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Bundesstrafgericht 03.06.2014 RR.2014.102

3. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,413 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.;;Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.;;Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.;;Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe). Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege.

Volltext

Entscheid vom 3. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zur Zeit in Deutschland inhaftiert, vertreten durch Rechtsanwalt Udo Jacob,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Weiterlieferung an Kroatien (Art. 15 EAUe); Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.102, RP.2014.45

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Sachverhalt:

A. Am 2. November 2012 wurde der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A. im Hinblick auf die Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen von je zehn Monaten aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2010 bzw. vom 17. Mai 2011 vereinfacht an Deutschland ausgeliefert. A. hat auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet (act. 8.5).

B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 ersuchte die Behörde für Justiz und Gleichstellung, Freie und Hansestadt Hamburg (nachfolgend "Behörde für Justiz Hamburg") die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2011 wegen Diebstahls (act. 8.4.1).

C. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. Mai 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die nachträgliche Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ersuchen der Behörde für Justiz Hamburg vom 10. Mai 2013 zugrunde liegenden Straftaten (act. 8.5).

D. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, ersuchte das kroatische Justizministerium die Schweiz um Weiterlieferung von A. nach Kroatien. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Zagreb vom 27. Oktober 2011 zu Grunde, worin A. Menschenhandel und Sklaverei vorgeworfen wird (act. 8.10).

E. Mit Auslieferungsentscheid vom 28. Januar 2014 bewilligte das BJ die Weiterlieferung des Verfolgten an Kroatien für die dem Weiterlieferungsersuchen des kroatischen Justizministeriums vom 12. Dezember 2013, ergänzt am 22. Januar 2014, zu Grunde liegenden Straftaten (act. 8.10). Dagegen gelangt A., vertreten durch den in Deutschland praktizierenden Rechtsanwalt Udo Jacob, mit Beschwerde vom 11. März 2014 an dieses Gericht (act. 1).

F. Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte dieses Gericht den Beschwerdeführer per Adresse seines Rechtsvertreters in Deutschland auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4), worauf dieser am 1. April 2014 ein Gesuch um unentgeltliche

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Rechtspflege stellen liess (act. 5). Der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils wurde jedoch keine Folge geleistet, auch nicht nachdem mit Schreiben vom 7. April 2014 nochmals dazu angehalten wurde (act. 6).

G. Am 6. Mai 2014 reichte das BJ die Verfahrensakten ein (act. 8). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Kroatien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

http://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

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2. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2014 eröffnet (act. 8.11). Seine mit Schreiben vom 11. März 2014 hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.357 vom 26. Februar 2014, E. 3).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Kroatien zulässig ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht und in Art. 14 EAUe seinen Ausdruck findet, darf der Ausgelieferte wegen Taten, die er vor der Übergabe begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht verfolgt werden (BGE 110 Ib 188 E. 3b). Jedoch darf der ersuchende Staat (hier: Deutschland) gemäss Art. 15 EAUe – ausser im dem hier nicht zutreffenden Falle des Art. 14 Ziff. 1 lit. b – den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei (hier: Kroatien) oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Schweiz) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Die Schweiz prüft das Ersuchen des ersuchenden Staates als ob es sich um ein Ersuchen handelt, welches ihr direkt unterbreitet wurde. Damit ist gewährleistet, dass die betroffene Person nicht für eine Handlung weitergeliefert wird, für welche die Schweiz die Auslieferung nicht gewährt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.306/2000 vom 12. Februar 2001, E. 2).

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5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm von der kroatischen Justiz vorgeworfenen Sachverhalt. Es handle sich dabei um eine falsche Anschuldigung der Zeugin B. (act. 1.1).

5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für auslieferungsfähige Straftaten vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsverfahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006, E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).

5.3 A. wird in Kroatien vorgeworfen, zusammen mit C., D. und E. sich des Menschenhandels und der Sklaverei gemäss Art. 175 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von B. strafbar gemacht zu haben.

B. habe C. Geld geschuldet. C. habe daraufhin im Oktober 2006 B. gegen ihren Willen in seinem Haus in Zagreb festgehalten und dieser mit Schlägen gedroht. In der Folge habe C. mit E. und A. beschlossen, B. nach Spanien zu schicken, wo diese als Prostituierte arbeiten sollte. Das durch Prostitution verdiente Geld sollte sie D. geben. Bis zur Abfahrt nach Spanien sei

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B. im obgenannten Haus in Zagreb festgehalten worden. Als die notwendigen Papiere besorgt worden seien, sei B. zusammen mit D. nach U. (Spanien) gereist. Dort habe B. als Prostituierte gearbeitet. Das durch Prostitution verdiente Geld habe sie D. abgeben müssen. Am 5. November 2006 sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe sich umgehend nach ihrer Flucht bei der Polizei gemeldet (act. 8.7, 38C).

5.4 Der soeben widergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen, welche die Sachverhaltsvorwürfe entkräften würden. Solche Mängel zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, indem er lediglich behauptet, dem kroatischen Strafverfahren liege eine falsche Anschuldigung von B. zu Grunde. Aus diesem Grund ist diese Sachverhaltsdarstellung für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sich zur Tatzeit nicht in Zagreb befunden zu haben. Er verweist diesbezüglich auf das Protokoll des Amtsgerichts Hamburg über seine Anhörung vom 10. Februar 2014, wo er, wie in seiner Beschwerde, bestreitet, zum Tatzeitpunkt in Zagreb gewesen zu sein (act. 1.1).

6.2 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG). Das bedeutet freilich nicht, dass in der Schweiz ein spezielles und komplexes Untersuchungsprozedere eingeleitet wird, wenn jemand ein Alibi geltend macht; es werden keine eigentlichen Recherchen verlangt (BGE 112 Ib 215 E. 5b S. 221 m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen. Sind bei einem angerufenen Zeugen des angeblichen Alibis Zweifel über die Glaubwürdigkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen, so ist das Alibi nicht ohne Verzug nachgewiesen. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind solche Zweifel nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn es sich bei den angerufenen Zeugen um dem

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Verfolgten nahe stehende Bezugspersonen handelt und somit die Möglichkeit besteht, dass es sich um Gefälligkeitserklärungen handelt (siehe hierzu BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006, E. 4.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.102 vom 18. Juli 2013, E. 5.3).

Lediglich die Behauptung, man sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen, auch wenn diese vor zwei verschiedenen Behörden geäussert wurde, genügt nicht, um unverzüglich und ohne weiteres einen Alibibeweis im obgenannten Sinne zu erbringen. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Haftbefehl vom 27. Oktober 2011 gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse. Einerseits sei für die ihm in den Auslieferungsunterlagen zur Last gelegten Straftaten die Verfolgungsverjährung eingetreten. Andererseits habe er bei den angeblichen Straftaten gegen B. nur eine untergeordnete Rolle gehabt, so dass allenfalls eine Beihilfehandlung in Betracht käme (act.1).

7.2 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder -vollstreckung verjährt ist.

Dem Beschwerdeführer wird in Kroatien vorgeworfen, er habe sich nach Art. 175 Abs. 1 des kroatischen Strafgesetzbuches (Menschenhandel und Sklaverei) strafbar gemacht. Die Verfolgungsverjährung wird in Art. 81 und 82 des kroatischen Strafgesetzbuches geregelt (act. 8.7, 38f). Gemäss den Ausführungen der kroatischen Behörden tritt die Verjährung am 24. Februar 2027 ein (act. 8.7, 38e). Inwiefern diese nachvollziehbaren Angaben der kroatischen Behörden nicht zutreffen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Das BJ führt betreffend den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt aus, dass dieser unter die Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) subsumiert werden könne, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 8.10). Für beide Tatbestände beträgt die Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) 15 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der A. vorgeworfene Sachverhalt ereignete sich im Jahr 2006. Folglich ist die Verfolgungsverjährung bei weitem nicht eingetreten und auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

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7.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zusatzvertrag).

Sowohl Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) als auch Förderung der Prostitution (195 StGB) sind auslieferungsfähige Straftaten im obgenannten Sinne, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Selbst falls, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, die von der ersuchenden Behörde wiedergegebene und vorliegend bindende (vgl. act. 5.3) Sachverhaltsdarstellung lediglich auf eine Gehilfenschaft des Beschwerdeführers bezüglich Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) schliessen lassen würde, vermag der Beschwerdeführer daraus nicht zu seinen Gunsten abzuleiten; denn nicht nur Mittäterschaft sondern auch Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zur Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) und Förderung der Prostitution (195 StGB) stellt eine auslieferungsfähige Straftat dar. Somit stösst auch diese Rüge des Beschwerdeführers ins Leere.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestehe die Befürchtung, dass er als Roma aus Bosnien, welcher im Jugoslawienkrieg gegen die Kroaten gekämpft habe, in Kroatien eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen habe. Gemäss dem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 habe Kroatien Probleme bei der Aufarbeitung des Jugoslawienkriegs, vor allem betreffend die Verbrechen gegen die Romas und Bosnier. Zudem liege Kroatien gemäss Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 57, wobei insgesamt 175 Länder bewertet worden seien. Dies sei ein Indiz, dass rechtsstaatliche Standards, wie sie im restlichen Europäischen Raum bestünden, noch nicht vorherrschten. Die Auslieferung sei deshalb abzulehnen (act. 1).

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8.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernsthafte Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassistischen, religiösen, nationalen oder politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; Art. 2 lit. b und c IRSG). Gleiches gilt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, das Verfahren im Ausland entspreche nicht den in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen oder weise andere schwere Mängel auf (Art. 2 lit. a und d IRSG). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; BGE 129 II 268 E. 6.1, je m.w.H.).

Der Beschwerdeführer unterlässt es, konkret und glaubhaft aufzuzeigen, inwiefern er derzeit aus rassischen oder politischen Gründen eine Diskriminierung durch den kroatischen Staat zu gewärtigen hätte. Insbesondere lassen der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Abstammung zur Ethnie der Roma und die Verweise auf den Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2013 und den Korruptionswahrnehmungsindex keine Schlüsse auf eine konkrete Diskriminierung des Beschwerdeführers zu. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als zum vornherein unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist – ohne Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) – abzuweisen.

10. Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro-

- 10 zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.).

Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen seine Auslieferung eine Reihe von Rügen. Keine davon vermag jedoch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Auslieferung aufkommen zu lassen. Demzufolge ist die Beschwerdeführung als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

12. Eine Partei, welche im Ausland wohnt, muss gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen (s. supra lit. F), weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist bzw. die Zustellung an den Beschwerdeführer ad acta zu erfolgen hat.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Udo Jacob - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1

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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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