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Bundesstrafgericht 07.05.2013 RR.2013.79_A

7. Mai 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,853 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Volltext

Teilentscheid vom 7. Mai 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. L.L.C., 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D. LTD., 5. E. L.L.C., 6. F.,

Beschwerdeführer 1 bis 3 und 6 vertreten durch Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli, Beschwerdeführer 1 bis 6

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Litauen

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.79-84

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Finanzfahndungsamt beim Innenministerium der Republik Litauen gegen unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Legalisation unrechtmässig erlangter Geldmittel, Urkundenfälschung, Vermögensunterschlagung, Betrug und betrügerischer Buchführung führt;

- in diesem Zusammenhang die litauische Behörde mit Rechtshilfeersuchen vom 4. August 2010, ergänzt am 6. September 2010 und 20. Januar 2011, an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen bei der Bank L. hinsichtlich der A. L.L.C., B. AG und C. AG sowie bei der Bank S. SA hinsichtlich der A. L.L.C. ersuchte; sie ebenfalls die Sperre der Vermögenswerte der vorgenannten Gesellschaften auf diesen Bankkonten beantragte;

- mit Eintretensverfügung vom 16. August 2011 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") je eine Aktenedition bei den vorgenannten Bankinstituten anordnete; die angeforderten Bankunterlagen mit Schreiben vom 31. August 2011 und vom 2. September 2011 eingereicht wurden;

- mit Schlussverfügung vom 15. Februar 2013 die Staatsanwaltschaft in Dispositiv Ziffer 2 die rechtshilfeweise Herausgabe diverser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde anordnete (act. 1.1);

- mit Eingabe vom 20. März 2013 Rechtsanwalt Georg Naegeli zusammen mit Rechtsanwältin Virginia Comolli im Namen der A. L.L.C. (Beschwerdeführerin 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C. AG (Beschwerdeführerin 3), D. Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. L.L.C. (Beschwerdeführerin 5) und von F. (Beschwerdeführer 6) Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung erhebt (act. 1);

- die Rechtsvertreter in der Beschwerde ausdrücklich erklärten, sie würden "namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführer (Beilage | werden nachgereicht)" Beschwerde erheben (act. 1 S. 2);

- in den Beilagen zur Beschwerde mit Ausnahme der Vollmacht des Beschwerdeführers 6 ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis fehlte;

- mit Schreiben vom 25. März 2013 Rechtsanwalt Naegeli u.a. eingeladen wurde, bis 5. April 2013 die fehlenden Vollmachten der Beschwerdeführerinnen nachzureichen (act. 3);

- 3 -

- mit Schreiben vom 4. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli u.a. um Erstreckung der Frist zur Nachreichung der fehlenden Vollmachten um 20 Tage bis 25. April 2013 ersuchte (act. 4); er zur Begründung ausführte, die Vertreter der "Gesuchsteller" hätten unmittelbar nach der erst kurz vor Einreichung der Beschwerde erfolgten Instruktion Vollmachten der "Gesuchsteller" angefordert; er vorbrachte, diese seien jedoch noch nicht vollständig bei ihm eingetroffen (act. 4);

- am 8. April 2013 dem Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Naegeli stattgegeben und die Frist zur Nachreichung der Vollmachten letztmals bis 25. April 2013 erstreckt wurde (act. 4);

- mit Schreiben vom 25. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 einreichte und um nochmalige Erstreckung der Frist um 20 Tage bis 15. Mai 2013 ersuchte (act. 7); er zur Begründung ausführte, die Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 4 bis 5 hätten noch nicht zugestellt werden können; er weiter erklärte, die Einholung der Vollmachten hätte aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Beschwerdeführerinnen in verschiedenen Staaten inkorporiert seien bzw. ihren Sitz hätten, mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet (act. 7);

- mit Schreiben vom 30. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli mitgeteilt wurde, dass die von ihm angegebenen Gründe eine weitere Fristerstreckung auch mit Blick auf das im Rechtshilfeverfahren geltende Beschleunigungsgebot nicht zu rechtfertigen vermöchten; ihm eine kurze, nicht erstreckbare Notfrist bis 6. Mai 2013 für das Einreichen der fehlenden Vollmachten angesetzt wurde, da die Beschwerdefrist bereits seit über einem Monat abgelaufen war und ihm bereits einmal die Frist um 20 Tage erstreckt worden war, wobei dies ausdrücklich letztmals erfolgt war; der Rechtsvertreter abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass im Säumnisfall auf die im Namen der Beschwerdeführerinnen 4 bis 5 erhobenen Beschwerde mangels einer gültigen Bevollmächtigung nicht eingetreten werde (act. 7);

- innerhalb der angesetzten Notfrist Rechtsanwalt Naegeli mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mitteilte, dass die Korrespondenzanwälte die fehlenden Vollmachten bis jetzt nicht erhältlich hätten machen können; er anfügte, es bestehe aber die Hoffnung, dass die Vollmachten im Verlauf dieser Woche eintreffen würden, weshalb die Beschwerdeführerinnen darum ersuchten, mit dem Nichteintretensentscheid bis Ende Woche zuzuwarten (act. 8);

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- Rechtsanwalt Naegeli im Ergebnis ein drittes Fristerstreckungsersuchen stellt;

- die nachfolgenden Erwägungen auch für Rechtsanwältin Comolli als zweite Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer gelten;

- es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde handelt, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOG);

- auf das Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten das VwVG sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- der Beschwerdeschrift u.a. die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerde ein Nachweis über die Zeichnungsberechtigung bzw. über das Vertretungsverhältnis beizulegen ist, wenn der Beschwerdeführer eine juristische Person oder die Beschwerde von einem Vertreter oder Beistand eingereicht wurde, sofern sich dies nicht ohne Zweifel den Akten entnehmen lässt (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: BERNHARD WALD- MANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [HRSG.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 100, N. 29; s. auch ANDRÉ MOSER, in: Christoph AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER [HRSG.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N. 10);

- die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Beschwerde u.a. dieser Anforderung nicht genügt und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); die Nachfrist grundsätzlich knapp bemessen sein muss, weil sie nicht dazu dienen darf, die (gesetzliche) Beschwerdefrist beliebig zu verlängern, und um allfälligen Missbräuchen vorzubeugen (MOSER, a.a.O., Art. 52 N. 16); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Frist-

- 5 ablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- darüber hinaus die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG den Rechtsvertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen; in der entsprechenden Verfügung die Folgen im Unterlassungsfall anzudrohen sind (Art. 23 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notfällen, die überdies hinreichend bescheinigt werden müssen, in Betracht kommt, wenn die Behörde eine Partei ausdrücklich darauf hinweist, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist (BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER], in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 22 N. 22);

- am 8. April 2013 Rechtsanwalt Naegeli die Frist zur Einreichung der fehlenden Vollmachten letztmals bis 25. April 2013 erstreckt wurde (act. 4); auf sein zweites Fristerstreckungsgesuch hin ihm mit Schreiben vom 30. April 2013 eine kurze, nicht erstreckbare Notfrist bis 6. Mai 2013 angesetzt wurde (act. 7); Rechtsanwalt Naegeli sein drittes Fristerstreckungsgesuch ausschliesslich damit begründete, dass die Korrespondenzanwälte die fehlenden Vollmachten bis jetzt nicht erhältlich hätten machen können und aber die Hoffnung bestehe, dass die Vollmachten im Verlauf dieser Woche eintreffen würden (act. 8);

- Rechtsanwalt Naegeli damit einen Notfall, welcher eine weitere Fristerstreckung rechtfertigen würde (s.o.), in seinem letzten Schreiben nicht dargelegt hat; das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2013 nach dem Gesagten abzuweisen und auch keine weitere Notfrist anzusetzen ist;

- Rechtsanwalt Naegeli mit Schreiben vom 30. April 2013 mitgeteilt wurde, dass seinen Beilagen zur Beschwerde - mit Ausnahme der Vollmacht des Beschwerdeführers 6 - ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis fehlt (act. 7); sich seither mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 die Aktenlage nicht verändert hat; trotz Aufforderung Rechtsanwalt Naegeli innert mehrfach erstreckter Frist keine Vollmachten der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 nachreichte; aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einer gültigen Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Naegeli (sowie von Rechts-

- 6 anwältin Comolli) durch die vorgenannten Beschwerdeführerinnen auszugehen und infolgedessen, wie angedroht, auf die im Namen der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist;

- allfällige Verfahrenskosten der als vollmachtlosem Vertreter handelnden Person aufzuerlegen sind (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Art. 11 N. 28); für die Berechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) zur Anwendung gelangt; unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR); diese Rechtsanwalt Naegeli und Rechtsanwältin Comolli je zur Hälfte aufzuerlegen ist, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Fristerstreckungsgesuch vom 6. Mai 2013 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 4 und 5 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird Rechtsanwalt Naegeli und Rechtsanwältin Comolli je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für das Ganze.

Bellinzona, 7. Mai 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Georg Naegeli und Virginia Comolli - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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