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Bundesstrafgericht 12.11.2014 RR.2014.222

12. November 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,705 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 12. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.222

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 28. April 2014 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 13. Oktober 2011 in einem Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz verlangt sowie zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 294 Tagen aus dem Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Dezember 2011 in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 2. August 2007 und dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 23. Juli 2007 (act. 7.1 A-G).

B. Am 14. Mai 2014 wurde A. in Anwesenheit seines Rechtsvertreters durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zum Auslieferungsersuchen befragt. Dabei erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein. Zudem machte er geltend, als Attaché der Delegation von Sierra Leone bei der UNESCO Immunität zu geniessen (act. 7.2).

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ) unterbreitete mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Frage der Immunität dem EDA, welches mit Schreiben vom 19. Mai 2014 bestätigte, dass A. in der Schweiz keine Vorrechte und Immunitäten geniesse (act. 7.4 und 7.5). Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter von A. zur Kenntnis gebracht, welcher am 28. Mai 2014 Stellung zum Auslieferungsersuchen nahm (act. 7.6 und 7.7).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2014 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 28. April 2014 zugrunde liegenden Straftaten (act. 7.8).

E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 erhebt A. Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid mit folgenden Anträgen (act. 1):

" 1. Es sei die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juni 2014 aufzuheben und es sei das Auslieferungsbegehren abzulehnen.

2. Eventualiter sei die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juni 2014 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Feststellung des Sachverhaltes und zur Einholung eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofes zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Staatskasse."

F. In seiner Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). In der Zwischenzeit hatte es am 13. August 2014 die Frage der Immunität ein weiteres Mal dem EDA unterbreitet (act. 7.10), welches mit Schreiben vom 14. August 2014 erneut bestätigte, dass der Beschwerdeführer keine Immunität genösse (act. 7.11). Mit Replik vom 11. September hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 17) und ergänzt diese mit Schreiben vom 22. September 2014 (act. 16), nachdem das BJ auf Duplik verzichtet hatte (act. 14).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Die Beschwerde vom 28. Juli 2014 wurde fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.). 5.

5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indem der Beschwerdegegner ihm nicht Einsicht in alle Akten gewährt und in seinem Entscheid seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, da er sich mit dem Umfang der Immunität nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Stellungnahme des EDA verwiesen habe (act. 1, Rz. 43ff.).

5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Art. 52 IRSG verlangt insbesondere, dass dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt werden (Abs. 1 Satz 1). Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt, dass der Auslieferungsentscheid von der ausführenden Behörde sorgfältig begründet wird (BGE 130 II 14 E. 4.4). Die Behörde hat dabei die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b).

5.3 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer, resp. seinem Rechtsvertreter das Auslieferungsersuchen vom 28. April 2014, resp. der Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013, der Beschluss desselben Gerichtes vom 13. Oktober 2011, der Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Dezember 2001, das Urteil des Amtsgerichts München vom 2. August 2007, die Anfrage des Beschwerdegegners an das EDA vom 15. Mai 2014 sowie die Antwort des EDA vom 19. Mai 2014 übermittelt wurden (act. 7.2 und 7.6). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass des Auslieferungsentscheids in alle entscheidrelevanten Akten Einsicht nehmen konnte. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht besteht nicht, namentlich kann nicht Einsicht in überflüssige Akten bzw. solche, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid nicht stützt, verlangt werden (TPF 2010 142 E. 2.1). Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert.

5.4 Auch was die angeblich mangelhafte Begründung des Auslieferungsentscheides anbelangt, geht die Rüge fehl. Der Beschwerdegegner stützt sich mit Bezug auf die Frage der geltend gemachten Immunität des Beschwerdeführers auf den eigens dazu abgefassten Bericht des EDA vom 19. Mai 2014 (act. 7.5). Darin nimmt dieses ausführlich dazu Stellung, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht in der Schweiz keine diplomatische Immunität geniesse (vgl. nachfolgend E. 6). Dass sich der Beschwerdegegner zur Begründung des Auslieferungsentscheides auf diesen Bericht des EDA – der dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. oben E. 5.3) – abstützt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kannte mithin die Überlegungen, die dem Auslieferungsentscheid zugrunde liegen. Dabei brauchte sich der Beschwerdegegner gerade nicht mit jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Auslieferung ein, er sei Diplomat und geniesse Immunität. Im Einzelnen führt er zusammengefasst Folgendes aus:

Er sei Forscher und Wissenschaftler und betreibe seine Forschungstätigkeit im Auftrag der Republik Sierra Leone. Im Hinblick darauf sei er von der Republik Sierra Leone 2009 zum Mitglied ihrer permanenten Delegation bei der UNESCO berufen worden. Er sei Diplomat und bekleide den Rang eines "Scientific Attachés". Zudem sei er bereits seit 2007 Diplomat von Dominika und Gambia (act. 1, Rz. 7-9). Damit genösse er aufgrund der Charta der Vereinten Nationen sowie des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen während der Wahrnehmung seiner Aufgaben Immunität (act. 1, Rz. 20-21).

6.2 Das EDA teilte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Mai 2014 und 14. August 2014 mit, dass der Beschwerdeführer bei diesem Departement nicht bekannt sei. Er sei weder als Mitglied einer ausländischen Vertretung noch als Funktionär einer internationalen Organisation in der Schweiz angemeldet. Die Delegation der Republik Sierra Leone bei der UNESCO befinde sich bei der Botschaft der Republik Sierra Leone in Brüssel und die UNESCO selbst habe ihren Sitz in Paris. Aus Sicht des EDA geniesse der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Immunität (act. 7.5 und 7.11).

6.3 Die Immunität "ratione materiae" oder funktionelle Immunität schützt Handlungen, welche für den Staat vorgenommen werden, vor Überprüfung durch fremde Gerichte (PEDRETTI, Die völkerrechtlichen Immunitäten von Staatsoberhäuptern und anderen Staatsvertretern, in: recht 2013 S. 182 ff., S. 183). Hinsichtlich Vertretern von internationalen Organisationen bestehen diverse, kodifizierte Regelungen.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf die Immunitäten gemäss Art. 105 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120) beruft, verkennt er zweierlei: Einerseits bezieht sich dieser Artikel nur auf die Vertreter und Bediensteten der Organisation "Vereinte Nationen" und wurde zudem durch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946 (SR 0.192.110.02) präzisiert (PETERS, Völkerrecht, Allgemeiner Teil, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 183, N 19a). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingelegten Unterlagen ist er jedoch Mitglied ("Scientific Attaché") der ständigen Vertretung von Sierra Leona bei der UNESCO in Paris (act. 1.10 – 1.13 und 1.15). Bei der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization / Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) handelt es sich um eine Sondermission der Vereinten Nationen (Art. I Abschnitt 1 (ii) lit. c. Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen; SR 0.192.110.03). Dessen Art. V Abschnitt 13 lit. a. sieht vor, dass Vertreter der Mitglieder Immunität von Festnahme oder Haft etc. geniessen auf den durch eine Sonderorganisation einberufenen Tagungen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort.

6.4 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass diese Voraussetzungen (Tagung/Reisen einerseits und Wahrnehmung der Aufgaben andererseits) nicht kumulativ zu verstehen seien (act. 12, Rz. 15).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zieht man die Originaltexte in Französisch und Englisch bei, kann aufgrund der Formulierungen und insbesondere auch der Interpunktion nur auf eine kumulative Erfüllung der Elemente geschlossen werden: "Les représentants des membres aux réunions convoquées par une institution spécialisée jouissent, pendent l'exercice de leurs fonctions et au cours de leurs voyages à destination ou en provenance du lieu de la réunion, des privilèges et immunités suivants:" (Convention sur les privilèges et immunités des institution spécialisées, in: RTNU (1949), No. 521, S. 271).

"Representatives of members at meetings convened by specialized agency shall, while exercising their functions and during their journeys to and from

the place of meeting, enjoy the following privileges and immunities:" (Convention on the privileges and immunities of the specialized agencies, in: UNTS (1949), No. 521, S. 272).

Hätte man eine generelle Immunität für die dienstliche Tätigkeit (unabhängig von Tagungen) gewollt, hätte eine andere Formulierung gewählt werden müssen (vgl. z.B. Art. 48 i) des Übereinkommens zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur, SR 0.975.1: "geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für alle ihre in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen"). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.

Zusammengefasst kann deshalb festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Immunität geniesst, die einer Auslieferung an Deutschland entgegenstehen würde.

Ob der Beschwerdeführer in Deutschland Immunität geniesst, ist hingegen nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen (BGE 113 Ib 257, E. 7).

7. 7.1 Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines Gutachtes des Internationalen Gerichtshofes. Gemäss Abschnitt 32 des Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen müssten Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden (act. 1 Rz. 31).

7.2 Beim Internationalen Gerichtshof (nachfolgend "IGH") gibt es zwei Verfahrensarten: Das streitige Klageverfahren einerseits und das Erstellen eines Gutachtens andererseits (PETERS, a.a.O., S. 408, Rz. 59-60). Die Zuständigkeit des IGH zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten erstreckt sich nur auf zwischenstaatliche Dispute (MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. A., Bern 2001, S. 756). Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501) sind nur Staaten berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof aufzutreten. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des nämlichen Statutes sind nur Organe oder Organisationen, die durch die Satzung der Vereinten Nationen oder gemäss deren Bestimmung ermächtigt werden, berechtigt, beim IGH über eine Rechtsfrage ein Gutachten einzuholen. Abschnitt 32 des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen präzisiert dies dahingehend, dass beim IGH ein Gutachten über eine aufgeworfene Rechtsfrage eingeholt wird, wenn zwischen der Sonderorganisation und einem Mitgliedstaat eine Streitigkeit besteht. Der Beschwerdeführer als Einzelperson kann von der Schweiz nicht verlangen, beim IGH ein Gutachten einzuholen, erst recht nicht im vorliegenden Verfahren. Angesichts dieser Rechtslage ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Auslieferungsbegehren stütze sich ausnahmslos auf Abwesenheitsurteile, von denen er erst anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft Zug am 14. Mai 2014 Kenntnis erhalten habe und an deren rechtmässigem Zustandekommen erhebliche Zweifel bestünden. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Bst. b-d EMRK (act. 1 S. 12 ff.; act. 12 S. 8).

8.2 In Strafprozessen sind die minimalen prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Laut Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, welche jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte gewahrt, wenn der Angeschuldigte an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2) bzw. der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erheben konnte und in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.). Es kann nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden sein, die Wirksamkeit der Verteidigung im Einzelnen zu überprüfen; dies ist ihnen in aller Regel, mangels Kenntnis der Akten und der Verfahrensordnung des ersuchenden Staates, auch nicht möglich. Insofern kann ein Auslieferungshindernis allenfalls bei einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.2.2).

8.3 Wie eingangs erwähnt, stützt sich der im Auslieferungsersuchen genannte Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013 auf zwei Beschlüsse der Amtsgerichte Ebersberg und München vom 13. Oktober 2011 und 2. Dezember 2011 sowie zwei Urteile der Amtsgerichte Böblinhttp://links.weblaw.ch/1A.135/2005 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-56 http://links.weblaw.ch/1A.261/2006 http://links.weblaw.ch/BGE-129-II-56 http://links.weblaw.ch/1A.135/2005

gen und München vom 23. Juli 2007 und 2. August 2007 (vgl. vorne A, act. 7.1 A-G).

8.4 8.4.1 Beim Haftbefehl und den Beschlüssen der Amtsgerichte Ebersberg und München vom 13. Oktober und 2. Dezember 2011 handelt es sich nicht um materielle Strafurteile, sondern um prozessuale Verfahrensentscheide bzw. um einen Beschluss betreffend die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäss § 460 deutscher StPO. Gemäss konstanter Praxis wird die Gültigkeit von solchen ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft. Dies ist der Fall, wenn das Auslieferungsersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteile des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8; 1A.15/2002 vom 5. März 2002, E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 9.4; RR.2013.89 vom 25. Juni 2013, E. 4.5; RR.2012.259 vom 28. Mai 2013, E. 5.3). Inwiefern der Haftbefehl und die beiden Beschlüsse der Amtsgerichte Ebersberg und München vom 13. Oktober und 2. Dezember 2011 an einem derartigen Mangel leiden sollen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Auf jeden Fall sind die durch nichts belegten Behauptungen, der Beschwerdeführer habe während des ganzen Verfahrens keinen Kontakt zum Pflichtverteidiger gehabt und die Untersuchungsbehörden hätten anlässlich der in seiner Abwesenheit durchgeführte Hausdurchsuchung Beweise verfälscht (act. 1 S. 12 f.), nicht geeignet, eine besonders schwere Verletzung des ausländischen Rechts darzutun.

8.4.2 Mit Bezug auf die Urteile der Amtsgerichte Böblingen und München vom 23. Juli 2007 und 2. August 2007 ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass aus keinem dieser schlüssig hervorgeht, sie seien tatsächlich in Abwesenheit des Beschwerdeführers gefällt worden. Den Entscheiden ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an den Gerichtsverhandlungen durch Rechtsanwältin B. bzw. vor dem Amtsgericht München zusätzlich durch Rechtsanwalt C. vertreten worden ist. Ob es sich hierbei um Pflichtverteidiger oder frei gewählte Verteidiger handelte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Verteidiger hätten an den Gerichtsverhandlungen keine Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Derartiges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es bestehen daher keine Gründe zur Annahme, die minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers seien verletzt worden. Daran vermögen auch die Eingaben von Rechtsanwalt D. an die Amtsgerichte München und Ebersberg vom 2., 12. Juni und 17. Juli 2014, das Bayerische Staatsministerium der Justiz vom 12. Juni und 17. Juli 2014, mit welchem eine Wiederaufnahme der Verfahren in Deutschland erwirkt werden soll, nichts zu ändern. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen hinsichtlich der angeblichen Verfahrensfehler allesamt als unbegründet, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

9. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 29. April 2014 zugrunde liegenden Straftaten gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013 steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2014 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe festzusetzen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Schilter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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