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Bundesstrafgericht 23.06.2015 RR.2015.105

23. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,802 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG).

Volltext

Entscheid vom 23. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BASEL-STADT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht (Art. 80b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2015.105

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt ein Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in grossem Ausmass und ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen noch unbekannte Verantwortliche der Bank B. AG wegen des Verdachts der Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang richtete sie am 17. Juni 2014 ein Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Dabei ersuchte sie um Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank B. AG sowie um Sicherstellung bzw. Beschlagname der in zwei Beschlüssen des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. Juni 2014 bezeichneten Beweismittel (Akten BS, pag. 10 ff., 22 ff., 26 ff.). Am 22. September 2014 beauftragte das BJ die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Vollzug dieses Ersuchens (Akten BS, pag. 2 f.).

B. Mit Eintretensverfügung vom 10. Oktober 2014 (Akten BS, pag. 47 ff.) beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dem Rechtshilfeersuchen teilweise zu entsprechen, und verfügte eine Hausdurchsuchung bei der Bank B. AG, welche am 23. Oktober 2014 erfolgte. Die Bank B. AG erhob Einsprache gegen die Durchsuchung, weshalb folgende Unterlagen gesiegelt wurden (Akten BS, pag. 54 f.):

D1 1 Couvert Unterlagen gemäss Edition 1. Teil D2 1 Couvert Unterlagen gemäss Edition 2. Teil D3 1 Datenträger gemäss Edition D4 1 Couvert Unterlagen gemäss Edition

Am 11. Dezember 2014 übermachte die Bank B. AG der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Ordner mit weiteren Unterlagen (Akten BS, pag. 138 ff.).

C. Mit Eingabe vom 10. November 2014 gelangte der im Rahmen des von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführten Verfahrens Beschuldigte A. – nachdem er mündlich von dritter Seite vom Rechtshilfeverfahren erfahren habe – erstmals an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Er machte sinngemäss geltend, die ersuchende Behörde habe verschwiegen, dass er in der Schweiz Wohnsitz habe, um rechtswidrig den Ausschluss von seinen Teilnahmerechten an Untersuchungshandlungen und von Rechtsmittelmöglichkeiten zu bewirken, und stellte eine Reihe von Anträgen (Akten BS, pag. 99 ff.). Am 14. November 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-

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Stadt A. mit, sie habe dessen Verfahrensanträge an das mit der Entsiegelung der sichergestellten Unterlagen betraute Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet (Akten BS, pag. 117). Das Gesuch von A. um Akteneinsicht bzw. Information über das Rechtshilfeverfahren wies das Strafgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 13. November 2014 ab (Akten BS, pag. 108 f.).

Mit Eingabe vom 20. März 2015 äusserte sich die Bank B. AG gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur beabsichtigten Herausgabe der sichergestellten und mittlerweile entsiegelten Unterlagen an die deutschen Behörden (Akten BS, pag. 421 ff.).

D. Mit Schlussverfügung vom 25. März 2015 bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Herausgabe folgender Dokumente / Beweismittel an die ersuchende Behörde (act. 4.2):

- 2 Couverts mit diversen ausgedruckten Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014 (Beschlagnahme Pos. D/1 und D/2) - 1 CD mit diversen Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014 in elektronischer Form (Beschlagnahme Pos. D/3) - 1 Couvert mit Entwürfen diverser Schreiben zur «Vermittlung von Wertpapierumsätzen» (Beschlagnahme Pos D/4) - 1 Bundesordner grün mit diversen von der Bank B. AG edierten Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014

Mit Eingabe vom 30. März 2015 gelangte A. erneut an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Akten BS, pag. 445 ff.). Er machte geltend, zu den Transaktionen, welche die Bank B. AG in diesem Zusammenhang vorgenommen habe, gehörten auch Überweisungen an die C. Ltd., welche bei der Bank D. AG in Zürich ein Konto unterhalten habe. A. sei daran gemäss Formular A wirtschaftlich berechtigt gewesen. Die C. Ltd. sei bereits im Jahre 2009 aufgelöst worden. Als damals am Konto wirtschaftlich Berechtigter stellte A. im Rahmen seiner Eingabe die Anträge, ihm seien anstelle der liquidierten C. Ltd. sämtliche Parteirechte zu gewähren. Zudem sei ihm sofort Einsicht in die Verfahrensakten zu geben, das rechtliche Gehör einzuräumen und auch alle Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrungen zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt forderte A. diesbezüglich auf, ihr mitzuteilen und wenn möglich zu belegen, ob die C. Ltd. Inhaberin eines Kontos bei der Bank B. AG gewesen sei (Akten BS, pag. 471). Bezüglich des von der Bank B. AG edierten Dokuments […] liess sie derweil abklären, ob dieses im Rahmen einer Kontoeröffnung erstellt worden sei. Entsprechendes wurde von der Bank bejaht (Akten BS, pag. 505). A. seinerseits liess sich am 2. April 2015

- 4 vernehmen und erneuerte seine Anträge um Gewährung der Parteirechte (Akten BS, pag. 506 f.).

Am 7. April 2015 änderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihre Schlussverfügung vom 25. März 2015 und bewilligte neu die Herausgabe folgender Dokumente / Beweismittel an die ersuchende Behörde (act. 1.1):

- 2 Couverts mit diversen ausgedruckten Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014 (Beschlagnahme Pos. D/1 und D/2) - 1 CD mit diversen Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014 in elektronischer Form (Beschlagnahme Pos. D/3) - 1 Couvert mit Entwürfen diverser Schreiben zur «Vermittlung von Wertpapierumsätzen» (Beschlagnahme Pos D/4) - 1 Bundesordner grün mit diversen von der Bank B. AG edierten Unterlagen gemäss Eintretens- und Editionsverfügung vom 10. Oktober 2014 mit Ausnahme des Dokumentes […] (Formular A zu einem Konto der C. Ltd.)

Am selben Tag wies sie das Ersuchen von A. um Akteneinsicht und um Gewährung der Parteirechte im Rechtshilfeverfahren ab (act. 1.1.1).

E. Gegen diese beiden Verfügungen gelangte A. mit Beschwerde vom 20. April 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge:

A) Prozessuale Anträge 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten, welche gemäss angefochtener Schlussverfügung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main herausgegeben werden sollen und zu deren Einsicht er legitimiert ist, zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und damit zusammenhängende weitere Akten in vorliegender Sache zu gewähren. 3. Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme in der Sache einzuräumen.

B) Anträge in der Sache 1. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2015 seien vollständig aufzuheben, dem Beschwerdeführer die Parteirechte im Rechtshilfeverfahren (…) zu gewähren und die Rechtshilfe gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zu verweigern. 2. Eventualiter: Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Dokumente, welche die C. Ltd. betreffen, seien aus den an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main herauszugebenden Unterlagen zu entfernen.

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3. Der vorliegenden Beschwerde sei mit Bezug auf die gesamte Schlussverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 beantragt das BJ, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 9). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Legitimation nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich dem Beschwerdeführer zu überbinden (act. 10). Am 27. Mai 2015 stellte A. ein Gesuch um Einsicht in die eingereichten Akten (act. 12), was aber aufgrund der umstrittenen Parteistellung des Beschwerdeführers vorerst abgewiesen wurde (act. 13). Mit Replik vom 5. Juni 2015 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen unverändert fest (act. 14). Die Replik wurde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und dem BJ am 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland richtet sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren, das im ersuchten Staat durchgeführt wird, richtet sich indes ausschliesslich nach Landesrecht (BGE 127 II 104 E. 2), mithin nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich

- 6 und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 3 IRSG sind dieselben wie in Art. 80h lit. b IRSG (vgl. hierzu die Botschaft vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes [...], BBl 1995 III S. 19, 30). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gelten namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen sowie der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (Art. 9a lit. a und b IRSV).

2.2 Die Praxis bejaht die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten. Beispielsweise ist der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 134 E. 5.2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_189/2013 vom 27. März 2013, E. 1.3.2). Der sich auf Hausdurchsuchungen bzw. auf die Beschlagnahme von Dokumenten und Gegenständen beziehende Art. 9a lit. b IRSV knüpft daher grundsätzlich am unmittelbaren Besitz (tatsächliche Verfügungsgewalt) bzw. an der direkten Betroffenheit durch Zwangsmassnahmen an (BGE 137 IV 134 E. 6.2 m.w.H.).

2.3 Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013, E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138

- 7 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015, E. 1.3.1).

2.4 Die vorliegend herauszugebenden Beweismittel wurden ausschliesslich bei der Bank B. AG erhoben. Sofern mit der angefochtenen Schlussverfügung Geschäftsunterlagen der Bank ohne Zusammenhang mit einem Kundenkonto herausgegeben werden sollen, ist der Beschwerdeführer durch sie nicht unmittelbar und direkt betroffen. Das gilt nach dem Gesagten (siehe oben E. 2.2) selbst für allenfalls vom Beschwerdeführer verfasste Unterlagen oder solche, in denen er erwähnt wird. Demnach kommt dem Beschwerdeführer diese Unterlagen betreffend keine Beschwerdelegitimation zu.

Dem Beschwerdeführer käme aber auch dann keine Beschwerdelegitimation zu, wenn die angeordnete Herausgabe von Beweismitteln Unterlagen zu einer auf die mittlerweile liquidierte und gelöschte Gesellschaft C. Ltd. lautenden Kontoverbindung betreffen sollte. Der Beschwerdeführer hat es diesbezüglich unterlassen, seine wirtschaftliche Berechtigung am Erlös aus der Liquidation der C. Ltd. nachzuweisen. Der von ihm eingereichte Handelsregisterauszug (act. 1.2) enthält diesbezüglich keine Angaben. Selbst die (hier nicht erfolgte) Vorlage des vom wirtschaftlich am Konto einer aufgelösten Gesellschaft Berechtigten unterzeichneten Formulars A würde nicht zum Nachweis für dessen Stellung als Begünstigter der Liquidation dieser Gesellschaft genügen (TPF 2009 183 E. 2.2.2).

2.5 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vorgebrachten Einreden und Einwendungen führen nicht dazu, von diesem Ergebnis bzw. von der diesem zu Grunde liegenden langjährigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Hinweis (act. 14, S. 4), wonach die Rechtsprechung der beschuldigten Person Parteistellung einräume, wenn sie (wie der Beschwerdeführer) in der Schweiz wohne und die Akteneinsicht notwendig sei, damit sie ihre Rechte wahren könne, bezieht sich klarerweise auf vor dem 1. Februar 1997 in Kraft stehende Normen (siehe BGE 127 II 104 E. 3a). Der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers begründet alleine für sich keine Beschwerdelegitimation (siehe nun ausdrücklich in Art. 21 Abs. 3 IRSG).

Ebenso wenig führt die vom Beschwerdeführer in act. 14, S. 6 angerufene Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a BV zu einem Eintreten auf seine

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Beschwerde. Der garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung und die Garantie verbietet insbesondere auch nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2 m.w.H.).

Auch der Hinweis (act. 14, S. 9 ff.) auf die vom Bundesgericht in BGE 139 II 404 E. 2.1.3 vorgenommene Nuancierung der Rechtsprechung im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen geht von Vornherein an der Sache vorbei, nachdem vorliegend – anders als im beurteilten Fall – rechthilfeweise Informationen über bestimmte Vorfälle und Personen bzw. über bestimmte Transaktionen verlangt wurden.

3. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht persönlich und direkt betroffen. Auf dessen Beschwerde ist demzufolge mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ebenso wenig war die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer am Verfahren teilnehmen zu lassen bzw. diesem Einsicht in die Akten zu gewähren. Die entsprechenden Parteirechte stehen nach Art. 80b Abs. 1 IRSG ausdrücklich nur den Berechtigten zu. Diese Berechtigung bzw. die sich daraus ergebende Parteistellung im Rechtshilfeverfahren muss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG abgestimmt werden (BGE 127 II 104 E. 4b; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.92 vom 3. September 2014, E. 9.2).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Stefan Metzger - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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