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Bundesstrafgericht 24.06.2015 RR.2015.133

24. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,249 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 24. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältinnen Ute Bottmann und Hannah Schmitz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.133

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 9. April 2015 die rechtshilfeweise Herausgabe einer Reihe von Unterlagen betreffend die auf die B. GmbH lautende Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank C. AG an die Staatsanwaltschaft Stuttgart bewilligte (act. 1.2);

- diese Verfügung am 10. April 2015 der in Z. ansässigen B. GmbH zugestellt wurde (act. 10.8);

- die Rechtsanwältinnen Ute Bottmann und Hannah Schmitz mit Eingabe per Telefax vom 11. Mai 2015 (Eingang beim Bundesstrafgericht um 21:40 Uhr) gegen diese Verfügung namens und auftrags von A. Beschwerde erhoben (act. 1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Rechtsanwältinnen am 12. Mai 2015 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VwVG mitteilte, dass die Beschwerde schriftlich zu erheben sei und die Einreichung per Telefax nicht genüge (act. 2), worauf Letztere die Beschwerdeschrift noch am selben Tage zu Handen der Beschwerdekammer dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt überbrachten (act. 4 und 4.0);

- A. an seinem Zustellungsdomizil in der Schweiz aufgefordert wurde, bis 1. Juni 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall (act. 5);

- der Kostenvorschuss dem Postkonto des Bundesstrafgerichts am 2. Juni 2015 gutgeschrieben wurde (act. 6);

- A. deshalb eingeladen wurde, bis 22. Juni 2015 die Rechtzeitigkeit der von ihm geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 9);

- die Bundesanwaltschaft derweil am 15. Juni 2015 aufforderungsgemäss die Akten des Rechtshilfeverfahrens einreichte (act. 10);

- die Rechtsanwältinnen mit Eingabe vom 22. Juni 2015 einen Bankkontoauszug einreichten, wonach der Betrag ihrem Konto rechtzeitig belastet worden sei (act. 11).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Schlussverfügungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 und 80k IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdefrist an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG);

- die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG);

- schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1 VwVG);

- der Eingabe per Telefax keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.4 vom 24. Februar 2015; RR.2013.354 vom 16. Januar 2014);

- es sich bei der fehlenden Unterschrift bei Eingabe mittels Telefax gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich nicht um einen verbesserlichen Fehler im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG handelt und dem Beschwerdeführer dementsprechend keine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.4 vom 24. Februar 2015; RR.2013.10 vom 7. Mai 2013, E. 2.5);

- die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten einer Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- die Beschwerdefrist von 30 Tagen vorliegend am 11. April 2015 zu laufen begann und am Montag, 11. Mai 2015, endete;

- 4 -

- der Eingabe per Telefax vom 11. Mai 2015 keine fristwahrende Wirkung zukommt und sich die am 12. Mai 2015 erfolgte Übergabe der Beschwerdeschrift an das Schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt zu Handen der Beschwerdekammer als verspätet erweist;

- auf die Beschwerde bereits daher nicht einzutreten ist;

- der geleistete Kostenvorschuss weiter nicht fristgerecht dem Postkonto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde und der eingereichte Nachweis (act. 11.1) nicht belegt, dass der Vorschuss fristgerecht einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;

- auch eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- schliesslich auch die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers fraglich erscheint, da nicht erkennbar wird, inwiefern er durch die Herausgabe von Informationen eines Kontos, dessen Inhaberin eine Drittperson ist, persönlich und direkt betroffen sein soll (Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 6);

- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die entsprechende Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.–;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3'500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 25. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Rechtsanwältinnen Ute Bottmann und Hannah Schmitz (Kopie zur Kenntnis)

- 6 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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