbesondere weitere 21,6 % Aktien der U. S.p.A. mit einem Wert von ca. ITL 1026 Milliarden gehalten. Im Mai 2007 habe die F. S.p.A. von T. SA rund 100 % der Aktien der N. SA zum Preis von EUR 530

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Millionen (entsprechend ca. ITL 1026 Milliarden) gekauft. F. S.p.A. habe dazu einen Kredit aufgenommen und Aktien verpfändet. Am Schluss dieses Geschäfts habe die F. S.p.A. über Aktien der N. SA mit unbekanntem Wert und Schulden von EUR 530 Millionen verfügt. Andererseits verfüge die T. SA, welche der S. SA gehört, über diese EUR 530 Millionen. Die S. SA sei im April 1998 aufgelöst worden und der (Liquidations-) Ertrag nach Mutmassung der italienischen Staatsanwaltschaft an die vier Trusts gegangen.

3. Geschäft: Veräusserung der Anteile an der Ilva (2003 – 2006) Ausgangslage beim letzten Geschäft sei, dass F. S.p.A. schon vor dem nachfolgenden Geschäft über ihre Tochtergesellschaft über rund 82,7 % des Aktienkapitals der Ilva verfügt habe (Anmerkung: Diese 82,7 % ergeben sich aus der Zusammenzählung von 57,1 % und 25,6 % gemäss Darstellung in REC 2013, Urk. 16, auf S. 17 oben und divergieren mit der anschliessenden Darstellung, wonach F. S.p.A. durch den nachfolgend beschriebenen Kauf von 11,74 % Aktien der Ilva auf 87 % des Aktienkapitals gekommen wäre). Am 17. Juli 2003 habe die F. S.p.A. von der V. BV diese 11,74 % Ilva Aktien für EUR 163 Millionen gekauft, bezahlbar zwischen 31.7.2003 und 31.7.2010, wobei die dort aufgelisteten Zahlungen im Widerspruch dazu nur EUR 103 Millionen ausmachen würden. Im August 2005 sei zwischen der F. S.p.A. und der V. BV ein Amendment (Änderung) des ursprünglichen Kaufvertrages erfolgt. Es sei dabei ein viel höherer Kaufpreis vereinbart worden. Es sei die Rede von einer Restzahlung (nach bereits erfolgten Zahlungen über EUR 61 Millionen) von EUR 519 Millionen gewesen. Gleichzeitig sei auf die Pfänder der F. S.p.A. verzichtet worden. Die Finanzierung bzw. Bezahlung sei durch Banküberweisung an die V. BV zulasten von offenen Krediten der F. S.p.A. bei den die Zahlung ausführenden Bankinstituten erfolgt. Als Ergebnis davon müsste die V. BV nach der Annahme der italienischen Strafverfolgungsbehörden über EUR 570 Millionen verfügen. Im Jahre 2007 habe die V. BV die Geschäftstätigkeit geschlossen. Die italienische Staatsanwaltschaft vermutet, dass der Ertrag an die vier Trusts gegangen sei.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mailand beläuft sich der Erlös aus der Veräusserung von Anteilen an der M. BV auf EUR 288'577'651.88, aus der Veräusserung von Anteilen an der N. SA auf EUR 529'884'778.47 und aus der Veräusserung von Anteilen an der Ilva auf EUR 580'000'000.-- (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Wie vorstehend ausgeführt, nimmt die italienische Strafverfolgungsbehörde an, die im Ausland deliktisch erzielten Verkaufserlöse über gesamthaft EUR 1'398'462'430.35 seien den Tätern bzw. unter anderem den am 3. Dezember 1997 errichteten und von ihnen beherrschten vier Trusts, d.h. dem B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust

- 7 zugeflossen (REC 2013, Urk. 16 S. 11 ff.). Sie vermutet dabei, dass diese Vermögenswerte direkt oder indirekt mittels einer Zweckgesellschaft oder Ähnlichem in die Trusts geflossen seien (REC 2013, Urk. 16 S. 14 zweiter Absatz, S. 16 dritter Absatz, S. 19 zweiter Absatz). Die Trusts würden I. F. und L. F. gleichzeitig als Settlors, Protectors und Beneficiaries ausweisen und nach der italienischen Strafverfolgungsbehörde daher "Sham Trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Die UBS Trustees sei unter anderem Trustee der vier Trusts (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Die UBS Trustees habe ohne die vorgehende Genehmigung der Protectors, d.h. der Familie F., keine eigene Entscheidbefugnis gehabt (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Aufgrunddessen ist es für die Staatsanwaltschaft Mailand offensichtlich, dass diese Trusts nur gegründet worden seien, um den effektiven Inhaber dieser Vermögenswerte zu verbergen (REC 2013, Urk. 16 S. 34 ff.). Ein Vorwurf der italienischen Strafverfolgungsbehörde geht dahin, dass – währenddem die italienische Gesellschaft Schulden eingegangen sei – die Familie F. im Ausland Vermögen angehäuft habe (REC 2013, Urk. 16 S. 21, 22 ff.). Zusätzlich seien damit Steuern zugunsten der Holding der F.-Gruppe hinterzogen worden (REC 2013, Urk. 16 S. 23). J. und K. hätten in ihrer Funktion als Steuerberater und als Mitglieder der gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgane zu den Überweisungen von Vermögenswerten ins Ausland sowie zu der Verlagerung der Vermögenswerte auf die vier Trusts beigetragen (REC 2013, Urk. 16 S. 30 ff.).

A.d Die italienische Strafverfolgungsbehörde erhebt sodann den Vorwurf, I. F. habe 2009 aufgrund eines von J. und K. ausgeklügelten Kniffs unter Mitwirkung seines Bruders das Steuerschutzschild 2009 in Anspruch nehmen können (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Das Steuerschutzschild 2009 habe für alle Steuerpflichtigen in Italien gegolten, die nicht deklarierte Vermögenswerte im Ausland besessen hätten. Lediglich diese hätten im Ausland gehaltene Vermögenswerte gegen Bezahlung einer Abgeltungssteuer straffrei nach Italien zurückbringen und damit vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung geschützt werden können. Der nicht in Italien wohnhafte kanadische Staatsbürger I. F. hätte daher seine im Ausland gehaltenen Vermögenswerte nicht straffrei nach Italien zurückbringen und von dieser Steueramnestie profitieren können. Aus diesem Grund sollen die Brüder F. 2009 in einer gemeinsamen Erklärung wahrheitswidrig L. F. als Settlor der vier Trusts angegeben haben. Tatsächlich soll I. F. der juristische Settlor, demgegenüber L. F. der wirtschaftliche Settlor der vier Trusts (gewesen) sein (REC 2013, Urk. 16 S. 36 ff.). Dadurch sollen sie in steuerlicher Hinsicht einen unrechtmässigen Vorteil erzielt haben und mit der Bezahlung einer (reduzierten) Abgeltungssteuer – statt im ordentlichen Steuerverfahren veranlagt zu werden – den

- 8 italienischen Fiskus entsprechend geschädigt haben. Angesichts der Gesamtheit der mit der Steuerbereinigung verbundenen Vorteile (so Straffreiheit, Ausschluss von weiteren steuerrechtlichen Ermittlungen, Schutz der Anonymität, Geheimhaltung) sei von Betrug am Staat auszugehen (REC 2013, Urk. 16 S. 2; S. 36 bis 41 "Il delitto di truffa ai danni dello Stato").

Gleichzeitig sollen die beschuldigten Personen durch dieses Vorgehen auch die Herkunft der illegal erworbenen Vermögenswerte (s.o.) vertuscht und entsprechend Geldwäscherei betrieben haben (REC 2013, Urk. 16 S. 26, S. 24 "Il delitto di riciclaggio posto in essere mediante l'adesione allo scudo fiscale"; zum Vorwurf der betrügerischen Übertragung von Vermögenswerten s. REC 2013, Urk. 16 S. 41 bis 44).

A.e Zur Steuerbereinigung habe die UBS Trustees als Trustee mit Treuhandverträgen vom 15. Dezember 2009 die Vermögenswerte der vier Trusts in der Höhe von EUR 1'183'000'000.-- der italienischen UBS Fiduciaria überschrieben (REC 2013, Urk. 16 S. 9 ff.). Damit sei die für die Steueramnestie vorausgesetzte rechtliche Rückführung der Vermögenswerte nach Italien erfolgt. Die italienische Strafverfolgungsbehörde geht davon aus, dass die zur Steuerbereinigung rechtlich zurückgeführten Vermögenswerte der vier Trusts im Betrage von EUR 288'577'651.88 von der Veräusserung von Anteilen an der M. BV, im Betrage EUR 529'884'778.47 von der Veräusserung von Anteilen an der N. SA und im Betrag von EUR 580'000'000.-- von der Veräusserung von Anteilen an der Ilva herrühren und damit deliktischer Herkunft seien (REC 2013, Urk. 16 S. 11). Die Vermögenswerte der vier Trusts sollen sich dabei auf die von der UBS Fiduciaria 2010 bei der UBS AG in Zürich eröffneten und heute bei der UBS Switzerland AG (einfachheitshalber beide jeweils nachfolgend "UBS Switzerland") geführten Konti befinden (REC 2013, Urk. 16 S. 46).

B. Die Staatsanwaltschaft von Taranto führt im Zusammenhang mit der Ilva, welche seit deren Privatisierung 1995 zur F.-Gruppe gehört, eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte gegen die Umwelt und die Gesundheit. Die Strafuntersuchung richtet sich gegen die Führungskräfte der Ilva, namentlich die Mitglieder der Familie F. sowie gegen andere Personen, welche insbesondere für die Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen zuständig waren.

In diesem Verfahren ordnete die zuständige Untersuchungsrichterin unter anderem am 22. Mai 2013 gestützt auf ein Gutachten, wonach die Ilva seit 1995 EUR 8,1 Milliarden eingespart habe, indem sie das Stahlwerk nicht den

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Umweltschutzvorgaben angepasst habe, die Beschlagnahme der Vermögenswerte der F. S.p.A. in der Höhe von EUR 8,1 Milliarden zwecks Einziehung an (s. act. 17.2 S. 2). Zunächst bestätigte das Überprüfungsgericht von Taranto ("Tribunale di riesame", ursprünglich "Tribunale della Libertà") die Beschlagnahmeverfügung. Wie öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, hob demgegenüber das italienische Kassationsgericht, 6. Strafabteilung, ("Corte Suprema di Cassazione, Sesta sezione penale") die Beschlagnahme am 20. Dezember 2013 unter anderem mit der Begründung auf, dass kein Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten der F. S.p.A. und dem geltend gemachten Erlös aus den untersuchten Umweltdelikten ersichtlich sei.

C. C.a Bei der Ilva handelt es sich um das grösste Stahlwerk Europas mit mehreren Tausend Arbeitnehmenden. Die Ilva ist seit mehreren Jahrzehnten zum einen für giftige Emissionen in der Gegend von Taranto verantwortlich und bedarf dringend einer umfassenden Sanierung. Zum anderen gehört sie zur wichtigsten Arbeitgeberin in der Region und ist für den italienischen Staat von nationalem strategischem Interesse.

C.b Vor diesem Hintergrund sah sich die italienische Regierung zur Weiterführung der Ilva unter anderem veranlasst, mittels Notverordnungen diverse Massnahmen mit direkten Auswirkungen sowohl auf das Strafverfahren von Taranto als auch auf das Strafverfahren von Mailand zu ergreifen (s. nachfolgende Beispiele; act. 17.2).

C.c Als im Verlaufe des Strafverfahrens von Taranto ein Grossteil der umweltbelastenden Anlagen der Ilva am 25./26. Juli 2012 vorläufig beschlagnahmt und still gelegt wurde, setzte die italienische Regierung diese mit Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 ("Decreto legge 207/2012" [Disposizioni urgenti a tutela della salute, dell'ambiente e dei livelli di occupazione, in caso di crisi di stabilimenti industriali di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 231/2012" vom 24. Dezember 2012) wieder in Betrieb (s. dessen Art. 1 i.V.m. Art. 3, act. 1.10; vgl. act. 17.2 S. 2). Mit Bezug auf hängige strafrechtliche Beschlagnahmen erliess die italienische Regierung in Art. 1 Ziff. 4 folgende Anordnung: "Le disposizioni di cui al comma 1 trovano applicazione anche quando l'autorità giudiziaria abbia adottato provvedimenti di sequestro sui beni dell'impresa titolare dello stabilimento. In tale caso i provvedimenti di sequestro non impediscono, nel corso del periodo di tempo indicato nell'autorizzazione, l'esercizio dell' attività d'im-

- 10 presa norma del comma 1". Das von der Staatsanwaltschaft Taranto angerufene italienische Verfassungsgericht ("Corte Costituzionale") bestätigte am 9. April 2013 ("Sentenza N. 85 Anno 2013") die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes 231/2012.

Mit vorgenanntem Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207 sah die italienische Regierung zunächst die Ernennung eines Garanten zur Beaufsichtigung der Umsetzung der im Gesetzesdekret vorgesehenen Massnahmen vor. Mit Gesetzesdekret vom 4. Juni 2013, Nr. 61 ("Decreto legge 61/2013" ["Nuove disposizioni urgenti a tutela dell'ambiente, della salute e del lavoro nell'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale"], später umgewandelt in "Legge 89/2013" vom 3. August 2013) enthob sie schliesslich die Familie F. der Führung der Ilva und stellte diese unter Zwangsverwaltung ("Commissariamento straordinario") (s. act. 17.2 S. 2; act. 1.11). Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die Nichtbeachtung der europäischen Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ("Autorizzazione Integrata Ambientale", abgekürzt "A.I.A.") und die andauernde bestehende erhebliche Gefahr für Umwelt und Gesundheit aufgrund der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (s. act. 17.2 S. 2).

Mit auf die Ilva anwendbarem Gesetzesdekret vom 5. Januar 2015, Nr. 1 ("Decreto legge 1/2015" ["Disposizioni urgenti per l'esercizio di imprese di interesse strategico nazionale in crisi e per lo sviluppo della città e dell'area di Taranto"]), umgewandelt mit Änderungen in Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20 ("Legge 20/2015"; act. 1.13), griff die italienische Regierung, wie schon mit dem früheren Gesetzesdekret vom 3. Dezember 2012, Nr. 207, unter anderem in die laufenden Strafverfahren ein (Art. 1 Ziff. 3, s. act. 17.2; act. 1.12).

So räumte die italienische Regierung nun den Zwangsverwaltern der Ilva grob zusammengefasst das Recht ein, beim zuständigen Richter in Strafsachen die Überweisung der im Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerte – auch der nicht im Strafverfahren wegen Umweltschutzdelikten beschlagnahmten Vermögenswerte – zu Lasten des Unternehmenseigners oder der Mehrheitsaktionäre und weiterer Personen, welche vor Errichtung der Zwangsverwaltung Führungsfunktionen bei der Ilva inne hatten, statt zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals für die Zeichnung von Obligationen zu verlangen. Die aus der Zeichnung von Obligationen hervorgehenden Beträge sind gemäss dieser Norm zur Umsetzung von Umweltschutzmassnahmen hinsichtlich der Ilva zu verwenden (act. 17.2 S. 5; act. 1.12 und 1.13;

- 11 deutsche Übersetzung des Gesetzesdekretes in Rechtshilfeakten NOT B-4/2014/15 [nachfolgend "NOT 2014"], Urk. 46).

C.d Der ursprüngliche Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015 lautete wörtlich wie folgt:

"Il comma 11-quinquies dell'articolo 1 del decreto-legge n. 61 è sostituito dal seguente: "11-quinquies. Ai fini dell'attuazione e della realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'impresa soggetta a commissariamento, il giudice procedente, su richiesta del commissario straordinario, dispone il versamento in una contabilità speciale intestata al commissario straordinario delle somme sottoposte a sequestro penale, nei limiti di quanto costituisce oggetto di sequestro, anche in relazione ai procedimenti penali diversi da quelli per reati ambientali o connessi all'attuazione dell'autorizzazione integrata ambientale, a carico del titolare dell'impresa, ovvero, in caso di impresa esercitata in forma societaria, a carico dei soci di maggioranza o degli enti, ovvero dei rispettivi soci o amministratori, che abbiano esercitato attività di direzione e coordinamento sull'impresa commissariata prima del commissariamento, con il vincolo, quanto al loro utilizzo, all'attuazione degli obblighi connessi alla funzione commissariale esercitata."

Der mit Gesetz vom 4. März 2015, Nr. 20, geänderte Art. 3 Ziff. 1 des Gesetzesdekrets vom 5. Januar 2015, Nr. 1, lautet wörtlich wie folgt:

"All'articolo 3: il comma 1 è sostituito dai seguenti: «1. Nell'ambito della procedura di amministrazione straordinaria di cui al decreto-legge n. 347, l'organo commissariale di ILVA S.p.A. è autorizzato a richiedere il trasferimento delle somme sequestrate, subentrando nel procedimento già promosso ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, nel testo vigente prima della data di entrata in vigore del presente decreto. A seguito dell'apertura della procedura di amministrazione straordinaria, l'organo commissariale è autorizzato a richiedere che l'autorità giudiziaria procedente disponga l'impiego delle somme sequestrate, in luogo dell'aumento di capitale, per la sottoscrizione di obbligazioni emesse dalla società in amministrazione straordinaria. Il credito derivante dalla sottoscrizione delle obbligazioni è prededucibile ai sensi dell'articolo 111 del regio decreto 16 marzo 1942, n. 267, e successive modificazioni, ma subordinato alla soddisfazione, nell'ordine, dei crediti prededucibili di tutti gli altri creditori della procedura di amministrazione straordinaria nonché dei creditori privilegiati ai sensi dell'articolo 2751-bis,

- 12 numero 1), del codice civile. L'emissione è autorizzata ai sensi dell'articolo 2412, sesto comma, del codice civile. Le obbligazioni sono emesse a un tasso di rendimento parametrato a quello mediamente praticato sui rapporti intestati al Fondo unico giustizia ai sensi dell'articolo 2 del decretolegge 16 settembre 2008, n. 143, convertito, con modificazioni, dalla legge 13 novembre 2008, n. 181. Il sequestro penale sulle somme si converte in sequestro delle obbligazioni. Le obbligazioni di nuova emissione sono nominative e devono essere intestate al Fondo unico giustizia e, per esso, ad Equitalia Giustizia S.p.A. quale gestore ex lege del predetto Fondo. Il versamento delle somme sequestrate avviene al momento della sottoscrizione delle obbligazioni, in misura pari all'ammontare di queste ultime. Le attività poste in essere da Equitalia Giustizia S.p.A. devono svolgersi, ai sensi dell'articolo 1, comma 11-quinquies, del decreto-legge n. 61, sulla base delle indicazioni fornite dall'autorità giudiziaria procedente. Le somme rivenienti dalla sottoscrizione delle obbligazioni sono versate in un patrimonio dell'emittente destinato in via esclusiva all'attuazione e alla realizzazione del piano delle misure e delle attività di tutela ambientale e sanitaria dell'impresa in amministrazione straordinaria e, nei limiti delle disponibilità residue, a interventi volti alla tutela della sicurezza e della salute, nonché di ripristino e di bonifica ambientale secondo le modalità previste dall'ordinamento vigente. Al patrimonio si applicano le disposizioni del libro V, titolo V, capo V, sezione XI, del codice civile."

C.e Die Ilva wurde am 21. Januar 2015 der "procedura concorsuale di amministrazione straordinaria delle grandi imprese in stato di insolvenza" unterstellt und als "Ilva S.p.A. in amministrazione straordinaria" (nachfolgend ebenfalls "Ilva") weitergeführt. Im Unterschied zu anderen Konkursverfahren ist dieses Insolvenzverfahren auf die Erhaltung des Unternehmensvermögens und nicht auf dessen Liquidation ausgerichtet. Am 28. Januar 2015 erklärte das Mailänder Gericht die Zahlungsunfähigkeit der Ilva (act. 17.2 S. 5).

D. Die Staatsanwaltschaft Mailand gelangte im Rahmen ihrer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei etc. (s. supra lit. A) mit Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 an die Schweiz und ersuchte um Sperre der für den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust geführten Konten der UBS Fiduciaria bei der UBS Switzerland (REC 2013, Urk. 1).

Mit dem Rechtshilfeersuchen reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die dem Ersuchen zugrunde liegende Beschlagnahmeverfügung ("Decreto di sequestro preventivo") des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 im Dispositiv ein (REC 2013, Urk. 2).

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E. In der Folge übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Verfügung vom 30. Mai 2013 das italienische Rechtshilfeersuchen nach dessen summarischer Prüfung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Zürich") zum Vollzug (REC 2013, Urk. 3 und 6).

F. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (REC 2013, Urk. 9) sperrte die Staatsanwaltschaft Zürich die betreffenden Kontobeziehungen über rund eine Milliarde EUR im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Dauer von zwei Monaten (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1).

Gleichzeitig räumte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde die Möglichkeit ein, den Sachverhalt derart zu ergänzen, dass sie eine eindeutige rechtliche Subsumtion vornehmen könne, zumal ihr das italienische Rechtshilfeersuchen nicht aussichtslos erschien (REC 2013, Urk. 9 S. 2 f., Urk. 13).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 reichte die UBS Switzerland die Positionsübersicht der gesperrten Vermögenswerte und die vollständigen Eröffnungsdokumente betreffend die gesperrten Kontoverbindungen ein (REC 2013, Urk. 20 bis 22 und Urk. 55 bis 66).

G. Mit einer ersten Ergänzung vom 4. Juni 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand die begründete Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 20. Mai 2013 nach (REC 2013, Urk. 15 und 16). Mit einer zweiten Ergänzung vom 26. Juni 2013 ging sodann die deutsche Übersetzung der begründeten Beschlagnahmeverfügung vom 20. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 18 und 19). Am 16. Juli 2013 ging schliesslich der Antrag auf Beschlagnahme des zuständigen italienischen Staatsanwalts an den Untersuchungsrichter beim Amtsgericht Mailand vom 8. Mai 2013 ein (REC 2013, Urk. 32).

H. H.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 ersuchte die Staatanwaltschaft Zürich die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV um Stellungahme, ob die Sachverhaltsschilderung im italienischen Rechtshilfeersuchen einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR darstelle (REC 2013, Urk. 23).

- 14 -

H.b Das BJ traf sich am 12. Juni 2013 in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zu einem Meeting. Wegen Krankheit des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich war diese am Meeting nicht vertreten (REC 2013, Urk. 28, 29).

H.c Die ESTV kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2013 zum Schluss, das Rechtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines möglichen Abgabebetruges nach IRSG betreffend direkte und evtl. indirekte Steuern sei ergänzungsbedürftig (REC 2013, Urk. 27):

Um einen möglichen Steuerbetrug glaubhaft nachvollziehen zu können, seien Ergänzungen zu den angeblichen Taten nötig, insbesondere Ausführungen betreffend eine allfällig gefälschte Buchhaltung der betroffenen Gesellschaften oder klare Hinweise bzw. Indizien für das Anwenden anderweitiger Kniffe. Schliesslich sei im Rechtshilfeersuchen der Fluss des Geldes aus Italien ins Ausland, und schliesslich auf Bankkonten in der Schweiz nicht nachvollziehbar dargestellt (REC 2013, Urk. 27 S. 4 f.). Inwiefern die Brüder F. mit der Inanspruchnahme des "Scudo fiscale" dem italienischen Gemeinwesen geschadet haben sollen, also neben der vermuteten Geldwäscherei auch Machenschaften aus dem Bereich der direkten Steuern betroffen sein sollen, sei ebenfalls nicht ersichtlich (REC 2013, Urk. 27 S. 5). Weshalb es sich mit Bezug auf die Offenlegung der im Ausland gelegenen Vermögenswerte um einen Steuerbetrug handeln solle, sei daher genauer zu schildern (REC 2013, Urk. 27 S. 6).

H.d Die ersuchende Behörde wurde in der Folge nicht um eine formelle Sachverhaltsergänzung ersucht.

I. I.a Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. August 2013 trat die Staatsanwaltschaft Zürich in Disp. Ziff. 1 auf das italienische Rechtshilfeersuchen vom 21. Mai 2013 und Ergänzungen vom 4. Juni, 26. Juni und 16. Juli 2013 ein. In Disp. Ziff. 2 forderte sie die UBS Switzerland zur Edition der vollständigen Konto- und Safeeröffnungsunterlagen der Geschäftsbeziehungen auf, welche den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust betreffen, soweit dies nicht bereits erfolgt sei. In Disp. Ziff. 3 ordnete sie die Sperre der unter Disp. Ziff. 2 festgestellten Kontoverbindungen an (REC 2013, Urk. 34).

I.b Mit Schreiben vom 12. September 2013 teilte Rechtsanwalt Elio Brunetti der Staatsanwaltschaft Zürich unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mit, I. F. zu vertreten, und ersuchte um umfassende Akteneinsicht

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(REC 2013, Urk. 40/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich gewährte dem Rechtsvertreter von I. F. mit Schreiben vom 17. September 2013 bzw. Telefon vom 9. Oktober 2013 keine Akteneinsicht mit dem Hinweis, dass die von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konti auf die UBS Fiduciaria und nicht auf I. F. lauten (REC 2013, Urk. 40/4 und 40/6).

I.c Am 16. April 2014 nahmen die Rechtsanwälte W. und X. als Rechtsvertreter der UBS Switzerland mit der Beschwerdegegnerin Kontakt auf, worauf im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens unter anderem mehrere Besprechungen erfolgten (REC 2013, s. Urk. 41/2 ff.; NOT 2014; Rechtshilfeakten REC B-3/2015/10020624 [nachfolgend "REC 2015"]).

I.d Am 23. Mai 2014 traf sich die Staatsanwaltschaft Zürich in Mailand mit der Staatsanwaltschaft Mailand zwecks Austausch über die italienischen Strafverfahren (s. lit. A und B) und das Rechtshilfeverfahren (REC 2013, Urk. 45). Ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaft Mailand wurden formell in der Folge nicht eingeholt.

J. Mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich die Aufrechterhaltung der Kontosperren in Bezug auf den B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust an. Ferner ordnete sie an, dass diese Vermögenssperren solange aufrechterhalten bleiben, bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist. Sie wies sodann ausdrücklich auf den Grundsatz der Spezialität hin (REC 2013, Urk. 46).

K. K.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. November 2014 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 28. Oktober 2014 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trust, C. Trust, D. Trust und G. Trust bezog (NOT 2014, Urk. 29, 30). Dem Rechtshilfeersuchen war die Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014, das Schreiben der "Equitalia Giustizia S.p.A." (nachfolgend "Equitalia") vom 10. November 2014 und die Erklärung der UBS Fiduciaria vom 6. November 2014 beigelegt (NOT 2014, Urk. 30).

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Gemäss der Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hatte der Zwangsverwalter der Ilva am 11. September 2014, gestützt auf die von der Regierung erlassenen Gesetzesdekrete (s. lit. C), dem Untersuchungsrichter einen Antrag auf Überweisung an die Ilva der in der Schweiz bei der UBS Switzerland beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts gestellt. Mit Überweisungsverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der italienische Untersuchungsrichter diesen Antrag gut und verfügte in einem ersten Punkt die Überweisung ("trasferimento") der bei der UBS Switzerland beschlagnahmten und für die vier Trusts geführten Vermögenswerte der UBS Fiduciara zwecks künftiger Kapitalerhöhung der Ilva. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der betreffenden Aktien, wobei diese auf den "Fondo Unico Giustizia" (nachfolgend "FUG") bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin einzutragen seien (deutsche Übersetzung in NOT 2014, Urk. 71). Im beigelegten Schreiben vom 10. November 2014 befahl Equitalia der UBS Fiduciaria, die Rückführung der Vermögenswerte betreffend die vier Trusts nach Italien zu veranlassen (act. 30). Die Equitalia stützt ihren Befehl auf die Überweisungsverfügung und die Anordnung der Staatsanwaltschaft Mailand, welche ihr erlaube, der UBS Fiduciaria Anweisungen zur Ausführung der Überweisungsverfügung zu erteilen.

K.b Mit Schreiben vom 14. November 2014 forderte die UBS Fiduciaria die UBS Switzerland auf, den Rückführungsbefehl von Equitalia auszuführen mit Überweisung der betreffenden Vermögenswerte nach Italien (NOT 2014, s. Urk. 33).

Mit Schreiben vom 19. November 2014 teilte die UBS Switzerland der UBS Fiduciaria mit, sie könne deren Instruktionen keine Folge leisten, solange die mit Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 21. Juli 2014 angeordnete Sperre der betreffenden Kontovermögen bestehe. Sie verwies die UBS Fiduciaria bzw. Equitalia und den FUG an die Staatsanwaltschaft Zürich (NOT 2014, s. Urk. 33).

K.c Darauf bezugnehmend ersuchte die Staatsanwaltschaft Mailand am 6. Dezember 2014 die ausführende Behörde um Mitteilung, wann sie diese Frage entscheiden werde (NOT 2014, Urk. 34).

K.d Nach diversen Besprechungen teilte die Staatsanwaltschaft Zürich der ersuchenden Behörde mit Schreiben vom 9. Januar 2015 und Kopie an das BJ Folgendes mit (NOT 2014, Urk. 38):

- 17 -

"[…] Da Ihrerseits derzeit keine Einziehung geplant ist und folglich in absehbarer Zeit auch kein Erlass eines diesbezüglichen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheides italienischer Behörden im Sinne der hiesigen Gesetzgebung (Art. 33a IRSV) erwartet werden kann, fällt eine Rückführung der hier gesperrten Vermögenswerte gestützt auf Art. 74a IRSG ausser Betracht.

Um dennoch eine zeitnahe Überführung der Vermögenswerte nach Italien zu gewährleisten, verbleibt die Möglichkeit, die Gelder mit Zustimmung der Kontoinhaberin zu transferieren. Dazu benötigten wir einen von zeichnungsberechtigten Organen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin.

Wir benötigen folgende Unterlagen bzw. Zusicherungen:

1. Ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen, mit welchem die Staatsanwaltschaft Mailand gestützt auf einen rechtsgültig unterzeichneten Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin die Überweisung der Vermögenswerte auf die von der Kontoinhaberin bezeichneten Bankkonten beantragt.

2. Ein rechtsgültig unterzeichneter Vergütungsauftrag der Kontoinhaberin, worin diese erklärt, ausdrücklich mit der Überweisung der Gelder einverstanden zu sein und die Kontoverbindungen, auf welche die Konten und Depots übertragen werden sollen, genau bezeichnet.

3. Unterlagen (Handelsregisterauszüge etc.), aus denen ersichtlich ist, dass die Unterschriften auf dem Vergütungsauftrag von zeichnungsberechtigten Organen der Kontoinhaberin stammen. Wir bitten um Berücksichtigung des Umstands, dass möglicherweise die Unterschriften mehrerer Organe erforderlich sind.

4. Die schriftlichen Zusicherungen der Staatsanwaltschaft Mailand, wonach

a) mit der Überweisung der Vermögenswerte nach Italien keine Einziehung der Gelder zu Gunsten des italienischen Staats oder allfälliger Geschädigter verbunden ist und – bei Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Gelder durch die Staatsanwaltschaft Mailand – die heute bestehenden Eigentumsverhältnisse unangetastet bleiben

- 18 b) die Frage des Eigentums an den Vermögenswerten im Rahmen der in Italien geführten Straf- und Zivilverfahren durch die zuständigen italienischen Behörden noch abschliessend geklärt werden wird, wobei die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte der an den Vermögenswerten berechtigten Personen und Drittansprechern vollumfänglich gewahrt bleiben

Sollte die Kontoinhaberin ihr Einverständnis für die Überweisung der Gelder nach Italien zu geben bereit sein und die Staatsanwaltschaft Mailand die erforderlichen und oben aufgeführten Zusicherungen abgeben können, dann erwarten wir gerne Ihr Ergänzungsersuchen, welches wir zeitnah prüfen werden."

K.e Am 15. Januar 2015 meldete sich Y. als Vertreter von I. F. bei der Beschwerdegegnerin und liess ihr diverse Eingaben zur italienischen Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva und den in der Schweiz rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerten zukommen (REC 2015, Urk. 11/1-20).

L. L.a Mit Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 gelangte die Staatsanwaltschaft Mailand sowohl an das BJ als auch an die Staatsanwaltschaft Zürich und beantragte nun die Ausführung der Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters beim Amtsgericht Mailand vom 11. Mai 2015 ("Decreto di trasferimento"), welche sich auf die bei der UBS Switzerland gesperrten Vermögenswerte des B. Trusts, C. Trusts, D. Trusts und G. Trusts bezog (REC 2015, Urk. 1; s. auch NOT 2014, Urk. 66 ff.).

Dem Rechtshilfeersuchen legte sie die Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015, den Vergütungsauftrag der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 und die Unterlagen zur Zeichnungsberechtigung der Organe der Kontoinhaberin bei ("si trasmettono per l'esecuzione i seguenti atti […]"; REC 2015, Urk. 5, 6 und 8; NOT 2014, Urk. 67 ff.).

L.b Gemäss der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 hiess der italienische Untersuchungsrichter den Antrag der Insolvenzverwaltung bzw. der Zwangsverwalter der Ilva vom 12. März 2015 gestützt auf die entsprechenden Gesetzesdekrete (s. supra lit. C) gut, die beschlagnahmten Vermögenswerte der vier Trusts nicht für eine Kapitalerhöhung der Ilva, sondern neu für die Zeichnung von Obligationen zu verwenden.

Der italienische Untersuchungsrichter verfügte in einem ersten Punkt, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte statt zur Kapitalerhöhung für die

- 19 -

Zeichnung von Obligationen, ausgegeben durch die Ilva, zu verwenden seien. In einem zweiten Punkt ordnete er die Umwandlung ("conversione") der Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte in eine Beschlagnahme der auszustellenden Obligationen an, wobei diese auf den FUG, bzw. Equitalia als dessen gesetzliche Verwalterin, auszustellen seien (REC 2015, Urk. 5; NOT 2014, Urk. 60; deutsche Übersetzung NOT 2014, Urk. 71).

L.c Im beigelegten Schreiben der Equitalia vom 13. Mai 2015 befahl diese der UBS Fiduciaria, entsprechend der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 zur Rückführung der beschlagnahmten Vermögenswerte nach Italien zu schreiten und der UBS Switzerland den Überweisungsauftrag zu erteilen (act. 1.36).

L.d Im beigelegten Schreiben der UBS Fiduciaria vom 13. Mai 2015 bat diese die UBS Switzerland unter Hinweis auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters und den Befehl der Equitalia, dem Rückführungsbefehl Folge zu leisten ("Con riferimento all'ordine inviato da Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, con la presente Vi chiediamo di dare esecuzione al sopramenzionato ordine di rimpatrio trasferendo le somme e i valori seguenti con da noi aperti in qualità di fiduciari di Equitalia Giustizia S.p.A. per conto del FUG, presso UBS (Italia) S.p.A."; act. 1.37).

L.e Die Staatsanwaltschaft Mailand gab in ihrem Rechtshilfeersuchen vom 13. Mai 2015 sodann die Erklärung ab, dass die Verlagerung der Vermögenswerte nach Italien keine Änderung in Bezug auf den vorläufigen Rechtstitel bewirke, auf der Grundlage dessen die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien. Das auf italienische Konten überwiesene Vermögen sei ebenfalls Gegenstand einer vorläufigen Beschlagnahme und werde kraft einer speziellen Rechtsnorm und eines Beschlusses des zuständigen Richters für die Zeichnung einer Obligationenanleihe mit Rückzahlung bei Fälligkeit verwendet. Die Beschlagnahme gehe von den Geldern, die auf Schweizer Konten und in Schweizer Depots ruhen würden, auf die von der Ilva ausgegebenen Obligationen über. Die Beschlagnahmung könne nur kraft einer endgültigen Urteilsverfügung im Rahmen des im Betreff genannten Verfahrens in eine Einziehung umgewandelt werden. Die Eigentumsverhältnisse blieben bis zur endgültigen Verfügung, kraft welcher das Verfahren entschieden werde, unverändert (REC 2015, Urk. 1 bzw. 10 als deutsche Übersetzung).

L.f Mit E-Mail vom 13. Mai 2015 wies der Rechtsvertreter der UBS Switzerland die Staatsanwaltschaft Zürich unter Bezugnahme auf die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 darauf

- 20 hin, dass betreffend diese Vermögenswerte in Zürich eine durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Kontosperre bestehe, weshalb die Lage für die UBS Switzerland schwierig werde, da sie der angeordneten Kontosperre weiterhin nachkomme, jedoch auf keinen Fall bei den italienischen Behörden als unkooperativ eingestuft werden wolle. Er ersuchte deshalb die Staatsanwaltschaft Zürich um eine Besprechung (NOT 2014, Urk. 65).

M. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt Z. der Beschwerdegegnerin an, mit der Wahrung der Interessen der UBS Fiduciaria beauftragt zu sein (REC 2015, Urk. 16/1).

N. N.a Am 29. Mai 2015 reichte die Staatsanwaltschaft Mailand dem BJ zur Prüfung einen Entwurf ihres ergänzenden Rechtshilfeersuchens ein, welches den Rückzug des Rechtshilfeersuchens beinhaltete zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen (NOT 2014, Urk. 72). Das BJ übermittelte am 1. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Zürich diese Anfrage (NOT 2014, Urk. 72). Die Staatsanwaltschaft Zürich teilte am 2. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Mailand mit, dass sie sich nach Prüfung der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 sowie der weiteren Dokumente telefonisch bei ihr melden werde (NOT 2014, Urk. 73).

N.b Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Mailand "wie vereinbart" das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 3. Juni 2015 an beide Schweizer Behörden und erklärte nun den Rückzug ihres ersten Rechtshilfeersuchens vom 21. Mai 2013 zum alleinigen Zweck, die von der UBS Fiduciaria veranlasste Überweisung der Kontovermögen zuzulassen ("Con la presente si revoca la domanda di assistenza giudiziaria del 21.5.2013, avente per oggetto l'esecuzione del sequestro preventivo al solo fine di consentire il trasferimento dei fondi disposto da UBS Fiduciaria s.p.a." (REC 2015, Urk. 2; NOT 2014, Urk. 76).

O. O.a Mit "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 entsprach die Staatsanwaltschaft Zürich dem Rechthilfeersuchen und verfügte in Disp. Ziff.:

- 21 -

"2. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen.

– Konto Nr. 1, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (B. Trust) – Konto Nr. 2, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (G. Trust) – Konto Nr. 3, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (C. Trust) – Konto Nr. 4, ltd. auf UBS Fiduciaria S.p.A. (D. Trust)

Werden nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zum Zwecke der Ausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen ersatzlos aufgehoben.

3. Die letztmals mit Schlussverfügung vom 21. Juli 2014 angeordneten Kontosperren hinsichtlich der bei der UBS Switzerland AG geführten Bankbeziehungen gemäss Dispositiv Ziffer 2 werden – bei Nichtausführung der von der Kontoinhaberin mit Datum vom 13. Mai 2015 in Auftrag gegebenen Überweisungen – im bisherigen Umfange unverändert aufrechterhalten.

4. Die UBS Switzerland AG wird – für den Fall der Ausführung der Transaktionen gemäss Dispositiv Ziffer 2 – aufgefordert, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in gut lesbarer Kopie und ohne Abdeckungen die entsprechenden Überweisungsbelege zuzustellen."

O.b Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft Zürich im Wesentlichen aus, dass das italienische Ergänzungsersuchen vom 3. Juni 2015 den formellen als auch den materiellen Formerfordernissen gemäss den massgeblichen Staatsverträgen und dem IRSG sowie IRSV entspreche (act. 1.2 S. 7; REC 2015, Urk. 14 S. 7). Gleichzeitig erwog sie, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein strafrechtliches Urteil im ersuchenden Staat ergangen sei und folglich auch kein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art 33a IRSV vorliege und eine erleichterte Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 74a IRSG demzufolge ausgeschlossen sei, weshalb es sich erübrige, in casu zu prüfen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien (act. 1.2 S. 5). Weiter führte sie aus, dass im vorliegenden Fall die Herausgabe der Vermögenswerte auch nicht gestützt auf eine Zustimmungserklärung der Betroffenen im Sinne von Art. 80c IRSG erfolge (act. 1.2 S. 6). Schliesslich kam sie zum Schluss, dass die von ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2015 an die ersuchende Behörde aufgelisteten Bedingungen bei einer

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Überweisung der Vermögenswerte gestützt auf einen Vergütungsauftrag der verfügungsberechtigten Kontoinhaberin und bei Vorliegen eines Antrags der ersuchenden Behörde um Aufhebung der rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren nicht mehr erfüllt sein müssen. Daher erübrige sich eine diesbezügliche Prüfung durch die Rechtshilfebehörde (act. 1.2 S. 7). Gleichwohl erwog sie in der Folge, dass gemäss den Ausführungen in der Überweisungsverfügung vom 11. Mai 2015 die eigentumsrechtlichen Verhältnisse unverändert bleiben sollen und im Gegensatz zur ursprünglich angeordneten Kapitalerhöhung bzw. Kauf von Aktien nunmehr mit einer Beschlagnahme der Obligationen die Güter im Eigentum derjenigen Personen, gegen welche ermittelt werde, nicht mehr dem Unternehmerrisiko unterliege und mit der Privilegierung der Forderungen in Abweichung der allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen der Gläubigerschutz verbessert werde (act. 1.2 S. 8).

O.c Die "Eintretens- und Zwischenverfügung" vom 19. Juni 2015 wurde dem BJ, der UBS Switzerland und der UBS Fiduciaria über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, Rechtsanwalt Z., eröffnet (REC 2015, Urk. 15/1-3; act. 1.2 S. 9).

P. Gegen diese Verfügung lassen A. als Protector des B. Trusts (Jersey), C. Trusts (Jersey) und D. Trusts (Jersey), E. F. als Protector des G. Trusts (Jersey) und als Beneficiary des G. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) und H. F. als Beneficiary des C. Trusts (Jersey), D. Trusts (Jersey) und B. Trusts (Jersey) durch ihre gemeinsamen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde erheben (act. 1). Sie stellen dabei folgende Anträge (act. 1 S. 2 f.):

"1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) sei für nichtig zu erklären und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (im Rechtshilfeverfahren REC B-4/2015/10020624) aufzuheben und das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen der Procura della Repubblica presso il Tribunale di Milano vom 3. Juni 2015 um Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung der Vermögenswerte des B. Trust, G. Trust, C. Trust, D. Trust bei der UBS AG/UBS Switzerland AG sei abzuweisen.

- 23 -

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.

Der Beschwerde sei unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen."

Q. Q.a Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 erteilte der Referent (Instruktionsrichter) in Anwendung von Art. 80l Abs. 3 IRSG der Beschwerde mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung superprovisorisch aufschiebende Wirkung (act. 2).

Q.b Am 4. August 2015 leisteten die Beschwerdeführer innerhalb letztmals erstreckter Frist den geforderten Kostenvorschuss (act. 13).

Q.c Mit Schreiben vom 17. August 2015 reichte das BJ innert Frist seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Im Eventualstandpunkt stellte es den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 17).

Mit seiner Stellungnahme reichte das BJ das Schreiben der Staatsanwaltschaft Mailand vom 31. Juli 2015 ein, mit welchem sie eine Eingabe des Rechtsvertreters der Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva vom 31. Juli 2015 weiterleitete (act. 17.2). Darin legten die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva die italienische Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Ilva samt den Anordnungen des italienischen Untersuchungsrichters sowie die Gründe dar, weshalb es für die Ilva wichtig und dringend sei, über die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Umsetzung der Umweltschutzvorgaben gemäss der europäischen Richtlinie (A.I.A.) zu verfügen. Verfüge die Ilva nicht über die beschlagnahmten Vermögenswerte, sei die Ilva nicht in der Lage im gesetzlich gesetzten Zeitrahmen die Umweltschutzauflagen umzusetzen (act. 17.2 S. 7). Die Nichteinhaltung der Umweltschutzauflagen ziehe sehr schwere Folgen, namentlich gravierende wirtschaftliche Sanktionen nach sich, und könne unter anderem zum Widerruf der Betriebsbewilligung gemäss A.I.A. führen. Letzteres könne zur Schliessung des Stahlwerks führen. Die Weiterführung des Stahlwerks würde unter solchen Umständen strafrechtlich sanktioniert. Die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter der Ilva wiesen abschliessend auf den bereits erstreckten Termin vom 19. Oktober 2015 hin, an welchem sie dem italienischen Wirtschaftsminister das Programm vorstellen müssen, zu dessen Umsetzung sie über die beschlagnahmten Vermögenswerte verfügen müssen (act. 17.2).

- 24 -

R. R.a Die Beschwerdegegnerin reichte innerhalb einmal und gleichzeitig letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdeantwort vom 26. August 2015 samt ihren Verfahrensakten (REC 2013 [4 Ordner], NOT 2014 [3 Ordner], REC 2015 [1 Ordner]) ein. Sie stellt den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein werde (act. 18). Den eingereichten Rechtshilfeakten ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

R.b Die Rechtsvertreter der UBS Switzerland haben mit vorab per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 30. Juni 2015 das BJ um Bestätigung ersucht, dass die mit dem Dispositiv der "Eintretens- und Zwischenverfügung" eingeräumte Möglichkeit der UBS Switzerland nicht als Amtshandlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB qualifiziert werde, und haben um eine entsprechende negative Feststellungsverfügung gebeten. Soweit das BJ zu Ansicht gelangen sollte, dass die Honorierung des Überweisungsauftrags seitens der UBS Switzerland als Amtshandlung für einen fremden Staat qualifiziert werde, haben sie um eine Ausnahmebewilligung unter Art. 271 StGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV ersucht (REC 2015, Urk. 25/2). Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 erklärte das BJ, die Frage zu prüfen und so rasch wie möglich auf die Rechtsvertreter zurückzukommen (REC 2015, Urk. 25/3).

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 an das BJ haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland ausgeführt, die Bundesanwaltschaft werde grundsätzlich nicht an eine negative Feststellung des BJ, wonach die Ausführung des Überweisungsauftrags im Lichte von Art. 271 StGB unbedenklich sei, gebunden sein. Aus diesem Grund ersuchten sie um Erteilung einer Ausnahmebewilligung. So setze die Eintretens- und Zwischenverfügung die UBS Switzerland dem direkten Druck der italienischen Behörden, der Strafanzeige der Trust Beneficiaries, der strafrechtlichen Verfügung der Bundesanwaltschaft und der richterlichen Bestrafung gemäss Art. 271 StGB aus (REC 2015, Urk. 25/3).

R.c Nach Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die Staatsanwaltschaft Mailand um Sachverhaltsergänzungen ersucht (REC 2015, Urk. 26). Mit Antwortschreiben vom 9. Juli 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Mailand gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass das Beschlagnahmeverfahren in Italien keine vorgängige Anhörung des Beschuldigten, der interessierten Dritten oder der an den beschlagnahmten Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten vorsehe (REC 2015, Urk. 28). Diesen Personen stehe es aber frei, bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verlangen und die Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Weder die Mitglieder der Familie F. noch die UBS Fiduciaria hätten je die

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Beschlagnahmeverfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 2013 angefochten (REC 2015, Urk. 28).

R.d Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin ersuchte die Rechtsvertretung (Rechtsanwältin Patrizia Holenstein) der Beschwerdeführer um Einsicht in die Rechtshilfeakten (REC 2015, Urk. 24/1, 24/2). Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch infolge fehlender Legitimation der Beschwerdeführer ab (REC 2015, Urk. 24/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ersuchte Rechtsanwältin Holenstein unter Beilage einer Vollmacht von I. F. wieder um Akteneinsicht (REC 2015, Urk. 24/7). Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wies die Beschwerdegegnerin auch dieses Gesuch ab (REC 2015, Urk. 24/10).

R.e Nach Beschwerdeerhebung forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. August 2015, bestätigt am Folgetag, sodann die UBS Switzerland auf, ihr in Ergänzung der bereits edierten Basisdokumente eine Aufstellung und die entsprechenden Dokumente nachzureichen, aus welchen die Namen aller Trustees, aller Protektoren und aller Beneficiaries der verfahrensgegenständlichen Trusts ersichtlich seien (REC 2015, Urk. 48, 49).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte die UBS Switzerland unter Hinweis auf die nochmals eingereichten Formulare T der relevanten Trusts mit, dass per 12. Mai 2011 folgende Beneficiaries erfasst worden seien und dass sich diesbezüglich, abgesehen vom Dahinscheiden von L. F. selig, keine Änderungen ergeben hätten (REC 2015, Urk. 52, 53):

D. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3 B. Trust: I. F., AA. F., BB. F., CC. F., DD. F., die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, zusätzlich der verstorbene L. F. G. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 2, zusätzlich der verstorbene L. F. C. Trust: I. F. und die Beschwerdeführerin 3, zusätzlich der verstorbene L. F.

Die UBS Switzerland führte unter Beilage der nachgenannten Dokumente weiter aus, dass gemäss Schreiben vom 30. Juli 2015 sich der Beschwerdeführer 1 gegenüber der UBS Trustees als Protector des D. Trusts, des B. Trusts und des C. Trusts, die Beschwerdeführerin 2 gleichentags als Protector des G. Trusts ausgewiesen habe (REC 2015, Urk. 52).

- 26 -

R.f Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt EE. der Beschwerdegegnerin mit, der Rechtsvertreter der Ilva (mit Vollmachterteilung durch die Insolvenzverwaltung bzw. Zwangsverwalter) zu sein (REC 2015, Urk. 47/2).

S. Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichten die Beschwerdeführer innert letztmals erstreckter Frist ihre Beschwerdereplik samt Beilagen ein (act. 23 und act. 23.1).

Mit Schreiben vom 22. September 2015 wurde dem BJ und der Beschwerdegegnerin freigestellt, eine Duplik einzureichen (act. 24).

Mit Schreiben vom 24. September 2015 erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 27). Mit Schreiben vom 25. September 2015 erklärte auch das BJ, auf die Einreichung einer Duplik zu verzichten, und bekräftigte seine Schlussfolgerungen vom 17. August 2015 (act. 28).

T. T.a Mit Schreiben vom 14. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis darauf, dass aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Rechtshilfeakten hervorging, dass das BJ in verschiedener Hinsicht massgeblich am Rechtshilfeverfahren beteiligt war, aufgefordert, aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit seine Akten im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung möglichst rasch einzureichen (act. 22).

T.b Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde das BJ unter Hinweis auf den bereits mit Schreiben vom 14. September 2015 angeordneten Aktenbeizug aufgefordert, die entsprechenden Akten des BJ, soweit sie mit der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang stehen, nun umgehend einzureichen (act. 26).

Mit einem zweiten Schreiben vom 25. September 2015 (s.o.) erklärte das BJ, dass das Verfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 271 StGB in Erwartung des Beschwerdeentscheids der Beschwerdekammer eingestellt worden sei. In seinem Schreiben nahm das BJ auch Bezug auf die Aufforderungen des hiesigen Gerichts vom 14. und 23. September 2015, seine Akten einzureichen. Das BJ teilte diesbezüglich mit, es bestünden aus Sicht des BJ mit Bezug auf das Bewilligungsverfahren keine weiteren relevanten Akten, welche dem Gericht einzureichen seien, und reichte nichts ein (act. 29).

- 27 -

T.c Mit Schreiben vom 29. September 2015 wurde das BJ nochmals und letztmals aufgefordert, seine Akten umgehend einzureichen (act. 30).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Eingang 5. Oktober 2015) reichte das BJ eine Auswahl seiner Akten ein (act. 32).

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 wurden die Beschwerdeführer über den Aktenbeizug orientiert und über die Beschwerdedupliken in Kenntnis gesetzt (act. 33).

U. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Italien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) sowie der Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung (ZV, SR 0.351.945.41) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ).

Im Verhältnis zu Italien ebenfalls zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53).

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Rechtshilfegesetz und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2;

- 28 -

137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617).

2. 2.1 Das Rechtshilfegesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland nach dem dritten Teil des Gesetzes (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG).

2.2 2.2.1 Die Umgehung der Bestimmungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zieht gegebenenfalls eine Bestrafung gemäss dem Straftatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB nach sich (vgl. DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz sowie weiteren, ausgewählten Bestimmungen, Rosenthal/Jöhri, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 271 N. 1; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIMGARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 4). Mit einer Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB wird der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen werde, unter ausdrücklicher Ausnahme bewilligter Handlungen, angegriffen (MARKUS HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., 2013, Art. 271 StGB, N. 8).

2.2.2 Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, oder solchen Handlungen Vorschub leistet. Als für einen fremden Staat vorgenommen gilt nach Lehre und Rechtsprechung jegliche Tätigkeit in dessen bzw. seiner Behörden Interesse (BGE 114 IV 128 E. 3b S. 132, mit weiteren Hinweisen). Die Tathandlung muss auf schweizerischem Gebiet erfolgen. Wird eine Partei im Rahmen eines ausländischen Verfahrens zum Beispiel verpflichtet, in der Schweiz befindliche Beweismittel beizubringen, so findet nach geltender Praxis die diesbezügliche Beweiserhebung ebenfalls in der Schweiz statt (ROSENTHAL, a.a.O., Art. 271 N. 34; s. auch HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 64). Eine solche unfreiwillige private "Parteivorkehr" in der Schweiz kann unter Umständen ein Vorschubleisten im Sinne von Art. 271 StGB darstellen (vgl. HUSMANN, a.a.O., Art. 271 StGB, N. 33).

- 29 -

2.2.3 Über Bewilligungen nach Art. 271 Ziff. 1 StGB zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat entscheiden gemäss Art. 31 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1; RVOV) Departemente und die Bundeskanzlei in ihrem Bereich (Abs. 1), wobei Fälle politischer oder anderer grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesrat zu unterbreiten sind (Abs. 2). Nach der bisherigen Bewilligungspraxis der Bundesbehörden setzt die Bewilligung voraus, dass der Rechtshilfeweg nicht aus grundsätzlichen Überlegungen ausgeschlossen ist. In solchen Fällen soll der Zweck der verschlossenen Rechtshilfe auch nicht auf dem Umweg über eine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB erreicht werden können. Zudem setzt die Bewilligung voraus, dass die Beschreitung des Rechtshilfewegs an sich offensteht, im Einzelfall jedoch als praktisch unmöglich oder sinnlos erscheint (VPB 61/1997 Nr. 82 E. 4, Entscheid des Bundesrates vom 25. Juni 1997).

3. Beschwerde nach Art. 80e IRSG, evt. Art. 25 Abs. 1 IRSG

3.1 Anfechtungsobjekt

3.1.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren in Strafsachen abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (lit. b).

Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

3.1.2 Vorliegend steht fest, dass die angefochtene Verfügung – von der Beschwerdegegnerin als "Eintretens- und Zwischenverfügung" bezeichnet und von

- 30 den Beschwerdeführern als Schlussverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 1 IRSG qualifiziert – formell im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen auf ein formelles Rechtshilfeersuchen in Strafsachen hin ergangen ist. Angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens kann die Frage, wie darüber hinaus die angefochtene Verfügung im Rechtshilfeverfahren einzuordnen ist (Eintretens- und Zwischenverfügung, Schlussverfügung, evt. Rechtshilfeverfügung sui generis), offen bleiben. Ob die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet, wird in den nachfolgenden Erwägungen noch einzugehen sein.

3.2 Beschwerdelegitimation

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dasselbe gilt auch bei einer rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre. Beinhaltet die Rechtshilfemassnahme die Herausgabe von gesperrtem Kontovermögen an den ersuchenden Staat, ist der betreffende Kontoinhaber ebenfalls beschwerdelegitimiert.

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Der Ausschluss des bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigten von der Rechtsmittellegitimation wird damit begründet, wer eine juristische Person als Kontoinhaber vorschiebe, müsse die Nachteile dieses Vorgehens in Kauf nehmen; in diesem Falle könne sich die juristische Person anstelle der nur wirtschaftlich am Konto berechtigten natürlichen Person gegen die Rechtshilfemassnahmen wehren (BGE 123 II 153 E. 2c S. 158). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II 153 präzisiert hat, passt diese Begründung indessen nicht auf den Fall, in welchem die juristische Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann. Erscheint in den Kontounterlagen eine seit der Eröffnung des Kontos aufgelöste juristische Person als einzige Inhaberin des Kontos, wird der am Konto wirtschaftlich berechtigten Person nur dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshilfemassnahmen gewährt, wenn sie

- 31 selbst zur Beschwerde zugelassen wird. Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e). Der wirtschaftlich Berechtigte einer erloschenen Gesellschaft muss insbesondere beweisen, dass die Gesellschaft liquidiert wurde und er Begünstigter dieser Liquidation war (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012, E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011, E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2; RR.2007.61 vom 25. Juli 2007, E. 2.2 m.w.H.). Die Auflösung der Gesellschaft und die Berufung auf die ersatzweise Legitimation eines wirtschaftlich Berechtigten darf zudem nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.).

Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation eingehend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (s. MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 48 VwVG N. 5).

3.2.2 Die UBS Fiduciaria ist vorliegend Inhaberin der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Konten (s. REC 2013, Urk. 55, 58, 61, 64). Mit der angefochtenen Verfügung wird die Sperre ihrer Konten nicht einschränkungslos aufgehoben. Die Aufhebung der Kontosperren wird ausschliesslich zum Zwecke der Ausführung ihres auf Befehl der italienischen Behörden hin erfolgten Vergütungsauftrags angeordnet (die Kontosperren bleiben andernfalls aufrechterhalten) und beinhaltet dabei die Erlaubnis an die kontoführende Bank, zur Überweisung des gesperrten Kontovermögens an den ersuchenden Staat. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die UBS Fiduciaria als Kontoinhaberin demnach im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die UBS Fiduciaria hat in Kenntnis der Verfügung (REC 2015, Urk. 15/1-3) keine Beschwerde erhoben.

Die UBS Trustees ist Trustee der verfahrensgegenständlichen Trusts. In formeller Hinsicht ist die UBS Trustees "Eigentümerin" bzw. Inhaberin der auf den gesperrten Konten liegenden Trustvermögen (s. act. 1.26 Ziff. 1 S. 15). Eine unmittelbare Beschwerdelegitimation der UBS Trustees ist gestützt auf Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV nicht gegeben. Die UBS Trustees hat auch keine Beschwerde erhoben.

- 32 -

3.2.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, Protectors und/oder Beneficiaries der Trusts zu sein, deren Vermögenswerte sich auf den von der Rechtshilfeverfügung betroffenen Konten befinden (act. 1 S. 14 ff.). Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation führen die Beschwerdeführer aus, die an sich beschwerdelegitimierte UBS Fiduciaria und die UBS Trustees seien zwar nicht aufgelöst worden, aber aus anderen Gründen nicht handlungsfähig. Konkret hätten die involvierten Behörden gemeinsam bewirkt, dass die formelle Kontoinhaberin UBS Fiduciaria und die formelle Inhaberin der Trust-Vermögen "kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben können und dürfen" (act. 1 S. 15). Da der Trustee und seine Beauftragten handlungsunfähig seien und/oder gegen die Interessen des Trusts handeln würden, müsse die Beschwerdelegitimation zur Verteidigung des Trustvermögens der vier Trusts den Protectors "und/oder" Beneficiaries zukommen (act. 1 S. 18).

Die Beschwerdeführer konstruieren somit eine Kette von subsidiären Legitimationen bei "rechtlicher Verhinderung" der an sich legitimierten Person (UBS Fiduciaria) bzw. der an deren ersten Stelle nachrückenden Person (UBS Trustees), an deren Stelle schliesslich sie selber als Protectors "und/oder" Beneficiaries treten würden.

3.2.4 Die Beschwerdegegnerin und das BJ sprechen den Beschwerdeführern die Beschwerdelegitimation ab (act. 17 und 18).

3.2.5 Ob Protectors "und/oder" Beneficiaries eines Trusts in analoger Anwendung der in E. 3.2.1 erläuterten Praxis ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen ist, wenn sowohl der an sich beschwerdelegitimierte Kontoinhaber, welchem das Trustvermögen durch den Trustee des Trusts treuhänderisch übertragen wurde, als auch der Trustee selber jeweils durch behördliche Anordnungen im Ausland "rechtlich verhindert" sind, Beschwerde zu erheben, ist nicht zu entscheiden, da bereits die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Ausgangslage aus den nachfolgenden Gründen nicht genügend dargetan ist:

3.2.6 3.2.6.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführer wurde die in Italien domizilierte UBS Fiduciaria als italienische Treuhänderin, deren einzige Aufgabe es sei, im Rahmen des "Scudo fiscale" die italienischen Steuerbehörden zu bezahlen, 2009 aufgrund der italienischen Formvorschriften zur Steuerbereinigung "zwischengeschaltet" (act. 1 S. 11).

- 33 -

Diese Darstellung ist insofern zu präzisieren, als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerschutzschildes gerade die Rückführung der im Ausland unter Umgehung von diversen Bestimmungen gehaltenen Vermögenswerte nach Italien war. Neben der physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien ("rimpatrio fisico") sah der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der sog. rechtlichen Rückführung ("rimpatrio giuridico") nach Italien vor. Bei dieser Variante waren die im Ausland gehaltenen Vermögenswerte einem italienischen Finanzintermediär, namentlich einer Treuhandgesellschaft, zu überschreiben, welche bei einer Bank im Ausland im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Auftraggebers ein Konto zu eröffnen hatte, auf welches die Vermögenswerte zu überweisen waren. Aus italienischer steuerlicher Sicht sind die beiden Rückführungsarten insofern gleich, als der italienische Finanzintermediär dieselben steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen hat, wie wenn das Konto in Italien eröffnet worden wäre. Von dieser Alternative zur physischen Rückführung der Vermögenswerte nach Italien haben die – wie sie in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden – "handelnden Privatpersonen" Gebrauch gemacht.

Gemäss den von den Beschwerdeführern eingereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Treuhandvertrag zwischen der UBS Trustees und der UBS Fiduciaria ist Letztere sodann berechtigt, Instruktionen der UBS Trustees nicht zu akzeptieren und/oder deren Ausführung einzustellen, wenn diese Instruktionen nach Meinung der UBS Fiduciaria gegen eine Gesetzesvorschrift zu verstossen oder nachteilig für ihre Ehrenhaftigkeit und Professionalität scheinen ("E' facoltà della FIDUCIARIA non accettare le istruzioni del FIDUCIANTE e/o sospenderne l'esecuzione, dandone pronta comunicazione al FIDUCIANTE, qualora esse, secondo il suo apprezzamento, appaiano contrarie a norma di legge o pregiudizievoli alla sua onorabilità e professionalità o alla sua operatività ed ai suoi diritti soggettivi, senza obbligo di fornire giustificazione in merito e, in ogni caso, allorquando le istruzioni non vengano formulate per iscritto"; act. 1.26 Ziff. 8 S. 18).

Den Beschwerdeführern ist somit entgegenzuhalten, dass die UBS Trustees und die "handelnden Privatpersonen" mit der "Zwischenschaltung" der UBS Fiduciaria und Überschreibung des Trustvermögens auf die UBS Fiduciaria in Italien zur Steuerbereinigung die mit diesem Vorgehen verbundenen Nachteile in Kauf genommen haben. Entsprechend haben die "handelnden Privatpersonen" grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, wenn sich in der Folge eine nachteilige Situation, so bei der Nichtbefolgung ihrer Instruktionen wegen eines angenommenen Verstosses gegen eine Gesetzesvorschrift, verwirklicht. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Nichtbefolgung

- 34 ihrer Instruktionen auf ein vertragswidriges Verhalten der UBS Fiduciaria zurückzuführen wäre. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen (act. 23 S. 5 f.), die UBS Fiduciaria hätte den Vergütungsauftrag gemäss Treuhandvertrag erst nach Zustimmung der UBS Trustees erteilen dürfen, welche ihrerseits aufgrund der Trusturkunden zur Einholung der Zustimmung der Protektoren verpflichtet gewesen wäre, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

3.2.6.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, die UBS Fiduciaria handle nicht frei, sondern sie müsse die Überweisung der streitigen Vermögenswerte auf direkte Instruktion der ersuchenden italienischen Behörde vornehmen, welche ihr für den Weigerungsfall mit straf-, aufsichts- und zivilrechtlichen Folgen gedroht habe (act. 1 S. 3).

Für die Annahme der "rechtlichen Verhinderung" genügt es nicht, von einer gerichtlichen Anordnung im Ausland betroffen zu sein. Dass sich die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung des italienischen Untersuchungsrichters vom 11. Mai 2015 nicht zur Wehr hätte setzen können und dürfen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht auch nicht aus den vorliegenden Akten hervor (s. REC 2015, Urk. 28). Weshalb die UBS Fiduciaria gegen die Überweisungsverfügung an sich kein Rechtsmittel ergriffen hat, geht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hervor. Gemäss den Erwägungen in der Überweisungsverfügung haben die Rechtsvertreter der UBS Switzerland im italienischen Verfahren vielmehr erklärt, im Hinblick auf die Art. 271 und 273 des schweizerischen Strafgesetzbuches keine Anträge zu stellen (act. 1.15 S. 6). Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die UBS Fiduciaria habe "im Weigerungsfall massive straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen der italienischen Behörden zu gewärtigen", beziehen sie sich lediglich auf die zur Durchsetzung der von der UBS Fiduciaria nicht angefochtenen Anordnung vorgesehenen Mittel, welche sie ausserdem nicht dargetan haben.

Was eine allfällige Beschwerdeerhebung gegen die verfahrensgegenständliche Rechtshilfeverfügung anbelangt, erklärte die UBS Fiduciaria gegenüber der UBS Trustees, ihr sei mitgeteilt worden, sie sei gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 nicht berechtigt, die Aufhebung der Kontosperren anzufechten ("UBS Fiduciaria has also been advised that, according to the order, it is not entitled to challenge the order of the Swiss State Attorney GG. of 19 June 2015 in case the deblocked assets are transferred to Italy by USB Switzerland AG, but only if the assets remain with UBS Switzerland AG and continue to be blocked according to the same order and there is an immanent irreparable threat of harm"; act. 1.38 S. 2). Es ist

- 35 zwar richtig, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass mit Ausnahme der Aufrechterhaltung der Kontosperren kein Rechtsmittel zulässig sei und ein solches nach Abschluss der Rechtshilfemassnahmen gegen die Schlussverfügung gemäss Art. 80d und 80e IRSG erhoben werden könne (act. 1.2 Disp. Ziff. 6). Die UBS Fiduciaria ist allerdings anwaltlich vertreten. Es lag somit ausschliesslich an der UBS Fiduciaria, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht. Diesbezüglich steht fest, dass die UBS Fiduciaria keine gerichtliche Überprüfung der fraglichen Rechtshilfeverfügung verlangt hat. Dass das Ergreifen eines Rechtsmittels in der Schweiz tatsächlich straf-, aufsichts- und zivilrechtliche Konsequenzen für die UBS Fiduciaria in Italien nach sich gezogen hätte, weil sie im Ergebnis mit Bezug auf die von der Überweisungsverfügung betroffenen Vermögenswerte entgegen den Anordnungen des FUG gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.

3.2.6.3 Die Beschwerdeführer haben nach dem Gesagten nicht dargetan, dass bei der UBS Fiduciaria als der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" vorliege, welcher es dieser verunmöglicht, Beschwerde zu erheben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer besteht vorliegend somit keine Rechtsschutzlücke. Der Umstand alleine, dass nach Darstellung der Beschwerdeführer die UBS Fiduciaria nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist, rechtfertigt es nicht, ersatzweise der UBS Trustees und an deren Stelle den Beschwerdeführern eine Beschwerdelegitimation einzuräumen.

3.2.6.4 Selbst wenn angenommen würde, dass bei der an sich legitimierten Kontoinhaberin ein "rechtlicher Hinderungsgrund" aufgrund von behördlichen Anordnungen in Italien vorläge, hätte dies noch nicht die ersatzweise Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zur Folge. Folgt man der Argumentation der Beschwerdeführer, würde dadurch an nächster Stelle die ersatzweise Beschwerdelegitimation der UBS Trustees als Trustee kommen.

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die UBS Trustees könne und dürfe ebenfalls kein Rechtsmittel ergreifen bzw. keine Verteidigungsrechte ausüben. Wie schon die UBS Fiduciaria, stützt sich ebenso die UBS Trustees auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin und erklärt zwar, sie sei zur Beschwerde nicht berechtigt (act. 1.41). Wie schon im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria ausgeführt (s. supra E. 3.2.6.3), lag es bei der UBS Trustees, ob sie diese Rechtsmittelbelehrung annehmen wollte oder nicht.

- 36 -

Soweit sich die Beschwerdeführer auf den "no consent" letter der Joint Financial Crimes Unit in Jersey zur Begründung der fehlenden Handlungsfähigkeit der UBS Trustees beziehen, ist festzuhalten, dass dieses Dokument nicht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführer bleiben in ihrer Replik eine Erklärung dafür schuldig, weshalb sie dieses Beweisstück nicht erhältlich machen können (s. act. 23 S. 6). Gemäss der Korrespondenz der UBS Trustees verbiete dieser "no consent" letter ihr, das Trustvermögen wie gewohnt zu bewirtschaften, insbesondere werde ihr der Abgang von jeglichem Trustvermögen ausserhalb des Kontrollbereichs der UBS verboten (act. 1.41; act. 1.40). Dass der UBS Trustees auch die Erhebung von Rechtsmitteln für die Trusts untersagt worden wäre, welche sich ausserdem gerade gegen den Abfluss der Trustvermögen von der UBS Switzerland richten würde, ist den von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen nicht zu entnehmen. Solches geht auch nicht aus den weiteren Rechtshilfeakten hervor.

3.2.6.5 Die Beschwerdeführer haben demnach ebenfalls nicht zur Genüge dargetan, dass auch bei der UBS Trustees als Trustee des von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trustvermögens ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es ihr verunmöglichen würde, in der Schweiz Beschwerde zu erheben, weshalb ihnen ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre.

Soweit vorgebracht wird, dass die UBS Trustees sich zudem in einem massiven Interessenkonflikt befinde und ihr Vorgehen dadurch bestimmt sei, in Italien negative Folgen für die wirtschaftlich verbundenen UBS Konzerngesellschaften unbedingt zu vermeiden (s. act. 23 S. 7 f.), ist auf die bereits im Zusammenhang mit der UBS Fiduciaria gemachten Ausführungen zu verweisen. Der Umstand alleine, dass die UBS Trustees – nach Darstellung der Beschwerdeführer – entgegen ihren aus der Trusturkunde ergehenden Pflichten nicht im Interesse der vier Trusts tätig war und ist (act. 23 S. 5 f.), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführern eine ersatzweise Beschwerdelegitimation einzuräumen.

3.2.6.6 Vollständigkeitshalber sei zur Annahme der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Beschwerde, sie seien als Beneficiaries "Wirtschaftlich Berechtigte" der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Trusts (act. 1 S. 18), Folgendes angeführt. In den Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, bestätigte die UBS Fiduciara, dass an den Trusts keine wirtschaftliche Berechtigung bestimmter Personen bestehe (REC 2013, Urk. 55 ff.). Die im Formular T als "beneficiari" angeführten Beschwerdeführerinnen sind somit nicht den "Wirtschaftlich Berechtigten" im Sinne der Rechtsprechung gleichzusetzen (vgl. OLIVER ARTER, Trust und Bankbeziehungen – Wer ist "Wirtschaftlich Berechtigter"?, AJP 4/2012, S. 506 ff., S. 520 f.). In

- 37 der Beschwerdeschrift legen die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb sie als "Wirtschaftlich Berechtigte" zu qualifizieren wären. In ihrer Replik halten die beschwerdeführenden Beneficiaries denn auch nicht mehr daran fest (act. 23 S. 7 bis 9, 11) und erklären im Gegenteil ausdrücklich, dass es unzutreffend sei, sie als wirtschaftlich Berechtigte zu bezeichnen (act. 23 S. 8).

3.2.6.7 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer unter Berufung auf ihre Stellung als Protectors und/oder Beneficiaries geltend, Protectors "und/oder" Beneficiaries seien ersatzweise zur Beschwerde legitimiert. Eine Begründung für das Bestehen einer solchen "und/oder"-Beschwerdelegitimation ist ihrer Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

In der Replik stellen sich die Beschwerdeführer neu auf den Standpunkt, ihre ersatzweise Beschwerdelegitimation in ihrer Stellung als Protectors sei deshalb zu bejahen, weil die wirtschaftlich berechtigten Trusts ohne die Beschwerdelegitimation der einzig handlungsfähigen Organe der Trusts, nämlich der Protektoren, schutzlos und ohne Rechtschutz wären, obwohl das Vermögen der Trusts bedroht sei und die Protektoren daher das grösste Rechtschutzinteresse hätten (act. 23 S. 27 f.).

Dabei bringen sie vor, die zwecks Teilnahme am "Scudo fiscale" festgelegte Struktur (Trust-Treuhandgesellschaft-Depotbank) sei ausnahmslos von zur UBS Group gehörenden Gesellschaften aufgesetzt worden. Die Lähmung dieser Gesellschaften aufgrund des Vorgehens der italienischen Behörden betreffe daher alle diese Gesellschaften und eine Gruppenbetrachtung dränge sich auf. Wenn der Trustee (durch einen staatlichen Befehl, wie den "no consent"-Befehl, und indirekt durch die Anweisung des FUG vom 13. Mai 2015 an eine andere Konzerngesellschaft der UBS Group) handlungsunfähig sei, dürfen nach Darstellung der Beschwerdeführer die Protektoren zum Schutze der Trusts Beschwerde erheben (act. 23 S. 7).

Die Beschwerdeführer greifen damit auf dieselbe Argumentation wie in der Beschwerde zurück, weshalb ihnen, neu ausschliesslich in ihrer Stellung als Protectors, ersatzweise eine Beschwerdelegitimation einzuräumen wäre. Wie in E. 3.2.6.1 ff. im Einzelnen dargelegt, haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Genüge dargetan, dass sowohl bei der UBS Fiduciaria als auch bei der UBS Trustees ein "rechtlicher Hinderungsgrund" durch behördliche Anordnungen im Ausland vorliegen würde, welcher es diesen verunmöglichen würde, Beschwerde zu erheben.

Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer 1 noch die Beschwerdeführerin 2, Tochter des 2014 verstorbenen beschuldigten L. F. (REC 2015,

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Urk. 29), Dokumente ins Recht gelegt, welche ihre Stellung als Protectors unmittelbar belegen würden. Aus den eingereichten Dokumenten gehen lediglich ihre eigenen Erklärungen hervor, Protectors der verfahrensgegenständlichen Trusts zu sein (act. 1.34, 1.35). In den von ihnen eingereichten Kontoeröffnungsunterlagen, namentlich in den Formularen T, sind sie nicht als Protectors aufgeführt (act. 1.22 bis 1.25). In den eingereichten Trusturkunden wird I. F. als "The First Protector" bezeichnet (act. 1.18 bis 1.21).

Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die UBS Switzerland der Beschwerdegegnerin u.a. das Schreiben vom 30. Juli 2015 des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 an die UBS Trustees samt Beilage ("Instrument of Addition of Trustees") datierend vom 30. Juli 2015 nach (REC 2015, Urk. 53/12 ff.; s. supra lit. V). Anhand des Anhangs 1 ("Schedule 1, Supplemental Instruments") zur Beilage liesse sich allenfalls rekonstruieren, worauf der Beschwerdeführer 1 seine Stellung als Protector stützen mag (REC 2015, Urk. 53/8-53/11). Im Falle der Beschwerdeführerin 2 ist dies grundsätzlich nicht möglich (REC 2015, Urk. 53/11).

Nach den Erwägungen des italienischen Untersuchungsrichters im italienischen Strafverfahren würden die von der Beschlagnahme betroffenen Trusts "Sham trusts", d.h. fiktive Trusts, darstellen, welche in zivilrechtlicher Hinsicht wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig zu qualifizieren wären (REC 2013, Urk. 16 S. 35). Ob im vorliegenden Verfahren von rechtsmissbräuchlichen Trusts und auch im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (Haager Trust Übereinkommen, HTÜ; SR 0.221.371) von den gleichen Rechtsfolgen auszugehen wäre, braucht nicht vertieft zu werden.

3.2.6.8 Zur Begründung ihrer Legitimation machen die Beschwerdeführer in der Beschwerde im Eventualstandpunkt geltend, es müsse gestützt auf Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG den Trusts und damit auch ihnen Beschwerdelegitimation zukommen (act. 1 S. 18 f.).

Diese Argumentation greift in verschiedener Hinsicht nicht. Vorab ist festzuhalten, dass die Trusts mangels Rechts- und Parteifähigkeit ihre Rechte nicht selbständig geltend machen können. "Eigentümer" bzw. Inhaber der Trustvermögen sind nicht die Beneficiaries, sondern der Trustee (s. auch Entscheid der Beschwerdekammer RR.2010.200-201 vom 20. Januar 2011, E. 3.1). Auf Art. 74a Abs. 4 IRSG kann sich sodann nur berufen und sich damit einer Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung (einstweilen) widersetzen, wer die in Art. 74a Abs. 4 IRSG festgelegten Kriterien erfüllt

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(MAURICE HARARI, Remise internationale d'objets et valeurs: réflexions à l'occasion de la modification de l'EIMP in: Procédure pénale, droit pénal international, entraide pénale, Etudes en l'honneur de Dominique Poncet, Chêne- Bourg 1997, S. 167 ff., S. 188). Gemäss Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG muss es sich beim Dritten um eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person handeln, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, welche glaubhaft macht, sie habe an den herauszugebenden Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben. Nach der Rechtsprechung ist eine vom Angeschuldigten vorgeschobene, nur formal selbständige juristische Person, die vom Beschuldigten beherrscht wird, so dass dieser weiter die tatsächliche Verfügungsmacht über die deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. ihren Ersatzwert ausübt, kein Dritter im Sinne von Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG. In diesem Fall ist im Übrigen auch die Gutgläubigkeit der Gesellschaft zu verneinen, die sich den bösen Glauben des Beschuldigten zurechnen lassen muss (BGE 123 II 595 E. 6b/aa S. 612). Gemäss den Formularen T ist bzw. war der beschuldigte L. F. Settlor und Begünstigter der fraglichen Trusts. Gemäss dem Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen und den von den Beschwerdeführern eingereichten Trusturkunden (act. 1.18 bis 1.21) ist der Beschuldigte I. F. Settlor und Begünstigter dieser Trusts. Gemäss den Trusturkunden wurde I. F. als "The First Protector" bezeichnet. In beiden Fällen gehören die weiteren von den Trusts begünstigten Personen alle der Familie F. an. Weder die Trusts selber noch die Beschwerdeführer können unter den genannten Umständen als an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Personen im Sinne Art. 74a Abs. 4 lit. c IRSG gelten. Die Beschwerdeführer legen im Übrigen auch nicht dar, inwiefern sie gutgläubig Rechte an den Vermögenswerten der Trusts erworben haben wollen.

3.2.7 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme gemäss der Rechtsprechung weder im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG persönlich und direkt betroffen noch rechtfertigen es ihre Vorbringen in der Beschwerde und in der Replik, ihnen eine ersatzweise Beschwerdelegitimation anzuerkennen.

Dieses Prüfungsergebnis ist nicht auf eine Rechtsschutzlücke, sondern auf die Nachteile der rechtlichen Konstrukte zurückzuführen, derer sich die für die Trusts "handelnden Privatpersonen" bedient haben und deren prozessuale Kehrseite sich im vorliegenden Rechtshilfe- und Beschwerdeverfahren mit aller Deutlichkeit zeigt.

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Soweit die angefochtene Verfügung überhaupt eine Rechtswirkung entfaltet (s. nachstehend), ist auf die Beschwerde mangels Legitimation demnach nicht einzutreten.

4. Beschwerde gestützt auf Art. 1a IRSG

4.1 Unter Berufung auf Art. 1a IRSG bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift vor, die angefochtene Verfügung verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Von den unbeteiligten vier betroffenen Trusts werde ein Sonderopfer verlangt, was offensichtlich dem Schweizer ordre public zuwiderlaufe (act. 1 S. 26).

4.2 Gemäss Art. 2 lit. b EUeR kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. Den "ordre public" behält auch Art. 1a IRSG vor, wonach bei der Anwendung des Rechtshilfegesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Die Begrenzung der Rechtshilfe nach Art. 1a IRSG ist im Rechtshilfeverkehr mit Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nur zulässig, wenn ein entsprechender Vorbehalt staatsvertraglich vereinbart wurde (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 710, S. 334 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet im Fall von Art. 1a IRSG (auch i.V.m. Art. 2 lit. b EUeR) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [nachfolgend "EJPD"], welches bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung darum ersucht werden kann. Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG). Das Departement entscheidet über die Beschwerde praxisgemäss erst dann, wenn rechtskräftig geklärt ist, ob und wieweit das massgebliche Staatsvertrags- un

RR.2015.196 — Bundesstrafgericht 18.11.2015 RR.2015.196 — Swissrulings