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Bundesstrafgericht 31.01.2014 RR.2013.372

31. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·786 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.;;Auslieferung an Rumänien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Volltext

Entscheid vom 31. Januar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Rumänien

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.372

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die rumänische Staatsangehörige A. von den rumänischen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 21. November 2012 zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben wurde (act. 6.1);

- gestützt auf die obgenannte Ausschreibung A. am 30. August 2013 durch das Grenzwachtkorps (GVK) angehalten wurde (act. 6.3); gleichentags das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die provisorische Auslieferungshaft gegen A. anordnete (act. 6.2);

- das BJ am 2. September 2013 die Auslieferungshaft gegen A. verfügte (act. 6.4), wogegen keine Beschwerde erhoben wurde;

- innert verlängerter Frist das rumänische Justizministerium am 10. September 2013 um Auslieferung von A. ersuchte (act. 6.11 - 13);

- A. am 30. August 2013, 5. September 2013 und 18. September 2013 erklärte, mit einer Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden zu sein (act. 6.3, 6.10 und 6.14);

- das BJ die rumänischen Behörden am 11. Oktober 2013 um eine Zusicherung betreffend Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens im Sinne von Art. 3 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ersuchte (act. 6.15); die entsprechende Zusicherung mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 erteilt wurde (act. 6.16);

- mit Auslieferungsentscheid vom 21. November 2013 das BJ die Auslieferung von A. an Rumänien für die dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 6.19);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Späti, dagegen mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Beschwerde bei diesem Gericht erhob (act. 1);

- das BJ am 20. Januar 2014 eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 6);

- Rechtsanwalt Urs Späti, nach Rücksprache mit A., mit Schreiben vom 28. Januar 2014 mitteilte, dass er die Beschwerde zurückziehe (act. 8);

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- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.253 vom 2. Mai 2013, RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);

- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'200.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 31. Januar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Späti - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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