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Bundesstrafgericht 22.02.2013 RR.2013.45

22. Februar 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·735 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 22. Februar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.45

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Kassel am 27. Juli 2010 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um die Vornahme einer Reihe von Ermittlungshandlungen ersuchte (act. 3);

- Letztere gestützt darauf mit Schlussverfügung vom 15. Januar 2013 die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend drei auf A. lautende Konten bei der Bank B. AG anordnete (act. 1.1);

- A. hiergegen am 11. Februar 2013 zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt Beschwerde erhob (act. 1, 1.2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren bei Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse und nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) richtet (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- die Beschwerdeschrift u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);

- ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ungültig ist (MOSER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 VwVG N. 3; SEETHA- LER/BOCHSLER, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 VwVG N. 40 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.2);

- der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Kassel sei ohne Angabe von Gründen überwiegend nicht beantwortet bzw. erledigt worden, obwohl hinsichtlich der noch ausstehenden Ermittlungshandlungen ein erhebliches Aufklärungsinteresse bestehe;

- 3 -

- der Beschwerdeführer sich damit eindeutig nicht gegen die Herausgabe der ihn betreffenden Bankunterlagen stellt, sondern die Vornahme von Ermittlungshandlungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, beantragt;

- dieses Begehren sich als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. Februar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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