Entscheid vom 21. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Überstellung an Lettland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2014.297 + RP.2014.76
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Sachverhalt:
Am 24. Januar 2013 verurteilte das Bezirksgericht Zürich den lettischen Staatsangehörigen A. wegen qualifizierten Raubes und Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 147 Tage bereits erstandener Haft (act. 6.2).
Am 11. Februar 2014 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung des Verurteilten aus dem Gebiet der Schweiz sowie seine unverzügliche Zurückführung in seinen Heimatstaat im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 6.3). Diese Verfügung ist am 15. März 2014 in Rechtskraft erwachsen (act. 6.6).
Am 25. April 2014 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") den Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimatstaat Lettland, weil der Verurteilte eine längere Reststrafe zu verbüssen habe, alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien und A. aufgrund der verfügten Wegweisung die Schweiz nach dem Strafvollzug ohnehin verlassen müsse (act. 6.1). A. hatte sich anlässlich seiner Anhörung durch das Amt des Justizvollzuges des Kantons Zürich am 4. März 2014 mit einer freiwilligen Überstellung nicht einverstanden erklärt (act. 6.4). Mit Schreiben vom 23. April 2014 beantragte A., auf das besagte Überstellungsverfahren sei zu verzichten und ihm sie die Möglichkeit einzuräumen, die Reststrafe in der Schweiz zu verbüssen (act. 6.5). Das BJ erliess daraufhin am 9. Oktober 2014 einen Überstellungsentscheid und verfügte, dass Lettland im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Januar 2013 um Zustimmung der Überstellung von A. ersucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Lettland der Überstellung definitiv zustimmten (act. 6.1). Mit separatem Schreiben ersuchte das BJ gleichentags das Justizministerium Lettlands um Zustimmung der Überstellung (act. 6.7).
Dagegen erhebt A. am 12. November 2014 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):
„1. Von einer Überstellung des Beschwerdeführers an Lettland zur Verbüssung der Reststrafe sei abzusehen.
2. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6). Mit Replik vom 16. Dezember 2014 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Das BJ beantragt mit Duplik vom 8. Januar 2015 erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 12), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Lettland sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595
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2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR, SR 173.713.161).
Der Überstellungentscheid vom 9. Oktober 2014 wurde mit Beschwerde vom 12. November 2014 fristgerecht angefochten. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Lettland überstellt werden soll, ist der Beschwerdeführer persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und damit beschwerdelegitimiert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Überstellungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.111 vom 13. August 2014, E. 3; RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3, je m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; Urteil des Bundesgerichts 1B.291/2010 vom 24. September 2010, E. 2.).
4. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüssung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimathttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGE+124+II+146+E.+2a+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97
- 5 staat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abgesondert ist. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatzprotokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Einverständnis der verurteilten Personen vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Wegoder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen gemäss Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen ohne ihr Einverständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates (lit. a); es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor (lit. b); zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer (lit. c); die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar (lit. e); der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (lit. f). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländern ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.).
Vorbehalten der Einigung zwischen Lettland und der Schweiz betreffend die Überstellung von A. (Art. 3 Ziff. 1 lit. f Überstellungsübereinkommen), liegen die erforderlichen Voraussetzungen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a, b, c und e Überstellungsübereinkommen) unbestritten vor.
5. 5.1 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, mangels Reintegrationsmöglichkeit des Verurteilten bei einer Überstellung nach Lettland angesichts objektiver Gründe, die Zweckvereitelung des Übereinkommens. So habe der
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Beschwerdeführer mit Ausnahme des lettischen Passes absolut keinen Bezug zu Lettland, habe insbesondere keine Bezugsperson in Lettland und sei der lettischen Sprache nicht in ausreichendem Masse mächtig. Als russischsprachiger Jude wäre er seiner Meinung nach überdies in lettischen Gefängnissen mit einem immensen (auch gewalttätigen) Antisemitismus konfrontiert, was der Resozialisierung des Beschwerdeführers weiter abträglich sei. Sinngemäss würde demgegenüber die durch die Betreuung des Gefängnisrabbiners in der Schweiz bereits erfolgte Resozialisierung durch die Überstellung an Lettland zunichte gemacht, weil die Fortführung einer entsprechenden Unterstützung von Gefangenen in lettischen Gefängnissen faktisch ausgeschlossen sei (act. 1 S. 4 ff.; act. 9 S. 3 ff.).
5.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Personen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.210 vom 30. November 2011, E. 7.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom 29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).
5.3 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe gestützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss, ist eine weitere Resozialisierung in der Schweiz danach von vornherein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Resozialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst werden, wo der Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstreckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bis zum Alter von 16 Jahren – mithin mehr als die Hälfte seines Lebens – in Lettland verbracht. Dass er in den darauffolgenden Jahren im Ausland und insbesondere in Schweden, wohin er auch wieder zurückkehren möchte, gelebt hat, steht einer Überstellung an sein Heimat-
- 7 land nicht per se entgegen (so wurde im Entscheid RR.2011.210 der Beschwerdekammer vom 30. November 2011 die Beschwerde einer an ihr Heimatland zu überstellenden Person abgewiesen, die u.a. vorbrachte, seit 22 Jahren in der Schweiz zu leben und keinen Bezug zu ihrem Heimatland zu haben). Daran vermögen weder die geltend gemachte traumatische Kindheit des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er besser Russisch als Lettisch spreche, etwas zu ändern. Dass die Überstellung einer Person in ihr Heimatland nicht immer deren Willen entspricht, ist in Fällen, da ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, durch das Zusatzprotokoll gerade bewusst in Kauf genommen worden.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer weist sodann auf die Pflicht der Schweiz hin, abzuklären und sich zu vergewissern, dass Personen, die ausgeliefert, bzw. zur Verbüssung ihrer Reststrafe in ihr Heimatland überstellt werden, im Vollstreckungsstaat keine unmenschlichen Behandlungen und Bestrafungen gewärtigen müssten. Es sei insbesondere zu garantieren, dass die von der schweizerischen Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Standards uneingeschränkt eingehalten würden. Wenn dies nicht der Fall sei oder ernsthafte Zweifel daran bestünden, dürfe eine Überstellung nicht vollzogen werden. Der Beschwerdeführer führt aus, die Zustände in den Gefängnissen in Lettland seien derart primitiv, gesundheitsgefährdend und menschenunwürdig, dass seine Überstellung ein klarer Verstoss gegen seine verfassungsmässigen Grundrechte darstellen würde (act. 1 S. 9 ff.; act. 9 S. 8 ff.).
6.2 Die Schweiz sieht bei begründeter Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen von der Stellung eines Ersuchens um Übertragung der Strafvollstreckung insbesondere ab, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Auch andere grundrechtliche Garantien (Art. 5 Abs. 4 oder Art. 8 EMRK) können einen Verzicht auf Stellung eines Ersuchens nahe legen (Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4349 f.). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Die Haftbedingungen dürfen nicht
- 8 unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein. Die Gesundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.296 vom 11. Februar 2015, E. 7.4). Die in den Vollstreckungsstaat zu überstellende Person muss dabei glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die geeignet ist, die zu überstellende Person konkret zu betreffen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).
6.3 Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen oder politischen Gründen eine Diskriminierung durch den lettischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine jüdische Abstammung, seine russische Muttersprache und die Verweise auf die Berichte des European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment aus dem August 2013 und des European Prison Observatory aus dem Jahre 2013 sowie den Artikel in der "Lettischen Presseschau" zur Lage von Häftlingen in lettischen Gefängnissen keine Schlüsse auf eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. An dieser Stelle ist im Übrigen auf die Auslieferungspraxis der Schweiz nach Lettland hinzuweisen, wonach Auslieferungen bisher ohne die Einholung von Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte bewilligt worden sind (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.236 vom 30. September 2009; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007). Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners sei es bislang nie zu Rügen von ausgelieferten Personen gekommen, die eine Verletzung von Menschenrechten zum Inhalt gehabt hätten (act. 12).
Eine begründete Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen ist nach diesen Ausführungen nicht erfolgt, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers an Lettland zur Vollstreckung der Reststrafe auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist.
7. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen ist.
8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (RP.2014.76 act. 1). Das Gesuch wird mit der
- 9 schwierigen Rechts- und Sachlage und der tatsächlichen Mittellosigkeit begründet.
8.2 Die Beschwerdekammer bestellt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, sofern ihr Begehren sich als nicht aussichtslos darstellt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.3; BGE 124 I 304 E. 2c).
8.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde in allen Punkten offensichtlich aussichtslos war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das BStrKR zur Anwendung. Der wahrscheinlich schwierigen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers kann mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Die Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 500.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Bellinzona, 21. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).