Skip to content

Bundesstrafgericht 05.03.2014 RR.2014.51

5. März 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·575 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Stellvertretende Strafverfolgung. Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG).;;Stellvertretende Strafverfolgung. Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG).;;Stellvertretende Strafverfolgung. Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG).;;Stellvertretende Strafverfolgung. Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG).

Volltext

Entscheid vom 5. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Stellvertretende Strafverfolgung, Übertragung an das Ausland (Art. 88 ff. IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2014.51/ RP.2014.20

- 2 -

Sachverhalt:

A. A. reichte am 16. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige ein gegen B. und C. wegen Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB), aufgrund eines von B. ins Internet gestellten Referates. Als B. dies auf dem Internet mit einer Videobotschaft kommentierte, reichte A. am 23. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige und Strafantrag ein (act. 1.2) und zwar wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB).

B. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden trat die Strafverfolgung am 7. Mai 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubünden ab (act. 1.7). Diese wiederum übertrug die Strafverfolgung mit Verfügung vom 6. Juni 2013 und in Anwendung von Art. 88 IRSG insgesamt an die Staatsanwaltschaft München II (act. 1.1).

C. Gegen diese Verfügung und die Abtretung der Strafverfahren wegen Verleumdung/übler Nachrede erhob A. am 20. Februar 2014 Beschwerde (act. 1).

Am 21. Februar 2014 gewährte die Beschwerdekammer superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Dem Bundesamt für Justiz und der Staatsanwaltschaft Graubünden wurde Frist zur Stellungnahme bis 3. März 2014 angesetzt (act. 2).

A. zog seine Beschwerde innert laufender Frist zurück; das Schreiben vom 27. Februar 2014 (act. 3) ging beim Gericht am 28. Februar 2014 ein. Die laufenden Fristen wurden gleichentags abgenommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Die Beschwerdeverfahren sind zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben. Wer seine Beschwerde zurückzieht, wird grundsätzlich als unterliegende Partei kostenpflichtig. Mangels Aufwands sind vorliegend keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2014.51 und RP.2014.20 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 5. März 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2014.51 — Bundesstrafgericht 05.03.2014 RR.2014.51 — Swissrulings