Teilentscheid vom 27. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. L.L.C., 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D. LTD., 5. E. L.L.C., 6. F.,
Beschwerdeführer 1 bis 3 und 6 vertreten durch Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli,
Beschwerdeführer 1 bis 6
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2013.79-84
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Sachverhalt:
A. Das Finanzfahndungsamt beim Innenministerium der Republik Litauen führt gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Legalisation unrechtmässig erlangter Geldmittel, Urkundenfälschung, Vermögensunterschlagung, Betrug und betrügerischer Buchführung. In diesem Zusammenhang gelangte das litauische Finanzfahndungsamt mit Rechtshilfeersuchen vom 4. August 2010 an die Schweiz (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 bis 4). Diesem Rechtshilfeersuchen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:
Die Gesellschaft G. habe Ölprodukte per Eisenbahn aus Russland über den litauischen Hafen Z. (Litauen) und unter Inanspruchnahme der vorhandenen Infrastruktur der Gesellschaft H. versendet und die Ölproduktion auf Tankschiffe verladen. Es bestehe der Verdacht, dass F., der Hauptaktionär der Gesellschaft G., die Gründung der Gesellschaften A. L.L.C. in den USA und B. AG in der Schweiz veranlasst habe. Er soll sodann unter Zuhilfenahme von Beschäftigten der Gesellschaft G., namentlich I., J. und K., die Eintragung der inhaltlich falschen Rechnungen der A. L.L.C. und B. AG in die Buchführung der Gesellschaft G. veranlasst haben, denen zufolge die A. L.L.C. und die B. AG angeblich Speditions-, Kunden- und Ladegutrecherchen- sowie Marktforschungs-Dienstleistungen an die Gesellschaft G. erbracht hätten. In Tat und Wahrheit habe die Gesellschaft G., als Vermittlerin zwischen der Gesellschaft H. und drei Hauptlieferanten von Vakuumgasolin handelnd, sämtliche erforderlichen Arbeitsleistungen durch ihre eigenen Beschäftigten selber vollzogen. Mit der Aufnahme der inhaltlich falschen Unterlagen der tatsächlich durch F. verwalteten Gesellschaften A. L.L.C. und B. AG in die Rechnungsführung der Gesellschaft G. seien Geldmittel der Gesellschaft G. unterschlagen und die an den Fiskus der Republik Litauen durch die Gesellschaft G. zu entrichtende Gewinnsteuer betrügerisch untertrieben worden.
Nach dem litauischen Finanzfahndungsamt liege ebenso die Vermutung nahe, dass die durch die Gesellschaft G. auf Bankkonten der A. L.L.C. und B. AG bei der Bank L. in der Schweiz überwiesenen Gelder auf das Konto der ebenfalls durch F. gegründeten und tatsächlich durch ihn verwalteten Gesellschaft C. AG in Y. (Schweiz) bei der letztgenannten Bank transferiert worden seien. Diese Gelder seien im Nachhinein unter Vortäuschung von Investitionen der C. AG in Immobilien der Republik Litauen legalisiert worden. Die Gesellschaft G. habe ab 3. April 2008 die Überweisung von mindestens LTL 31'515'049.-- auf die Konten der A. L.L.C. und der B. AG getätigt. Ein Teil dieser Mittel in der Höhe von LTL 16'728'070.-- sei über das
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Konto der C. AG in die Republik Litauen zurückgeflossen, angeblich als Investition der C. AG in das durch die Gesellschaft M. erbaute Gebäude in Z. (Litauen). Auf diese Weise habe F. anhand der Investitionen der C. AG die veruntreuten Geldmittel der Gesellschaft G. in der Höhe von LTL 16'728'070.-- legalisiert. Indem F. auf den Namen seiner Gattin N. die Gesellschaft O. gegründet und die C. AG auf das Konto der Gesellschaft O. USD 1 Mio. und EUR 49'942.-- überwiesen habe, sei die Legalisation der besagten Geldmittel mittels Erwerb eines Gebäudeteils in Z. im Namen der Gesellschaft O. erfolgt. In gleicher Weise sei auf die veruntreuten Gelder der Gesellschaft G. zum Bau eines Luxus-Privatheimes von F. in Z. und zur Anmietung des Hauses in W. (Spanien) zurückgegriffen worden, wo sich F. mit der Familie grösstenteils aufhalte. Aus diesen Angaben folge, dass die aus der Straftat erlangten Geldmittel in der Höhe von mindestens LTL 19'622'709.-- legalisiert worden seien mittels Veruntreuung der Geldmittel der Gesellschaft G. durch I., P., J., K., wobei diese Personen durch F. angeleitet worden seien.
In diesem Zusammenhang ersuchten die litauischen Behörden um Bankenermittlungen betreffend Konten der A. L.L.C., B. AG und C. AG bei der Bank L. in Y. (Schweiz) und um Beschlagnahme der jeweiligen Kontovermögen.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) übertrug nach summarischer Prüfung das litauische Rechtshilfeersuchen in der Folge der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") zum Vollzug (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1).
Mit Schreiben vom 6. September 2010 wies die Staatsanwaltschaft die litauische Behörde darauf hin, dass diese keine detaillierte Schilderung dafür abgegeben habe, dass die Gesellschaft G. sich selbst als geschädigt betrachten würde, diese derzeit in finanziellen Schwierigkeiten stecken würde bzw. konkursit sei oder gar Anzeige erstattet hätte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Urk. 9). Nach den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft sei der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt daher einzig unter dem Straftatbestand des Abgabebetruges im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zu prüfen. Diesbezüglich ersuchte die Staatsanwaltschaft die litauischen Behörden in verschiedenen Punkten um Ergänzung des Rechtshilfeersuchens. In erster Linie sei die Sachverhaltsdarstellung derart zu ergänzen, dass die konkreten Tathandlungen im Detail dargelegt und mit konkreten Dokumenten (Fälschung von Rechnungen bzw. der Buchhaltung
- 4 der Gesellschaft G.) glaubhaft gemacht werden. Insbesondere seien die Angaben über Ort, Zeit und Art der Tatbegehung zu ergänzen. Zudem seien - so die Staatsanwaltschaft weiter - die Besitz- und Eigentumsverhältnisse von F. und dessen Familienangehörigen bzw. Bekannten an den im Sachverhalt erwähnten Gesellschaften darzulegen und Dokumente über die Gründung dieser Gesellschaften sowie die derzeitigen Verantwortlichen einzureichen. Ebenfalls sei darzulegen, welche konkreten Steuern in welchem Umfang gegenüber der Republik Litauen geschuldet gewesen wären. Neben weiteren Angaben wurde unter anderem auch um Auskunft ersucht, wie das Strafverfahren mit Bezug auf den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt ausgelöst worden sei (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Urk. 9).
C. Mit Schreiben vom 6. September 2010 reichte das Finanzfahndungsamt beim Innenministerium der Republik Litauen, Abteilung für Sonderaufträge, seine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens mit nachfolgend zusammengefasstem Inhalt ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12):
Hauptaktionär der Gesellschaft H. sei die Republik Litauen; Generaldirektor der Gesellschaft H. sei Q. gewesen, welcher mit dem Abschluss kommerzieller Verträge für die Gesellschaft H. beauftragt gewesen sei. Q. habe enge Beziehungen zu R., dem Schwiegervater von F., gepflegt. Gemäss Vereinbarung zwischen Q. und R. habe F. auf Initiative seines Schwiegervaters Ende 2004 die Gesellschaft G. gegründet, welche sich in der Spedition der Erdölprodukte über den Terminal der Gesellschaft H. spezialisieren sollte. Mit der Geschäftsführung der Gesellschaft G. sei I., der Bruder von F., beauftragt worden. Am 22. Dezember 2005 habe Q. für die Gesellschaft H. mit der Gesellschaft G., vertreten durch I., unter der inoffiziellen Vermittlung von R. einen Exklusivvertrag über die Umladungsdienstleistungen von Roherdöl und Erdölprodukten abgeschlossen, welcher nicht im Interesse der Gesellschaft H. gewesen sei. Aufgrund der Exklusivrechte, welche der Gesellschaft G. eingeräumt worden seien, habe die Gesellschaft G. den Markt des Vakuumgasöls in Litauen in den eigenen Händen monopolisiert, die Speditionsdienstleistungen nur für einige Auslandsgesellschaften, die keine Konkurrenten zueinander seien, erbracht und dadurch andere grosse Auslandsgesellschaften aus der Kundenliste der Gesellschaft H. eliminiert. Diese hätten entweder die Erdölprodukte nicht über litauische Terminale befördern können oder seien gezwungen gewesen, die Dienstleistungen der Gesellschaften in Anspruch zu nehmen, die den Vertrag mit der Gesellschaft G. abgeschlossen hätten. Der Exklusivvertrag habe zum einen jede Möglichkeit der direkten Vereinbarung des Lieferanten von Erdölprodukten
- 5 mit dem Terminal zur Korrektur der Ausführungsbedingungen oder Preise ausgeschlossen, zum anderen seien für den Vermittler, die Gesellschaft G., keine Beschränkungen hinsichtlich der Termine und Mengen des gelieferten Gasöls vereinbart worden. Die Gesellschaft G. habe die finanzielle Verantwortung für den Ausfall der Produktionslieferungen auch nicht tragen müssen und sei nicht nur im Stande gewesen, die Speditionsdienstleistungen dank der Gesellschaft H. ohne zusätzliche Kosten zu erbringen, sondern auch maximale Preissätze der Speditionsdienstleistungen anzuwenden. Dadurch sei den strategischen und wirtschaftlichen Interessen Litauens Schaden zugefügt worden und die Gesellschaft H. habe einen grossen Schaden in der Höhe von LTL 90 Mio. erlitten. Die Gesellschaft H. habe im September 2010 den für sie unvorteilhaften Vertrag mit der Gesellschaft G. gekündigt. Die Gesellschaft H. habe ihren Antrag auf Schadenersatz damit begründet, dass sie nach Kündigung des Vertrags mit der Gesellschaft G. mit dem Abschluss eines direkten Vertrags mit dem Lieferanten des Vakuumgasöls um LTL 4 Mio. mehr (bei Nichtlieferung) und um LTL 9 bis 10 Mio. mehr (bei Lieferung) einnehmen werde, als im Falle der Vermittlung durch die Gesellschaft G. Im Zeitraum von 2005 bis 2010 hätte daher die Gesellschaft H. LTL 41'446'000.-- mehr einnehmen können. Die Gesellschaft H. stelle sich sodann auf den Standpunkt, ihr seien im Zeitraum 2005 bis 2010 aufgrund der nicht ausgenutzten technischen Kapazitäten des Terminals infolge des Vertrags mit der Gesellschaft G. LTL 49'658'000.-- Gewinn entgangen.
Die litauischen Behörden führten in ihrem ergänzenden Rechtshilfeersuchen weiter aus, im Dezember 2004 hätte Q. mit R. vereinbart, dass die Geldmittel der Gesellschaft H. über die Gesellschaft G. veruntreut werden sollen. Dazu sei der Vertrag mit den Sonderbedingungen zwischen der Gesellschaft H. und der Gesellschaft G. abgeschlossen worden. F. sei beauftragt worden, die mittels der Vertragsabwicklung veruntreuten Geldmittel der Gesellschaft H. an die ausländischen Gesellschaften als Entgelt für vermeintliche Vermittlungsdienstleistungen zu überweisen bzw. nach Litauen in Form von Investitionen oder Darlehen zurückzuführen. Mit anderen Worten sollen Q. und R. mit dem Exklusivvertrag zwischen der Gesellschaft G. und der Gesellschaft H. (sowie den folgenden Vertragsänderungen) den Zweck verfolgt haben, sich die Geldmittel der Gesellschaft H. anzueignen. Nach der "Aneignung" der Geldmittel der Gesellschaft H. seien diese Geldmittel aus der Gesellschaft G. in die ausländischen, von F. verwalteten Gesellschaften überwiesen worden und durch Simulierung der Darlehen an die involvierten Personen oder durch die Simulierung der Investitionen von den durch diese verwalteten Gesellschaften in Litauen legalisiert worden. Diesbezüglich schildern die litauischen Behörden die einzelnen Transaktio-
- 6 nen und die Tatbeteiligten in ihrer Ergänzung, auf welche hiermit verwiesen wird.
Die ersuchende Behörde reichte mit dem ergänzenden Rechtshilfeersuchen zusätzlich diverse Unterlagen ein, namentlich den Vertrag zwischen der Gesellschaft H. und der Gesellschaft G., diverse Rechnungen der B. AG an die Gesellschaft G. und einen Darlehensvertrag zwischen der C. AG und R. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13/1 bis 13/11).
D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 übermittelte das BJ der Staatsanwaltschaft ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen vom 20. Januar 2011 des Finanzfahndungsamtes beim Innenministerium der Republik Litauen, Abteilung für Sonderaufträge, samt Beilagen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 14, 15 bis 18, 19/1-18). Darin ersuchten die litauischen Behörden um Beweismassnahmen betreffend ein Konto der A. L.L.C. bei der Bank S. SA in X. (Schweiz). Das BJ übertrug auch dieses Ersuchen dem Kanton Zürich zum Vollzug.
E. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Staatanwaltschaft die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV um Stellungahme, ob die Sachverhaltsschilderung in den drei Rechtshilfeersuchen sowie den Beilagen der litauischen Behörden einen Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR darstelle (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 20/1). Die ESTV kam in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 zum Schluss, aufgrund der Ausführungen des litauischen Ersuchens, insbesondere durch die mitgelieferte Dokumentation, könne festgestellt werden, dass glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werde, dass unter Verwendung eines mit List erdachten Systems namhafte Bestandteile der Geschäftstätigkeit der in Litauen beteiligten Gesellschaften nicht der litauischen Besteuerung zugeführt worden seien. Der Tatverdacht auf einen rechtshilfefähigen Abgabebetrug sei in Bezug auf die Bank L. sowie die Bank S. SA im Hinblick auf die direkten Steuern der Gesellschaft G. bzw. der Gesellschaft H. sowie entsprechend die Einkommenssteuern von F. bestätigt. Da dem Ersuchen eine relevante Steuerperiode nicht schlüssig zu entnehmen sei, gelte dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Steueransprüche nicht verjährt seien. Die ESTV beantwortete das Rechtshilfeersuchen "grundsätzlich teilweise positiv" (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 20/3).
F. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft die rechtliche Argumentation der ESTV und hielt in ihrer Eintretensverfügung vom 16. August 2011 fest,
- 7 dass die der unbekannten Täterschaft vorgeworfenen Delikte auf den ersten Blick den Straftatbestand des Abgabebetruges erfüllen würden, wobei die Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung bei Anwendung des EUeR keinen Einfluss auf die Gewährung der Rechtshilfe habe. Die Staatsanwaltschaft trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank L. und der Bank S. SA an (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 21). Die angeforderten Bankunterlagen wurden von der Bank L. mit Schreiben vom 31. August 2011 und von der Bank S. SA mit Schreiben vom 2. September 2011 eingereicht.
G. Mit Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und ordnete in Dispositiv Ziff. 2 die rechtshilfeweise Herausgabe folgender Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an:
a) Schreiben der Bank L. betreffend Einreichung der Bankunterlagen vom 31. August 2011 b) Schreiben der Bank S. SA betreffend Einreichung der Bankunterlagen vom 2. September 2011 c) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 1, lautend auf A. L.L.C., bei der Bank L. d) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 2, lautend auf B. AG, bei der Bank L. e) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 3, lautend auf C. AG, bei der Bank L. f) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 4, lautend auf D. Ltd., bei der Bank L. g) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 5, lautend auf E. L.L.C., bei der Bank L. h) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 6, lautend auf T., bei der Bank L. i) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 7, lautend auf A. L.L.C., bei der Bank S. SA i) Bankunterlagen betreffend Konto Nr. 8, lautend auf D. Ltd., bei der Bank S. SA
H. Mit Eingabe vom 20. März 2013 erhebt Rechtsanwalt Georg Naegeli zusammen mit Rechtsanwältin Virginia Comolli im Namen der A. L.L.C. (Beschwerdeführerin 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C. AG (Beschwerdeführerin 3), D. Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. L.L.C. (Beschwerdeführerin
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5) und F. (Beschwerdeführer 6) Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung (act. 1).
Mit Schreiben vom 25. März 2013 wurde der Rechtsvertreter zur Leistung des Kostenvorschusses eingeladen und gleichzeitig aufgefordert, bis 5. April 2013 die fehlenden Vollmachten nachzureichen (act. 3). Da auch nicht innerhalb mehrfach erstreckter Frist alle Vollmachten eingingen (act. 4 bis 8), trat die Beschwerdekammer mit Teilentscheid vom 7. Mai 2013 mangels einer gültigen Bevollmächtigung wie angedroht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 nicht ein (act. 9).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Verfahrensakten (act. 14). Denselben Antrag mit derselben Begründung stellt auch das BJ in seiner Eingabe vom 28. Mai 2013 (act. 15). Beide Eingaben werden den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht mit Kopie an die Gegenseite (act. 16).
Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 machen die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 6 eine weitere Eingabe unter Beilage des Beschlusses des Bezirksgerichts Vilnius vom 20. Mai 2013 mit deutscher Übersetzung (act. 17, 17.1, 17.2). Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 reichen die vorgenannten Beschwerdeführer wie angekündigt eine "adäquatere" deutsche Übersetzung des Beschlusses ein und wiederholen den Inhalt ihrer Eingabe vom 12. Juni 2013 (act. 19 und 19.1). Beide Schreiben wurden am 19. und 28. Juni 2013 samt Beilagen der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt (act. 18 und 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Litauen und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die
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Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 − 62 ) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m. w. H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212; 123 II 595 E. 7c).
2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügung vom 15. März 2013 wurde der Bank L. am 18. Februar 2013 und der Bank S. SA am 21. März 2013 eröffnet (Verfahrensakten Vorinstanz, Urk. 35). Die Beschwerde vom 20. März 2013 wurde somit rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im
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Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Mit der angefochtenen Schlussverfügung Disp. Ziff. 2a) bis 2i) wird die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen betreffend diverse Konten angeordnet, die jeweils auf eine Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer lauten. Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 6 sind insoweit zur Anfechtung der Schlussverfügung legitimiert als sie Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos sind. In diesem Umfang ist demnach auf ihre Beschwerde einzutreten. Davon sind die in Disp. Ziff. 2f), 2g) und 2i) angeführten Bankunterlagen ausgenommen, welche auf die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 lautenden Konten betreffen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 trat die Beschwerdekammer mit Teilentscheid vom 7. Mai 2013 nicht ein (act. 9; s. supra lit. H ). Soweit im Nachfolgenden von Beschwerdeführern die Rede ist, sind damit die Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und der Beschwerdeführer 6 gemeint.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Rechtshilfeersuchen stamme nicht von der zuständigen litauischen Justizbehörde gemäss Art. 24 EUeR (act. 1 S. 11 f.). Das Rechtshilfeersuchen sei von der Abteilung für Sonderaufträge des Finanzfahndungsamtes beim Innenministerium der Republik
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Litauen zugestellt worden. Diese Behörde sei keine der in der "List of declarations" erwähnten Justizbehörden, weshalb das Rechtshilfeersuchen abzuweisen sei (act. 1 S. 12).
4.2 Die in den Artikeln 3-5 EUeR erwähnten Rechtshilfeersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt (Art. 15 Ziff. 1 EUeR). Nach Art. 53 SDÜ können die Rechtshilfeersuchen ausserdem unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde übermittelt werden, wobei nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass Ersuchen durch die Justizministerien oder über die nationalen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation gestellt oder beantwortet werden (Abs. 1 und 2). Gemäss Art. 24 kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikationsoder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die sie als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. In seiner Erklärung zu Art. 24 EUeR und Art. 6 2. ZP bezeichnete Litauen "the General Prosecutor's Office of the Republic of Lithuania, the territorial County Procecutor's Offices of the Republic of Lithuania, the court of Appeal of Lithuania, district and count courts" als Justizbehörden im Sinne des EUeR.
4.3 Das vorliegende Rechtshilfeersuchen des Finanzfahndungsamtes beim Innenministerium der Republik Litauen, Abteilung für Sonderaufträge, vom 4. August 2010 wurde mit Begleitschreiben vom 13. August 2010 von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen eingereicht. Da diese in der Erklärung Litauens zu Art. 24 EUeR als Justizbehörde im Sinne des EUeR bezeichnet wird (s.o.), geht demzufolge der Einwand der Beschwerdeführer fehl.
5. 5.1 Die Beschwerdeführer wenden in einem nächsten Punkt ein, das Rechtshilfeersuchen beziehe sich nicht auf einen Abgabebetrug, sondern auf Vermögensdelikte, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. Es sei allein schon von daher nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz Rechtshilfe im Zusammenhang mit Abgabebetrug gewährt habe (act. 1 S. 12 f.). 5.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer schildern die litauischen Behörden in der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen vom 4. August 2010 wortwörtlich auch den Vorwurf, durch die Verbuchung der inhaltlich falschen Rechnungen für nicht erfolgte Leistungen der A. L.L.C. und B. AG in die Buchhaltung der Gesellschaft G. seien Geldmit-
- 12 tel der Gesellschaft G. unterschlagen und die an den Fiskus der Republik Litauen durch die Gesellschaft G. zu entrichtende Gewinnsteuer betrügerisch untertrieben worden (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4 S. 4). Der Einwand der Beschwerdeführer trifft demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Darüber hinaus ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 46; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Dies gilt selbst dann, wenn dieser nicht identisch mit der Strafnorm des ersuchenden Staates ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Der ausführenden Behörde steht es grundsätzlich frei, unter welchen Straftatbestand des schweizerischen Rechts sie den Sachverhaltsvorwurf subsumieren möchte, hat aber dabei jedenfalls das im Rechtshilfeverkehr geltende Günstigkeitsprinzip sowie allfällige Ausschlussgründe im Auge zu behalten (zu den erhöhten Anforderungen bei Abgabebetrug s. BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103).
6. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die tatbeständlichen Voraussetzungen für einen Abgabebetrug seien nicht hinreichend umschrieben und glaubhaft gemacht. In einem nächsten Punkt machen sie geltend, das im Rechtshilfeersuchen unzulänglich umschriebene Verhalten sei nicht als Abgabebetrug zu qualifizieren. Soweit die ersuchende Behörde den Vorwurf erhebe, mit dem Vertrag zwischen der Gesellschaft H. und der Gesellschaft G. sei Letzterer eine Monopolstellung eingeräumt worden, bleibe das Geheimnis der ersuchenden Behörde, weshalb die durch eine Gesellschaft einer Vertragspartnerin vertraglich eingeräumte Monopolstellung eine strafbare Handlung sein soll (act. 1 S. 14). Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass sich keine substantiierten Ausführungen über das Vorgehen bei der angeblichen Fälschung der Rechnungen bzw. der Verbuchung der falschen Rechnungen finden liessen und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass diese gefälscht bzw. inhaltlich unwahr wären. Auch die Behauptung, dass die ausgestellten Darlehensverträge fiktiv seien, bliebe ohne jeden Beleg (act. 1 S. 14 f.). 6.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe).
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Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen.
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob Verweigerungsgründe gegeben sind (Art. 2 lit. a EUeR) bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt.
Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
6.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
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Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe – soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt – nur zulässig, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe). Art. 6 Ziff. 1 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6 GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Vorliegend vermuten die litauischen Behörden als Vortat ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt.
6.4 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und - wie supra unter Ziff. 5.2 bereits ausgeführt - zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
6.5 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die
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Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
6.6 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Das pflichtwidrige Verhalten kann sowohl im Abschluss sowie im Unterlassen des Abschlusses von Rechtsgeschäften liegen, sowie darin, dass der Täter die ihm obliegende Vermögensfürsorgepflichten durch Realakte bzw. deren Unterlassung verletzt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N. 4 zu Art. 158 StGB mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen). Ein Schaden kann bereits mit dem allfälligen Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts eintreten und nicht erst mit der Erbringung der darin versprochenen Leistungen (BGE 100 IV 170).
6.7 Stand im Rechtshilfeersuchen vom 4. August 2010 wortwörtlich die Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft G. und die anschliessende Legalisierung dieser veruntreuten Geldmittel der Gesellschaft G. im Vordergrund (s. supra lit. A), präzisierten die litauischen Behörden in ihrer Ergänzung vom 25. November 2010 und 20. Januar 2011, dass es sich bei den fraglichen Geldmitteln um zuvor angeeignete Geldmittel der Gesellschaft H. handeln würde (s. supra lit. C). So werfen sie in den ergänzenden Rechts-
- 16 hilfeersuchen Q. und R. vor, diese hätten vereinbart, Geldmittel der Gesellschaft H. über die Gesellschaft G. zu veruntreuen. Dazu habe Q. in seiner damaligen Funktion als Generaldirektor der Gesellschaft H. für diese am 22. Dezember 2005 wissentlich und willentlich einen unvorteilhaften Vertrag mit der Gesellschaft G. abgeschlossen, welche zuvor auf Initiative von R. durch seinen Schwiegersohn, den Beschwerdeführer, gegründet und durch dessen Bruder I. geführt worden sei. Ausgehend von der Darstellung der Gesellschaft H. nehmen die litauischen Behörden auf der einen Seite an, ohne diesen unvorteilhaften Vertrag, welcher der Gesellschaft G. zum Nachteil der Gesellschaft H. Exklusivrechte und damit eine Monopolstellung eingeräumt habe, hätte die Gesellschaft H. im Zeitraum von 2005 bis 2010 LTL 41'446'000.-- mehr einnehmen können. Sie weisen sodann auf die weiteren Angaben der Gesellschaft H. hin, wonach dieser im selben Zeitraum aufgrund der nicht ausgenutzten technischen Kapazitäten des Terminals infolge des Vertrags mit der Gesellschaft G. LTL 49'658'000.-- Gewinn entgangen seien. Auf der anderen Seite gehen die litauischen Behörden umgekehrt davon aus, die Gesellschaft G. habe aufgrund der für sie einseitig vorteilhaften Vertragsbedingungen kein finanzielles Risiko tragen müssen und ihr seien dank der vertraglich eingeräumten Exklusivrechte auch die entsprechenden Mehreinnahmen zugefallen. Der Vorwurf der litauischen Behörden geht dahin, dass sich die Gesellschaft G. die Geldmittel, welche der litauischen Behörde zufolge der Gesellschaft H. zuzuordnen seien, unrechtmässig angeeignet habe. Diese Geldmittel seien in der Folge nach Anweisung des Beschwerdeführers auf der Grundlage von inhaltlich unwahren Rechnungen der durch den Beschwerdeführer gegründeten A. L.L.C. (Beschwerdeführerin 1) und B. AG (Beschwerdeführerin 2) für nicht erbrachte Leistungen von der Gesellschaft G. an diese Gesellschaften transferiert und zum Teil in Litauen investiert worden sowie den an diesen Vorfällen beteiligten Personen, namentlich an R. und Q., in verschiedener Form verteilt worden.
6.8 Die Beschwerdeführer bestreiten die Darstellung im Rechtshilfeersuchen und den Ergänzungen, wonach der Vertrag zwischen der Gesellschaft H. und der Gesellschaft G. für die Erstere nachteilig gewesen sei. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den nachgereichten Entscheid in Zivilsachen des Bezirksgerichts Vilnius vom 20. Mai 2013 (act. 19). Danach habe das Gericht festgestellt, dass das der Gesellschaft G. eingeräumte exklusive Umladungsrecht weder gegen litauisches Wettbewerbsrecht noch sonst zwingende Gesetzesnormen verstosse (act. 19 S. 2). Zudem sei das litauische Gericht zum Schluss gekommen, dass der tatsächliche Grund für die Kündigung des Exklusivvertrags seitens der Gesellschaft H. nicht angebliche widerrechtliche Handlungen der Gesellschaft G. bzw. widerrechtli-
- 17 che Klauseln des Vertrags gewesen seien, sondern dass dieser Vertrag von der Gesellschaft H. als zu wenig gewinnbringend eingestuft worden sei (act. 19 S. 3). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten nicht um eine amtlich beglaubigte Urkunde samt beglaubigter Übersetzung handelt. Abgesehen davon können die Beschwerdeführer aus dem eingereichten Entscheid ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die strafrechtliche Verantwortlichkeit der für den Vertragsabschluss zuständigen Person nicht von der allfälligen zivilrechtlichen Gültigkeit des fraglichen Vertrags abhängt. Was die Beschwerdeführer sodann unter Berufung darauf einwenden, betrifft schliesslich Fragen der Beweiswürdigung, welche dem zuständigen Sachrichter in Strafsachen vorbehalten und nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen sind. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, haben die Beschwerdeführer damit nicht konkret aufgezeigt. Solche Mängel haben sie auch nicht mit ihren Bestreitungen hinsichtlich des Sachverhaltsvorwurfs, die von der Gesellschaft G. verbuchten Rechnungen seien inhaltlich falsch gewesen, dargelegt. Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung gemäss dem litauischen Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen zu Grunde zu legen.
6.9 Wie vorstehend ausgeführt, soll Q. in seiner Funktion als Generaldirektor der Gesellschaft H. für diese vorsätzlich einen unvorteilhaften Vertrag mit der Gesellschaft G. abgeschlossen haben. Dadurch soll er zum einen die Gesellschaft H. geschädigt haben. Zum anderen habe er damit vorsätzlich die Gesellschaft G. entsprechend bereichert. Die aus diesem Vertrag für die Gesellschaft G. resultierenden Geldmittel seien auf Anweisung des Beschwerdeführers 6 zum Teil über ausländische Gesellschaften an diverse Tatbeteiligte weitergeleitet worden. Ein derartiges Verhalten würde den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305 bis
Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung geschilderten Überweisungen an ausländische Gesellschaften auf Konten in der Schweiz und anschliessenden Barzahlungen der mutmasslich deliktischen Gelder sowie Investitionen in Immobilien können ohne weiteres Geldwäschereihandlungen darstellen. Das Verhalten von Q. kann nach schweizerischem Recht daher unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und das Vorgehen des Beschwerdeführers 6 unter den Tatbestand der Geldwäscherei
- 18 gemäss Art. 305 bis StGB subsumiert werden. Ob sich die Sachverhaltsschilderung unter weitere Straftatbestände, namentlich den Abgabebetrug, subsumieren lässt, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden. Insbesondere braucht die Frage, inwiefern sich die Verbuchung der inhaltlich falschen Rechnungen in der Buchhaltung der Gesellschaft G. auf Seiten der Letzteren steuerlich auswirken soll, wenn die litauischen Behörden die betreffenden Geldmittel gleichzeitig der Gesellschaft H. zuordnen, nicht vertieft zu werden.
6.10 Insgesamt genügt die Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR sowie Art. 27 Ziff. 1 GwUe (wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG) und dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer im Ergebnis als unbegründet.
7. 7.1 Die Beschwerdeführer machen unter Berufung auf Art. 2 lit. d IRSG Ausschlussgründe geltend. Das Verfahren in Litauen weise schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG aus, weshalb die Rechtshilfe zu verweigern sei. Zur Begründung führen sie aus, die Gesellschaft G. sei nach der Übernahme der parlamentarischen Mehrheit durch die Konservativen unter massiven Druck gesetzt worden, einer Abänderung der mit der Gesellschaft H. abgeschlossenen Vereinbarung zu deren Gunsten zuzustimmen. Dabei sei die Gesellschaft H. nicht vor der subtilen Drohung zurückgeschreckt, sie werde andere Wege finden, die Vertragsbeziehungen zur Gesellschaft G. zu beenden, falls keine Einigung gefunden werde. Nachdem die Verhandlungen gescheitert seien, habe sie die Drohung wahr gemacht, indem sie dafür gesorgt habe, dass aus heiterem Himmel drei Top-Manager der Gesellschaft G., einschliesslich des Beschwerdeführers 6, unter dem Vorwurf strafbarer Handlungen verhaftet worden seien. Das Verfahren habe dazu geführt, dass die Gesellschaft G. an den Rand des Kollapses gekommen sei und ihre Geschäftstätigkeit habe aufgeben müssen, was der Gesellschaft H. erlaubt habe, sich das Geschäft der Gesellschaft G. anzueignen. Das eingeleitete Strafverfahren habe somit ausschliesslich dazu gedient, der neuen Mehrheit zu erlauben, der Lieferantin der staatlichen Gesellschaft Gesellschaft H. eine lukrative Geschäftstätigkeit abzujagen und sie als Konkurrentin auszuschalten. Es wäre mit den hiesigen Wertvorstellungen bzw. dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar, wenn für eine derart motivierte Strafuntersuchung, für die kein glaubhaft gemachtes sachliches Fundament bestehe, Rechtshilfe gewährt würde (act. 1 S. 17).
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7.2 Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff., BGE 109 Ib 64 ff., BGE 108 Ib 408 ff., ferner nicht veröffentlichtes Urteil i.S. M. vom 1. Juli 1987, E. 7a; ROUILLER, a.a.O., insb. S. 40-42). Die Rechtshilfe darf gemäss Art. 2 lit. b des EUeR denn auch grundsätzlich verweigert werden, wenn durch die Rechtshilfeleistung fremde Rechtspflege unterstützt wird, die den Minimalgarantien der EMRK oder dem internationalen Ordre public zuwiderläuft (vgl. BGE 123 II 595 E. 7c S. 616, 153 E. 5c S. 159).
Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).
7.3 Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland "andere (als solche gemäss lit. a-c der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist". Ob sich im Anwendungsbereich EUeR aus Art. 2 lit. d IRSG überhaupt selbständige Gründe für die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ableiten lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG; Art. 2 lit. b des EUeR), ist daher fraglich (offen gelassen im Entscheid des Bundesgerichts 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 5.2.2; http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Art.+2+lit.+d%22+IRSG&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-IB-138%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page138 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Art.+2+lit.+d%22+IRSG&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-IB-64%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page64 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22Art.+2+lit.+d%22+IRSG&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IB-408%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page408 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+2+lit.+d%22+IRSG+m%E4ngel+schwere&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-595%3Ade&number_of_ranks=0#page595 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+2+lit.+d%22+IRSG+m%E4ngel+schwere&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-595%3Ade&number_of_ranks=0#page595
- 20 s. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 643). Mit Ausnahme des Beschwerdeführers 6 können sich die übrigen Beschwerdeführer als juristische Personen jedenfalls nicht auf Art. 2 lit. d IRSG berufen, handelt es sich dabei (wie bei lit. ac) um eine Bestimmung zum Schutze der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten selber. Was der Beschwerdeführer 6 einwendet, beruht sodann lediglich auf seiner nicht weiter glaubhaft gemachten Darstellung der Hintergründe des Strafverfahrens. Konkrete Anhaltspunkte, dass die litauischen Strafverfolgungsbehörden ungeachtet der entsprechenden strafprozessualen Voraussetzungen das fragliche Strafverfahren eröffnet hätten, um der Gesellschaft H. die Aneignung des Geschäfts der Gesellschaft G. zu ermöglichen, legt er nicht dar. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer 6 reichte ausserdem einen Beschluss des Bezirksgerichts Vilnius in Zivilsachen vom 20. Mai 2013 ein, das die Gesellschaft H. zu Schadenersatz an die Gesellschaft G. verpflichtet haben soll. Dadurch widerlegte er selber die in seiner Darstellung im Ergebnis mitenthaltene Behauptung, die litauischen Justizbehörden würden nicht nach Gesetz handeln, sondern sich nach den Interessen der Gesellschaft H. und deren politischen Machtträger richten. Der Beschwerdeführer 6 brachte vor, alle wesentlichen litauischen Massenmedien hätten sich kritisch zur Aktion der staatlichen Untersuchungsbehörde geäussert (act. 1 S. 8 f.). Die bis dato eingereichten drei Artikel derselben Tageszeitung sind aber nicht repräsentativ und reichen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht aus, um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu befürchten wäre, das Strafverfahren im ersuchenden Staat könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG aufweisen. Ebenso wenig genügt ein Hinweis des Beschwerdeführers 6 auf einen Artikel, dessen Autoren Parallelen der Vorgehensweise der litauischen Strafuntersuchungsbehörde zu den weitverbreiteten Praktiken in Russland, wo Vollzugsbehörden auf Instruktion von staatlichen Stellen oder zugunsten von Rivalen Angriffe gegen Geschäftsführer organisierten und sie in Haft nähmen, festgestellt haben mögen (act. 1 S. 8 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer 6 schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG des litauischen Strafverfahrens nicht dargetan. Bereits aus diesem Grund vermöchten demnach seine nicht weiter belegten Vorbringen keine Verweigerung der Rechtshilfe zu begründen.
Es bleibt festzuhalten, dass Litauen die EMRK und den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat. Der ersuchende Staat ist ausserdem seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union. Es ist daher zu vermuten, dass Litauen die entsprechenden Garantien einhält und damit ein faires Strafverfahren gewährleistet. Dass die litauische Justiz ihre Aufgabe, das Strafverfahren zu überwachen, nicht wahrnehmen würde und
- 21 insofern kein Rechtsschutz gegeben wäre, macht der Beschwerdeführer 6 auch nicht geltend.
8. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich demnach insgesamt als unbegründet und demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (vgl. auch Art. 22 Abs. 3 BStKR). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgebühr für das für die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Teilentscheid vom 7. Mai 2013 bereits festgesetzt wurde. Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 7'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 3 des Reglements), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Restbetrag von Fr. 1'000.-den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und des Beschwerdeführers 6 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und dem Beschwerdeführer 6 auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 27. August 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).