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Bundesstrafgericht 04.03.2016 RR.2015.193

4. März 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,942 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).;;Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 4. März 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Mazedonien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.193

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Sachverhalt:

A. Das Justizministerium von Mazedonien ersuchte die Schweiz mit Schreiben vom 26. September 2014, ergänzt mit Schreiben vom 10. März 2015, um die Auslieferung von A. zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Kumanovo vom 15. November 2011 und dem Urteil des Berufungsgerichts Skopje vom 24. Januar 2014 (act. 8, 8.3).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") erliess am 1. April 2015 den Auslieferungshaftbefehl. A. wurde gestützt darauf am 22. April 2015 in Zürich verhaftet. Er erklärte bei seiner Einvernahme, mit einer Auslieferung an Mazedonien nicht einverstanden zu sein.

Am 28. Mai 2015 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid (act. 8.3).

C. Am 29. Juni 2015 liess A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben und focht damit zugleich den Auslieferungshaftbefehl an (act. 1).

D. Nachdem der Rechtsvertreter von A. am 3. Juli 2015 dem BJ Unterlagen des Grundgerichts Kumanovo vom 22. Juni 2015 zugeleitet hatte (act. 8.13), erkundigte sich das BJ bei Interpol Skopje, ob am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (act. 8.14). Am 8. Juli 2015 teilte Interpol Skopje mit, daran festzuhalten (act. 8.15).

E. Am 17. Juli 2015 ordnete das BJ die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft an, da zwischenzeitlich der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende mazedonische Haftbefehl aufgehoben worden war (act. 9, 9.1).

F. Am 20. Juli 2015 setzte die Beschwerdekammer den Parteien Frist an, um zur Frage der Gegenstandslosigkeit sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 10).

Das BJ wies am 28. Juli 2015 darauf hin, dass Mazedonien sein Auslieferungsersuchen noch nicht zurückgezogen habe. Vor Eintritt einer Gegenstandslosigkeit sei A. auszuliefern gewesen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien (act. 12).

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A. liess am 7. August 2015 ausführen, dass er zu Unrecht verhaftet und in Auslieferungshaft gesetzt worden sei. Das mazedonische Gericht habe denn auch den Haftbefehl aufgehoben und das Auslieferungsersuchen zurückgezogen. Er beantragt sinngemäss, die Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und A. eine Haftentschädigung zu bezahlen (act. 13).

G. Dem BJ ging am 25. September 2015 der Rückzug des mazedonischen Auslieferungsersuchens vom 21. August 2015 zu. Das Gericht erhielt die Mitteilung des Rückzugs am 29. September 2015 (act. 16, 16.1) und leitete ihn A. gleichentags zur Kenntnis zu (act. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Mazedonien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes für Justiz kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG

- 4 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG kann die Auslieferung vollzogen werden, wenn der Verfolgte nicht innert fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung erklärt, er wolle Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, hat aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG).

2.2 Der Beschwerdeführer als Verfolgter ist zur Einreichung des innert Frist eingegangenen Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde wäre damit einzutreten gewesen.

3. 3.1 Durch den Rückzug des Auslieferungsersuchens ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben (vgl. WEIS- SENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 N. 4; Urteile des Bundesgerichts 1C.122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 2.2; RR.2009.123 vom 18. Dezember 2009, E. 1).

3.2 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit gelangt nach konstanter Praxis im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.1 vom 23. April 2013, E. 3; RH.2012.2 vom 29. Mai 2012, E. 2 mit Hinweisen; RR.2008.173 vom 20. April 2009, E. 1.3; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B.68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4). Die Regelung bezweckt,

- 5 denjenigen, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B.218/2011 vom 27. Juni 2011, E. 2.1). 3.3 Das BJ bewilligte mit Entscheid vom 28. Mai 2015 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Mazedonien für die dem Auslieferungsersuchen vom 26. September 2014, ergänzt am 10. März 2015, zugrundeliegenden Straftaten.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Entscheid beruhe auf einem fehlerhaften mazedonischen Verfahren. So habe er nie eine Vorladung erhalten und weder er noch die Geschädigte seien einvernommen worden (act. 1 S. 4 Ziff. 2). Die Anzeige wegen Entreissdiebstahls sei von seiner geschiedenen Frau gestellt worden und sei falsch (act. 1 S. 5 Ziff. 5). Das Strafurteil sei sodann nur seinem Verteidiger zugestellt worden und nicht ihm selbst (act. 1 S. 5 Ziff. 6; act. 13 S. 2).

3.4 Damit ist im Wesentlichen zum einen vorgebracht, die Verteidigungsrechte seien durch ein Abwesenheitsverfahren verletzt worden. Diesbezüglich hatte das BJ die Garantie Mazedoniens eingeholt, dass ein neues Verfahren beantragt werden könne (vgl. act. 8.9 S. 3 Ziff. 5; act. 8.3). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist davon auszugehen, dass abgegebene Garantierklärungen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2014 vom 3. September 2014, E. 2.2.2). Infolge der mazedonischen Garantie eines neuen Verfahren wären diese Rügen demnach voraussichtlich grundlos gewesen und damit fehl gegangen.

3.5 Zum zweiten ist damit gerügt, die Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens sei nicht zutreffend. Soweit der Beschwerdeführer seine Sichtweise des Sachverhalts jener der ersuchenden Behörde gegenüberstellt, bringt er indes eine unzulässige Gegendarstellung vor: Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen (BGE 133 IV 76 E. 2.2; 112 Ib 215 E. 5b). Die erhobenen Rügen stellen auch keinen wirksamen Alibibeweis (Art. 53 IRSG) dar (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 279 E. 2b; 122 II 373 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012, E. 1.2; 1A.233/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.5.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2013.4 vom 22. Mai 2013, E. 3.1). Damit wäre auch dieser Rüge mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen.

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3.6 Zusammenfassend wäre die Beschwerde ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit voraussichtlich abgewiesen worden.

4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft (act. 13 Eingabe vom 7. August 2015). Nach Art. 15 Abs. 1 IRSG richtet sich die Entschädigung sinngemäss nach den Artikeln 429 und 431 der Strafprozessordnung. Für die Zuständigkeit verweist Art. 15 Abs. 2 IRSG auf die ausführenden Bundesbehörden, vorliegend das BJ (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG). Vom Entschädigungsgesuch vom 7. August 2015 erhielt das BJ mit Schreiben vom 17. August 2015 Kenntnis und es ist zuständig, darüber zu entscheiden.

5. Insgesamt ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs hat ergeben, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich vollumfänglich unterlegen wäre.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Aus denselben Gründen entfällt eine Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.163]) und an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-anzurechnen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer von der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2015.193 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung an den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. März 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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