Entscheid vom 20. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. SA, 2. B., 3. C.,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Vigilante und MLaw Matteo Sironi,
Beschwerdeführer 1 bis 3
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien
Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.321-323
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- D. in Brasilien im Jahre 2012 wegen Bildung einer kriminellen Organisation sowie wegen Geldwäscherei verurteilt wurde (s. act. 1.2);
- D. schuldig gesprochen wurde, ein hochrangiges Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, welche namentlich illegale Spielmaschinen betrieb; dem Schuldspruch zufolge das mit dem illegalen Spielbetrieb erwirtschaftete Geld neben der Verwendung für Bestechungszahlungen zur Aufrechterhaltung des illegalen Spielbetriebs zurück in den Wirtschaftskreislauf geschleust wurde; dabei D. mehrmals versucht hat, mehrere hunderttausend Reais, die aus den strafbaren Handlungen stammten, in bar abzuheben, um deren Einziehung zu vereiteln, nachdem er im Jahr 2007 von der gegen die kriminelle Organisation und gegen ihn geführten Strafuntersuchung erfahren hatte (s. act. 1.2);
- mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 die Meldestelle für Geldwäscherei MROS der Bundesanwaltschaft eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG der Bank E. AG (ehemals Bank F. AG) zur Kenntnis brachte (s. act. 1.2);
- die Verdachtsmeldung der Bank E. AG die Bankverbindung der A. SA betraf, an welcher B. sowie C. wirtschaftlich berechtigt sind; B. der Bruder und C. der Sohn von D. ist; auf dieser Bankbeziehung von Juni 2008 bis Juli 2011 diverse Vermögenseingänge in der Gesamthöhe von rund USD 1,4 Mio. zu verzeichnen waren; die darauf einbezahlten Vermögenswerte von D. stammten; für die Bundesanwaltschaft der begründete Verdacht bestand, dass die darauf transferierten Vermögenswerte von rund USD 1,4 Mio. aus einem Verbrechen stammen würden (s. act. 1.2);
- die Bundesanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens Nr. […] am 8. Oktober 2012 die Sperre aller auf die A. SA lautenden Konten sowie von Konten, an denen diese wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, bis zu einem Betrag von USD 1,4 Mio. anordnete (s. act. 1.2);
- mit Rechtshilfeersuchen vom 7. August 2014 die brasilianischen Strafverfolgungsbehörden um die Sperrung der vorstehenden Bankverbindung bei der Bank E. AG, lautend auf die A. SA, im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, ersuchten (s. act. 1.2);
- den Erwägungen in der "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 zu entnehmen ist: "Die eingangs erwähnte ersuchende brasilianische Behörde
- 3 hat das von der Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer […] gegen D. geführte Strafverfahren übernommen bzw. führt dieses stellvertretend für die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer […] fort." (act. 1.2, S. 2);
- mit "Zwischenverfügung" vom 13. November 2014 die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprach und die Bank E. AG anwies, die vorgenannte Bankverbindung der A. SA sowie allfällige weitere auf Letztere lautende Konten sowie Konten, an denen sie wirtschaftlich berechtigt, bevollmächtigt und/oder zeichnungsberechtigt ist, bis zu einem Höchstbetrag von USD 1,4 Mio. sofort auch im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu sperren; die Bundesanwaltschaft in ihren Erwägungen festhielt, die von ihr im Rahmen des Strafverfahrens am 8. Oktober 2012 angeordnete Kontosperre neben der im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens anzuordnende Kontosperre bis auf weiteres aufrechterhalten bleibe (act. 1);
- auf eine solche "Aufrechterhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme durch eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde in einem rechtskonform abgetretenen und durch den anderen Staat übernommenen Strafverfahren vorliegend nicht weiter einzugehen ist (s. Art. 89 Abs. 1 IRSG sowie BGE 129 II 449 zum Schicksal der strafrechtlichen Beschlagnahme nach der Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland, namentlich zur Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz, über die in der Schweiz angeordneten und im Interesse des ins Ausland übertragenen Strafverfahrens aufrechterhaltenen Beschlagnahme zu befinden, wenn das Strafverfahren ins Ausland übertragen ist und die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden damit nicht mehr befasst sind); ebenso offen bleiben kann, in welchem Verhältnis die "Aufrechterhaltung" der strafprozessualen Beschlagnahme nach erfolgter Übertragung des Strafverfahrens ins Ausland und die in der Folge auf Rechtshilfeersuchen hin angeordnete Beschlagnahme zueinander stehen;
- die A. SA, B. und C. durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die vorgenannte Zwischenverfügung vom 13. November 2014 mit Beschwerde vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind; sie die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und der Beschlagnahme beantragen (act. 1);
- die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2014 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 8);
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- das Bundesamt für Justiz ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt, sofern darauf eingetreten werden könne; das Bundesamt zur Begründung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfügung verweist (act. 7);
- diese Eingaben allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 8); die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2015 eine weitere Eingabe einreichten (act. 10);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind;
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber gilt (Art. 9a IRSV; BGE 122 II 130 E. 2b); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert sind (s. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012, E. 2.3 mit Hinweisen); die Beschwerdeführer 2 und 3 an der fraglichen Bankbeziehung lediglich wirtschaftlich Berechtigte sind; ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung, welche die Bejahung ihrer Beschwerdelegitimation rechtfertigten würde, nicht vorliegt; auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 3 bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
- die Beschwerdeführerin 3 in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort geltend macht und entsprechend auch nicht dartut und belegt, die im Rechtshilfever-
- 5 fahren angeordnete Vermögenssperre würde einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG bewirken; demnach auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht einzutreten ist; bei diesem Prüfungsergebnis weder auf die Rügen in der Sache noch auf die gestellten Verfahrenseinträge einzugehen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der der Höhe von Fr. 6'000.-- (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR); die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-zurückzuerstatten.
Bellinzona, 21. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Vigilante und MLaw Matteo Sironi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
- 7 sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).