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Bundesstrafgericht 10.07.2014 RR.2014.145

10. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,818 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 10. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.145

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Sachverhalt:

A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 13. Dezember 2013 ersuchten die deutschen Behörden um Verhaftung des deutschen (und ukrainischen) Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung (act. 6.1).

B. Am 14. Dezember 2013 wurde A. am Flughafen Zürich gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom selben Tag festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.2 und 6.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2013 erklärte A., mit einer Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.3). Daraufhin erliess das BJ am 16. Dezember 2013 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher ihm am 19. Dezember 2013 eröffnet wurde (act. 6.6) und in der Folge unangefochten geblieben ist.

C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersuchte das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa formell um Auslieferung von A. zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013 zur Last gelegten Straftaten (act. 6.5). Gemäss diesem Haftbefehl wird A. dringend verdächtigt, in der Zeit vom 5. Mai 2004 bis 31. Dezember 2012 in U. (Deutschland) und anderen Orten der Bundesrepublik Deutschland durch 52 selbständige Handlungen in 36 Fällen (Fälle 1 bis 36) vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einer Untreue, Hilfe geleistet zu haben und in 16 Fällen (Fälle 37 bis 52) den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern in grossem Ausmass verkürzt zu haben (act. 6.5).

D. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Januar 2014 erklärte A. auch in Anwesenheit der Stellvertreterin seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden zu sein (act. 6.6). Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 liess A. durch Rechtsanwalt Marc Engler seine schriftliche Stellungnahme zum deutschen Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.7).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. März 2014 bewilligte das BJ in Dispositiv Ziffer 1 die Auslieferung von A. an Deutschland für die Fälle 1 bis 36 des Haftbefehls des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013, welche dem Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 9. Januar 2014 zugrunde liegen. In Dispositiv Ziffer 2 lehnte das BJ die Auslieferung für die Fälle 37 bis 52 ab (act. 6.8).

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F. Mit Eingabe datiert vom 30. April 2014 lässt A. durch Rechtsanwalt Engler Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid erheben. Zur Hauptsache beantragt er die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 und die Verweigerung seiner Auslieferung für die Fälle 1 bis 36 des Haftbefehls des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013. In einem zweiten Punkt stellt er den Eventualantrag, das Verfahren sei an das BJ zur Ergänzung der Untersuchung hinsichtlich Dispositiv Ziffer 1 zurückzuweisen mit der Weisung, alle Akten aus dem Strafverfahren in Deutschland beizuziehen und dem Unterzeichneten anschliessend Akteneinsicht zu gewähren und erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1 S. 2).

Das BJ reichte mit Schreiben vom 19. Mai 2014 seine Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 2. Juni 2014 seine Beschwerdereplik ein (act. 8), welche dem BJ zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

2.2 Gemäss übereinstimmender Darstellung wurde der angefochtene Auslieferungsentscheid dem Beschwerdeführer am 31. März 2014 eröffnet (act. 1 S. 4 und act. 6 S. 2). Vor diesem Hintergrund können weitere Abklärungen unterbleiben und es ist vorliegend aufgrund der Beschwerdeeingabe vom 30. April 2014 von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung auszugehen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). 4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

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5. 5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, der Beschwerdegegner habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, nachdem es nicht zutreffe, dass dieser – wie vom Beschwerdegegner behauptet – nicht nachvollziehbar dargelegt hätte, weshalb die deutschen Behörden das ausländische Verfahrensrecht verletzt hätten und weshalb alle Akten aus dem deutschen Strafverfahren beizuziehen seien, und der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Aktenbeizug und –einsicht sowie Gewährung einer neuen Frist zur Stellungnahme sehr wohl begründet habe (act. 1 S. 9). Mangels Beizug der deutschen Verfahrensakten habe es der Beschwerdegegner unterlassen, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sei es dem Beschwerdeführer verunmöglicht worden, sich zum (weiteren) Ablauf der deutschen Strafuntersuchung zu äussern. Sofern die Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Auslieferungsentscheides nicht aufgehoben werde, sei das Verfahren eventualiter an den Beschwerdegegner zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen mit der Weisung, alle Akten aus dem Strafverfahren in Deutschland beizuziehen und dem Rechtsvertreter anschliessend Akteneinsicht zu gewähren und erneut Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 1 S. 9). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2. b; 124 I 241 E. 2 mit Hinweisen). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 119 Ia 136 E. 2c und 2d; BGE 118 Ia 17 E. 1c, je mit Hinweisen).

Der Rechtsvertreter macht zwar eine Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner geltend, bringt aber in tatsächlicher Hinsicht nicht vor, dieser habe im Auslieferungsverfahren die Argumente und den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug nicht geprüft. Er wendet vielmehr ein, die Argumentation des Beschwerdegegners sei unzutrefhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22124+I+241+E.+2%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-241%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page241 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-II-464%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page464 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-136%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page136 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-17%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page17

- 6 fend. Sein Einwand betrifft somit nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern den Entscheid des Beschwerdegegners in seinem materiellen Gehalt. Es wird nachfolgend zu prüfen sein, ob dieser Einwand begründet ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. 5.3 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe sind dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

Mit dem Auslieferungsersuchen wurde der Haftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013 eingereicht. Das Auslieferungsersuchen entspricht somit den vorgenannten Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird (s. Ziff. 6), besteht aufgrund der Auslieferungsunterlagen auch kein Anlass für Rückfragen an den ersuchenden Staat und die Einholung ergänzender Informationen gemäss Art. 13 EAUe und Art. 80o IRSG. Die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdegegner erhobenen Rügen gehen demnach allesamt ebenfalls fehl. 5.4 Bei dieser Sachlage sind gleichzeitig der im Eventualstandpunkt beantragte Aktenbeizug und die damit zusammenhängenden Verfahrensanträge abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, es bestehe die begründete Annahme, dass das ausländische Verfahrensrecht "krass" verletzt worden sei und infolgedessen sowohl der Haftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013 wie auch das hierauf gestützte Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2014 rechtsmissbräuchlich seien (act 1 S. 5). Es sei anzunehmen, der Vorwurf der Beihilfe zur Untreue sei im Auslieferungsersuchen willkürlich genannt worden, und es bestünden klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in Deutschland im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens verfolgt werden soll (act. 1 S. 8). Angesichts der schwerwiegenden Mängel im deutschen Strafverfahren bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Deutschland im Falle einer Auslieferung des Beschwerdeführers das in Art. 14 EAUE verankerte Spezialitätsprinzip verletzen würde (act. 1 S. 8 f.).

Zur Begründung führt sein Rechtsvertreter aus, dass zum einen ein am 16. Dezember 2011 erlassener Durchsuchungsbefehl des Amtsgerichts

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Kassel im Strafverfahren gegen A. vorliege, aus welchem keine die betreffende Zwangsmassnahme rechtfertigende Begründung hervorgehe. Dem daraufhin erlassenen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 7. Februar 2012 sei betreffend einen Anfangsverdacht begründende Tatsachen ebenso wenig etwas zu entnehmen. Darin sei dafür davon die Rede, dass der Beschwerdeführer eines bewaffneten Raubüberfalles auf ein Werttransportfahrzeug, begangen am 20. August 2010 in V. (Deutschland), verdächtigt werde, bei welchem ein Geldbetrag von ca. EUR 8,6 Mio. erbeutet worden sein solle (act. 1 S. 6). Nachdem der Beschwerdeführer nie einen Raubüberfall begangen habe und es in V. (Deutschland) weder am 20. August 2010 noch sonst zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem bewaffneten Raubüberfall auf ein Werttransportfahrzeug gekommen sei, entstehe der Eindruck, so der Rechtsvertreter weiter, die Strafbehörden hätten damals im Hinblick auf den Erlass des Beschlagnahmebeschlusses einen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer konstruiert, um überhaupt eine Durchsuchung und anschliessende Beschlagnahmung durchführen zu können (act. 1 S. 6). Da bei Erlass des Durchsuchungs- und anschliessenden Beschlagnahmebeschlusses jeglicher Anfangsverdacht gefehlt habe, seien die betreffenden Beschlüsse missbräuchlich. Die durch die Untersuchungsbehörden erlangten Beweismittel seien auf rechtswidrige Weise erlangt worden, weshalb deren Auswertung und letztlich sowohl der deutsche Haftbefehl als auch das Auslieferungsersuchen missbräuchlich seien (act. 1 S. 7).

Zum anderen verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Schreiben vom 7. Februar 2012 der Staatsanwaltschaft Kassel, welchem zu entnehmen sei, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft gegenüber die Beschlagnahme bereits vor Erlass des Beschlagnahmebeschlusses zugesichert habe. Diese vorgängige und einseitige Zusicherung lasse vermuten, dass die Beschlagnahme durch das angerufene Gericht ungeprüft angeordnet worden sei. Auf jeden Fall sei das angerufene Gericht im Zeitpunkt der Entscheidfällung aufgrund der vorgängigen Zusicherung vorbefasst gewesen (act. 1 S. 7).

6.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Der Rechtshilferichter hat we-

- 8 der Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).

6.3 Gemäss den Auslieferungsunterlagen, namentlich dem Haftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013, werden dem Beschwerdeführer folgende Sachverhalte (Fälle 1 bis 36) zur Last gelegt:

Der gesondert beschuldigte B. sei seit 1998 in der Metall-Verkaufsabteilung der C. AG in leitender Position mit umfassender Prokura gewesen und habe für seine Abteilung die alleinige Entscheidungsbefugnis gehabt. Einen wesentlichen Teil ihrer Einkäufe von Kupfer und Kupferkathoden habe die C. AG mit dem Unternehmen D. in Russland abgewickelt, und zwar anfangs unter Einschaltung des Unternehmens E. mit Sitz in W. (Russland) als Handels- und Vermittlungsgesellschaft, die für ihre Leistungen ein Entgelt in Form von Kommissionen erhalten habe. Nach Umstrukturierung des D. Konzerns Ende der neunziger Jahre seien dessen Lieferungen an die C. AG direkt oder über andere Vertriebsgesellschaften erfolgt.

Einen Teil der Aufgaben der E. soll der Beschwerdeführer übernommen haben, der früher selber Mitarbeiter der C. AG in W. (Russland) gewesen sei. Mitte 2005 habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft F. GmbH mit Sitz in X. (Deutschland) gegründet, die er als Geschäftsführer geleitet und über die er den Handel mit Rohstoffen betrieben und gegenüber der C. AG auch Vermittlungsleistungen erbracht habe. Nebenbei soll der Beschwerdeführer dafür gesorgt haben, dass die C. AG als erster Käufer Zugriff auf zusätzliche Kathoden des Lieferunternehmens D. in Russland bekommen habe.

Sämtliche dazu erforderlichen Kontakte zur C. AG soll der Beschwerdeführer über den mit ihm seit vielen Jahren auch persönlich befreundeten B. bzw. über die Mitarbeiter aus der von diesem geführten und kontrollierten Abteilung bei der C. AG abgewickelt haben.

Spätestens im Jahre 1998 sollen der Beschwerdeführer und B. übereingekommen sein, die bisher über das Unternehmen E. abgewickelten Kommissionszahlungen weiterlaufen zu lassen, obwohl dieses Vermittlungsun-

- 9 ternehmen nicht mehr existiert und es für weitere Kommissionszahlungen auch keinerlei vertragliche Grundlagen gegeben habe.

Beide hätten beschlossen, die von der C. AG abfliessenden Zahlungen untereinander hälftig aufzuteilen. Dazu habe der Beschwerdeführer zuletzt bei der Bank G. in St. Gallen auf den Namen "E." ein Konto eingerichtet, über das er allein verfügungsberechtigt gewesen sei. Sämtliche auf diesem Konto eingehenden Zahlungen der C. AG habe er in gewissen Zeitabständen mit B. verrechnet, indem er diesem per E-Mail mitgeteilt habe, welche Zahlungen er für diesen von dem Konto ausgeführt habe, zum Beispiel für den Erwerb eines neuen Autos oder für den Unterhalt einer gemeinsamen Immobilie in Y. (USA). Verbleibende Beträge habe er zeitlich versetzt und unregelmässig, meist auf Aufforderung durch B., auf dessen Konten bei der H. AG überwiesen. B. habe in der von ihm geführten Abteilung für eine reibungslose Abwicklung der scheinbaren Kommissionszahlungen gesorgt.

Die Höhe des jeweiligen Kommissionsanspruchs sei von den Mitarbeitern von B. anhand der von der D. gelieferten metrischen Tonne Kupferkathoden errechnet worden. Weitere Grundlage für die Kommissionen sei ein angeblich einmal jährlich in W. (Russland) vom Beschwerdeführer und/oder von B. ausgehandelter Kommissionssatz gewesen, wobei B. dann gegenüber seinen Mitarbeitern den Eindruck erweckt habe, dass diese Zahlungen für höher gestellte Verantwortliche der D. bestimmt gewesen seien und über die E. auch dorthin fliessen würden.

Erst Ende März 2011 soll B. die scheinbaren Kommissionszahlungen eingestellt haben, nachdem Mitarbeiter misstrauisch geworden wären und der Betrug aufgedeckt zu werden gedroht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt soll B. in den Jahren 1998 bis 2011 Zahlungen von der C. AG an die E. in einer Gesamthöhe von EUR 19'185'340.07 veranlasst haben. Von diesem Betrag soll der Beschwerdeführer die Hälfte behalten haben, die andere Hälfte soll B. zugekommen sein. Im nicht rechtsverjährten Zeitraum vom 9. Juli 2008 bis zum 29. März 2011 habe B. über seine Mitarbeiter insgesamt 36 Zahlungen in USD, umgerechnet zwischen EUR 12'186.28 und EUR 166'659.50 an die E., d.h. an den Beschwerdeführer, veranlasst. Insgesamt hätten die beiden Beschuldigten der C. AG im Tatzeitraum einen Schaden in der Höhe von umgerechnet EUR 2'312'335.91 zugefügt. In insgesamt 21 Fällen habe der angewiesene Betrag über EUR 50'000.-- gelegen.

6.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen sofort entkräften würden. Solche Mängel macht der Be-

- 10 schwerdeführer auch nicht geltend, welcher sich darauf beschränkt, den Sachverhaltsvorwurf als unbegründet zu bezeichnen.

In der vorstehend wiedergegebenen Sachdarstellung sind auch keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes Auslieferungsersuchen ersichtlich. Gemäss den im Haftbefehl weiter geschilderten Fällen 37 bis 52, für welche die Auslieferung gerade nicht bewilligt wurde, soll der Beschwerdeführer die Einkünfte aus den geschilderten scheinbaren Kommissionszahlungen sowie weitere Einkünfte gegenüber den für ihn zuständigen Finanzämtern verschwiegen und dadurch Einkommens- und Gewerbesteuern von gesamthaft über EUR 8,3 Mio. hinterzogen haben (act. 6.5). Dass sich auch der (deliktische) Erlös aus mutmasslichen Vermögensdelikten grundsätzlich steuerlich auswirkt, dieser aus naheliegenden Gründen aber gegenüber den Steuerbehörden kaum deklariert wird, weshalb mutmassliche Vermögensdelikte fast immer mit mutmasslichen Steuerdelikten einhergehen, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Vor diesem Hintergrund ist der enge Zusammenhang zwischen den Ermittlungen in den Bereichen Vermögens- und Steuerdelikte nicht weiter aussergewöhnlich und vermag keine Missbräuchlichkeit von entsprechenden Auslieferungsersuchen zu begründen. Was der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang einwendet, stösst im Einzelnen und insgesamt ins Leere. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Deutschland nicht an das Spezialitätsprinzip halten und den Beschwerdeführer für die Steuerdelikte verfolgen, in Haft nehmen und verurteilen würde, obwohl für diese Delikte seine Auslieferung explizit nicht bewilligt wurde.

Zum Anfangsverdacht gibt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Übrigen selber eine ausreichende Erklärung: "Allem Anschein nach ist eigentlicher Grund für die Durchsuchung und anschliessende Beschlagnahmung die Selbstanzeige des anderweitig verfolgten B. gewesen bzw. die unbegründete Vermutung der Strafbehörden, auch der mit B. in geschäftlicher Beziehung stehende A. habe sich sicherlich etwas zu Schulden kommen lassen" (act. 1 S. 6). Was den im Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 7. Februar 2012 erwähnten bewaffneten Raubüberfall auf ein Werttransportfahrzeug anbelangt (act. 1.6 S. 2), geht der Rechtsvertreter allem Anschein nach sodann ebenfalls selber davon aus, dass es sich um einen "Copy-Paste"-Fehler handle (act. 1 S. 6). Inwiefern eine "krasse" Verletzung von ausländischem Verfahrensrecht vorliegen soll, hat der Rechtsvertreter mit seinen Vorbringen nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Weder seinen Vorbringen noch seinen Beilagen sind Hinweise zu entnehmen, dass das Strafverfahren in Deutschland den Grundsätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt II nicht entsprechen oder andere schwere Mängel

- 11 aufweisen würde. Bei einem Staat wie Deutschland, welcher die EMRK und den UNO-Pakt II ratifiziert hat, wird die Beachtung der darin statuierten Garantien sodann vermutet. Die allfälligen Verletzungen seiner Verfahrensrechte kann der Beschwerdeführer in Deutschland vor den übergeordneten Instanzen rügen. Für eine lediglich ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung der von den deutschen Behörden erlassenen Verfahrensentscheide (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.1572002 vom 5. März 2002, E. 3.2) besteht in casu kein Grund.

Zusammenfassend steht fest, dass unter den vorliegenden Umständen keine Rede von einem missbräuchlichen Auslieferungsersuchen sein kann. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen gehen allesamt offensichtlich fehl.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 9. Januar 2014 zugrunde liegenden Straftaten gemäss Haftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8. November 2013, Fälle 1 bis 36, steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid vom 28. März 2014 ist nach dem Gesagten im Haupt- wie auch im Eventualpunkt abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Engler - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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